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H1 Travel Prem. Autom., Erfahrungen mit Rußpartikelfilter?

Hyundai H-1 2 (TQ)
Themenstarteram 7. Februar 2012 um 8:54

Gentlemen,

bisher hatte ich noch kein Fahrzeug mit DPF; wenn ich aber verschiedene Berichte dazu lese gewinne ich den Eindruck, daß diese Technik generell problematisch und ökologisch fast wirkungsfrei ist.

Bei dem neuen H-1 Travel 2.5 CRDi Automatik Premium 125 kW/170 PS ist serienmäßig eine Katalysator/Partikelfilter Kombination verbaut. Gibt es bereits Erfahrungen in der täglichen Praxis bei Lang- und Kurzstreckenverkehr?

In welchen Intervallen wird der Filter freigebrannt? Wird dieser Vorgang angezeigt? Wie lange dauert er? Wie häufig darf der Vorgang unterbrochen werden (z. B. bei Kurzstrecken)? Oder hat diese Abgasreinigung überhaupt eine Relevanz bei der täglichen Nutzung? Aktuelle Aussagen speziell zu diesem Fahrzeug konnte ich bisher nirgends finden. Danke.

Rüdiger

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24 Antworten

Ich fahre seit 8oookm einen H1 Automatic mit 170 PS. Nach meinem Empfinden fährt er sich sehr komfortabel, schaltet fast unmerklich und lässt sich zügig fahren, auch mit Anhänger.

Etwas unangenehm ist es wenn man den Kick-Down tritt. Dann heult das Auto schon recht unangenehm auf. Aber wenn man das runter schalten vermeidet und mit ca 3/4 Gas beschleunigt fährt sich das Auto sehr gut. Ich fahre viel im Bereich um 150-160 km/h. Da säuft er dann auch schon ganz gut, ca 12 Ltr. Bei 130-140 ca 10 Ltr.

Da ich vorher einen T5, Automatik mit 178Ps gefahren habe, meine ich schon im Vergleich sagen zu können, das sich der Hyindai angenehmer fahren lässt, ein 6-Gang Getriebe wäre natürlich schön. Ich hoffe nur, das das H1 Getriebe länger hält als das vom T5 (2x kaputt).

hallo h1 schon bald,

vielen Dank für Deinen Bericht.

Wenn ich Deine Verbrauchswerte anschaue, dann unterscheidet sich das aber wenig von meinem Schalter. Wenn man es bei unter 120 belässt bleibt man dann einstellig.

z.B. Kleinger Anhänger 650kg 110 über 500km gefahren ca. 8,7 Liter/100km. Der Anhänger spielt praktisch keine Rolle im Verbrauch, da er im Windschatten hinterherläuft.

Gruß

Thorsten

am 12. Februar 2012 um 11:02

Ist schon ein kleiner Säufer, der 170 PS. Auch als Schalter.

Zitat:

Original geschrieben von ngollon

Ist schon ein kleiner Säufer, der 170 PS. Auch als Schalter.

Kann ich so nicht bestätigen. Über 1,5 Jahre, 60Tkm und normale Fahrweise, also BAB um die 140, Landstrasse 100 und Stadtverkehr kam ich auf 9,36 ohne Anhänger, aber mit Chip. Was erwarte ihr von zwei Tonen Auto im Schrankwandformat mit 200 Pferden?

@Rüdiger: Der Schalter ist ab Werk auch ohne Tempomat, gibt es aber im Zubehör

Grüße

Themenstarteram 12. Februar 2012 um 14:54

Hallo Uwe XXL (wegen Tempomat),

 

auf den Web-Seiten von Hyundai heißt es unter H-1 Zubehör:

 

Geschwindigkeitsregelanlage, Best.-Nr. 9999Z-051150

Elektronische Geschwindigkeitsregelanlage zur Nachrüstung, für Diesel, nicht für Automatik, ohne Bedienhebel. Für Modelle ab Bj. 06/2008

 

Also, das verstehe ich so, daß Automatik H-1 nicht mit einem Tempomat ausgestattet werden können. Und das wiederum kann ich nicht verstehen. Ich werde versuchen diesen Punkt nächste Woche bei Abholung des Wagens zu klären.

 

Gruß Rüdiger

Themenstarteram 28. Februar 2012 um 11:45

Rußpartikelfilter

Hallo Forum,

noch eine kleine Anmerkung zur Ausgangsfrage, dem Rußpartikelfilter. Auf der letzten Seite (7-85) der Betriebsanleitung des H-1, unmittelbar vor den technischen Spezifikationen, ist das Wesen des DPF erklärt. Um es vorwegzunehmen: Mehr möchte man gar nicht wissen.

Demnach sei es so, daß sich die Motorsteuerung vollautomatisch um den regelmäßigen Abbrand (Oxidationsprozeß) des Rußfilters kümmern würde. Der Fahrer erführe nichts über den Zeitpunkt oder die Dauer (Beginn/Ende) der Aktion. Das wäre gundsätzlich zunächst einmal kein Problem. Sollte das Fahrzeug jedoch, so liest man dort sinngemäß weiter, eine längere Zeit mit geringer Geschwindigkeit gefahren worden sein, könnte die angesammelte Rußmenge unterhalb des Erkennungswerts der Motorsteuerung liegen. Das hätte zur Folge, daß der Prozeß der Rußoxidation durch das Motorsteuersystem eventuell nicht stattfände und die Störungsleuchte in diesem Fall zu blinken begönne.

Es kann also sein, daß sich nach einer nicht näher spezifizierten Dauer (lang) oder Geschwindikgeit (gering) der DPF zusetzt, ohne daß die Motorsteuerung dies bemerkt und der Motor dadurch in einen Störungszustand gerät. Dann beginnt die allgemeine Motor-Störungsleuchte zu blinken; dies tut sie allerdings aus 50 anderen Gründen auch.

Wenn also die Störungsleuchte blinkt, so kann man in der Betriebsanleitung weiter lesen, soll man mit höherer Motordrehzahl (1500 - 2000 rpm) über eine längere Zeit (ca. 25 Minuten) eine höhere Geschwindigkeit (über 60 km/h) fahren. Sollte das Blinken dadurch nicht aufhören, sei eine Fachwerkstatt aufzusuchen. Alles andere könnte zum Schaden des DPF führen.

Zusammenfassung: Nicht systemkonformes Fahrverhalten kann also dazu führen, daß der Motor in eine Störungssituation gerät. Wenn der Motor in eine Störungssituation gerät (die Störungsleuchte blinkt), soll man mindestens eine halbe Stunde mit hoher Geschwindigkeit und Drehzahl fahren. Ob am Ende dieser Aktion ein Erfolg eintritt (die Störungsleuchte blinkt dann nicht mehr) ist ungewiss. Ungewiß ist auch, ob die Blinkleuchte wirklich einen verstopften Filter anzeigt. Gewiß ist nur, daß man am Ende der Maßnahme ungefähr 15 kg CO2 und einen Rußabbrand unbestimmter Menge/Masse erzeugt haben wird.

Das Laufenlassen des Motors ohne Grund stellt vermutlich eine Ordnungswidrigkeit dar, aber das hier soll in Ordnung sein. Übrigens Laufenlassen des Motors. Hyundai hat auch hierfür etwas parat. Auf der Seite 5-7 ist gleich zweimal folgendes zu lesen:

Zitat: "Um einen kalten Dieselmotor anzulassen, muß er zunächst vorgeglüht werden. Lassen Sie danach den Motor warmlaufen, bevor Sie losfahren."

Ich denk ich bin in einer anderen Zeit.

Gruß Rüdiger

Das Ganze ist aber doch nichts Neues was du da aus der Hyundai Betriebsanleitung schreibst.

Hier noch was zur Info:

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Erforderlichkeit von Fahrten zur Regeneration (Reinigung) eines Partikelfilters bei Dieselfahrzeugen zur Vermeidung von Funktionsstörungen beim überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenbetrieb keinen Mangel darstellt.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen neuen Pkw Opel Zafira 1.9 CTDI zum Kaufpreis von 26.470,01 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet. Da es im Kurzstreckenbetrieb mehrfach zu Störungen kam, die überwiegend auf der Verstopfung des Partikelfilters beruhten, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungswertersatz) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB an dem Fahrzeug des Klägers gegeben ist, als Vergleichsmaßstab nur solche Fahrzeuge herangezogen werden können, die ebenfalls mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind. Es kann nicht darauf abgestellt werden kann, inwieweit Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor generell für den überwiegenden Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Die gesetzliche Bestimmung setzt als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit voraus, die bei "Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Wenn daher - wie im heute entschiedenen Fall - gerade ein Dieselpartikelfilter die Ursache für den geltend gemachten Mangel ist, dann können nicht als "Sachen der gleichen Art" Dieselfahrzeuge herangezogen werden, die nicht über einen solchen Partikelfilter verfügen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten stützen, sind aber nach dem derzeitigen Stand der Technik Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet sind, für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich ist, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass dies nicht deswegen anders zu beurteilen ist, weil ein durchschnittlich informierter Käufer ohne weitere Aufklärung nicht zu der Erkenntnis gelangen könne, dass ein mit Dieselpartikelfilter ausgestattetes Neufahrzeug anders als Dieselfahrzeuge ohne Partikelfilter oder Fahrzeuge mit Benzinmotor für einen überwiegenden Einsatz im Kurzstreckenverkehr nicht geeignet sei. Für die Ermittlung der zu erwartenden Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB kommt es weder auf die konkret vorhandene Vorstellung des jeweiligen Käufers noch auf einen durchschnittlichen technischen Informationsstand - sofern ein solcher überhaupt feststellbar sein sollte - der Käuferseite, sondern allein darauf an, welche Beschaffenheit der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann, d. h. auf die objektiv berechtigte Erwartung. Es kann daher nur auf die Beschaffenheit von Dieselfahrzeugen mit Partikelfilter abgestellt werden, bei denen nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Stand der Technik eine uneingeschränkte Nutzung im Kurzstreckenbetrieb nicht möglich ist. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen zu dem Vortrag des Klägers zu treffen sind, dass jedenfalls das in das von ihm gekaufte Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei.

 

Urteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08

LG Ellwangen - Urteil vom 19. Oktober 2007 – 3 O 147/07

OLG Stuttgart - Urteil vom 4. Juni 2008 – 3 U 236/07

 

Karlsruhe, den 4. März 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Themenstarteram 29. Februar 2012 um 8:29

Das ist mal 'ne Information. Danke.

Gruß Rüdiger

am 18. August 2013 um 19:41

habe die ehre meine h1ler

also mit der Automatik des h1 170 PS oder in meiner Vision 215 PS , kann man von der Automatik

träumen, diese ist bestimmt nicht unter demon. sondern im Gegenteil ,da beim voll drauftreten

ein großer Schaltzyklus zu spüren ist

bei schwere Transporten, 7 Leute voller Kofferraum und dann volle Schaltleistung ohne ein ruckeln zu spüren ist, dann ist es perfekt abgestimmt.

leider Natürlich sind die Gangschaltwege etwas länger, also nicht unter dimensioniert

gruss aus münchen

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