Haftpflichtschaden / Nachbesichtigung carexpert
Hallo liebe Experten,
was bisher geschah:
Ein Bus streifte vor 6 Wochen meinen parkenden Youngtimer. Seitenteil hinten großflächig eingedrückt und Lackierung massiv beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, Schuldfrage eindeutig, gegnerische Haftpflicht wird zahlen.
Der Gutachter meines Vertrauens beziffert den Schaden in seinem Gutachten auf netto 3.400 Euro, Wiederbeschaffungswert 6.500 Euro steuerneutral. Das hintere Seitenteil müsste für eine fach- und sachgerechte Instandsetzung getauscht werden.
Meinerseits ist Abrechnung auf Gutachtenbasis geplant sowie zeitwertgerechte Instandsetzung durch den Lackierer meines Vertrauens.
Die Gegnerische Versicherung akzeptiert den im Gutachten genannten Reparaturweg nicht und schickt eigenen "Gutachter" über carexpert. Der Hansel war heute da und hat sich den Schaden besehen. Ich gehe davon aus, dass er einen 27 Jahre alten Youngtimer im echten Zustand 2 zum Totalschaden degradieren wird.
Davon abgesehen, dass ich die Angelegenheit sehr wahrscheinlich zum Anwalt geben werde: Habe ich Anspruch auf Einsicht in das gegnerische Gutachten? Oder kann mein Anwalt die Einsicht einfordern?
Danke für's Lesen und Mitdenken.
Beste Antwort im Thema
sorry, selber Schuld .........🙄
- warum hast du diesen Experten ohne Not an dein Auto gelassen?
- warum war dann nicht wenigstens dein Sachverständiger mit zugegen?
- warum wird erst jetzt ein Anwalt eingeschaltet und nicht von Anfang an?
Na klar kannst du das Gutachten des Experten einsehen, diese wird die Versicherung nämlich zur Grundlage für die Schadenregulierung nehmen.
Das wird garantiert spasig.
Magst du mal ein Foto von der Schadenzone hier einstellen?
76 Antworten
In der Rechtsprechung gibt es kein einfaches falsch oder richtig. Gesetze und Vorschriften werden so oder anders ausgelegt. Der BGH hat eine Festlegung getroffen, rrwraith eine andere. Ob sich Versicherungen eher an Urteilen des BGH orientieren oder an Aussagen anderer kann sich jeder selbst überlegen.
Zitat:
@Catwiezle schrieb am 24. Oktober 2019 um 08:44:36 Uhr:
Der BGH hat eine Festlegung getroffen, rrwraith eine andere.
Und genau dies darf er nicht! Es ist ausschließlich Sache des Gesetzgebers.
Der BGH hat diese Kompetenz nicht. Ich übrigens auch nicht.🙂
Auszug aus einem Gerichtsurteil:
"Soweit der Bundesgerichtshof ausführt, es gelte "vor allem" bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren, dass es dem Geschädigten unzumutbar "sein könne" sich auf eine solche Werkstatt verweisen zu lassen (Rn. 14), fehlt ihm jegliche Kompetenz einen derartigen Zeitpunkt festzulegen.
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher juristischen Methode der Bundesgerichtshof zur Festlegung dieser zeitlichen Grenze gelangt ist; es ist überhaupt nicht erkennbar, das insoweit juristische Methoden der Gesetzesauslegung angewendet worden sind.
Die Grenze von drei Jahren ist willkürlich."
Doch, denn dann ignoriert er das Gesetz...
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Zitat:
Auszug aus einem Gerichtsurteil:
"Soweit der Bundesgerichtshof ausführt, es gelte "vor allem" bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren, dass es dem Geschädigten unzumutbar "sein könne" sich auf eine solche Werkstatt verweisen zu lassen (Rn. 14), fehlt ihm jegliche Kompetenz einen derartigen Zeitpunkt festzulegen.
Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt im Gesetz. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher juristischen Methode der Bundesgerichtshof zur Festlegung dieser zeitlichen Grenze gelangt ist; es ist überhaupt nicht erkennbar, das insoweit juristische Methoden der Gesetzesauslegung angewendet worden sind.
Die Grenze von drei Jahren ist willkürlich."
.
Gibt es dazu ein Aktenzeichen?
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 22. Oktober 2019 um 20:49:59 Uhr:
Und hier noch mal ein Exkurs bezogen auf einen anderen Hersteller zur Gleichwertigkeit. Kann sich jeder so seine Gedanken machen..........Was die Verwendung von Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz betrifft, so hat
Mercedes-Benz eigene Betriebsstoff-Vorschriften, die sog. MB BeVo, die in jeder MBWerkstatt
bzw. in denen von MB autorisierten Werkstätten eingesehen werden können.
Dort unter der Spezifikation 385.2 für Wachskonservierungsmittel Hohlräume, wird
folgendes dargelegt:
Die nachfolgende Produktliste soll Ihnen helfen, den richtigen Betriebsstoff für Ihr Mercedes-
Benz Fahrzeug / Aggregat aus der Markenvielfalt auszuwählen. Wir empfehlen ausschließlich
die in der nachfolgenden Liste aufgeführten, von Mercedes-Benz geprüften und
freigegebenen, Produkte zu verwenden. Bitte verwenden Sie prinzipiell nur Produkte,
................................................................Ende des Diktat.
.
Gibt es hier auch eine Quelle?
Zitat:
@Lastpfad schrieb am 24. Oktober 2019 um 11:23:49 Uhr:
Gibt es dazu ein Aktenzeichen
AG Mitte, 111 C 3172/10
Auch ich möchte mich für die umfangreichen Antworten bedanken!
Wir haben hier in der Region leider bislang keine Chance die Stundenverrechnungsätze der markengebundenen Rep. - Firmen durchzuboxen.
Für die Gerichte hier sind Werkzeuge der Marke X, die BMW ihren Vertragspartner vorschreibt, eben kein Kriterium für eine gleichwertige Reparatur.
Meine ganz persönliche Meinung :
Wenn in einem Karosseriefachbetrieb ein BMW instandgesetzt wird und dabei hochmoderne Karosseriemess- und Richtsysteme, Spotter, Airpuller, Schweiß - und Nietsysteme usw. benutzt werden, ein Aluminium - Arbeitsplatz vorhanden ist, nur Original-Ersatzteile verwendet werden, streng nach BMW - Reparaturleitfaden gearbeitet wird, diese Arbeiten von einem Karosseriebau-Meister, der durch Lehrgänge immer auf dem neusten Stand ist, verrichtet wird, sehe ich objektiv betrachtet keinen Unterschied in der Qualität der Reparatur.
Sicherlich spiegelt es sich im Wiederverkauf wieder, ob bei BMW repariert wurde oder bei Firma X. Dies fließt aber eher in die Wertminderung ein und nicht in die Qualität der Reparatur.
Dass seit 10 Jahren überhaupt ständig über "gleichwertig" gestritten werden muss und hier auch jedes Gericht ihre eigenen Maßstäbe ansetzt, ist eigentlich ein Witz.
Es wurde eine Grauzone geschaffen die unendlich teuer, zeitraubend und nervend ist.
Die im Gutachten (durch einen qualifizierten SV) aufgeführten Stundenverrechnungssätze sind entscheidend.
Obergrenze: Stundenverechnungssätze der markengebundenen Werkstätten der Region.
Punkt. Mehr Ausführungen hätte es, meiner Meinung nach, nicht gebraucht.
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 24. Oktober 2019 um 20:46:55 Uhr:
Auch ich möchte mich für die umfangreichen Antworten bedanken!Wir haben hier in der Region leider bislang keine Chance die Stundenverrechnungsätze der markengebundenen Rep. - Firmen durchzuboxen.
.
Das düfte in den meisten Regionen so sein. Da ändert auch ein fast zehn Jahre altes Urteil eines
einzelnen Amtsrichters nichts.
Viel trauriger ist, das mittlerweile auch noch ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt möglich ist, wenn im Sachverständigengutachten bereits mit den üblichen und durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze
kalkuliert wurde.
Zitat:
@Lastpfad schrieb am 25. Oktober 2019 um 11:18:40 Uhr:
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 24. Oktober 2019 um 20:46:55 Uhr:
Auch ich möchte mich für die umfangreichen Antworten bedanken!Wir haben hier in der Region leider bislang keine Chance die Stundenverrechnungsätze der markengebundenen Rep. - Firmen durchzuboxen.
.
Das düfte in den meisten Regionen so sein. Da ändert auch ein fast zehn Jahre altes Urteil eines
einzelnen Amtsrichters nichts.Viel trauriger ist, das mittlerweile auch noch ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt möglich ist, wenn im Sachverständigengutachten bereits mit den üblichen und durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze
kalkuliert wurde.
aus dem Grund soll man ja auch eine konkrete Werkstatt benennen, dann kann das nicht pasieren.
.
Warum sollte die Benennung einer konkreten Werkstatt die Verweisung bei der
fiktiven Abrechnung nicht mehr ermöglichen?
Zitat:
@Lastpfad schrieb am 25. Oktober 2019 um 11:46:04 Uhr:
.
Warum sollte die Benennung einer konkreten Werkstatt die Verweisung bei der
fiktiven Abrechnung nicht mehr ermöglichen?
weil das dann die vom Anspruchsteller konkret gewünschte Werkstatt ist. Und das hat Vorrang vo alem anderen.
Und was die "Gleichwertigkeit" der vom Versicherer "benannten" Werkstatt betrifft, siehe bitte weiter oben.
Zitat:
@SGTUSV schrieb am 24. Oktober 2019 um 20:46:55 Uhr:
Sicherlich spiegelt es sich im Wiederverkauf wieder, ob bei BMW repariert wurde oder bei Firma X. Dies fließt aber eher in die Wertminderung ein und nicht in die Qualität der Reparatur.
Das würde dann aber bedeuten, dass das durch die Versicherung an der einen Stelle gekürzte Gutachten eine entsprechende Erhöhung an anderer Stelle erfahren müsste.
Ich sag mal so: Ich hab schon Pferde kotzen sehen 😁
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 25. Oktober 2019 um 11:51:00 Uhr:
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 25. Oktober 2019 um 11:51:00 Uhr:
Zitat:
@Lastpfad schrieb am 25. Oktober 2019 um 11:46:04 Uhr:
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Warum sollte die Benennung einer konkreten Werkstatt die Verweisung bei der
fiktiven Abrechnung nicht mehr ermöglichen?weil das dann die vom Anspruchsteller konkret gewünschte Werkstatt ist. Und das hat Vorrang vo alem anderen.
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Dann habt ihr aber eine ziemlich einmalige Rechtssprechnung. 😉