Hat jedes Blaulicht Vorfahrt?
Moin,
ich frage mich, ob ich diesem Fahrzeug die Vorfahrt gewähren muss? Hat der die selben Sonderrechte wie die Polizei?
Gruß Marco
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von NeuerBesitzer
Wegerecht gibt es prinzipiell nur mit Blualicht und Tonsignal. Dank der vielen Mitbürger aber die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen wir, je nach Situation und Tageszeit aber auch durchaus auf das Horn verzichtet.
Platz machen würde ich jedoch grundsätzlich immer. Kindisches Oberlehrergehabe wie "wenn der nicht beides an hat oder nicht rot, weiß oder silber-blau ist" mache ich kein Platz zeugt nicht gerade von geistiger Reife
100% ACK! du sprichst mir aus der seele! hier dürfen feuerwehr übungen NICHT mit martinshorn angefahren werden. weil sich bauer huber in seinem kuhstall dadurch genervt fühlt. rettungshubschrauber dürfen das lokale kreiskrankenhaus zu nachtzeiten nicht weil das krankenhaus in einer besseren gegend steht wo viele "villen" stehen und die hausbesitzer sich durch den fluglärm belästigt fühlen. "drollige" info: 75% der bewohner dieses gegen sind ÄRZTE! der chef der bürgerinitiative ist *tata* im selbigen krankenhaus angestellt!🙄
solchen leute wünsche ich immer das sie mal irgendwo im auto eingeklemmt sind und der feuerwehr mann dann sagt "ja sorry unser rettungswagen der steckt im stau weil er keine sonderrechte fahren darf"....
52 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Die Ausnahme wird doch erteilt StVZOZitat:
Original geschrieben von hk_do
BTW würde ich gerne mal ein solches Dokument sehen, ob da neben der Ausnahme von der StVZO zur Ausrüstung mit Sondersignal auch eine Ausnahme von der StVO für quasi-Sonderrechte drin ist!Gruß,
hk
Somit ist § 38 StVO erfüllt.
Was ist denn da noch unklar??
Erfüllt sind die Wegerechte, unklar sind die Sonderrechte.
Für ein zügiges Fortkommen (...höchste Eile geboten...) reicht es häufig nicht, dass alle anderen Verkehrteilnehmer den Weg freigeben. In der Regel stehen dem auch noch verschiedene Vorschriften der StVO entgegen, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, rote Ampeln, Fahrstreifenbegrenzungen usw.
Niemand wird wohl erwarten, dass ein entsprechendes Fahrzeug sich mit Sondersignal an den vor einer roten Ampel wartenden Fahrzeugen vorbeiarbeitet nur um dann an erster Stelle stehend auf Grün zu warten?
Natürlich gibt es so Hilfskonstrukte wie "ein Wegerechtsfahrzeug hat automatisch auch implizite Sonderrechte" (aber auch gegenteilige Meinungen!) und natürlich gibt es §16 OWiG.
Eleganter wäre es aber doch, wenn man das mit der Ausnahmegenehmigung gleich mit regeln würde...
Zitat:
Original geschrieben von hk_do
Erfüllt sind die Wegerechte, unklar sind die Sonderrechte.Zitat:
Original geschrieben von wkienzl
Die Ausnahme wird doch erteilt StVZO
Somit ist § 38 StVO erfüllt.
Was ist denn da noch unklar??Für ein zügiges Fortkommen (...höchste Eile geboten...) reicht es häufig nicht, dass alle anderen Verkehrteilnehmer den Weg freigeben. In der Regel stehen dem auch noch verschiedene Vorschriften der StVO entgegen, z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, rote Ampeln, Fahrstreifenbegrenzungen usw.
Niemand wird wohl erwarten, dass ein entsprechendes Fahrzeug sich mit Sondersignal an den vor einer roten Ampel wartenden Fahrzeugen vorbeiarbeitet nur um dann an erster Stelle stehend auf Grün zu warten?
Natürlich gibt es so Hilfskonstrukte wie "ein Wegerechtsfahrzeug hat automatisch auch implizite Sonderrechte" (aber auch gegenteilige Meinungen!) und natürlich gibt es §16 OWiG.
Eleganter wäre es aber doch, wenn man das mit der Ausnahmegenehmigung gleich mit regeln würde...
Sonderrechte kann eine Person der im §35 genannten Gruppen bzw. Fahrzeugen immer in Anspruch nehmen, vorausgesetzt es steht im Verhältnis zum Einsatzziel und dient Rettung von Leben, Abwendung von Gefahren etc, die genannten Sachen im Kommentar zum 35er. Das ganze ist unabhngig zu sehen vom 38er. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Für ein Sonderrecht benötigt die Adressatengruppe aus dem 35er, die die personengebundenen Sonderrechte hat, auch kein Einsatzhorn, es ist egal welches KFZ von dieser genutzt wird.
BSP.: Ein Polizeibeamter darf ohne Probleme auch mit seinem Privatkfz ohne Wegerechts HüHüHüHü rote LZAs überqueren oder den Gehweg befahren, wenn dies verhältnismäßig und von Nöten ist.
In der VwV zum 35er steht lediglich dass das Horn hinzugeschaltet werden "sollte", was somit keine muss-Vorschrift ist.
Ich denke, dass diese VwV zu Verwirrungen führen kann, da diese eigentlich nur Deutlichmachung für andere VTs dient, dass ein Einsatz stattfindet, sowie der Verkehrssicherheit dienen soll.
Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Sonderrechte kann eine Person der im §35 genannten Gruppen bzw. Fahrzeugen immer in Anspruch nehmen,
ja-ha, aber:
Die Sonderrechte der Energieversorger sind doch arg begrenzt, die von mir genannten Beispiele sind dort nicht abgedeckt!
(die Unfallhilfsfahrzeuge von Betreibern öffentlicher Schienen- und O-Bus-Verkehre werden übrigens überhaupt nicht genannt).
Beispiel für eine örtlich begrenzte Ausnahmegenehmigung für ein Privatfahrzeug hatte ich letztes Jahr schon gebracht.
http://www.motor-talk.de/.../...icht-im-privaten-kfz-t3257651.html?...
Das ist übrigens kein Spaß.
Genehmigung, Einbau, Abnahme, Eintragung und beim Wiederverkauf wieder Ausbau, Abnahme vom Ausbau, Austragung und die Versicherung.
Außerdem hat das Fahrzeug BOS Funk und Ausrüstung an Bord...
Nein, das ist kein Spaß.
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Zitat:
Original geschrieben von hk_do
ja-ha, aber:Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Sonderrechte kann eine Person der im §35 genannten Gruppen bzw. Fahrzeugen immer in Anspruch nehmen,Die Sonderrechte der Energieversorger sind doch arg begrenzt, die von mir genannten Beispiele sind dort nicht abgedeckt!
(die Unfallhilfsfahrzeuge von Betreibern öffentlicher Schienen- und O-Bus-Verkehre werden übrigens überhaupt nicht genannt).
Deswegen brauchen diese ja eine Ausnahmegenhemigung, nur was da drin steht weiß ich nicht, da diese individuell geregelt werden und 100% auch FZ bezogen sind.
Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Deswegen brauchen diese ja eine Ausnahmegenhemigung, nur was da drin steht weiß ich nicht, da diese individuell geregelt werden und 100% auch FZ bezogen sind.Zitat:
Original geschrieben von hk_do
ja-ha, aber:
Die Sonderrechte der Energieversorger sind doch arg begrenzt, die von mir genannten Beispiele sind dort nicht abgedeckt!
(die Unfallhilfsfahrzeuge von Betreibern öffentlicher Schienen- und O-Bus-Verkehre werden übrigens überhaupt nicht genannt).
Oh danke, jetzt weiß ich auch wie so ein Ding aussieht. Kurze Frage: Darf ich dies für meine Unterlagen verwenden, wenn ich alle relevanten Daten unkenntlich mache?
}} Ah hast du schon gemacht.....
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Beispiel für eine örtlich begrenzte Ausnahmegenehmigung für ein Privatfahrzeug hatte ich letztes Jahr schon gebracht.
das ist eine geringfügig andere Baustelle:
In dem Fall wird ein Fahrzeug als "Blaulicht-Berechtigter" im Sinne der StVZO anerkannt. Die Sonderrechte ergeben sich dann ja im Einsatzfall aus der Funktion.
Im Fall der Energieversorger muss dagegen die Ausnahmegenehmigung die Ausrüstung mit der Sondersignalanlage abweichend von der StVZO genehmigen, Sonderrechte ergeben sich im Einsatz (abgesehen vom üblichen darf-in-jede-Straße-fahren-und-überall-parken) aber gerade nicht.
Zitat:
Original geschrieben von abts3a5
Oh danke, jetzt weiß ich auch wie so ein Ding aussieht. Kurze Frage: Darf ich dies für meine Unterlagen verwenden, wenn ich alle relevanten Daten unkenntlich mache?}} Ah hast du schon gemacht.....
Ich stell doch die nicht kenntlich hier rein - ja kannst du verwenden, ist eh schon abgelaufen.
Vor allem die örtliche Begrenzung auf Landkreis XYZ ist das "lustige".
Muß mal schauen, irgendwo hatte ich noch nen Link zur Praxis der Ausnahmegenehmigungen, war aber schon älter.
Edit:
hier
http://www.lfv-bayern.de/.../...H-StVO_Fassung-IC_Stand-13.06.2008.pdf
Das Problem mit Energieversorgern und der Art der Sonderrechte wenn sie Wegerechte haben ist interessant - muß ich mal nachfragen.