Haftpflichtschaden Bearbeitungszeit
Hallo,
ich hatte einen Haftpflichtschaden (Heckschaden).
Die Schuldfrage ist geklärt, ein Gutachen habe ich am 28.04. zur Versicherung gesendet und um eine Abrechnung auf fiktiver Gutachtenbasis gebeten.
Einen RA habe ich nicht beauftragt.
Wie lange dauert das üblicherweise denn so ?
Sollte ich einfach warten, oder eine Frist setzen ?
45 Antworten
Zitat:
Aber ich darf hier ja nur ein Labyrinth statt den richtigen Weg epmfehlen....
Meine Herren, es reicht dann sich an die vorgegebenen Regeln zu halten.
Jammerei das etwas hier nicht zuläsig ist haben wir dann genug gehört.
Haltet euch an die Vorgabe des Stickythread und lasst die Bemerkungen dazu.
Moorteufelchen
Wäre denn vielleicht ein weiterer Gutachter und ein Anwalt für die Abrechnung auf fiktiver Gutachtenbasis sinnvoll und wie verhält sich das mit den Kosten ?
Aktuell würde ich ja zunächst abwarten, bis die Bestätigung bzw. Kürzung vom Versicherer vorliegt und nur bei einer Kürzung der Summe meines Gutachtens einen Anwalt beauftragen.
Zitat:
@east1 schrieb am 15. Mai 2023 um 08:27:43 Uhr:
Wäre denn vielleicht ein weiterer Gutachter und ein Anwalt für die Abrechnung auf fiktiver Gutachtenbasis sinnvoll und wie verhält sich das mit den Kosten ?
Aktuell würde ich ja zunächst abwarten, bis die Bestätigung bzw. Kürzung vom Versicherer vorliegt und nur bei einer Kürzung der Summe meines Gutachtens einen Anwalt beauftragen.
Beitrag editiert, Zimpalazumpala , MT-Moderator
NATÜRLICH! Wenn die Schulfrage tatsächlich geklärt ist,
soforteinen Anwalt einschalten, und nicht erst wenn eine Kürzung vorliegt. Grund: das Honorar des Anwalts bemißt sich nach dem Streitwert. Und du darfst dreimal raten, wann sich der Anwalt mehr ins Zeug legt: wenn es um die Gesamtsumme geht, oder nur um den gekürzten Betrag.
Die Versicherungen beschäftigen ein Heer von Experten, nur um die Zahlungen zu kürzen. Daher steht dir von Gesetzes wegen ein Anwalt zu (den die Gegenseite komplett bezahlen muß), damit du mit gleichen Waffen kämpfst.
Zitat:
@east1 schrieb am 15. Mai 2023 um 08:27:43 Uhr:
Aktuell würde ich ja zunächst abwarten, bis die Bestätigung bzw. Kürzung vom Versicherer vorliegt und nur bei einer Kürzung der Summe meines Gutachtens einen Anwalt beauftragen.
Da Du bereits selber die Kosten bei der Versicherung geltend gemacht hast, würde ich auch so vorgehen.
Bei zwei Schäden 2017 und 2019 an meinen Fahrzeugen war die Bearbeitungszeit, soweit ich mich erinnere, ca. 2 bis 3 Wochen. Einmal wurde repariert und deswegen nur Wertminderung und Kostenpauschale von mir bei der Versicherung (R+V) eingefordert, das andere Mal wurde fiktiv abgerechnet (Sparkasse Direkt). Beide Male wurde so wie im Gutachten aufgelistet bezahlt.
Da du die Unterlagen am Freitag 28.04 zur Versicherung geschickt hast, sind die frühesten Di. 02.05 dort eingegangen. Ein Anruf mit der Frage nach dem Stand der Bearbeitung kann aber nicht schaden.
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Völlig korrekt Nogel!
Das mit dem Abrechnen der Mehrwertsteuer auf gekaufte Ersatzteile ist nicht mehr möglich. Der BGH hat das als unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung gestoppt. Rechnet man fiktiv ab, dann gibt es die Mehrwertsteueranteile nicht. Reicht man Belege auf die Ersatzteile ein ist man in der konkreten Abrechnung. Dann hat man nur die Ersatzteile belegt und damit einen wesentlich geringeren Schaden. Theoretisch kann dann die Versicherung genau dies einwenden und Erstattung des "zuviel" gezahlten Teiles verlangen. Meist wird einfach nur jede weitere Zahlung abgelehnt. Manchmal rutscht es dem ein oder anderen Sachbeariter aber noch durch und die Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile werden irrtümlich nachgezahlt. Die Textbausteine in den Regulierungsschreiben der Versicherer sind da noch nicht alle angepasst. AN ein Versehen glaube ich dabei allerdings nicht.
Im Schadengutachten, optimaler Weise von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (besser falls es vor Gericht gehen muss), sollte etwas zum Nutzungsausfall und ggf. auch zum merkantilen Minderwert stehen (Hängt von Fahrzeugalter und vom Schadenumfang ab).
Wegen des Kostenpunktes ist eine Rechtsschutzversicherung (Verkehrsrecht) bei solchen Sachen immer eine Beruhigung für die Nerven. Vorschüsse werden vom Gutachter und auch vom Anwalt üblicherweise zwar eher nicht verlangt. Aber sicher ist sicher. Die Versicherungen übernehmen sie im Rahmen der Regulierung bei klarer Alleinhaftung des Gegners komplett, bei einer Mithaftung im Rahmen der Quote (da ist die Rechtsschutz oder eine Vollkasko dann eine gute Sache). Zum Schaden bei Quotenfällen zählen auch die Prämienerhöhungen durch die schadensbedingten Rückstufungen der SF-Klassen.
Die Bearbeitungszeit hängt sehr vom Fall und der Zuarbeit der versicherungseigenen Prüfgesellschaften ab, die inzwischen jedees Schadengutachten nach vorhandenen und nicht vorhandenen Kürzungsgelegenheiten überarbeiten. Manchmal gehts rasch. Oft erst nach Vorlage einer Klage.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 15. Mai 2023 um 10:40:25 Uhr:
Das mit dem Abrechnen der Mehrwertsteuer auf gekaufte Ersatzteile ist nicht mehr möglich. Der BGH hat das als unzulässige Vermischung von fiktiver und konkreter Abrechnung gestoppt.
Ich habe dazu etwas recherchiert und
das hiergefunden.
Und nicht wirklich verstanden ... eine kombinierte Schadensabrechnung ist nicht möglich, aber eine Abänderung der zunächst von mir eingeforderten fiktiven in eine konkrete Schadensabrechnung ist jedoch möglich ...
Dank Deinem und @nogel /s Hinweisen bin ich gespannt, was der nun von mir beauftragte RA dazu sagen wird.