Hat jedes Blaulicht Vorfahrt?
Moin,
ich frage mich, ob ich diesem Fahrzeug die Vorfahrt gewähren muss? Hat der die selben Sonderrechte wie die Polizei?
Gruß Marco
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Wegerecht gibt es prinzipiell nur mit Blualicht und Tonsignal. Dank der vielen Mitbürger aber die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen wir, je nach Situation und Tageszeit aber auch durchaus auf das Horn verzichtet.
Platz machen würde ich jedoch grundsätzlich immer. Kindisches Oberlehrergehabe wie "wenn der nicht beides an hat oder nicht rot, weiß oder silber-blau ist" mache ich kein Platz zeugt nicht gerade von geistiger Reife
100% ACK! du sprichst mir aus der seele! hier dürfen feuerwehr übungen NICHT mit martinshorn angefahren werden. weil sich bauer huber in seinem kuhstall dadurch genervt fühlt. rettungshubschrauber dürfen das lokale kreiskrankenhaus zu nachtzeiten nicht weil das krankenhaus in einer besseren gegend steht wo viele "villen" stehen und die hausbesitzer sich durch den fluglärm belästigt fühlen. "drollige" info: 75% der bewohner dieses gegen sind ÄRZTE! der chef der bürgerinitiative ist *tata* im selbigen krankenhaus angestellt!🙄
solchen leute wünsche ich immer das sie mal irgendwo im auto eingeklemmt sind und der feuerwehr mann dann sagt "ja sorry unser rettungswagen der steckt im stau weil er keine sonderrechte fahren darf"....
52 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Bei größeren Fahrzeug-Kolonnen mit Blaulicht deutet das Blaulicht nur auf ein Verkehrshindernis ("Fahrzeug mit Überlänge - da Kolonne""😉 hin.
Fahrzeug-Kolonnen gelten als EIN ZUSAMMENGEHÖRIGES Fahrzeug!
Überquert also das erste Fahrzeug einer Kolonne eine Kreuzung (bei "grün"😉, so dürfen alle nachfolgenden Fahrzeuge der Kolonne ebenfalls die Kreuzung passieren, egal was die Lichtzeichenanlage ("Ampel"😉 anzeigt!
wegen dem ham die ja auch fahnen an der seite. du darfst so einen konvoi ja auch nur im ganzen überholen weil es als "ein fahrzeug" zählt....nur: WER ausser die die gediehnt haben oder die lizens zum rote ampel überfahren haben wissen das? 😉
Zitat:
Original geschrieben von Spatenpauli
Blaulicht hat nix mit Polizei oder Feuerwehr zu tun, sondern gild für Fahrzeuge mit Wegerecht.
Nein, eben gerade NICHT... Blaulicht alleine kann viel aussagen, aber eines mit Sicherheit nicht: Platz da, schaffe freie Bahn. Das gilt NUR und ausschliesslich mit gleichzeitig eingeschaltetem Horn, das sind die Grundvoraussetzungen für das Wegerecht. Die rechtlichen Grundlagen habe ich bereits genannt.
Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Bestenfalls haben sie Sonderrechte.
Eingebaute Vorfahrt gibts auch mit Blaulicht und LaLü nicht. 😁
Um Sonderrechte zu haben bedarf es keines Blaulichtes. Auch Müllabfuhr oder Post haben Sonderrechte ebenso wie Feuerwehr und Polizei...auch ganz ohne eingeschaltete Sondersignalanlage, sogar Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr auf der Anfahrt zur Wache im Privat-PKW im Alarmfall haben, je nach Bundesland, prinzipiell Sonderrechte. Ansonsten gibt es Blaulicht nur in Verbindung mit Horn. Wie manche hier zu der Aussage kommen das z.B. Bahnfahrzeuge kein Martin-Horn haben...naja.
Wegerecht gibt es prinzipiell nur mit Blualicht und Tonsignal. Dank der vielen Mitbürger aber die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen wir, je nach Situation und Tageszeit aber auch durchaus auf das Horn verzichtet.
Platz machen würde ich jedoch grundsätzlich immer. Kindisches Oberlehrergehabe wie "wenn der nicht beides an hat oder nicht rot, weiß oder silber-blau ist" mache ich kein Platz zeugt nicht gerade von geistiger Reife
Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Wegerecht gibt es prinzipiell nur mit Blualicht und Tonsignal. Dank der vielen Mitbürger aber die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen wir, je nach Situation und Tageszeit aber auch durchaus auf das Horn verzichtet.
Platz machen würde ich jedoch grundsätzlich immer. Kindisches Oberlehrergehabe wie "wenn der nicht beides an hat oder nicht rot, weiß oder silber-blau ist" mache ich kein Platz zeugt nicht gerade von geistiger Reife
100% ACK! du sprichst mir aus der seele! hier dürfen feuerwehr übungen NICHT mit martinshorn angefahren werden. weil sich bauer huber in seinem kuhstall dadurch genervt fühlt. rettungshubschrauber dürfen das lokale kreiskrankenhaus zu nachtzeiten nicht weil das krankenhaus in einer besseren gegend steht wo viele "villen" stehen und die hausbesitzer sich durch den fluglärm belästigt fühlen. "drollige" info: 75% der bewohner dieses gegen sind ÄRZTE! der chef der bürgerinitiative ist *tata* im selbigen krankenhaus angestellt!🙄
solchen leute wünsche ich immer das sie mal irgendwo im auto eingeklemmt sind und der feuerwehr mann dann sagt "ja sorry unser rettungswagen der steckt im stau weil er keine sonderrechte fahren darf"....
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Das Blaue Licht, soll auf eine Gefahrenstuation, ungewohnte Situation Aufmerksam machen.
-ACHTUNG Aufpassen-
sonst nichts.
Wenn ei Polizeiwagen an dem Strassenrand steht und seine lampen anhat, um einen zu Kontrollieren, langsam dran vorbei.
Siehst du aber die Stadt / GAS Werke mit Blauen Lampen an, sei sehr Vorsichtig.
Hier ist mit SICHERHEIT eine Gefahr.
Immer schon auf die Fahrzeugtypen achten.
Rudiger
Zitat:
Original geschrieben von Rudiger
Das Blaue Licht, soll auf eine Gefahrenstuation, ungewohnte Situation Aufmerksam machen.
-ACHTUNG Aufpassen-
sonst nichts.
Wenn ei Polizeiwagen an dem Strassenrand steht und seine lampen anhat, um einen zu Kontrollieren, langsam dran vorbei.Siehst du aber die Stadt / GAS Werke mit Blauen Lampen an, sei sehr Vorsichtig.
Hier ist mit SICHERHEIT eine Gefahr.Immer schon auf die Fahrzeugtypen achten.
Rudiger
Hier wird aber die Frage aber nach
Blaulicht und Vorfahrtgestellt, nicht nach Blaulicht und stehendes Fahrzeug.
Nach meiner Interpretation
Blaulicht an am fahrenden Fahrzeug. Bin auf Einsatzfahrt "Gefahr in Verzug" unabhängig vom Fahrzeugtyp.
Ds ist Vollkommen Richtig, Ersetze Stehen mit Fahren. Kommt auf das gleiche herraus.
Gefahr, ungewohnte Situation.
Rudiger
Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Hier wird aber die Frage aber nach Blaulicht und Vorfahrt gestellt, nicht nach Blaulicht und stehendes Fahrzeug.Zitat:
Original geschrieben von Rudiger
Das Blaue Licht, soll auf eine Gefahrenstuation, ungewohnte Situation Aufmerksam machen.
-ACHTUNG Aufpassen-
sonst nichts.
Wenn ei Polizeiwagen an dem Strassenrand steht und seine lampen anhat, um einen zu Kontrollieren, langsam dran vorbei.Siehst du aber die Stadt / GAS Werke mit Blauen Lampen an, sei sehr Vorsichtig.
Hier ist mit SICHERHEIT eine Gefahr.Immer schon auf die Fahrzeugtypen achten.
Rudiger
Nach meiner Interpretation
Blaulicht an am fahrenden Fahrzeug. Bin auf Einsatzfahrt "Gefahr in Verzug" unabhängig vom Fahrzeugtyp.
Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Um Sonderrechte zu haben bedarf es keines Blaulichtes. Auch Müllabfuhr oder Post haben Sonderrechte ebenso wie Feuerwehr und Polizei...Zitat:
Original geschrieben von joschi67
Bestenfalls haben sie Sonderrechte.
Eingebaute Vorfahrt gibts auch mit Blaulicht und LaLü nicht. 😁
Die liebe POST hat KEINE SONDERRECHTE mehr!
Der entsprechende Absatz (§ 35 Abs. 7 StVO) wurde geändert.
Falls Widerworte folgen sollen in Bezug auf mögliche Leseschwächen des Abs. 7 "Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post..." hier ein Zitat aus der mir vorliegenden Erläuterung der StVO (Stand Feb. 2010):
Zitat:
"Die 33. ÄndVO (BGBl. I 2000, S. 1960) brachte eine umfassende Reform des Abs. 7. Bislang waren alle Postunternehmen, die Universaldienste leisteten, bevorrechtigt. Da Sonderechte aber nur Institutionen zugestanden werden, die hoheitlich tätig sind oder die hoh. Aufgaben erfüllen, und die Post mittlerweile privatisiert wurde, steht dem Postunternehmen somit auch kein Sonderrecht mehr zu..."
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Die liebe POST hat KEINE SONDERRECHTE mehr!Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Um Sonderrechte zu haben bedarf es keines Blaulichtes. Auch Müllabfuhr oder Post haben Sonderrechte ebenso wie Feuerwehr und Polizei...
Der entsprechende Absatz (§ 35 Abs. 7 StVO) wurde geändert.
Falls Widerworte folgen sollen in Bezug auf mögliche Leseschwächen des Abs. 7 "Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post..." hier ein Zitat aus der mir vorliegenden Erläuterung der StVO (Stand Feb. 2010):
Richtig. Die Post hat keine Sonderrechte gemäß §35 mehr. Allerdings wurde diesem Wegfall mit detailliert beschriebener Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen die den bisherigen Sonderrechten der Post eigentlich nahezu gleich gestellt sind.
Ausnahmegenehmigung:
Fahrzeuge der Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten Subunternehmer dürfen abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 7 Nr. 1 StVO Fußgängerbereiche (Zeichen 242) auch außerhalb der durch Zusatzschild zu Zeichen 242 angeordneten Zeiten zulässigen Anlieger- und Anlieferverkehrs befahren, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen (einschließlich der in Postfilialen und -agenturen angenommenen Briefe und adressierten Kataloge mit einem Einzelgewicht von weniger als 200 Gramm) erforderlich ist.
Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO trotz angeordneten Halteverbots (Zeichen 283) im unmittelbaren Nahbereich des Briefkastens (10 m davor bis 10 m dahinter) auf der Fahrbahn zum Zweck der Leerung von Briefkästen kurzfristig halten oder - sofern im genannten Nahbereich keine andere Möglichkeit des Haltens besteht - zu diesem Zweck kurzfristig in zweiter Reihe halten.
Diese Ausnahmegenehmigung gilt bundesweit; sie ist befristet bis zum Ablauf der Exklusivlizenz zur Briefbeförderung nach § 51 PostG.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird die Ausnahmegenehmigung im Verkehrsblatt bekanntgeben. Sie gilt unbeschadet von dessen Ausgabetag ab dem Datum der Ausfertigung dieser Ausnahmegenehmigung.
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
wegen dem ham die ja auch fahnen an der seite. du darfst so einen konvoi ja auch nur im ganzen überholen weil es als "ein fahrzeug" zählt....nur: WER ausser die die gediehnt haben oder die lizens zum rote ampel überfahren haben wissen das? 😉
Aus dem Grund fahren wir (Feuerwehr) in der Praxis bei Fahrten in Verbänden auch nicht nach Vorschrift (erstes und letztes Fahrzeug mit Blaulicht, Rest ohne), sondern fahren bei solchen (nur selten vorkommenden) Gelegenheiten wie bei einer Einsatzfahrt: jedes Fahrzeug mit Blaulicht und an Kreuzungen und Ampeln mit Musik.
Daskapieren dann immerhin 99 % der anderen Verkehrsteilnehmer...
Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Diese Ausnahmegenehmigung gilt bundesweit; sie ist befristet bis zum Ablauf der Exklusivlizenz zur Briefbeförderung nach § 51 PostG.
Und wie lang galt die Ausnahmebestimmung nach § 51 PostG?
Richtig: Bis zum 31. Dezember 2007
Schaust du hier:
http://www.bmwi.de/.../...rty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdfUnd in welcher Zeit leben wir jetzt?!?
Aber schön das du versuchts mitzudenken.
P.S.: ich dachte mein Zitat sei ausreichend, aber ich lass mich ja gern eines Schlechteren belehren.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Und wie lang galt die Ausnahmebestimmung nach § 51 PostG?Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Diese Ausnahmegenehmigung gilt bundesweit; sie ist befristet bis zum Ablauf der Exklusivlizenz zur Briefbeförderung nach § 51 PostG.
Richtig: Bis zum 31. Dezember 2007
Schaust du hier: http://www.bmwi.de/.../...rty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdfUnd in welcher Zeit leben wir jetzt?!?
Aber schön das du versuchts mitzudenken.
P.S.: ich dachte mein Zitat sei ausreichend, aber ich lass mich ja gern eines Schlechteren belehren.
Stimmt. Hab jetzt genauer nachgesehen:
Die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung für Fahrzeuge der Deutschen Post AG und der von ihr beauftragten Subunternehmer erteilte bundesweit gültige Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO ist zum 31.12.2009 erloschen und wird wegen der gebotenen Gleichbehandlung sämtlicher Post-Dienstleister nicht mehr verlängert. Das bedeutet, dass die Führer entsprechender Fahrzeuge künftig im Rahmen ihrer Dienstleistungen, insbesondere der Briefkastenleerung, nicht mehr wie bisher von einzelnen Vorschriften der StVO (Befahren von Fußgängerbereichen, Halten im Haltverbot bzw. in zweiter Reihe) abweichen dürfen.
Galt also bis Ende 2009.
Aber auch egal. Sollte ja niemanden stören wenn da mahl ein DHL-Kiste in der 2. Reihe hält. Schließlich wollen wir ja alle pünktlich und schnell unsere Pakete :-)
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
wegen dem ham die ja auch fahnen an der seite. du darfst so einen konvoi ja auch nur im ganzen überholen weil es als "ein fahrzeug" zählt....nur: WER ausser die die gediehnt haben oder die lizens zum rote ampel überfahren haben wissen das? 😉Zitat:
Original geschrieben von Kellergeist2
Bei größeren Fahrzeug-Kolonnen mit Blaulicht deutet das Blaulicht nur auf ein Verkehrshindernis ("Fahrzeug mit Überlänge - da Kolonne""😉 hin.
Fahrzeug-Kolonnen gelten als EIN ZUSAMMENGEHÖRIGES Fahrzeug!
Überquert also das erste Fahrzeug einer Kolonne eine Kreuzung (bei "grün"😉, so dürfen alle nachfolgenden Fahrzeuge der Kolonne ebenfalls die Kreuzung passieren, egal was die Lichtzeichenanlage ("Ampel"😉 anzeigt!
Nur zur Klarstellung, es bedarf für einen Verband nicht unbedingt raushängender Fahnen. Man kann auch andere Dinge nehmen, wie z. B. das Blaulicht.
Eigentlich bedarf es bei Polizeifahrzeugen nichtmal des Blaulichts, sofern alle offizielle Streifenwagen sind und damit optisch gleich.
Das wird sich aber kaum einer antun. 😁
Hier vielleicht nochmal was interessantes 🙂
Nach §35 der StVO benötigt der oben gezeigte Wagen gar kein Blaulicht, da er nach Absatz 6 eh auf allen Straßen, Straßenteilen, allen Straßenseiten, in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten darf, Vorrang musst du diesem nicht einräumen. Fahrzeuge für Straßenbau, Reinigung, Winterdienst etc sind teilweise von der StVO befreit und haben somit Sonderrechte, wenn auch eingeschränkt. Das ganze darf nicht mit dem Wegerecht verwechselt werden, das in §38 geregelt ist. Dies kann nur mit blauem Licht und Einseitzhorn geschaffen werden. Das blaue Blinkleicht alleine dient lediglich der Warnung und hat keine andere Bedeutung §38 (2) StvO. Ich frage mich allerdings ob nach StVzO der Schneeräumer so ein Blaulicht haben darf. Die ZO habe ich nicht so im Kopf.
Noch zum Thema Post, die ist eh raus, da die Sonder-und Wegerechte nur städtischen oder staatlichen Instututionen zugesprochen werden können und da die Post ja nun mehr seit ein paar Jahren privatisiert ist fällt das eh flach, da brauch es auch keine Übergangsvorschrift, ich denke man wollte sich damit nur absichern, wie so oft hier in Deutschland.😉