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Gutachterstelle (Name möchte ich nicht nennen) PKW ausgebrannt

Themenstarteram 24. Oktober 2014 um 17:37

Hallo zusammen,

ich werde versuchen den Sachverhalt so kurz wie möglich zu erklären und hoffe auf gute Tipps und Ratschläge, denn wir sind ratlos.

1. Klage gegen Gebrauchtwagenhändler (Mängelbeseitigung nach Gebrauchtwagenkauf)

2. PKW nach gerichtlicher Verfügung zum Gutachter gebracht

3 PKW wird an andere Zweigstelle für weitere Tests/Werkstattprüfung und Gutachtenerstellung übergeben (darüber hat man uns nicht informiert)

4. PKW steht dort auf öffentlichem Parkplatz (Grund unbekannt)

4. PKW wird angezündet (Brandstiftung)

5. PKW war mit Kurzkennzeichen 5 Tage angemeldet (davor mehrere Monate abgemeldet)

6. keine Teil- oder Vollkaskoversicherung (weder davor noch mit Kurzkennzeichen)

7. Versicherung übernimmt den Schaden also nicht

8. Gutachterstelle übernimmt den Schaden ebenfalls nicht Versicherung lehnt ab.

9. Ratlosigkeit was sollen wir jetzt tun?

Der Wagen war zwar nicht mehr viel wert... doch letzten Endes empfinden wir das als ungerecht, denn wir haben den Wagen in die Obhut eines Gutachters übergeben, dort wird der Wagen angezündet durch einen dritten (Täter unbekannt) und niemand will den Schaden regulieren. Betriebshaftpflicht oder was auch immer muss es doch geben die solche Schäden im Sinne des Kunden reguliert?

Hilfe! Ratlos !

lg Markus

Beste Antwort im Thema
am 24. Oktober 2014 um 20:49

Offensichtlich lässt das Ego mancher User hier eine normale Unterhaltung nicht zu... :rolleyes:

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Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

Die Begründet sich meiner Meinung nach daraus, dass das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz befand und dies dem Kunden nicht bekannt war

Ob es ihm bekannt war, oder nicht, spielt hier gar keine Geige.

Es kommt auf etwas anderes an: Beiträge von Hafi und mir nochmal durchlesen!

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

und auch der Gutachter keine Versicherung dafür abgeschlossen hat.

Es gibt dementsprechend keine Versicherungspflicht - somit kann wohl kaum aus dem Fehlen einer Versicherung eine Haftung herbeikonstruiert werden.

Unsinn!

 

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

Das sieht zumindest die Broschüre der Kfz Innung München auch so.

http://www.google.de/url?...

Der ergoogelte Link bestätigt nichts anderes, als die Postings von Hafi und mir (nur brauchen wir Google hierfür nicht).

Und der Abschluss eines entsprechenden Versicherungsschutzes wird den Betrieben hier ausdrücklich empfohlen.

 

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

Aber darum gehts hier im Moment noch gar nicht.

Sondern?

 

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

Ich denke kaum, dass es die Handel und Handwerk mit der Begründung war, es wäre keine Obhutspflichtsverletztung eingetreten, war.

???

Entweder haftet der Gutachter, oder er haftet nicht.

Ob er dann hierfür versichert ist, ist seine Sache und hat mit einer rechtlichen Beurteilung nichts zu tun.

 

Es ist keine Schande, von juristischen Themen keine Ahnung zu haben - dumm ist es nur, wenn man versucht sein Unwissen auch noch zu verteidigen.

 

 

Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß jemand, der das hier beschriebene Risiko vermeiden oder zumindest begrenzen will, sein Fahrzeug nicht in die Obhut eines Gutachters geben sollte, ohne vorher die Haftungsfrage mit diesem geklärt und schriftlich fixiert zu haben?

Vom Grundsatz her ja, ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

am 24. Oktober 2014 um 20:35

Wie ich im allerersten Topic schon geschrieben habe, ist das hier nur meine persönliche Meinung.

Zitat:

@LillyLyn [url=http://www.motor-talk.de/.../...nnen-pkw-ausgebrannt-t5095488.html?...]Das ist jetzt allerdings nur meine Persönliche Meinung.

Ob ich damit genau richtig liege, weiß ich nicht. Evtl. gibts bei Gutachtern in Ihren Verträgen etc.. ausschlüsse über eine Haftung für das zu begutachtende Auto.

 

Ich verteidige hier auch nichts, sondern ich habe nur deine Frage beantwortet, wie ich darauf komme.

Diese Frage habe ich damit beantwortet, dass ich mein Wissen aus der Broschüre "Obhutspflichten der Kfz-Innung München" habe.

Es tut mir also leid, dass die Kfz-Innung München anderer Meinung ist, wie du ;)

Vielleicht schreibst du die mal an und fragst sie, was sie sich einbilden, solches Fehlwissen auch noch in einer Broschüre zu verpacken.

Aber wie jetzt auch schon mehrfach geschrieben:

Ich glaube gar nicht, dass dies hier der springende Punkt ist.

Tja....googeln ist die eine Sache, das Ergoogelte dann auch noch zu verstehen ganz offensichtlich die andere.

 

Eigentlich reicht die Überschrift des Google-Links: "Grundsatz: Reichweite der Obhutspflicht richtet sich im Einzelfall nach den für den Kunden erkennbaren Sicherheitsstandards des AUTOHAUSES".

Reicht schon - mehr gibt es nicht zu sagen und genau das wurde auch hier so geschrieben (davon abgesehen geht es im Google-Link um Autohäuser).

Ist auch gut jetzt, ich habe kein Interesse mehr daran, hier gegen einen Google-Experten anzuschreiben, der das Hauptproblem offensichtlich nicht verstanden hat.

Warten wir mal ab.

am 24. Oktober 2014 um 20:49

Offensichtlich lässt das Ego mancher User hier eine normale Unterhaltung nicht zu... :rolleyes:

Offensichtlich lässt es das Ego mancher User hier nicht zu, einzugestehen, dass sie ein paar Beiträge vorher Mumpitz geschrieben haben, indem sie dem Fragesteller suggeriert haben, es gäbe in jedem Fall eine Haftung des Gutachters - ganz egal wie.

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:49:29 Uhr:

Offensichtlich lässt das Ego mancher User hier eine normale Unterhaltung nicht zu... :rolleyes:

Schön das gerade du das sagst, da du ja selber immer schnell dabei bist User vorzuverurteilen und schräg anzumachen wenn sie mal mit weniger Fachwissen aufschlagen.

Ist doof, wenn einen die vermeintlichen Kumpels plötzlich im Stich lassen und der Spieß umgedreht wird, und man dann selber als der googelnde Depp dasteht.

Und das obwohl du seit 3 Monaten mit soviel Ehrgeiz und Übereifer versuchst dich bei den "Experten" hier einzuschleimen.

Willkommen auf der dunklen Seite, Luke.

Zitat:

@Hafi545 schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:03:43 Uhr:

Ich schließe mich twelferiders Ausführungen vollständig an.

Die Erstellung eines Gutachtens erfolgt im Rahmen eines Werkvertrags.

Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Besteller richtet sich nach den allgmeinen Regeln im BGB.

Ob hier eine vertragliche Nebenpflicht verletzt wurde, weil das Auto nicht sachgerecht verwahrt wurde, ist im Einzelfall zu klären. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn es einen abgeschlossenen Hof für die Kundenfahrzeuge gab und das Fahrzeug des TE wurde als einziges außerhalb des Hofs abgestellt.

Eine pauschale Haftung des Gutachters besteht jedenfalls nicht.

Bei Beauftragung des Gerichtes auch ein Werkvertag? Das ist mir neu.

Im übrigen leutet mir das hier alles nicht so richtig ein.

Was wäre denn wenn der Kläger das Auto selbst auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hätte?

Das hätte er im übrigen nach Auforderung durch den SV sicher gemacht.

Nur weil das der SV dies gemacht hat und nicht der Kläger, soll der jetzt haften?

Das Auto war angemeldet und versichert und durfte daher im öffentlichen Strassenverkehr geparkt werden.

Ich würde hier auch keinen Cent bezahlen und es notfals auf eine rechtliche Klärung ankommen lassen.

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 22:08:20 Uhr:

Nein.

Die Begründet sich meiner Meinung nach daraus, dass das Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz befand und dies dem Kunden nicht bekannt war und auch der Gutachter keine Versicherung dafür abgeschlossen hat.

Das sieht zumindest die Broschüre der Kfz Innung München auch so.

Siehe Absatz 7

http://www.google.de/url?...

Aber darum gehts hier im Moment noch gar nicht.

Ich denke kaum, dass es die Handel und Handwerk mit der Begründung war, es wäre keine Obhutspflichtsverletztung eingetreten, war.

Also erst mal klären, welche Versicherung mit welcher Begründung ablehnt. Dann kann man weiter schauen. Bevor wir das nicht wissen, kann viel geraten werden.

Wir müssen nicht Raten, weil einige hier etwas Wissen....:D

Sowohl die KFZ- Innung als auch die Handel-Handwerk- Versicherung sind hier nicht dass Thema. Ein KFZ- Sachverständiger ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen, da er keine Handerkliches Gewerbe ausübt.

KFZ-Sachverständige sind entweder von der HKW oder IHK vereidigt und müssen eine Berufshaftlichtversicherung vorhalten. Eine Handel- Handwerk Versicherung ist hier weder angebracht noch brauchbar, da der Sachverständige werder im gewerblichen Handel tätig ist noch Handwerkliche Dienstleistungen erbringt.

Die einzige denkbare Ausnahme wäre, wenn der KFZ- SV nur nebenberuflich tätig ist und Hauptberuflich Inhaber oder Wertkstattmeister einer KFZ- Reparaturwerkstätte wäre. Dann macht zwar die H+H Versicherung Sinn, abe halt nur für die Werkstatt und nicht für die SV Tätigkeit.

Im übrigen ist die Mitgliedschaft in der KFZ-Innung freiwillig und kein Muss. Jede Werkstatt kann -Meistergeführt- mit einem Eintrag in die Handerksrolle geführt werden. Die Mitgliedschaft in der Innung ist freiwillig.

Man kann dort auch Gastmitglied sein (ich bin das zum Beispiel..:D) um die Inung zu fördern, kontakte zu den Werkstätten zu halten und zu pflegen. Aber das nur zu Infomation am Rande, hat mit der Thematik eigentlich nichts zu tun....:)

am 25. Oktober 2014 um 10:14

Zitat:

@LillyLyn [url=http://www.motor-talk.de/.../...nnen-pkw-ausgebrannt-t5095488.html?...]Das ist jetzt allerdings nur meine Persönliche Meinung.

Ob ich damit genau richtig liege, weiß ich nicht. Evtl. gibts bei Gutachtern in Ihren Verträgen etc.. ausschlüsse über eine Haftung für das zu begutachtende Auto.

 

Zitat:

@LillyLyn schrieb am 24. Oktober 2014 um 21:04:42 Uhr:

Vielleicht kann ja einer unserer Gutachter hier an Board etwas dazu sagen, welche Versicherungen diese selber haben.

Danke für die Mithilfe.

Mich würde jetzt allerdings interessieren, was eure Berufshaftpflicht so alles abdeckt.

Denn auch eine Autowerkstatt hat meistens eine Betriebshaftpflicht. Diese würde aber z.B. nicht bezahlen, wenn das Kundenauto von der Hebebühne fällt.

Dafür wäre bei der Autowerkstatt dann wieder die Handel und Handwerk zuständig.

Einem Gutachter kann das ja genau so passieren.

So wie in diesem Falle, war das Auto in der Obhut der Gutachter.

Wäre schon komisch, wenn eine Kfz Werkstatt dafür ggf. haften muss, ein Gutachter aber nicht.

http://wert-schaetzung.eu/sachverstaendigenwesen

Dass es eine Obhutspflicht gibt steht zumindest bei dieser Seite ganz unten mit dabei.

Wenn der der SV zur Gutachtenerstellung das Auto z.B. in einer Werkstatt besichtigt, dann erteilt er dieser einen (Unter)Auftrag. Wenn das Auto dann von der Bühne fällt= Haftpflicht= Werkstatt.

Wenn er z.B. Bei der Untersuchung eines defekten Motor einen Schaden anrichtet, dann haftet seine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

Oder wenn z.B. sein Gutachten falsch ist und daraus entstehen Vermögensschäden dann muss ebenfalls die Berufshaftpflicht zahlen.

In diesem Fall arbeitet der SV im übrigen nicht im Auftrag des TE, der Sachverständige wurde vom Gericht beauftragt.

Er erstellt das Gutachten für das Gericht, damit dieses aufgrund eigener mangelnder Fachkunde ein Urteil sprechen kann.

Der SV hat den Auftrag somit nicht vom Kläger erhalten.

Meine Empfehlung hier wäre eine Strafanzeige gegen Unbekannt (soweit noch nicht erfolgt)

Ich will hier ja keinem etwas unterstellen, aber es gibt ja zumindest unter Umständen für einen der am Prozess Beteiligten evtl. triftige Gründe das der PKW nicht mehr für eine Untersuchung zur Verfügung steht.

Kann natürlich auch Zufall sein, dass genau dieses Auto auf der Straße angesteckt wurde.

Vielleicht ermittelt da ja die Polizei, zumindest ein Anfangsverdacht könnte man in Erwägung ziehen.

Ist aber auch nur meine bescheidene Meinung...........:)

Da zwischen gerichtlichem Sachverständigem und den streitenden Parteien kein Vertragsverhältnis besteht (Sachverständiger wird aufgrund von Ernennung tätig und erfüllt eine öffentlich-rechtliche Pflicht), können gegen ihn auch keine direkten Schadenersatzansprüche hergeleitet werden.

Alle Überlegungen hinsichtlich Obhutsverletzung sind daher müßig.

O.

Sag ich doch die ganze Zeit schon

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