Hasch am Steuer

Mercedes

Hallo zusammen,

wollte nur einmal kurz auf die neuste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen (BVerfG AZ: 1 BvR 2652/03):

Grenzwert für Hasch am Steuer auf 1,0 Nanogramm THC je Milliliter im Blut festgelegt ! 😎

Quellen:

Kurz:

http://www.tagesschau.de/.../...D3969072_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html

Komplette Urteil:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen

und dann natürlich 21.12.2004 anklicken ! 😉

Viel Spaß beim diskutieren ! 😁

db1

_______

Ein Stern blinkt in der Nacht

154 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Jan 72


Aber wie schon mal geschrieben,hier kommen die wegen dem Einfluss der Alkohol Industrie nicht damit durch.

Das befürchte ich auch.

Nun ja, der Mensch ist nun mal ein emotionales Wesen - da macht es nicht immer Sinn rational zu argumentieren.

Wir haben alle unsere Schwächen und Drogen nutzen diese geschickt aus. Je geschickter, desto gefährlicher die Droge. und Cannabis ist genau so eine Droge die dir vorgaukelt dass alles OK ist und du alles unter Kontrolle hast - bis es zu spät ist. Diesen Punkt bekommst du aber nicht mit!

Deswegen:

-Ja zu harten Strafen für Konsumenten und Dealer!
-Ja zu Bestrafungen bei Hasch am Steuer!

Die paar, die es ungerechter Weise erwischt, weil sie ihren Konsum im Griff haben werden dabei nat. zu streng bestraft, dass ist mir schon klar, aber 90% der Kiffer haben ein echtes Drogenproblem! Und in einer Demokratie ist nun mal die Mehrheit entscheidend!

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


In Saudi-Arabien klappt das auch seit Ewigkeiten prima mit der 0,0-Promille-Grenze.

dort treffen sie sich auch heimlich zum saufen, drogenverbote funktionieren nicht.

die leute müssen zur vernunft erzogen werden.

@schroederweg, D. usw.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2652/03 -

"
...
aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Die Handlungsfreiheit ist aber nicht unbegrenzt garantiert. Zum Schutz eines kollidierenden Rechtsguts dürfen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Beschränkungen vorgenommen werden. Sie sind verfassungsmäßig, wenn sie zur Zielerreichung nicht nur geeignet und erforderlich sind, sondern auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2378 m.w.N.).
16
bb) Diesen Anforderungen wird § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG gerecht, wenn er verfassungskonform ausgelegt wird. Die Regelung greift zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ein. Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er dient der Erreichung eines legitimen Gemeinwohlziels und lässt sich auch mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Einklang bringen.
...

(bb) Allerdings kann die Regelung inzwischen auch zu Ergebnissen führen, die dem Einzelnen nicht mehr zugemutet werden können und vom Gesetzgeber auch nicht gewollt sind. Nach Satz 1 des § 24 a Abs. 2 StVG handelt ordnungswidrig nur, wer "unter der Wirkung" eines der in der Anlage zu der Vorschrift genannten berauschenden Mittel wie Cannabis im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung soll nach Satz 2 vorliegen, wenn im Blut eine in dieser Anlage genannte Substanz - bei Cannabis THC - nachgewiesen wird. Diese Regelung beruht auf der Annahme, dass bei einem solchen Nachweis die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Verkehrsteilnehmers gegeben ist, der durch das Verbot des § 24 a Abs. 2 StVG entgegengewirkt werden soll (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 4 f.). Dabei ist der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgegangen, dass "die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmen", weil die Feststellung der in der Anlage genannten Substanzen im Blut im Hinblick darauf, dass sie dort nur wenige Stunden nachgewiesen werden könnten, eine Aussage über den erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Einnahme des berauschenden Mittels und Blutentnahme gestatte (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5). Solange im Blut Substanzen eines der vom Gesetzgeber genannten Rauschmittel nachweisbar sind, sollte also nach dieser Vorstellung angenommen werden können, dass dieses Rauschmittel auf den Kraftfahrzeugführer so einwirkt, dass die der Ordnungswidrigkeitenvorschrift zugrunde liegende Annahme einer abstrakten Verkehrsgefährdung eingetroffen und eine Sanktionierung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist.
24
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 <6>) ausgeführt hat, haben sich insoweit infolge des technischen Fortschritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis nicht mehr zu. Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BTDrucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen.
25
Mit Rücksicht darauf kann nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24 a Abs. 2 StVG ausreichen. Festgestellt werden muss vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Das wird in der Wissenschaft zum Teil erst bei Konzentrationen von über 1 ng/ml angenommen, wie in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren deutlich geworden ist, das mit dem Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, S. 2378) geendet hat (vgl. die dort eingeholten Stellungnahmen von Berghaus, BA 2002, S. 321 <328 f.>, und Krüger, BA 2002, S. 336 <344 ff.>). Andere gehen, wie sich aus gutachterlichen Äußerungen ergibt, die vom Bundesverkehrsministerium im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind, dagegen davon aus, dass schon, aber auch erst ab dem von der Grenzwertkommission in ihrem Beschluss zu § 24 a Abs. 2 StVG vom 20. November 2002 angegebenen Grenzwert von 1 ng/ml eine Wirkung im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr auszuschließen sei, während im Bereich darunter eine solche Wirkung nicht belegt werden könne.
"

verstanden ?!? 😉

db1

________

Ein Stern blinkt in der Nacht

Ähnliche Themen

LOL jetzt bekommen wir hier schon Gesetz Texte um die Ohren geknallt 😉

Zitat:

Original geschrieben von Jan 72


LOL jetzt bekommen wir hier schon Gesetz Texte um die Ohren geknallt 😉

nein - es ist ein Urteil vom BVG.

Zitat:

Original geschrieben von schroederweg


aber 90% der Kiffer haben ein echtes Drogenproblem!

falls diese zahl auf deiner persönlichen schätzung beruht, wovon ich ausgehe, wirst du mir es sicher nicht übel nehmen das ich nur müde lächeln kann.

es sind ca 5% der kiffer die ein drogenproblem haben, und bei ca 0,5% ist dies substanzgebunden.
soll heissen sie haben es auch mit andren drogen wie cannabis hängen aber halt an dieser. bei alkohol ist es knapp ein fünftel, also 20% die ein problem mit dieser droge haben.

@db, glaubst die lesen das?

Zitat:

Original geschrieben von mainstone



@db, glaubst die lesen das?

Dieses Urteil ist Anlaß und damit Grundlage dieser Diskussion - wer es nicht ließt und daran orientiert argumentiert, sondern sich lieber irgendwelchen Märchen hingibt, liefert damit ein hervorragendes Zeugnis seiner nicht vorhandenen geistigen Fähigkeiten ab - mögen diese nun einem vom Alkohol (oder anderen Substanzen) vernebelten Hirn entspringen, oder aber auch andere Gründe (schlichtes Unvermögen etc.) haben - das kann dahingestellt bleiben. 😁

Mit sonntäglichen Grüßen,

db1

____________

Ein Stern blinkt in der Nacht

Zitat:

Original geschrieben von mainstone


es sind ca 5% der kiffer die ein drogenproblem haben, und bei ca 0,5% ist dies substanzgebunden.
soll heissen sie haben es auch mit andren drogen wie cannabis hängen aber halt an dieser. bei alkohol ist es knapp ein fünftel, also 20% die ein problem mit dieser droge haben.

kein kiffer auf der welt ist körperlich von dieser droge abhängig.

die sucht findet bei kiffern immer nur im kopf statt, im gegensatz zu vielen starken trinkern, die körperlich abhängig sind.

gruss

ja und?
das macht meine aussage aber nicht falsch, btw ists nicht meine aussage sondern die von irgendwelchen heinis die das erhoben haben.

nur weil etwas ncht körperlich abhängig macht heisst das nicht das man nicht trotzdem ein suchtproblem damit haben kann. bei den 5% sind viele polytoxe dabei, also leute die neben dem kiffen saufen oder andere drogen nehmen.
die 0,5% die in den 5% drinnstecken haben nur mit der kifferei ein problem.

das sucht immer ursachen hat die nichts mit substanzen zutun haben zeigen so tolle süchte wie spielsucht ect.
das problem liegt immer wo anders, mangelnde aufmerksamkeit, annerkennung, problem die verdrängt werden.

hab auch nicht behauptet, das deine aussage falsch ist !!

war als anmerkung gedacht

lso wer jetzt denke Kiffen wäre irgendwie Legal irrt sich.Selbst die kleinste menge marihuana oder der kleinste nachweis im Körper kann dazu führen das das Strassenverkehrsamt eine MPU anordnet.....

@ powertech

Den gesamten Diskussionsstrang und die Hinweise zu lesen hilft bei der Vermeidung sinnloser Stellungnahmen in besonders gesteigertem Maße ! 😁

Dein Ratgeber,

db1

__________

Ein Stern blinkt in der Nacht

Zitat:

Original geschrieben von db1


@ powertech

Den gesamten Diskussionsstrang und die Hinweise zu lesen hilft bei der Vermeidung sinnloser Stellungnahmen in besonders gesteigertem Maße ! 😁

Dein Ratgeber,

db1

Carus Debeusprimus!

Kopiere Dein Posting und setze es, bitte, prophylaktisch in JEDEN Thread.
Danke! 🙂

CAMLOTUS

Zitat:

Original geschrieben von Camlot


Kopiere Dein Posting und setze es, bitte, prophylaktisch in JEDEN Thread.

Der war gut...😁

Deine Antwort
Ähnliche Themen