Hat jedes Blaulicht Vorfahrt?

Moin,
ich frage mich, ob ich diesem Fahrzeug die Vorfahrt gewähren muss? Hat der die selben Sonderrechte wie die Polizei?

Gruß Marco

http://files.bos-fahrzeuge.info/.../89817-large.jpg

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von NeuerBesitzer



Wegerecht gibt es prinzipiell nur mit Blualicht und Tonsignal. Dank der vielen Mitbürger aber die sich in ihrer Ruhe gestört fühlen wir, je nach Situation und Tageszeit aber auch durchaus auf das Horn verzichtet.
Platz machen würde ich jedoch grundsätzlich immer. Kindisches Oberlehrergehabe wie "wenn der nicht beides an hat oder nicht rot, weiß oder silber-blau ist" mache ich kein Platz zeugt nicht gerade von geistiger Reife

100% ACK! du sprichst mir aus der seele! hier dürfen feuerwehr übungen NICHT mit martinshorn angefahren werden. weil sich bauer huber in seinem kuhstall dadurch genervt fühlt. rettungshubschrauber dürfen das lokale kreiskrankenhaus zu nachtzeiten nicht weil das krankenhaus in einer besseren gegend steht wo viele "villen" stehen und die hausbesitzer sich durch den fluglärm belästigt fühlen. "drollige" info: 75% der bewohner dieses gegen sind ÄRZTE! der chef der bürgerinitiative ist *tata* im selbigen krankenhaus angestellt!🙄

solchen leute wünsche ich immer das sie mal irgendwo im auto eingeklemmt sind und der feuerwehr mann dann sagt "ja sorry unser rettungswagen der steckt im stau weil er keine sonderrechte fahren darf"....

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Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Das blaue Blinkleicht alleine dient lediglich der Warnung und hat keine andere Bedeutung

Blaulicht fährt mit Musik hat demnach den § entsprechend Wegerecht o.k.

Nun kommt ein mehrspuriger Tunnel die muss doch nicht allen Ernstes mit Musik durch den Tunnel fahren um das gleiche Recht zu haben wie ohne Tunnel.

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl



Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Das blaue Blinkleicht alleine dient lediglich der Warnung und hat keine andere Bedeutung
Blaulicht fährt mit Musik hat demnach den § entsprechend Wegerecht o.k.
Nun kommt ein mehrspuriger Tunnel die muss doch nicht allen Ernstes mit Musik durch den Tunnel fahren um das gleiche Recht zu haben wie ohne Tunnel.

Das Blaulicht ohne Horn hat lediglich Warncharakter, vgl. §38 (2) StVO. Mit Horn gilt (1) und somit nur dann Wegerecht.😉 Es wird leider oft anders praktiziert.

Man kann aber logischer Weise das Wegerecht mit dem Sonderrecht § 35 verbinden, da diese personengebunden sind und somit von der StVo befreien. Dies wird praktiziert wenn zB. Täter "auf frischer Tat" gestellt werden sollen. Denn es wäre ja schwachsinnig da die Kirmesbeleuchutng und Musik anzuschmeissen. Mr. Panzerknacker wäre ja dann vorgewarnt.😁

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Das Blaulicht ohne Horn hat lediglich Warncharakter, vgl. §38 (2) StVO. Mit Horn gilt (1) und somit nur dann Wegerecht.😉 Es wird leider oft anders praktiziert.

Was soll das leider

http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_%28Stra%C3%9Fenverkehrsrecht%29

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“
– Auszug aus § 38 StVO

Dann muss auch im Tunnel die Musik laufen? Viel Vergnügen.

Ohne Musik geht ja die höchste Eile flöten.

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl



Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Das Blaulicht ohne Horn hat lediglich Warncharakter, vgl. §38 (2) StVO. Mit Horn gilt (1) und somit nur dann Wegerecht.😉 Es wird leider oft anders praktiziert.
Was soll das leider

http://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_%28Stra%C3%9Fenverkehrsrecht%29

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“
– Auszug aus § 38 StVO

Dann muss auch im Tunnel die Musik laufen? Viel Vergnügen.

Ohne Musik geht ja die höchste Eile flöten.

Ich habe doch oben auf den 35er verwiesen, der einem das Sonderrecht mit auf den Weg gibt, das Personengebunden ist. Der hat außerdem Gültigkeit. Bei Interesse kann ich gerne mal ein Schaubild posten aus dem das ersichtlich wird. Das Auseinanderklamüsern von Sonder und Wegerechten ist nicht so einfach wie es scheint. Rechtlich korrekt müsste das Horn aber eingeschaltet bleiben. Aber das ist wie immer im praktischen Leben eine andere Sache. Denn dann würde man die Gesundheit der anderen doch schon gefährden :-) und das ist laut GEsetzestext nicht zulässig :-)

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du vergißt dabei aber Notarzt und Rettungswagen.
Die haben keine personengebundenen Sonderrechte "am Mann" sondern die Fahrzeuge haben die Sonderrechte.

Ein Rettungssanitäter im Privatwagen kann keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, jemand von der freiwilligen/Feuerwehr oder ein Polizist schon. 😉

Alles nicht so einfach. 😁

Aber einfach ist:
Kein LaLü = kein Wegerecht = keiner muß Platz machen.

Nett wenn man es aus Nettigkeit/gesundem Menschenverstand trotzdem macht.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


du vergißt dabei aber Notarzt und Rettungswagen.
Die haben keine personengebundenen Sonderrechte "am Mann" sondern die Fahrzeuge haben die Sonderrechte.

Ein Rettungssanitäter im Privatwagen kann keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, jemand von der freiwilligen/Feuerwehr oder ein Polizist schon. 😉

Alles nicht so einfach. 😁

Aber einfach ist:
Kein LaLü = kein Wegerecht = keiner muß Platz machen.

Nett wenn man es aus Nettigkeit/gesundem Menschenverstand trotzdem macht.

Yep so sieht es aus Personenbezogen sind BW, BP, FW, THW, Die Blauen, Der Zoll und ausländische Blaue in Nacheile, Nato Truppen mal außen vor. Fahrzeuge sind Rettungsdienst, bestimmte FZ der Straßendienste und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation (ehemals Postbefugnis). Somit ist der 35 zweigeteilt in Peronen und FZ gebunden.

Da bin ich ja beruhigt, dass es noch jemand gibt der dahinter steigt :-)

Wenn man sich die 2 § mal durchliest ist das doch ziemlich klar.
Nur wer tut das schon. 😉

Wir können noch Blaulicht und LaLü in Privatfahrzeugen von z. B. ÖEL KatS mit reinnehmen mit Ausnahmegenehmigung der Landesregierung und natürlich BOS Funk im Auto. 😁

Die Ausnahmegehmigungen können dann sogar räumlich auf Landkreise begrenzt sein. Klar kann man das von außen nicht sehen und im echten Katastrophenfall wird keiner was sagen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Wenn man sich die 2 § mal durchliest ist das doch ziemlich klar.
Nur wer tut das schon. 😉

Wir können noch Blaulicht und LaLü in Privatfahrzeugen von z. B. ÖEL KatS mit reinnehmen mit Ausnahmegenehmigung der Landesregierung und natürlich BOS Funk im Auto. 😁

Die Ausnahmegehmigungen können dann sogar räumlich auf Landkreise begrenzt sein. Klar kann man das von außen nicht sehen und im echten Katastrophenfall wird keiner was sagen. 😉

Klar der gemeine Deutsche wird was sagen wenn die Kräfte zu spät eintreffen und nichts mehr zu machen ist, da sich erst der Kopfüber über Sonder- und Wegerechte zerbrochen werden muss😉. Deswegen immer schön Platz machen wenns blinkt. 

Ich habs auch schon oft gesagt, was ist wenn man an "zerklüfteter" Stelle im Randbereich des Landkreises einen Einsatz hat und die Straße teilweise über einen anderen Landkreis führt. 😁

Eigentlich müßte man jeweils am Landkreisschild alles ausmachen und Sonderrechte hat man auch keine mehr - also nach Ausnahmegehmigung - und wenn man wieder im Geltungsbereich der Genehmigung ist wieder einmachen.

Naja im echten Katastrophenfall...
Allerdings bei Übungen ist die Frage wieder problematisch.

OT?
Wenn ich mir da den Link zum Straßenräumfahrzeug mit Blaulicht UND Horn ansehe - ich weiß nicht obs das wirklich braucht?
Mit gesundem Menschenverstand sollte man - im Stau wegen Schnee - einem Schneeräumer mit gelbem Licht Platz machen.
Irgendwie wirds zuviel Blau - und Horn noch zusätzlich fürs Schneeräumen?

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Mit gesundem Menschenverstand sollte man - im Stau wegen Schnee - einem Schneeräumer mit gelbem Licht Platz machen.

schonmal selbst nen schneeschieber gefahren bzw. als beifahrer dabei gewesen?

offensichtlich nicht! denn dann wüsstest du, das es sehr vielen verkehrsteilnehmern an diesem "gesunden menschenverstand" mangelt...

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Mit gesundem Menschenverstand sollte man - im Stau wegen Schnee - einem Schneeräumer mit gelbem Licht Platz machen.
schonmal selbst nen schneeschieber gefahren bzw. als beifahrer dabei gewesen?

offensichtlich nicht! denn dann wüsstest du, das es sehr vielen verkehrsteilnehmern an diesem "gesunden menschenverstand" mangelt...

In Deutschland geht es leider nicht um Menschenverstand, sondern um Recht. Ansonsten würde es prima nur mit §1 funktionieren. Stichwort gegenseitige Rücksichtnahme😁

ach ich bin auch schon mit quäkenden Einsatzfahrzeugen 40+ Jahre vom THW mitgefahren mit Anhänger hintendran - da hilft selbst das quäken nicht mehr, manche erkennen das nicht als Einsatz mit Wegerechten. Quäken ist inzwischen zu leise.

Ich sehe eigentlich jedes "unnötige" Blaulicht und auch noch Horn! als eben unnötig an.

Und das Problem ist auch,
1. der eine Winterdienst hat es,
2. dann ziehen bald alle nach,
3. dann nicht nur auf Autobahnen usw...

Irgendwann hat jeder blau UND Horn.

Das ist ein Hochrüsten - wie gesagt Quäken interessiert kaum einen.

Dann kriegen die höherwertigen noch mehr Stroboblitzer und Yelpsignal... 🙄

Klar sollen die Winterdienste das nur im Unfallfall (hoffe ich zumindest) nutzen wenn sie über die Rettungsgasse fahren - und ich hoffe die haben auch noch normales gelbes Licht für normale Fahrten...

Y

Zitat:

Original geschrieben von wkienzl



Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Das blaue Blinkleicht alleine dient lediglich der Warnung und hat keine andere Bedeutung
Blaulicht fährt mit Musik hat demnach den § entsprechend Wegerecht o.k.
Nun kommt ein mehrspuriger Tunnel die muss doch nicht allen Ernstes mit Musik durch den Tunnel fahren um das gleiche Recht zu haben wie ohne Tunnel.

im Tunnel macht man das Blaulicht auch aus! So sagen es jedenfalls die Vorschriften für alle Tunnel die ich kenne!

Die Unfallgefahr wäre einfach zu groß, wenn man da mit Tatü oder mit Blaulicht durchtobt. Wie man hier sieht macht ja bei nur Blaulicht jeder was er will und das Chaos im Tunnel wäre perfekt.

Mahlzeit!

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5


Nach §35 der StVO benötigt der oben gezeigte Wagen gar kein Blaulicht, da er nach Absatz 6 eh auf allen Straßen, Straßenteilen, allen Straßenseiten, in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten darf, Vorrang musst du diesem nicht einräumen.

genau deswegen braucht er ja das Blaulicht mit Einsatzhorn (im verlinkten Artikel steht ja schon, dass er beides hat...)

Zitat:

Das blaue Blinkleicht alleine dient lediglich der Warnung und hat keine andere Bedeutung §38 (2) StvO.

genau, und deswegen _muss_ jedes reglär mit Blaulicht ausgerüstete Fahrzeug auch (mindestens) ein Einsatzhorn haben. Siehe §55 StVZO...

Blaulicht alleine gibts AFAIK bei den BAG-Fahrzeugen, damit deren Anhaltesignalgeber auch ernst genommen werden. Wegerechte sollen die nicht in Anspruch nehmen.

Zitat:

Ich frage mich allerdings ob nach StVzO der Schneeräumer so ein Blaulicht haben darf. Die ZO habe ich nicht so im Kopf.

Natürlich darf er nicht, er braucht dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Die hat er offensichtlich (für Licht und Horn) bekommen.

Zitat:

Noch zum Thema Post, die ist eh raus, da die Sonder-und Wegerechte nur städtischen oder staatlichen Instututionen zugesprochen werden können

nein nein.

Nach der StVZO kann auch jeder private Betreiber von öffentlichen Schienenbahnen oder O-Bussen seine Unfallhilfswagen mit Blaulicht und Einsatzhorn ausrüsten und dann ganz regulär Wegerechte in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für alle privaten (Werk-) Feuerwehren, private Leistungserbringer im Rettungsdienst (beide sogar auch mit Sonderrechten) usw. und ganz offensichtlich haben auch einige (private) Energieversorger eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bekommen.

BTW würde ich gerne mal ein solches Dokument sehen, ob da neben der Ausnahme von der StVZO zur Ausrüstung mit Sondersignal auch eine Ausnahme von der StVO für quasi-Sonderrechte drin ist!

Gruß,
hk

Zitat:

Original geschrieben von hk_do



BTW würde ich gerne mal ein solches Dokument sehen, ob da neben der Ausnahme von der StVZO zur Ausrüstung mit Sondersignal auch eine Ausnahme von der StVO für quasi-Sonderrechte drin ist!

Gruß,
hk

Die Ausnahme wird doch erteilt

StVZO

Somit ist § 38 StVO erfüllt.

Was ist denn da noch unklar??

Das Wegerecht im Straßenverkehr gibt in Deutschland bestimmten Kraftfahrzeugen das Recht auf „freie Bahn“.

Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.

„(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘.“

– Auszug aus § 38 StVO

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