Gutachter vs Versicherung: gekürzte Rechnung für die Erstellung des Gutachtens

ich habe Fragen zu einem entstandenen Kfz-Schaden.

An meinem geparkten Kfz ist ein Schaden entstanden.
Der Unfallverursacher hat den Schaden seiner Versicherung gemeldet.

Zur Feststellung der Schadenhöhe habe ich ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Dafür habe ich eine Abtretungserklärung für die Kosten zur Erstellung des Gutachtens unterschrieben.

Der Gutachter hat das Gutachten an die Versicherung geschickt.
Die Versicherung hat die im Gutachten ausgewiesene Schadenhöhe akzeptiert.
Soweit scheint alles in Ordnung zu sein.

Der Gutachter hat den Rechnungsbetrag für die Erstellung des Gutachtens bei der Versicherung eingefordert.
Die Versicherung hat die Höhe der Kosten für die Erstellung des Gutachtens nicht akzeptiert.
Die Versicherung hat einen um 14% gekürzten Betrag an den Gutachter überwiesen.

Der Gutachter fordert mich jetzt auf entweder
a. die Versicherung zur Überweisung des ausstehenden Betrags zu bewegen oder
b. die Differenz selbst zu begleichen.

Meine Fragen:
- Kann die Versicherung einfach einen Betrag einbehalten?
- Kann der Gutachter eine Forderung an mich richten bzw. muss ich die Differenz begleichen?

Was tun?
Besten Dank im Vorwege.

64 Antworten

Ich habe einen Beitrag und die Antwort entfernt und möchte darum bitten, sich am Topic zu orientieren.

Gruß
Zimpalazumpala, MT-Moderator

Was die Versicherungen hassen, wenn man dann gar nicht mehr schreibt wegen dem streitigen Betrag, sondern gleich klagt.

@nogel
Ob der "Hinweis" jetzt wohlwollend war, sei mal dahin gestellt.

Ich finde es halt Schade, als Depp dargestellt zu werden, wenn man nicht einer Meinung mit einem anderen Nutzer ist, weil man es etwas anders gekannt hat.

Die Frage, ob ein Sachverständiger jetzt die neutrale Person in einem solchen Fall ist, kann man auch nicht wirklich beantworten, vor allem wenn diejenige Person mit Versicherungen eh auf Kriegsfuß steht.
Dieses pauschale "der Geschädigte darf alles" geht einfach zu weit. Was ist mit der Schadenminderungspflicht, was auch für die Erstellung von GA gilt?!

Da sich der TE halt nicht meldet, führen wir hier eine Scheindiskussion, ohne den Sachverhalt genauer zu kennen.

Egal. Ich bin hier raus.
Sollte sich der TE wider Erwarten doch noch melden und zur Klärung beitragen, kann man sich ja wieder an einer Diskussion beteiligen, ohne gleich wieder als Idiot hingestellt zu werden.

In diesem Sinne

@hlmd
Die Frage, ob ein Sachverständiger jetzt die neutrale Person in einem solchen Fall ist, kann man auch nicht wirklich beantworten, vor allem wenn diejenige Person mit Versicherungen eh auf Kriegsfuß steht.
Dieses pauschale "der Geschädigte darf alles" geht einfach zu weit. Was ist mit der Schadenminderungspflicht, was auch für die Erstellung von GA gilt?!

Der nächste Unfug, den du hier niederschreibst.

Unglaublich so viel Borniertheit.

Es ist ja nicht schlimm eine falsche Meinung zu haben, aber schlimm ist es eine falsche Meinung -wider besseren Wissen zu verteidigen-und mit weiteren Quatsch auszuschmücken....

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Zitat:

@wolfgangpauss schrieb am 23. Juli 2024 um 17:09:01 Uhr:


Was die Versicherungen hassen, wenn man dann gar nicht mehr schreibt wegen dem streitigen Betrag, sondern gleich klagt.

Wenn die Versicherungen dieses hassen würden, dann müssten sie sich nicht so benehmen dass man selbst wegen Lappalien klagen muss.

Zitat:

@hlmd schrieb am 23. Juli 2024 um 17:49:24 Uhr:


Was ist mit der Schadenminderungspflicht, was auch für die Erstellung von GA gilt?!

😁 😁 😁

Gegenüber meinem Arbeitgeber (und meinem Jahresbonus) habe ich lediglich eine Umsatzmaximierungspflicht.

Wenn das einem Auftraggeber nicht passt steht es ihm frei, sich ein anderes Sachverständigenbüro zu suchen. In den vergangenen 10 Jahren ist es aber genau 1x passiert, dass eine Rechnung gekürzt wurde. Da hat der Auftraggeber aber nach drei Monaten höflich darum gebeten, den Fehlbetrag nachzahlen zu dürfen, damit wir ihn wieder von der Schwarzen Liste nehmen...

Die Schadenminderungspflicht gilt nur für den Anspruchsteller und den Versicherungsnehmer.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 23. Juli 2024 um 18:15:31 Uhr:


Umsatzmaximierungspflicht.

Da alle Beteiligten am täglichen Blechverbiegen, v.a. die Hersteller, Werkstätten, Gutachter, Anwälte, Autoverleiher und nicht zuletzt die Autofahrer diese Ertragsmaximierungspflicht ganz ganz oben auf der Liste haben, ist dieses gesamte Business so irre wie es eben irre ist.

Jeder nimmt sich aus dem großen Topf soviel er eben irgendwie kriegen kann, was ja völlig systemkonform und erstmal nicht kritikwürdig ist.

Edit:

Zitat:

@hlmd schrieb am 23. Juli 2024 um 17:49:24 Uhr:


Ich bin hier raus.

Puhh. 😛

Moin Moin!

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten und Hinweise.

Die weiter oben getätigte Annahme ist bzgl. der Schadenhöhe und den daraus abgeleiteten 100,00 knapp unter der vom Gutachter festgestellten Höhe.

Wegen dem "Parkschaden" bin ich zur Werstatt gefahren.
Sichtbar waren Kratzer und Beulen an der hinteren Schürze.
Nach meiner Nicht-Fachmännischen-Meinung wäre das durch rausdrücken der Beule und Lackierung im Bereich eines Bagatellschadens gewesen.
Der Werkstattmeister meinte aber nach erster Ansicht ca. 2.500 € und er würde ein Gutachten empfehlen.
Gutachter wurde beauftragt, Abtretung unterschrieben.

... und nein, ich habe mir die Abtretung nicht durchgelesen.
... und ja, mir wurde auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nahegelegt. Diese Option habe ich aber nicht wahrgenommen. Weswegen hätte ich das auch tun sollen? In der Vergangenheit sind mir entstandene Schäden m.E. ordentlich von den Versicherungen reguliert worden.

Der Gutachter hat in seinem Schreiben mit der Aufforderung zur Klärung daraufhingewiesen, dass die Rechnung dem Standard entspricht, der zwischen Sachverständigenverbänden und Versicherungswirtschaft ausgehandelt ist.

Ich nehme mit:
- Ich habe den Gutachter beauftragt, somit bin ich grundsätzlich Auftraggeber und damit auch Kostenschuldner.
- der Gutachter kann von mir die Zahlung der Differenz verlangen, wenn die Versicherung die Kosten nicht ausgleicht.
- Ich kann die Versicherung zur Zahlung der Differenz auffordern.
- Kommt die Versicherung der Aufforderung nicht nach, kann ich einen Rechtsanwalt einschalten.
- Beauftragung Rechtsanwalt über Rechtsschutz ergibt in meinem Fall einen Eigenanteil von 150€

Tja, dann denke ich über die nächsten Schritte möglichst emotionsfrei nach und freue mich über diese neue und wichtige Erfahrung.

Hoffe die Wogen im Teilnehmerkreis haben sich wieder geglättet.

Besten Dank nochmals

Zitat:

@PassaGer schrieb am 24. Juli 2024 um 01:20:22 Uhr:


der Gutachter kann von mir die Zahlung der Differenz verlangen, wenn die Versicherung die Kosten nicht ausgleicht.
- Ich kann die Versicherung zur Zahlung der Differenz auffordern.
- Kommt die Versicherung der Aufforderung nicht nach, kann ich einen Rechtsanwalt einschalten

Ich meine auch das sei hier erklärt worden: das Honorar des Anwalts bemißt sich nach dem Streitwert, also z.b. die o.g. 2500,- wenn du ihn sofort einschaltest.

Wenn du es erst tust, wenn es um die ausstehenden Gutachterkosten geht, dann sind diese paar Euro die Grundlage.

Du darfst drei mal raten, in welchem der Fälle er sich reinkniet und im welchem nicht. Wenn er den Auftrag überhaupt annimmt.

@PassaGer

... und ja, mir wurde auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts nahegelegt. Diese Option habe ich aber nicht wahrgenommen. Weswegen hätte ich das auch tun sollen?

Nun weist du aber warum der Anwalt von Anfang an richtig gewesen wäre?

Der Gutachter hat in seinem Schreiben mit der Aufforderung zur Klärung daraufhingewiesen, dass die Rechnung dem Standard entspricht, der zwischen Sachverständigenverbänden und Versicherungswirtschaft ausgehandelt ist.

Es gibt keine Standart`s zwischen Sachverständigenverbänden und Versicherungen. Das wären nämlich unzulässige Preisabsprachen, welche gegen das Kartellrecht verstoßen würden. Es gibt Honorarbefragungen/-Erhebungen von Berufsverbänden, in welchen die -Bandbreite- der Honorare, gestaffelt nach der Schadenhöhe abgebildet sind. Wenn sich das Honorar in diesem Korridor bewegt, ist es "üblich" und daher auch zu erstatten und nicht willkürlich zu kürzen.

Ich nehme mit:
- Ich habe den Gutachter beauftragt, somit bin ich grundsätzlich Auftraggeber und damit auch Kostenschuldner.
- der Gutachter kann von mir die Zahlung der Differenz verlangen, wenn die Versicherung die Kosten nicht ausgleicht.
- Ich kann die Versicherung zur Zahlung der Differenz auffordern.
- Kommt die Versicherung der Aufforderung nicht nach, kann ich einen Rechtsanwalt einschalten.
- Beauftragung Rechtsanwalt über Rechtsschutz ergibt in meinem Fall einen Eigenanteil von 150€

Ja, das ist richtig, siehe aber auch die folgerichtigen Anmerkungen von nogel hierzu

Tja, dann denke ich über die nächsten Schritte möglichst emotionsfrei nach und freue mich über diese neue und wichtige Erfahrung.

Gutes Gelingen, halte uns bitte unterrichtet

Ähem, Leute, ich mag jetzt nicht das ganze unnötig aufblasen, aber wenn der Geschädigte sich einen RA nimmt, zahlt man KEINEN Eigenanteil. Die gegnerische Versicherung zahlt den Anwalt zu 100 %.

Deswegen ist es als Geschädigter völlig egal, ob man eine RSV oder nicht. Die kommt erst ins Spiel, wenn eine Schuldteilung anzunehmen ist, was hier ja mal definitiv nicht sein kann.

Das wäre ja noch schöner....

Zitat:

- Beauftragung Rechtsanwalt über Rechtsschutz ergibt in meinem Fall einen Eigenanteil von 150€

Nö. 0,00 Euro.

Dafür nimmt er dir das ganze Kümmern, Ärgern, Schreiben und Telefonieren ab.

Für mich nicht verständlich, deine Entscheidung. Aber ist ja jetzt auch egal.

Aber doch nur, wenn man recht bekommt und das ist nicht in jedem Fall so.

Da dem TE einer ins geparkte Auto gefahren ist: Doch.

Natürlich gilt das hier geschriebene nicht global, immer und überall. Aber in diesem Fall schon.

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