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Haftpflichtschaden / Nachbesichtigung carexpert

Themenstarteram 17. Oktober 2019 um 14:59

Hallo liebe Experten,

was bisher geschah:

Ein Bus streifte vor 6 Wochen meinen parkenden Youngtimer. Seitenteil hinten großflächig eingedrückt und Lackierung massiv beschädigt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, Schuldfrage eindeutig, gegnerische Haftpflicht wird zahlen.

Der Gutachter meines Vertrauens beziffert den Schaden in seinem Gutachten auf netto 3.400 Euro, Wiederbeschaffungswert 6.500 Euro steuerneutral. Das hintere Seitenteil müsste für eine fach- und sachgerechte Instandsetzung getauscht werden.

Meinerseits ist Abrechnung auf Gutachtenbasis geplant sowie zeitwertgerechte Instandsetzung durch den Lackierer meines Vertrauens.

Die Gegnerische Versicherung akzeptiert den im Gutachten genannten Reparaturweg nicht und schickt eigenen "Gutachter" über carexpert. Der Hansel war heute da und hat sich den Schaden besehen. Ich gehe davon aus, dass er einen 27 Jahre alten Youngtimer im echten Zustand 2 zum Totalschaden degradieren wird.

Davon abgesehen, dass ich die Angelegenheit sehr wahrscheinlich zum Anwalt geben werde: Habe ich Anspruch auf Einsicht in das gegnerische Gutachten? Oder kann mein Anwalt die Einsicht einfordern?

Danke für's Lesen und Mitdenken.

Beste Antwort im Thema

sorry, selber Schuld .........:rolleyes:

 

- warum hast du diesen Experten ohne Not an dein Auto gelassen?

- warum war dann nicht wenigstens dein Sachverständiger mit zugegen?

- warum wird erst jetzt ein Anwalt eingeschaltet und nicht von Anfang an?

Na klar kannst du das Gutachten des Experten einsehen, diese wird die Versicherung nämlich zur Grundlage für die Schadenregulierung nehmen.

Das wird garantiert spasig.

Magst du mal ein Foto von der Schadenzone hier einstellen?

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Ich gehe voll und ganz mit dir mit Delle.

Aber:

Alle freien Werkstätten hier in der Region liegen in ihren Verrechnungssätzen unterhalb unserer eigenen Erhebungen und unterhalb DEKRA-Tableau!

Das heißt, hat der Anspruchsteller keinen Anspruch (bei fiktiver Abrechnung) auf die markengebundenen Stundenverrechnungssätze, stelle ich ihn schlechter wenn ich eine Werkstatt X einsetze.

Auch unsere Anwälte sehen dies genauso.

Wie machst du es denn, wenn dein Kunde kommt und will fiktiv abrechnen bei einem Fahrzeug, das älter als 3 Jahre ist und nicht in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde?

Bin für Tipps immer offen.

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 22. Oktober 2019 um 13:34:15 Uhr:

Das heißt, hat der Anspruchsteller keinen Anspruch (bei fiktiver Abrechnung) auf die markengebundenen Stundenverrechnungssätze, stelle ich ihn schlechter wenn ich eine Werkstatt X einsetze.

Genau hier liegt Dein Denkfehler.

Ein Geschädigter hat immer (gerade bei fiktiver Abrechnung) Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Dies sieht das Gesetz (§ 249 BGB) nun mal so vor.

Die ganzen Taschenspielertricks (Fahrzeugalter/Wartung etc.) sind aus rechtlicher Sicht Kokolores...

wir nehmen dann Grundsätzlich den nächst gelegenden Markengebundenen Fachbetrieb.

So wie es der BGH ja auch "vorschreibt"

Es ist ja immer besser, wenn von einen Hohen Betrag etwas gekürzt wurde, als von einem vorab niedrig angesetzen Betrag....:D

Natürlich sagen wir dem Kunden, dass er mit Kürzungen rechnen muss. Aber wir haben dann einen konkreten Betrieb genannt und "versperren" dann der Versicherung schon mal die Möglichkeit mit Ihren "gleichwertigen Referenzbetrieben"

Diese sind nämlich sehr oft nicht gleichwertig, da haben wir hier eine gefestigte Rechtsprechnung (an welcher ich nicht ganz unbeteiligt bin :cool:)

Zur Gleichwertigkeit gehöhrt nämlich doch etwas mehr, wie ein modernes Scheinwerfer- Einstellgerät.

Wichtig ist eigentlich nur einen Betrieb zu benennen und wenn es die Werkstatt ist, in welcher der Kunde sonst reparieren lässt.

Bei uns ist das auch nicht so. Die freien Werkstätten liegen schon auf dem Dekra- Level.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 22. Oktober 2019 um 13:45:25 Uhr:

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 22. Oktober 2019 um 13:34:15 Uhr:

Das heißt, hat der Anspruchsteller keinen Anspruch (bei fiktiver Abrechnung) auf die markengebundenen Stundenverrechnungssätze, stelle ich ihn schlechter wenn ich eine Werkstatt X einsetze.

Genau hier liegt Dein Denkfehler.

Ein Geschädigter hat immer (gerade bei fiktiver Abrechnung) Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Dies sieht das Gesetz (§ 249 BGB) nun mal so vor.

Die ganzen Taschenspielertricks (Fahrzeugalter/Wartung etc.) sind aus rechtlicher Sicht Kokolores...

Denkfehler?

Sind die "Taschenspielertricks" nicht zufällig auch aus einem BGH-Urteil aus 2009?

gelöscht

Zitat:

@ruessel79 schrieb am 22. Oktober 2019 um 15:01:07 Uhr:

und bei Fzgen die älter als 3 Jahr sind Verweis auf nicht markengebundene Werkstätten zulässig:

BGH Urteil vom 20.10.2009 Akz VI ZR53/09

Dies steht weder in diesem, noch in irgendeinem anderen BGH-Urteil!

Man darf eben nicht einfach die falschen "Interpretationen" von Versicherern nachplappern...

Konkretes Beispiel :

Ich fertige ein Haftpflicht-GA (5er BMW, 7 Jahre alt, seit 3 Jahren nicht mehr bei BMW in der Wartung). Kunde möchte den Schaden bei BMW reparieren lassen (Karosserie : 175,- Lack: 198,- + 45%, jeweils netto)

RA involviert. Kunde möchte, nach Gutachtenversand durch RA, fiktiv abrechnen.

Versicherer verweist auf Referenzwerkstatt (K: 110, -, Lack: 125,- + 35%) Diese Referenzwerkstatt macht alle Unfallschäden für das im Gutachten als Rep. - Fa. genannte BMW-AH.

Gleichwertige Reparatur?

Rechtens oder nicht?

Zitat:

@SGTUSV schrieb am 22. Oktober 2019 um 18:14:05 Uhr:

Gleichwertige Reparatur?

Nein.

Zitat:

Rechtens oder nicht?

Nein.

Ich schreibe morgen mal ausführlich, warum dies so ist.

Schaffe ich heute zeitlich nicht mehr.

Was BMW in Innenverhältnis mit dieser Werkstatt macht, wenn Sie die beauftragt, ist erst einmal egal.

Sie haftet gegenüber dem Auftrager vollumfänglich. Das können die dann im Innverhältnis klären.

Wen man das in München mitbekommt, ist die Bude Ihren Vertrag los, da diese ganz eindeutig gegen Ihren Vertrag mit BMW verstößt.

Eine "Beauftragung" von seiten einer BMW Werkstatt ist daher ganz sicher kein Kriterium bezüglich der Gleichwertigkeit.

Gleichwertig wäre die Werke, wenn die Mitarbeiter über den selben Schulungsstand verfügt, wie die Mitarbeiter des Vertragshändler. Allein daran scheitert es schon und man kann das Buch hier zuschlagen.

Ein weiteres Kriterium ist das verwendete Werkzeug. Ist das vollzählig in der von BMW vorgeschriebenen Qualität und Anzahl vorhanden?

In den Werkstätten die ich besucht habe: nein

Ein weiteres No-Go

Nur mal ein kleines Beispiel: BMW verlangt für jeden Arbeitsplatz mitlerweile 4 verschiedene Drehmomentschlüssel eines bestimmten Herstellers, die jährlich geprüft und kalibriert werden müssen,

unabhängig davon, ob diese genutzt werden.

Und jetzt bitte keine Diskussion, ob das sinnvoll ist oder nicht, das spielt bei der Gleichwertigkeitsbetrachtung überhaupt keine Rolle.

Auch die tollen DEKRA Audit`s und was da so alles an der Wand hängt und mit dem die Versicher sich so brüsten ist hier nicht von Bedeutung.

Es muss der selbe Standard vorliegen, wie in den Vertragsbuden.

Irgendwo muss die Differenz bei den Stundensätzen ja auch herkommen.....:rolleyes:

Zusammenfassend: Gleichwertigkeit in einem Kürzungsbericht behaupten ist das eine, den nachweis zu bringen das andere.

Aber ob man dass diesen Wasserträgern bei CE und den anderen Auftragsstreichern erklärt, oder man spricht mit einem Brunnenfrosch über den Ozean.

Das Resultat ist das gleiche.

 

und weil es gerade so schön hier reinpasst.

Delle was there......:D

Und hier noch mal ein Exkurs bezogen auf einen anderen Hersteller zur Gleichwertigkeit. Kann sich jeder so seine Gedanken machen..........

Was die Verwendung von Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz betrifft, so hat

Mercedes-Benz eigene Betriebsstoff-Vorschriften, die sog. MB BeVo, die in jeder MBWerkstatt

bzw. in denen von MB autorisierten Werkstätten eingesehen werden können.

Dort unter der Spezifikation 385.2 für Wachskonservierungsmittel Hohlräume, wird

folgendes dargelegt:

Die nachfolgende Produktliste soll Ihnen helfen, den richtigen Betriebsstoff für Ihr Mercedes-

Benz Fahrzeug / Aggregat aus der Markenvielfalt auszuwählen. Wir empfehlen ausschließlich

die in der nachfolgenden Liste aufgeführten, von Mercedes-Benz geprüften und

freigegebenen, Produkte zu verwenden. Bitte verwenden Sie prinzipiell nur Produkte,

1. auf deren Gebinde die Beschriftung MB-Freigabe xxx.xx , z.B. MB-Freigabe 229.51, zu

finden ist.

2. die in der aktuellen MB BeVo aufgelistet sind, da nur gelistete Produkte nachweislich eine

gültige MB-Freigabe aufweisen.

Anschließend werden dort diese drei Produkte angegeben:

MB 385.2 Wachskonservierungsmittel A0009867270 der Daimler AG, Stuttgart/Deutschland

Beropur Hohlraumschutz VA 70 der Beropur AG, Sirnach/Schweiz und

Pfinder AP70 der Pfinder KG, Böblingen/Deutschland

Unter der Spezifikation 385.1 für Wachskonservierungsmittel Unterbodenschutz, wird, außer

der zu 385.2 gleichlautenden Einleitung, auf folgende 6 Produkte verwiesen:

MB 385.1 Wachskonservierungsmittel A0049897920 der Daimler AG, Stuttgart/Deutschland

Beropur UBS 611, 611/4 dunkel sowie693/1 der Beropur AG, Sirnach/Schweiz

Pfinder UBS 693/1 und 693/7 der Pfinder KG, Böblingen/Deutschland

Valvoline Tectyl 5765W-A von The Valvoline Company, Lexington KY/USA

Mercedes-Benz weist mit den Betriebsstoff-Vorschriften darauf hin, dass ausschließlich die in

den einzelnen Listen aufgeführte Produkte zu verwenden seien, da:

1. Konstruktionsteile und Betriebsstoffe aufeinander abgestimmt sind, und

2. Schäden, die durch die Verwendung nicht freigegebener Betriebsstoffe entstehen, nicht

unter die Gewährleistung fallen.

Weiter folgt der Hinweis darauf, dass die Fahrzeuge und Betriebsstoffe ständig weiter

entwickelt werden, somit auch die MB BeVo entsprechend aktualisiert wird. Gültig sei

demnach immer die aktuelle Fassung. Auskunft darüber gibt der nächste Mercedes-Benz

Stützpunkt.

Die voran von mir aufgeführten Produkte zu Hohlraumversiegelung und Unterbodenschutz,

unterliegen dem derzeit neuesten Stand der MB BeVo

Was die Betriebsmittelvorschrift von Mercedes-Benz betrifft, kann aufgezeigt werden, dass,

im Gegensatz zu den Ausführungen im Bericht von Control xpert etc., die

Herstellervorschrift nicht eingehalten wird, an die sich auch die von MB autorisierten

Fachwerkstätten zu halten hätten.

Hierzu sei noch erwähnt, dass Mercedes-Benz mit ihrem Niederlassungsverbund Rhein-Ruhr

zu Karosseriearbeiten, Unfallinstandsetzungen und Lackierarbeiten ausschließlich

firmeneigene Lack- und Karosserie-Kompetenzzentren, sog. MB LaKaZe betreibt, in denen

entsprechend ausnahmslos die Fahrzeug zur Instandsetzung gebracht werden.

Dort gelten natürlich diese BeVo ausnahmslos.

Was die Vorschrift auf das zu verwendende Lackmaterial betrifft, sei auf die After-Sales

Lacktechnik von MB verwiesen.

Als Basisinformation werden darin die Lack-Reparaturleitfäden für den Mercedes-Benz After

Sales Bereich sowie Informationen über die Kunststoff-Reparatur und Karosserie

Nahtabdichtung zur Verfügung gestellt.

Die durch das zuständige MPC, Vertriebsgesellschaft oder Generalvertretung für das

jeweilige Land freigegebenen Produktrichtlinien sind der Rubrik Produktrichtlinien &

Reparaturleitfäden zu entnehmen.

Für die freigegebenen Produktrichtlinien & Reparaturleitfäden ist das jeweilige Land zu

beachten.

Unabhängig des Landes werden immer die für den internationalen Einsatz freigegebenen

Lackmaterialien in den Leitfäden aufgeführt. Darüber hinaus sind die gesetzlichen

Bestimmungen des ausgewählten Landes einzuhalten, z.B. VOC Gesetzgebung.

Schaut man nun in den Produktrichtlinien bzw. Reparaturleitfäden unter Europa/Deutschland

nach, so sind dort folgende 5 Lackhersteller aufgeführt:

Standox

Glasurit

PPG

Speis Hecker und

R-M

Nachfragen beim MB LaKaZe in Duisburg haben ergeben, dass dort ausschließlich Lacke von

Standox (Axalta Coating Systems) verwendet werden.

Die Marken, die bei den meisten Referenzwerkstätten verwendet werden, sind oftmals von

anderen Herstellern, entsprechen nicht den Richtlinien von MB und scheiden demnach als

Referenz (ausschließlich Material vom Fahrzeughersteller und Reparatur nach

Herstellervorgabe) aus.

Garantie:

In Prüfberichten wird oft auf eine 2jährige Garantie durch die Reparaturfirma abgestellt.

Diese angebotene Garantiezeit der Referenzwerkstatt ist unzureichend.

Bei einer unterstellten Reparatur in der Referenzwerkstatt, würde der Geschädigte den Verlust

der restlichen Garantie- und Kulanzzeit, beispielsweise der 30jährigen Durchrostungsgarantie

des Herstellers MB für die betroffenen Karosserieteile erleiden müssen, wenn er sein

Fahrzeug bei der angegebenen Werkstatt instand setzen lässt.

Hierzu auszugsweise aus den Garantiebedingungen von Mercedes-Benz:

>Schäden die auf Grund äußerer Einwirkungen an Karosserie und Unterboden des PKW

entstanden sind, müssen von einer Mercedes-Benz Niederlassung, einer Mercedes-Benz

Vertragswerkstatt oder einem autorisierten Mercedes-Benz Servicepartner beseitigt werden.In

ihrem Servicebericht vermerkt die Mercedes-Benz Niederlassung, die Mercedes-Benz

Vertragswerkstatt oder der autorisierte Servicepartner alle Schäden, die aufgrund äußerer

Einwirkungen entstanden sind.

Um den Anspruch auf die Garantie gegen Durchrostung nicht zu verlieren, muss der

Fahrzeughalter die durch äußere Einwirkung entstandene Schäden binnen drei Monaten

von einer Mercedes-Benz Niederlassung, einer Mercedes-Benz Vertragswerkstatt oder einem

Mercedes-Benz Servicepartner auf seine Kosten beseitigen lassen. Sonst erlischt die Garantie

gegen Durchrostung für das betroffene Teil. Die Durchführung dieser Reparatur muss im

digitalen Servicebericht oder Serviceheft dokumentiert werden. Der Nachweis der

durchgeführten Reparaturen ist bei jeder Inanspruchnahme der Garantie gegen Durchrostung

zu erbringen.

Telefonische Nachfragen beim Fahrzeughersteller ergaben bis jetzt immer, dass die

angegebenen Referenzfirmen keine Servicepartner waren.

Den Serviceheften von Mercedes-Benz PKW s ist zu entnehmen, dass seitens des Herstellers

eine Garantie angeboten wird, die sich bis zu 30 Jahre erstreckt.

Hierzu wird aber auf Ausnahmen verwiesen. Es lautet dort wie folgt:

MobiloLife kann Ihnen nicht weiterhelfen, wenn Schäden

-durch nicht nach Hersteller-Vorgaben durchgeführte Reparaturen, Karosserie- und

Lackarbeiten entstanden sind.

Und später weiter:

- darauf zurückzuführen sind, dass die Reparaturempfehlungen des autorisierten Mercedes-

Benz Service-Stützpunkt nicht befolgt wurden.

Im Serviceheft wird unter Sachmängelhaftung folgendes aufgeführt:

Bitte befolgen Sie die Vorschriften dieses Serviceheftes auch dann, wenn Sie das Fahrzeug

Dritten zur Benutzung und Pflege überlassen. Nur so gehen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche

erhalten bleiben.

Weiter teilt man dort mit, dass, wenn die Arbeiten nicht nach Vorschrift durchgeführt werden,

erst über einen Anspruch nach Vorliegen eines herstellerseitigen Untersuchungsbefundes

entschieden werden kann.

Unter Hinweise zur Garantie ist zu entnehmen:

Die Garantieverpflichtung entfällt auch, wenn in das Fahrzeug Teile verbaut wurden,

deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat, oder das Fahrzeug ist in einer vom

Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden.

An dieser Stelle sei auch auf die Garantiebedingungen im Mercedes-Benz Garantie-Paket

verwiesen.

Dort lautet es unter §6 wie folgt:

§6 Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur)

1. reparaturberechtigte Betriebe

Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber durchführen, ist er

verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller autorisierten Mercedes-Benz-Partner durchführen

zu lassen.

Nicht nur der Geschädigte, sondern auch Mercedes-Benz hat ein berechtigtes Interesse daran,

dass die Reparaturen nach MB-Vorgaben und mit deren bzw. von dort freigegebenen Teilen

und Betriebsmitteln in den MB-Werkstätten bzw. von dort autorisierten Werkstätten

durchgeführt werden.

Wenn man seitens der Versicherung bei der Abrechnung auf eine freie, nicht von MB

autorisierte Werkstatt verweist, kann der Geschädigte nicht mehr selbst entscheiden, ob er den

Garantierichtlinien, die zur Erhaltung der z.B. 30jährigen Durchrostungsgarantie führen, noch

Folge leisten kann. Diese Entscheidung würde ihm dadurch zwangsweise abgenommen .

Hier läge eine unangemessene Benachteiligung durch Einschränkung seiner

Dispositionsfreiheit, auch in Bezug von Garantieerhaltungen, vor.

Von mir wurde hier (passend zum Beitrag) nur auf den Hersteller Mercedes Benz

eingegangen. Für andere Fahrzeughersteller gelten ähnliche Richtlinien bzw. Vorschriften.

Ende des Diktat.

Danke Delle!!

Bitte Löschen

So, heute die versprochene Ausführung:

Verweisung, ein ständig wiederkehrendes Thema.

Urteile zu dieser Problematik beziehen sich regelmäßig auf die angebliche „Schadensminderungspflicht“ nach § 254 BGB. Abgesehen davon, dass es eine solche Pflicht im Gesetz nicht gibt, regelt dieser § ausschließlich das Mitverschulden bei der Entstehung eines Schadens. Mit dessen Beseitigung hat er nichts zu tun!

Für eine mögliche Verweisung maßgeblich ist das aus § 249 BGB resultierende Wirtschaftlichkeitspostulat: Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, von mehreren gleichwertigen Möglichkeiten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Was machen nun Versicherungen? Sie benennen eine billige Werkstatt und behaupten, diese könne Fahrzeuge ganz toll reparieren. Den Beweis der Gleichwertigkeit bleiben sie allerdings schuldig, weil sie ihn nicht erbringen können. Es scheitert schon an der technischen Gleichwertigkeit, wie Herr Dellenzaehler bereits ausführlich dargelegt hat, seine Ausführungen kann man noch um viele Kriterien erweitern.

Aber selbst wenn man von einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur ausgehen würde, ist dies nicht ausreichend. § 249 BGB besagt unmissverständlich, dass ein erlittener Vermögensschaden vollständig zu ersetzen ist.

Die Allgemeinheit der Autofahrer misst der Reparatur in der Markenwerkstatt eine höhere Wertigkeit zu, als der in einer freien. Damit ist sie ein wertbildender Faktor, genau so wie z.B. Unfallfreiheit, Scheckheftpflege, Anzahl der Vorbesitzer etc. Auch wenn diese Kriterien oft objektiv nicht begründbar sind und auf subjektivem Empfinden basieren, so schlagen sie sich dennoch im Marktgeschehen nieder und sind deshalb zu berücksichtigen. (z.B. merkantiler Minderwert)

Aus diesen Gründen ist eine vollständige Kompensation des Schadens ausschließlich durch eine Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt gegeben, eine Verweisung kann allenfalls auf eine andere, günstigere Markenwerkstatt erfolgen.

Übrigens, vom BGH willkürlich festgesetzte Unterscheidungskriterien beim Schadensersatz, wie Fahrzeugalter oder Wartungshistorie, haben absolut keine Grundlage im Gesetz, im Gegenteil, das Gesetz verbietet sie!

Zitat:

@rrwraith schrieb am 23. Oktober 2019 um 14:50:53 Uhr:

Übrigens, vom BGH willkürlich festgesetzte Unterscheidungskriterien beim Schadensersatz, wie Fahrzeugalter oder Wartungshistorie, haben absolut keine Grundlage im Gesetz, im Gegenteil, das Gesetz verbietet sie!

Das heißt, der BGH hat sich über geltendes Recht gestellt und sich weit aus dem Fenster gelehnt - wie wurde das dem Volk in der Urteilsverkündung verkauft? Gab es eine Argumentation dazu oder wurde das BGB schlichtweg ignoriert/vergessen bzgl. der Wirtschaftlichkeit?

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