Händler Kennzeichen 06er Rote Nummer Überführungskennzeichen
Hallo, ich möchte mit ein Auto was die roten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) 06er Händler drangeschraubt hat , mit Anhänger (Autotrailer) zugelassen ganz normale zu einem Auto fahren was ich kaufen möchte. Möchte dann das Auto was ich kaufe vorn dran machen, an dem Anhänger. Die roten Kennzeichen dran schrauben und das andere Auto mit dem ich hingefahren bin hinten auf dem Anhänger stellen und damit nach Hause fahren. Darf man das? Das heißt: erst hat das Auto vorn die 06er rote Nr dran mit leerem Trailer und dann das andere Auto die 06 rote Nr drann und mit voll beladenem Trailer-Anhänger! Darf man an überhaupt ein Anhänger dran machen wenn das Zugfahrzeug die 06er rote Nr dran hat?
Beste Antwort im Thema
Genau...und Polizisten wohnen im Kloster...🙄
93 Antworten
Nicht mischen...
Rote Kennzeichen sind Händlerkennzeichen. (oder vielleicht noch Oldtimer-Sammelkennzeichen) Keine Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen.
Edit:
Wir sprechen von:
Zitat:
(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 10 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“.
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden;
die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.
Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen
das verwendete Kennzeichen,
das Datum der Fahrt, deren
Beginn und
Ende, der
Fahrzeugführer mit
dessen Anschrift, die
Fahrzeugklasse und der
Hersteller des Fahrzeugs, die
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die
Fahrtstrecke ersichtlich sind.Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.
Natürlich darf ein Händler rote Kennzeichen am Tag an X verschiedene Fahrzeuge hinmachen.
Wenn er das ordentlich einträgt ist das kein Problem.
Aber so wie ich es jetzt schon 2x geschrieben habe... Da sehe ich außerdem noch versicherungsrechtliche ("Discourteil"😉 und steuerrechtliche Probleme.
Und falls TE nicht der Händler ist - ist die Zuverlässigkeit des Händlers sehr zuverlässig dahin.
Unabhängig davon:
In Bayern wird die Polizei so eine Konstruktion der Zulassungsstelle melden. Und auch den Verdacht der Steuerhinterziehung anzeigen.
Wie gesagt, als Händler (andere bekommen das gar nicht) mit rotem Kennzeichen sollte man eigentlich wissen, was versicherungstechnisch damit geht oder nicht geht. Ansonsten sollte man die Dinger lieber abgeben...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Dir ist klar, daß inzwischen (seit 75 / 84) die Regelungen und die Handhabung mindestens 2x verschärft wurden?
Zum Thema "was ist eine Probefahrt" habe ich nichts Neueres gefunden.
Hallo,
danke erstmal für die ganzen Antworten.
Ich habe heut bei der Zulassungsstelle angerufen und mich aufklären lassen.
Ich darf es so machen wie ich es vorhabe.
Es darf ein Anhänger hinten angehangen werden, ob voll oder leer, es kann ja sein, das sich das Auto anders verhält, mit vollem oder leeren Anhänger.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Monty_HVL
Es darf ein Anhänger hinten angehangen werden, ob voll oder leer, es kann ja sein, das sich das Auto anders verhält, mit vollem oder leeren Anhänger.
Der Anhänger war ja gar nicht das Problem. Es ging hier vor allem um deinen Plan, zwischendurch das Zugfahrzeug auszutauschen, um dem neuen Fahrzeug dann die gleiche rote Nummer zu verpassen.
Du hast immer noch nicht begriffen, was eine rote Nummer ist ... Mach dich doch erst mal schlau und poste dann weniger Käse. Der TE hat das Rätsel doch jetzt gelöst, schade nur, dass meine richtige Antwort immer von allen als falsch dargestellt wurde.
Nö hat er nicht.
Natürlich kann man mal nen Anhänger testen.
Beispiel:
Die Antwort ist soviel wert wie
Kann man mehrere Fahrzeuge mit roten Nummern fahren?
Die Antwort wäre ja.
Aber wenn die eigentliche Frage wäre ob man zwei gleichzeitig mit der einen roten Nummer fahren kann, 1 Schild am 1. Auto vorne und das 2. Schild am 2. Auto hinten...
Was hilft die Antwort "Ja" auf die gestellte Frage... 😁
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Was TE will ist eben was anderes als ein nicht zugelassenes Zugfahrzeug mal mit einem Hänger, beladen/unbeladen zu testen.
Er sollte einfach erklären, daß er um sich ein zugelassenes Zugfahrzeug zu sparen eine "Probefahrt" mit Fahrzeug 1 mit Hänger hinten dran zum Standort Fahrzeug 2 machen will. Und, daß er dort dann Fahrzeug 2 kaufen und zum Zugfahrzeug machen will und mit Fahrzeug 1 hinten auf dem Hänger eine "Überführungsfahrt" zurück machen will.
Und ob die das einmal als Probefahrt und das 2. als Überführungsfahrt/Probefahrt incl. das 1. Zugfahrzeug hinten drauf akzeptieren. 😉
Das ist die interessante Antwort. Nicht ob man einen Hänger mit roten Nummern zu Testzwecken fahren kann...
Und diese Aussage kam mit Sicherheit mal nicht von einer bayerischen Zulassungsstelle...oder sollte nicht...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
… Aber wenn die eigentliche Frage wäre ob man zwei gleichzeitig mit der einen roten Nummer fahren kann, 1 Schild am 1. Auto vorne und das 2. Schild am 2. Auto hinten...
Das war noch nie die Frage.
Zitat:
Er sollte einfach erklären, daß er um sich ein zugelassenes Zugfahrzeug zu sparen eine "Probefahrt" mit Fahrzeug 1 mit Hänger hinten dran zum Standort Fahrzeug 2 machen will. Und, daß er dort dann Fahrzeug 2 kaufen und zum Zugfahrzeug machen will und mit Fahrzeug 1 hinten auf dem Hänger eine "Überführungsfahrt" zurück machen will.
Und ob die das einmal als Probefahrt und das 2. als Überführungsfahrt/Probefahrt incl. das 1. Zugfahrzeug hinten drauf akzeptieren. 😉
Wie schon mehrfach dargelegt, auch von der Zulassungsstelle, darf er das.
Der Hauptzweck der Hinfahrt muss als Probefahrt mit Anhänger angegeben werden.
Der Hauptzweck der Rückfahrt muss die Überführungsfahrt sein. Als Nebenzweck darf er einen Anhänger mit einem Auto drauf mitführen.
Aber wir drehen uns im Kreis, das wurde ja schon alle mehrfach gesagt …
Ich glaub der hat den Wagen schon lange abgeholt. 🙂
Entweder mit Hänger und Nummerntäfletausch oder per Bahnticket oder Kumpel, der ihn hingefahren hat. Aber schön, dass das Thema immer noch so viel Freude bereitet.
Besonders toll finde ich die Idee den "Neu"wagen vorne dran zu hängen.
Normalerweise lädt man doch den "Neu"wagen auf den Hänger (falls man ihm die Strecke nicht aus eigener Kraft zutraut) oder fährt hin (per öffentlichen Verkehrsmitteln) und dann mit dem "Neu"wagen zurück.
Die Idee des TE ist schon grandios... ich weiß grad nicht was besser ist:
Die Idee allein oder die Diskussion darum...
na dann. Möge der TE berichten, wie es ihm ergangen ist.
Wie er an die 06-er Nummer legal gelangen will, hat er immer noch nicht erklärt.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Der Hauptzweck der Hinfahrt muss als Probefahrt mit Anhänger angegeben werden.
Halb richtig,
beim roten Kennzeichen gibt es keinen Hauptzweck, der mit den Vorgaben übereinstimmen muss und irgendwelche Nebenzwecke, die zwar nicht zulässig sind, aber mit erledigt werden dürfen, wenn nur der Hauptzweck stimmt.
Es gibt keinen "Hauptzweck" sondern nur einen Zweck - eine Probefahrt zum Testen des Fahrverhaltens mit leerem Anhänger. Der tatsächliche Hintergrund, der spätere Transport eines Fahrzeugs muss verschleiert und verschwiegen werden, weil das unzulässig ist.
Wäre eine Transporttätigkeit zulässig, dann müsste doch kein anderer Grund angegeben werden. Hier lässt Du doch selbst Deine Argumentation mit der Zulässigkeit platzen.
Zitat:
Der Hauptzweck der Rückfahrt muss die Überführungsfahrt sein. Als Nebenzweck darf er einen Anhänger mit einem Auto drauf mitführen.
Das ist nun komplett daneben, denn eine Transportfahrt ist mit rotem Kennzeichen nicht zulässig, auch nicht als nur geringer Nebenzweck.
Der einzige Zweck der Rückfahrt ist eine kombinierte Überführung und Erprobung. Überführung des Fahrzeugs bei gleichzeitiger Erprobung dessen Eigenschaften mit beladenem Anhänger.
Nicht mal schummeln kannst Du richtig 🙄
Nee ich kann mir das schon vorstellen. 😉
Muß auch kein Neufahrzeug sein das da abgeholt wird.
spekulative Situation:
- Hänger ist da.
- Kein passendes zugelassenes Zugfahrzeug da.
- 1 nicht zugelassenes kleineres (bzw. mit "relativ" wenig Anhängelast) Fahrzeug mit AHK wäre da.
Das kleine Fahrzeug kann den Hänger leer ziehen (soweit reicht die Anhängelast)...
So fährt man zum größeren Fahrzeug das man kaufen will.
Das größere Fahrzeug hat mehr Anhängelast und darf den Hänger "voll" mit dem kleineren Fahrzeug drauf ziehen...
Man wechselt am Standort des größeren Fahrzeugs die roten Nummern, hängt den Hänger ans größere Fahrzeug und lädt das kleine Fahrzeug auf.
Und das ganze deklariert man als Probefahrt und als Überführungsfahrt. 😁
Wie sollte das denn ein Problem sein? ... 😉
In Bayern kommt man damit nicht weit.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
spekulative Situation:
- Hänger ist da.
- Kein passendes zugelassenes Zugfahrzeug da.
- 1 nicht zugelassenes kleineres (bzw. mit "relativ" wenig Anhängelast) Fahrzeug mit AHK wäre da.
Da muss man nicht spekulieren, das wird genau der Fall sein und das hat jeder erkannt. 😉
Nur, wäre es trotzdem sinnvoller gleich per öffentlichen Verkehrsmitteln hinzufahren. Schon allein aus dem Grund, dass wenn der "Neu"wagen die Strecke nicht schafft, dass man dann mit zwei (nicht angemeldeten) Fahrzeugen samt Hänger irgendwo an der Autobahn steht. Oder das kleinere Zugfahrzeug schafft den Weg hinwärts nicht etc.
Ich kann mir Vorstellen, dass die Fahrzeuge, abgesehen von "Probefahrten" nicht viel bewegt werden und dann gleich im Hängerbetrieb?
Da baut man sich, einmal abgesehen von der Kennzeichenfrage nur Hindernisse ein.
Einmal davon abgesehen, um eine weitere Spekulation hineinzubringen:
Hat der TE überhaupt den nötigen Führerschein?
So und jetzt drehen wir uns vollends im Kreis...
- Führerschein (passt der?)
- rote Kennzeichen (geliehen, also verboten oder eigene?)
- Zulässigkeit der fahrt an sich (mit Wechsel der Kennzeichen und Anhänger zu transportzwecken)
Auf die nächsten 5 Seiten!
PS:
Von wegen "nicht weit" kommen. Als ob in Bayern die Polizeidichte so hoch wäre. 😮
Mit etwas Pech wird man kontrolliert, aber man kann auch mal zwei oder drei Stunden ohne "Polizeikontakt" auskommen, gerade morgens, abends oder nachts, wo man das Gespann und die roten Schilder nicht sofort erkennt.
Zitat:
Original geschrieben von pflaumenkuchen
beim roten Kennzeichen gibt es keinen Hauptzweck, der mit den Vorgaben übereinstimmen muss und irgendwelche Nebenzwecke, die zwar nicht zulässig sind, aber mit erledigt werden dürfen, wenn nur der Hauptzweck stimmt.
das sehe ich anders. KZK und rote Händlernummern sind für die gleichen Zwecke zulässig. Generell ist es kein Problem, z.B. Ladung mitzunehmen, wenn der Hauptzweck gewahrt bleibt. Damit ist auch ein Transport im Nebenzweck möglich.