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Gutachterstelle (Name möchte ich nicht nennen) PKW ausgebrannt

Themenstarteram 24. Oktober 2014 um 17:37

Hallo zusammen,

ich werde versuchen den Sachverhalt so kurz wie möglich zu erklären und hoffe auf gute Tipps und Ratschläge, denn wir sind ratlos.

1. Klage gegen Gebrauchtwagenhändler (Mängelbeseitigung nach Gebrauchtwagenkauf)

2. PKW nach gerichtlicher Verfügung zum Gutachter gebracht

3 PKW wird an andere Zweigstelle für weitere Tests/Werkstattprüfung und Gutachtenerstellung übergeben (darüber hat man uns nicht informiert)

4. PKW steht dort auf öffentlichem Parkplatz (Grund unbekannt)

4. PKW wird angezündet (Brandstiftung)

5. PKW war mit Kurzkennzeichen 5 Tage angemeldet (davor mehrere Monate abgemeldet)

6. keine Teil- oder Vollkaskoversicherung (weder davor noch mit Kurzkennzeichen)

7. Versicherung übernimmt den Schaden also nicht

8. Gutachterstelle übernimmt den Schaden ebenfalls nicht Versicherung lehnt ab.

9. Ratlosigkeit was sollen wir jetzt tun?

Der Wagen war zwar nicht mehr viel wert... doch letzten Endes empfinden wir das als ungerecht, denn wir haben den Wagen in die Obhut eines Gutachters übergeben, dort wird der Wagen angezündet durch einen dritten (Täter unbekannt) und niemand will den Schaden regulieren. Betriebshaftpflicht oder was auch immer muss es doch geben die solche Schäden im Sinne des Kunden reguliert?

Hilfe! Ratlos !

lg Markus

Beste Antwort im Thema
am 24. Oktober 2014 um 20:49

Offensichtlich lässt das Ego mancher User hier eine normale Unterhaltung nicht zu... :rolleyes:

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Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 25. Oktober 2014 um 11:39:08 Uhr:

KFZ-Sachverständige sind entweder von der HKW oder IHK vereidigt und müssen eine Berufshaftlichtversicherung vorhalten.

(...)

Die einzige denkbare Ausnahme wäre, wenn der KFZ- SV nur nebenberuflich tätig ist

fehlt da nicht irgendwie noch ein weiteres "oder"?

Ich würde fast behaupten, dass die Mehrheit der hauptberuflichen Kfz-SV nicht öbuv sind.

Auch diese (bzw. die seriösen Angehörigen dieser Gruppe) bekommen immer mal wieder Gerichtsaufträge (obwohl die Gerichte wohl nach Möglichkeit einen öbuv beauftragen).

 

Zitat:

und Hauptberuflich Inhaber oder Wertkstattmeister einer KFZ- Reparaturwerkstätte wäre.

was allerdings gewisse Interessenskonflikte vermuten ließe weswegen ein solcher SV eher nicht zur o.g. Gruppe gehören wird...

 

Zur Haftung habe ich jetzt zwar ein paar Gedanken, aber kein belegbares Ergebnis:

Müsste sich nicht ein eventueller Anspruch des Halters gegen das Gericht (bzw. das Bundesland) richten? Nach meinem Verständnis müsste das Land für ein Verschulden des SV als seinen Erfüllungsgehilfen bzw. im Rahmen der Amtshaftung (bei öbuv??) haften.

Natürlich bleibt diese Überlegung akademisch, wenn dem SV kein Verschulden vorzuwerfen ist.

am 25. Oktober 2014 um 14:57

Es kann meiner Meinung nach aus Sicht des Benutzers vom Auto aber auch nicht angehen, dass die mit seinem Auto machen dürfen, was sie wollen, ohne dafür haften zu müssen.

Klar ist man eigentlich immer selber Schuld, wenn einem ein Auto abgefackelt wird und man hat es selber nicht TK versichert.

Denn das bedeutet ja, dass man diese Gefahr auch sonst immer ganz bewusst mit in Kauf genommen hat.

Andererseits kann es aber auch nicht sein, dass manche für die Obhut haften müssen und andere wieder nicht.

Was hat er den böses gemacht der Sachverständige?

Er hat das Auto auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Sonst nichts.

Was bitte hat das "mit machen was Sie wollen zu tun?"

Genau so gut hätte er dem Kläger aufgeben können das Fahrzeug selber dahin zu bringen.

Das hier kein Versicherungsfall vorliegt ist einfach nur Pech.

 

 

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2014 um 16:42:21 Uhr:

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 25. Oktober 2014 um 11:39:08 Uhr:

KFZ-Sachverständige sind entweder von der HKW oder IHK vereidigt und müssen eine Berufshaftlichtversicherung vorhalten.

(...)

Die einzige denkbare Ausnahme wäre, wenn der KFZ- SV nur nebenberuflich tätig ist

fehlt da nicht irgendwie noch ein weiteres "oder"?

Ich würde fast behaupten, dass die Mehrheit der hauptberuflichen Kfz-SV nicht öbuv sind.

Auch diese (bzw. die seriösen Angehörigen dieser Gruppe) bekommen immer mal wieder Gerichtsaufträge (obwohl die Gerichte wohl nach Möglichkeit einen öbuv beauftragen).

 

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. Oktober 2014 um 16:42:21 Uhr:

Zitat:

und Hauptberuflich Inhaber oder Wertkstattmeister einer KFZ- Reparaturwerkstätte wäre.

was allerdings gewisse Interessenskonflikte vermuten ließe weswegen ein solcher SV eher nicht zur o.g. Gruppe gehören wird...

 

Zur Haftung habe ich jetzt zwar ein paar Gedanken, aber kein belegbares Ergebnis:

Müsste sich nicht ein eventueller Anspruch des Halters gegen das Gericht (bzw. das Bundesland) richten? Nach meinem Verständnis müsste das Land für ein Verschulden des SV als seinen Erfüllungsgehilfen bzw. im Rahmen der Amtshaftung (bei öbuv??) haften.

Natürlich bleibt diese Überlegung akademisch, wenn dem SV kein Verschulden vorzuwerfen ist.

Ja, sicher gibt es die auch. Und sicher bekommen die mal einen Gerichtsauftrag. Aber das war hier doch gar nicht das Thema.

Klar kann man das mit der Amsthaftung versuchen. Nur mit welchem Verschulden denn bitte?

Ein angemeldetes Auto auf einen öffentlichen Parkplatz abzustellen ist ganz bestimmt kein Fehlverhalten.

am 25. Oktober 2014 um 16:57

Warum wäre es dann für eine Werkstatt ein Fehlverhalten?

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 25. Oktober 2014 um 16:57:14 Uhr:

Es kann meiner Meinung nach aus Sicht des Benutzers vom Auto aber auch nicht angehen, dass die mit seinem Auto machen dürfen, was sie wollen, ohne dafür haften zu müssen.

Natürlich darf man mit fremden Autos nicht machen was man will. Deshalb haftet der Brandstifter auch vollumfänglich für den Schaden.

Das hilft dem TE aber nichts, wenn der nicht gefasst wird oder nicht zahlungsfähig ist (weil bei dem auf jeden Fall keine Versicherung leistet)...

Andererseits muss man aber (außer in Fällen der Gefährdungshaftung) auch nicht für Dinge haften, die man eben nicht verschuldet hat. Wowereit.

Zitat:

Klar ist man eigentlich immer selber Schuld, wenn einem ein Auto abgefackelt wird und man hat es selber nicht TK versichert.

Denn das bedeutet ja, dass man diese Gefahr auch sonst immer ganz bewusst mit in Kauf genommen hat.

Das ist der Punkt:

So ein Auto kann immer mal in Flammen aufgehen, sei es durch technischen Defekt oder eben durch Brandstiftung. Wenn man dadurch in wirtschaftliche Probleme gerät, sollte man sich gegen das Risiko versichern.

Hier sollte dich ein Fachanwalt beraten, und nicht dieses Forum.

Wenn mein Auto bei 180 komische Geräusche macht, sollte auch meine Werkstatt den Wagen ansehen und nicht das Forum. Trotzdem lese ich hier, was andere dazu sagen. Dafür ist das Forum nämlich da...

am 25. Oktober 2014 um 19:06

@ hk_do

Mir gehts es nicht um den Brandstifter, sondern um eine Werkstatt, die bei so einem Fall durchaus zur Haftung gezogen werden kann, da sie die Obhutspflicht über das Fahrzeug verletzt hat.

Siehe Broschüre der Kfz Innung München.

Zitat:

@go-4-golf schrieb am 25. Oktober 2014 um 15:41:39 Uhr:

Da zwischen gerichtlichem Sachverständigem und den streitenden Parteien kein Vertragsverhältnis besteht (Sachverständiger wird aufgrund von Ernennung tätig und erfüllt eine öffentlich-rechtliche Pflicht), können gegen ihn auch keine direkten Schadenersatzansprüche hergeleitet werden.

Alle Überlegungen hinsichtlich Obhutsverletzung sind daher müßig.

O.

Lieber O.,

auch wenn ich Deine Kasernenhof-Antworten oft sehr amüsant finde, weil sie ohne jeden Schnickschnack daherkommen und keine Widerrede zulassen, muss ich hier widersprechen. ;)

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung regelt zunächst mal "nur" die besonderen Anforderungen, die an die Qualifikation des SV gestellt werden. Siehe 36 GewO.

Über die Rechtsnatur des Auftrags, den der SV erhält, sagt die Bestellung nichts.

Natürlich wird auch ein ö.b.u.v SV nicht von Gottes Gnaden aktiv, sondern aufgrund eines Vertragsverhältnisses. Ob der Auftrag von einer Privatperson kommt oder von der öffentlichen Hand, ist dabei für die Frage der Haftung zweitrangig.

Genau aus dem Grund schreiben viele SV Ordnungen, die auf Landesebene den Rahmen des 36 GewO ausfüllen, auch vor, dass der öbuv SV sich verpflichtet, sich gegen Haftpflichtschäden zu versichern, die aus seiner Tätigkeit erwachsen.

Daher sind die Überlegungen zu den vertraglichen Nebenpflichten nicht müßig. Sie bestimmen im Einzelfall, ob der SV haftet oder nicht.

Hier in diesem Fall wissen wir das allerdings nicht, da wir die Einzelheiten nicht kennen, siehe oben.

Komplexes Thema :)

Daher auch mal noch ein paar Einwände / Fragen von mir.

Also ich war auch zuerst etwas verwundert über das nicht Haften müssen des SV, hat ihm doch jemand sein Eigentum überlassen. Ich kann aber die Argumente verstehen dass er nicht haftet weil es eben jederzeit jedem passieren kann das sein Auto angesteckt wird, daher sollte man die Sache eben entsprechend versichern.

Hier in dem Fall wurde das aber angeordnet, ansonsten wäre das KFZ evtl schon verkauft oder hätte eben nicht im öffentlichen Verkehrsraum gestanden (stehen dürfen) da das KZK ja wohl nur für diesen Zweck beschafft wurde.

Hätte der TE gesagt: Ihr wollt ein Gutachten, dann holt euch das Auto, es ist abgemeldet. Dann wäre die Sache wohl ganz anders gelaufen.

Sehr Schade für den TE :(

Grüße

Steini

am 25. Oktober 2014 um 21:47

Zitat:

@steini111 schrieb am 25. Oktober 2014 um 22:23:01 Uhr:

Ich kann aber die Argumente verstehen dass er nicht haftet weil es eben jederzeit jedem passieren kann das sein Auto angesteckt wird, daher sollte man die Sache eben entsprechend versichern.

Das sehe ich auch so.

Aber eine Werkstatt müsste jetzt durchaus für den Schaden haften.

Daher kann es meiner Meinung nach nicht angehen, dass z.B. eine Werkstatt für solche Schäden haften muss und einem Gutachter geht das nichts an.

 

Es ist egal, welche Berufsgruppe einen Schaden an einem überlassenen Gegenstand verursacht, wenn er im Rahmen eines Werkvertrags bearbeitet wurde: Die KFZ Werkstatt haftet für den Schaden am Auto, der Klempner für den Schaden an der Wasserleitung, der Gipser für das Fenster, das er einschlägt oder eben der SV für Schäden am Auto, solange es ihm überlassen wurde und etwas damit macht.

Entscheidend ist aber, dass ihnen allen ein Verschulden nachgewiesen werden muss.

Und das ist im vorliegenden Fall, wie mehrfach gesagt, nicht ohne weiteres ersichtlich.

Der Umstand alleine, dass das angezündete Auto auf der Straße stand, reicht dazu nicht aus.

Weitere Einzelheiten kennen wir nicht (Wo standen die anderen Kundenfahrzeuge? Wer hat den Wagen da geparkt? Gibt es gesichertes Gelände für Kundenfahrzeuge? usw.)

Ohne Verschulden keine Haftung, mit Verschulden Haftung.

am 26. Oktober 2014 um 9:16

Delle tut so, als ginge so ein Fall ihm niemals etwas an.

Das ist dann also auch nicht richtig.

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 26. Oktober 2014 um 10:16:07 Uhr:

Delle tut so, als ginge so ein Fall ihm niemals etwas an.

Das ist dann also auch nicht richtig.

Nee, das tut er nicht. Er sagt nur das der SV hier nicht haften muss. Und das wurde ja nun auch umfassend begründet.

Und Delle sagt auch, dass Ihm so etwas nicht passieren würde, da das Auto entweder in einer verschlossen Halle auf seinem Grundstück gelagert wird (ob es dann bei einem Einbruch in diese bei Brandstiftung versichert ist, weiß ich im Moment aber nicht, aber das hier ist ein guter Anlass das mal mit meiner Versicherung zu klären) er meint aber auch, dass dies nicht eine zwingende Maßnahme sein muss um ein Verschulden zu begründen.

Du versuchst hier krampfhaft einen Schuldigen zu suchen, den aus rechtlicher Betrachtung (und nur die zählt) keine Schuld trifft.

Welche Versicherungen hier wann eintreten wurde doch nun umfassend geschildert oder nicht?

 

 

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