Händler Kennzeichen 06er Rote Nummer Überführungskennzeichen
Hallo, ich möchte mit ein Auto was die roten Kennzeichen (Überführungskennzeichen) 06er Händler drangeschraubt hat , mit Anhänger (Autotrailer) zugelassen ganz normale zu einem Auto fahren was ich kaufen möchte. Möchte dann das Auto was ich kaufe vorn dran machen, an dem Anhänger. Die roten Kennzeichen dran schrauben und das andere Auto mit dem ich hingefahren bin hinten auf dem Anhänger stellen und damit nach Hause fahren. Darf man das? Das heißt: erst hat das Auto vorn die 06er rote Nr dran mit leerem Trailer und dann das andere Auto die 06 rote Nr drann und mit voll beladenem Trailer-Anhänger! Darf man an überhaupt ein Anhänger dran machen wenn das Zugfahrzeug die 06er rote Nr dran hat?
Beste Antwort im Thema
Genau...und Polizisten wohnen im Kloster...🙄
93 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Generell ist es kein Problem, z.B. Ladung mitzunehmen, wenn der Hauptzweck gewahrt bleibt. Damit ist auch ein Transport im Nebenzweck möglich.
Wie kommst Du da drauf 😕
Im §16 FZV gibt es keinen Haupt-, sondern nur alleinige Zwecke, da steht nichts mit möglichen Beiladungen oder Dingen, die man gleich mit erledigen dürfte oder prozentuale Verteilungen, die eine derartige Sicht gerechtfertigen könnten.
Such mal im Netz, man findet auf allen einschlägigen Seiten immer den deutlichen Hinweis, dass man niemals (Bei-)Ladung transportieren darf, sondern alles ausschließliche Probefahrten mit einer mal mehr, mal weniger großen Belastung des Fahrzeugs sind.
Fahre doch mal mit einem nicht gestempelten, nur vorab zugeteilten Kennzeichen bei Aldi für Deinen Wocheneinkauf und für eine längere Erfrischungspause am Badesee vorbei, weil es auf dem Weg zur Zulassungsstelle liegt. Dann sollte eigentlich deutlich werden, ob "Nebenzwecke" unter eng vorgegebenen Bedingungen zulässig sind oder nicht.
So, da mir das ganze keine Ruhe gelassen hat, habe ich eben mal bei den Kollegen des Verkehrsdienstes der PP Westhessen nachgefragt. Die Fahrt, so wie beschrieben mit Fahrzeugwechsel ist NICHT rechtskonform.
Zulässig ist das Verbringen des zweiten Kfz auf dem Trailer bei entsprechender, schlüssiger Begründung.
Damit sollte das Thema dann durch sein.
es gibt genügend Beispiele, wo man es doch darf. Z.B. Bootsanhänger mit Kurzzeitkennzeichen und geladenem Boot. Auch die Überführung eines Trailers mit Kurzzeitkennzeichen mit anderem Trailer geladen, der gleich mit überführt wird, ist in Ordnung. So lange der Zweck der Fahrt (Überführung) gewahrt bleibt, darf man Dinge mitnehmen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
es gibt genügend Beispiele, wo man es doch darf. Z.B. Bootsanhänger mit Kurzzeitkennzeichen und geladenem Boot. Auch die Überführung eines Trailers mit Kurzzeitkennzeichen mit anderem Trailer geladen, der gleich mit überführt wird, ist in Ordnung. So lange der Zweck der Fahrt (Überführung) gewahrt bleibt, darf man Dinge mitnehmen.
Wir sprechen aber nicht von irgendwelchen Ausnahmen, sondern von diesem einen, vom TE geschilderten Fall 😉
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Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
Wir sprechen aber nicht von irgendwelchen Ausnahmen, sondern von diesem einen, vom TE geschilderten Fall 😉Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
es gibt genügend Beispiele, wo man es doch darf. Z.B. Bootsanhänger mit Kurzzeitkennzeichen und geladenem Boot. Auch die Überführung eines Trailers mit Kurzzeitkennzeichen mit anderem Trailer geladen, der gleich mit überführt wird, ist in Ordnung. So lange der Zweck der Fahrt (Überführung) gewahrt bleibt, darf man Dinge mitnehmen.
Und vor allen Dingen von roten Kennzeichen und nicht von Kurzzeitkennzeichen 😉
Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
So, da mir das ganze keine Ruhe gelassen hat, habe ich eben mal bei den Kollegen des Verkehrsdienstes der PP Westhessen nachgefragt. Die Fahrt, so wie beschrieben mit Fahrzeugwechsel ist NICHT rechtskonform.
Zulässig ist das Verbringen des zweiten Kfz auf dem Trailer bei entsprechender, schlüssiger Begründung.Damit sollte das Thema dann durch sein.
Nur, weil du und deine Kollegen sich täuschen, ist das Thema nicht durch. Lasst euch dringend schulen, damit ihr Autofahrer nicht unrechtmäßig anhaltet!
Das kannst du dann ja von nem Richter klären lassen.
Sollte kein Problem sein? Da du doch so sicher richtig liegst... 😉
Und das Problem ist nicht das Bußgeld (in 1. Linie).
Die großen Brocken sind:
- Versicherung (siehe Discourteil und BGH Urteil)
- Zuverlässigkeit des Inhabers der roten Nummer
- Steuer (wird in Bayern üblicherweise mit angezeigt)
-------------
Ein Geisterfahrer? Hunderte! 😁
Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
Wir sprechen aber nicht von irgendwelchen Ausnahmen, sondern von diesem einen, vom TE geschilderten Fall 😉
1. rote Kennzeichen und KZK haben die selben Rechtsgrundlagen und sind für den gleichen Verwendungszweck zulässig
2. Es sind keine Ausnahmen sondern durchaus der Regelfall. Hier muss ich Birscherl beipflichten: so lange der Hauptzweck Überführungs- oder Probefahrt gewahrt bleibt, steht nirgendwo, dass man nicht nebenher Dinge mitnehmen könnte.
Um es klar zu sagen: so, wie die Fahrt vom TE hier geschildert wurde, ist sie ohne jeden Zweifel nicht zulässig. Mit einer geschickten Argumentation kann man aber tatsächlich eine Probe- oder Überführungsfahrt daraus machen. Dann fällt der Beweis des Gegenteils (der ja den Behörden obliegen würde) durchaus schwer. Dazu hatte ich eine leidlich aktuelle Quelle (aus 2009) verlinkt.
Problem ist, daß du es im Zweifelsfall einem Richter erklären mußt warum das mit dem Einkauf, dem Transport des Fahrzeugs auf dem Hänger von A nach B und leer zurück nach A, der Discobesuch, das Baden im See... Teil der Probefahrt war.
Und da wird es seit Jahren immer enger... 😉
Warum muß man denn einkaufen mit der roten Nummer?
Warum kann man das Fahrzeug incl. Hänger nicht auch testen von A nach A mit einem Fahrzeug auf dem Hänger?
Gab es einen trifigen Grund warum der Discobesuch zur Probefahrt gehört?
("Wollte sehen wie sich das Auto nachts mit dem Licht verhält"... Geht das nicht auch anders...)
...
Beispiel:
Es würde sich natürlich anbieten ein Bett zu kaufen.
Dann mache ich eine Probefahrt mit einem Transporter.
Fahre vom Autohaus nach A, lade das Bett ein, fahre zu mir, lade das Bett aus und beende die Probefahrt beim Autohaus.
Ist das Hauptzweck Probefahrt - mit Nebenzweck...? Eventuell... Fragen wir einen Richter?
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Nur, weil du und deine Kollegen sich täuschen, ist das Thema nicht durch. Lasst euch dringend schulen, damit ihr Autofahrer nicht unrechtmäßig anhaltet!Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
So, da mir das ganze keine Ruhe gelassen hat, habe ich eben mal bei den Kollegen des Verkehrsdienstes der PP Westhessen nachgefragt. Die Fahrt, so wie beschrieben mit Fahrzeugwechsel ist NICHT rechtskonform.
Zulässig ist das Verbringen des zweiten Kfz auf dem Trailer bei entsprechender, schlüssiger Begründung.Damit sollte das Thema dann durch sein.
Weisst du, anhalten darf ich jeden Verkehrteilnehmer zur präventiven Allgemeinen Verkehrskontrolle nach 36 Abs 5 StVG, da ist nix mit unrechtmässig.
Du kannst nicht immer erzählen, jeder würde sich täuschen und Paragraphen einfordern die es so nicht gibt. Ich habe versucht, dir etwas von Ermessen und herrschender Rechtsauffassung zu erzählen, auch das tust du ab. Ich habe mich jetzt kundig gemacht bei den für mich massgeblichen Instanzen und deren Aussage hier mitgeteilt. Wenn du jetzt hergehst und das ignorierst, ist das dein gutes Recht. Ich werde diese Gespanne weiterhin anhalten,k ontrollieren und, ggf ,Anzeige und Owi schreiben und du kannst, so Beschuldigter, den Rechtsweg beschreiten. Vielleicht hast du Glück und bekommst dann einen StA oder Richter, der deiner Argumentation folgt (vllt aber auch nicht). ICH wollte mich allerdings nicht darauf verlassen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Um es klar zu sagen: so, wie die Fahrt vom TE hier geschildert wurde, ist sie ohne jeden Zweifel nicht zulässig. Mit einer geschickten Argumentation kann man aber tatsächlich eine Probe- oder Überführungsfahrt daraus machen. Dann fällt der Beweis des Gegenteils (der ja den Behörden obliegen würde) durchaus schwer. Dazu hatte ich eine leidlich aktuelle Quelle (aus 2009) verlinkt.Zitat:
Original geschrieben von cornerbackX24
Wir sprechen aber nicht von irgendwelchen Ausnahmen, sondern von diesem einen, vom TE geschilderten Fall 😉
Bei entsprechender Begründung ja, hatte ich ganz am Anfang ja kurz gesagt. Ändert aber in der konkreten Kontrollsituation für dichh erst mal nix. Kommen mein Kollege und ich in Rücksprache mit derLeitstelle zu dem Schluss, dass da was nicht in Ordnung ist, bleibt die Fuhre ggf stehen. Wenn im Nachgang gerichtlich festgestellt werden sollte, dass wir falsch lagen, dann ist das so. Ich kann auch mal verlieren und zugeben, dass ich Unrecht hatte. Kommt auch mal vor 😉
Nochmal: ich würde mich gar nicht erst in so eine zweifelhafte Situation bringen, gibt ja genug Alternativen die völlig problemlos sind und hier auch genannt wurden.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Du hast immer noch nicht begriffen, was eine rote Nummer ist ... Mach dich doch erst mal schlau und poste dann weniger Käse. Der TE hat das Rätsel doch jetzt gelöst, schade nur, dass meine richtige Antwort immer von allen als falsch dargestellt wurde.
Offenbar hast du noch nichts verstanden. Dass er einen Anhänger auf einer Testfahrt dranhängen kann, halte ich ja auch für rechtskonform. Schliesslich will man hier vielleicht wissen, wie sich der Wagen mit einem Hänger steuern lässt. Diese Fahrt ist beim Händler auch so eingeschrieben.
Nun wird aber am Ziel der Wagen gewechselt, das Nummernschild aber wieder verwendet. Soll heissen, dass diese Fahrt nicht beim Händler gelistet ist.
Oder um es anders auszudrücken: Eingeschriebene Testfahrt beschreibt einen Ford Fiesta, zurück kommt aber ein Opel Omega. Ist nirgendwo aufgeschrieben.
Und ich gehe hier davon aus, dass der TE selbst kein Autohändler ist. Sonst würde sich die Frage gar nicht erst stellen.
Zitat:
Original geschrieben von Gleiterfahrer
… Soll heissen, dass diese Fahrt nicht beim Händler gelistet ist. Oder um es anders auszudrücken: Eingeschriebene Testfahrt beschreibt einen Ford Fiesta, zurück kommt aber ein Opel Omega. Ist nirgendwo aufgeschrieben. …
Gelistet? Eingeschrieben? Von was redest du?
Der Benutzer eines roten Kennzeichens muss jede Fahrt sorgfältig und vollständig in den Schein eintragen, den er auch mitzuführen hat! Irgendwas beim Händler irgendwo hinschreiben zu wollen ist Käse.
Zitat:
Original geschrieben von birscherl
Gelistet? Eingeschrieben? Von was redest du?
Der Benutzer eines roten Kennzeichens muss jede Fahrt sorgfältig und vollständig in den Schein eintragen,
Der TE nimmt hier ja ein rotes Kennzeichen des Händlers. Für Testfahrt eben. Diese Fahrt schreibt der Händler ein, da der Händler dieses Kennzeichen von der Zulassungsstelle erhalten hat. Der Händler selbst kann damit natürlich nacheinander mehrere Fahrzeuge ausstatten. Das gilt aber nicht für den jeweiligen Testfahrer. Er kann eben nicht mal schnell das Kennzeichen des Händlers an ein anderes Fahrzeug pappen.
Der Händler kann doch mitfahren und die Eintragung machen.