H-Kennzeichen, Zulassungsstelle verweigert Ummeldung
Hallo miteinander,
ich habe vor zwei Wochen einen sehr gut erhaltenen C123 230CE angemeldet und mit H-Zulassung gekauft.
Das Fahrzeug war zuletzt im Nachbarbundesland Bayern zugelassen. Gestern wollte ich das Fahrzeug auf mich zulassen. Die Damen am Schalter verweigerte mir aufgrund des fehlenden Oldtimergutachtens nach §23 die Zulassung als Oldtimer, diese muss als Original vorliegen. Dass im Brief und Fahrzeugschein das Auto schon als Oldtimer geschlüsselt ist wird nicht anerkannt. Explizit ist das offensichtlich eine Vorgabe vom Regierungsbezirk Tübingen, in anderen Bezirken wird das nicht so gehandhabt.
Das Auto wurde schon vor über 10 Jahren als Oldtimer begutachtet, die Prüfstelle und die Vorbesitzer haben keinerlei Unterlagen mehr. Einzig die Zulassungsstelle vom Nachbarbundesstaat hat das Gutachten als Kopie, rückt es aufgrund Datenschutzgründen nicht raus.
Leider bleibt in so einem Fall nichts anderes übrig als das komplette Gutachten für teures Geld bei der Prüfstelle neu zu beantragen.
Gibt es hier Oldieliebhaber die ähnliche Erfahrungen hinter sich haben?
Leute, wenn ihr euer Oldie veräußert, denkt bitte dran das Gutachten den neuen Verkäufer mitzugeben, es erspart ihn auch Haufen Frust.
Grüße VAG
164 Antworten
Na dann sind wir alle mal gespannt auf die Rückmeldung von @VAG_80
Zitat:@Bytemaster schrieb am 1. Juni 2025 um 16:59:18 Uhr:
Es ist also Arrogant, sich an Gesetze und Verordnungen zu halten?
In meinen Augen sind die Verordungen, die dem TE hier widerfahren reine Behördenwillkür und Schikane. Und wenn dann hier geäußert wird, dass es keine Rolle spielt, wie der Betroffene die Situation sieht, dann ist das Arroganz in Reinkultur.
@TE: Ich habe Ähnliches schon zweimal im Kontext des Baurechts erfahren dürfen. Man braucht Durchhaltevermögen, aber man kann gegen Willkür erfolgreich angehen.
Unser Touran hat einen ungeregelten DPF - natürlich habe ich noch alle Unterlagen darüber. Genauso ist es mit den Windabweisern an einem Skoda - auch darüber habe ich noch alle Unterlagen.
Wenn man ein so etwas wichtiges Gutachten verzampelt, braucht man sich über erschwerte Bedingungen nicht zu wundern, geschweige denn sich drüber beschweren. Ist ja eher der eigene Fehler...
Zitat:
@nogel schrieb am 1. Juni 2025 um 18:20:05 Uhr:
Na dann sind wir alle mal gespannt auf die Rückmeldung von @VAG_80
Ich auch. Deshalb hoffe ich mal, dass der TE die Anfrage so formuliert bekommt, ohne den Eindruck zu erwecken, jemanden ans Bein pinkeln zu wollen und zeitnah eine Antwort bekommt.
Die MA am Schalter wird sich das nicht selbst ausgedacht haben.
@VAG_80 hast Du den 123er nun erstmal ohne H zugelassen oder abgebrochen? Wie alt sind die Dokumente, dann wäre i_kfz eine Möglichkeit das Fzg zuzulassen und die 0098, sofern sie denn beim KBA gespeichert ist, wird von dort übernommen (26 Abs 1 Nr.3b)
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Zeigt wieder mal die schlechte Digitalisierung in Deutschland. Es müsste längst eine "Elektronische Patientenakte" für jedes Auto geben wo alle technischen Daten, genehmigungen, umbauten, Gutachten, Prüfungen einsehbar sind.
Es handelt sich um einen Oldtimer mit einem Wertgutachten von 2- und eingetragen 0098, sprich Oldtimer lt. Brief und Fahrzeugschein. Das Auto wurde angemeldet mit H-Kennzeichen erworden und sollte lediglich umgemeldet werden.
Für Zulassungsstellen die dem Regierungspräsidium Tübingen unterliegen scheint es lt. Anordnung nicht ausreichend zu sein, den Brief, Schein und die alten H-Kennzeichen inkl. aktuelle noch gültige TÜV-Bescheinigung vorzulegen. Sie wollen für ihre Unterlagen noch das original Gutachten nach §23 haben. Das diese nach zwei Halterwechsel die sich über 10 Jahre gezogen haben nicht mehr vorliegen stellt ein Problem dar. Die Aufbewahrungsfrist dieser Gutachten bei der Prüforganisation umfasst 10 Jahre, danach werden die Gutachten aus dem System gelöscht.
Anrufe bei benachbarten Zulassungsstellen, die nicht dem Regierungspräsidium Tübingen unterstellt sind, gaben mir die Auskunft dass sie das Gutachten nach §23 zur Ummeldung nicht benötigen wenn das Fahrzeug schon als Oldtimer geschlüsselt ist.
Für mich ganz klar wieder eine Schickane einer Behörde um etwaige Klassiker von der Straße zu bekommen.
Mir ist auch ehrlich gesagt unklar, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Forderung gestellt wird.
§23 StVZO kennt keine Aufbewahrungs- und Vorlagepflicht für das Gutachten, im Gegensatz zu §29 bzgl. der Nachweise für HU und SP.
Auch kann §5 FZV nicht Grundlage dieser Forderung sein, im Sinne von "wir wollen wissen, ob der Oldtimer-Zustand überhaupt noch zutrifft". Denn dafür bräuchte man ein neues §23-Gutachten, und nicht das alte. Das alte Gutachten jetzt nochmal inhaltlich überprüfen zu wollen würde ja bedeuten, man misstraut der Zulassungsstelle, die ursprünglich das H-Kennzeichen zugeteilt hat.
Mir sind zwar durchaus (wie von @windelexpress beschrieben) Fälle bekannt, wo nach erwiesenen erheblichen Qualitätsmängeln eines Prüfers dessen Gutachten bzw. Bericht eingezogen bzw. die betreffenden Fahrzeuge neu überprüft wurden. Dass aber eine Zulassungsstelle so erhebliche Qualitätsmängel gezeigt hat, dass man ihre Arbeit nach über 10 Jahren nochmal in Frage stellen und überprüfen möchte klingt mir doch sehr sehr seltsam!
Wobei mir da gerade etwas einfällt: Ich hatte vor vielen Jahren mal ein §21c-Gutachten in der Hand, das von einem öbuv-Sachverständigen erstellt und mit seinem öbuv-Stempel gesiegelt war, der offensichtlich keinerlei amtliche Befugnisse hatte. Wenn natürlich die fragliche Zulassungsstelle dafür bekannt geworden ist, solche Gutachten in der Vergangenheit akzeptiert zu haben, dann wäre die Forderung nicht ganz abwegig...
Zitat:
@hk_do schrieb am 1. Juni 2025 um 22:46:34 Uhr:
Mir ist auch ehrlich gesagt unklar, auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Forderung gestellt wird.
Vielleicht die wörtliche Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 FZV, insb. im Hinblick auf die dortige Präsens-Verwendung:
"Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen."
Liegt denn ein Gutachten vor? Oder lag es nur in der Vergangenheit mal vor? Weder der Halter noch die Prüfstelle können es derzeit präsentieren.
Die Frage die mir sich stellt ist, warum eine auf Grundlage eines früheren positiven Gutachtens nach §23 die ordnungsgemäße Eintragung "Oldtimer" im Fahrzeugbrief und Schein angezweifelt und wiederum mit dem originalen Gutachten (nach)bewiesen werden muss? Eine schon vorhande Eintragung im Brief sehe ich im Gegenzug zu einem "nur mitgeführten" Gutachten als eindeutigen Beweisen an, dass die Zuordnung als Oldtimer rechtens ist. Die Aberkennung des Oldtimerstatus kann nur über einen Prüfer nicht aber von der Zulassungsstelle erfolgen.
Zitat:
@VAG_80 schrieb am 1. Juni 2025 um 23:04:07 Uhr:
Die Frage die mir sich stellt ist,
Frag doch mal tatsächlich nach, vielleicht kommt ja eine plausible Erklärung:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abteilungen/abteilung-4
(runterscrollen für Kontaktmöglichkeiten)
Zitat:
@VAG_80 schrieb am 1. Juni 2025 um 23:04:07 Uhr:
Die Aberkennung des Oldtimerstatus kann nur über einen Prüfer nicht aber von der Zulassungsstelle erfolgen.
Paragraph 5 Abs 3 Fzv genügt, um ein Gutachten zu verlangen.
Frag doch erstmal nach, warum man das Gutachten sehen will. Von Aberkennung des H Kennzeichens ist doch noch keine Rede, oder hast den Wagen ohne H zugelassen.
Und in der ZB 2 ist die 14.1 nicht erfasst, lediglich in der ZB1. Wenn Du i_kfz fähige Dokumente hast und die 0098 gespeichert ist, schreib den Wagen online um.
Was sagt denn deine Versicherung?
Ich hatte für den Mustang ein -4- Jahre altes Gutachten, jedoch verlangte die Versicherung ein Gutachten nicht älter als -2- Jahre; ein Kurzgutachten genügte.
Zitat:
@greenline87 schrieb am 2. Juni 2025 um 03:30:50 Uhr:
Ich hatte für den Mustang ein -4- Jahre altes Gutachten, jedoch verlangte die Versicherung ein Gutachten nicht älter als -2- Jahre; ein Kurzgutachten genügte.
Du meinst jetzt ein Wertgutachten, oder?
Zitat:@greenline87 schrieb am 2. Juni 2025 um 03:30:50 Uhr:
@VAG_80 Was sagt denn deine Versicherung?Ich hatte für den Mustang ein -4- Jahre altes Gutachten, jedoch verlangte die Versicherung ein Gutachten nicht älter als -2- Jahre; ein Kurzgutachten genügte.
Meine Versicherung wollte kein Gutachten vom Fahrzeug. Er wurde automatisch in eine Oldtimerversicherung eingestuft.