Gutachten unbrauchbar , muss dann bezahlt werden
Folgendes, ein nachbar erzählte mir gestern,
hatte mit seinem Opel Astra , nen Unfall, ab zum gutachter , bla bla usw.
Ok. Gutachter macht seine arbeit.
Teil 2 die andere versicherung schickt ihren Gutachter, der erledigt seine Arbeit.
Teil 3 Nachdem der gute Mann der generischen versicherung fertig war , stellt sich raus , es liegt ein Preisunterschied von knapp 1600 vor.
Die versicherung bezahlte dann was ihr gutachter ausgerechnet hat!
So weit so gut , sagte der nachbar, nur was ihm Kopfschmerzen macht, die andere versicherung schrieb, da das gutachten von yxc nicht brauchbar ist, werden die kosten hierfür nicht übernommen.
Nun ist der gutachter am Toben, weil Arbeit ist Arbeit !
Frage kann der Gutachter nun klagen , das er das geld von meinem nachbarn erstatet bekommt?
Der Anwalt sagte zumindest, da das Gutachten wirklich unbrauchbar ist , und deshalb muss mann sich keine sorgen machen.
Wie siehts rechtlich aus.
Normalerweise wenn ein unfall ist , darf der Geschädigte sich doch einen Gutachter aussuchen, normalerweise bezahlt den dann doch auch immer die gegnerische versicherung?
Jemand schon so was aehnliches erlebt ?
mfg.
45 Antworten
An die Herren Sachverständige,
niemand bezweifelt die Existenzberechtigung von Sachverständigen - sie sind unverzichtbar und im Rechtsstreit unabdingbar.
Kein SV muss mit irgendwelchen behaupteten Wahrnehmungen von Interessen dikrimminiert werden, jeder SV ist im Rahmen seiner Kompetenz tätig.
Völlig weltfremd wäre es, einem SV grundsätzlich zu untersagen, dass dieser sein eigenes Interesse in der Bandbreite seines Entscheidungsspielraumes wahrnimmt.
Und jeder SV hat ein eigenes Interesse womit wir wieder bei der Normalität sind 😉
Zitat:
Original geschrieben von Carexpert
@Dellenzaehler 12.06.2007 15:56
Richtig ist, dass hier keiner Rechenschaft ablegen muss.
Richtig ist aber auch, dass die Gläubwürdigkeit gegen Null geht, wenn hier einer Behauptungen aufstellt, die dann nicht belegt werden können und wenn man dann noch einen Link setzt, der die eigenen Angaben komplett widerlegt - herzlichen Glückwunsch.
Übrigens danke für den Link - könnte (fast) von mir sein.
Aber zum Thema selbst noch einmal.
Der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden muss keinerlei Besichtigungen des Schädigers oder dessen Versicherung zulassen.
Dafür ist keine Diskussion erforderlich, sondern ergibt sich ganz einfach aus dem rechtlichen Hintergrund des Schadensersatzrechtes.
Im Falle eines Schadens muss der Geschädigte seinen Schaden beweisen um Schadensersatz einfordern zu können.
Der Geschädigte muss also Beweis erbringen und nicht der Schädiger.
Hierfür hat die Rechtsprechung für den Geschädigten die Möglichkeit geschaffen, auf Kosten des Schadensverursachers einen Sachverständigen zur Beweissicherung und Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen.
Damit hat der Geschädigte seine Beweispflicht zur Schadensfestellung genüge getan.Der Schädiger hat natürlich stets die Möglichkeit, dieses Gutachten anzuzweifeln.
Sei es, dass er der Meinung ist, an dem Fahrzeug seien möglicherweise Altschäden vorhanden gewesen, oder dass sonstige betrügerische Aktivitäten im Raum stehen (Autobumser etc.)Der Schädiger hat hierbei ein sehr triviales und wirksames Gegenmittel, ohne einen weiteren Sachverständigen einschalten zu müssen.
Falls Zweifel am Unfallhergang oder an der Forderungshöhe bestehen, verweigert er einfach die Zahlung, wodurch der Geschädigte gezwungen wird, die Forderung im gerichtlichen Klageverfahren zu beweisen und durchzusetzen.
Hierzu wird das von ihm beauftragte Gutachten in das Klageverfahren eingebracht.
Im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird dann dieses Gutachten in der Regel durch einen vom Gericht beauftragten zweiten Sachverständigen überprüft.Wie man sieht ergibt sich für den Schädiger keinerlei rechtliche Substanz, eine Besichtigung des Fahrzeugs durchzuführen.
Schon gar nicht ohne Zustimmung des Geschädigten.
Also kein Besichtigungs- oder Nachbesichtigungsrecht.Nachdem sich die heutige Schadensabwicklung regelrecht zu einem Wirtschaftskrieg aufgeschaukelt hat (Milliardengeschäft)t, ist der Geschädigte gut beraten, keiner Besichtigung durch die Schädigerseite zuzustimmen, da sonst genau der Fall eintritt, der Ursprung dieser Diskussion war.
Ziel dieser Gutachten im Auftrag der Versicherung ist nämlich nicht die Feststellung eventueller Altschäden oder Betrügereien.
Ziel ist es, die Gutachten, die im Auftrag der Geschädigten erstellt wurden, herunterzurechnen und berechtigte Positionen wie die Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten usw. zu kürzen.
Außerdem müssen die Kürzungsbeträge noch zusätzlich die Kosten für den Versicherungsgutachter "einspielen".
In Fachkreisen spricht man von sogenannten "Streicherkolonnen", deren einzige Aufgabe es ist, berechtigte Schadensersatzforderungen "zusammenzustreichen".
Dies geht inzwischen so weit, dass manche Organisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten, diese rechtswidrigen "Streicherleistungen" bereits offen bewerben.
Auch in dieser Branche besteht offensichtlich ein Wettbewerbsdruck - ich bin der bessere Streicher, nein ich....Wer also der Meinung ist, man solle den Gutachter im Auftrag der Versicherung agieren lassen, der muss auch bereit sein, entweder außergerichlich auf einen Teil seiner berechtigten Forderung zu verzichten, oder dann den nötigen "Mumm" haben, seine berechtigten Forderungen mit gerichtlicher Hilfe beizutreiben.
Hierzu sei übrigens noch angemerkt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch hat auf die Erstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten.
Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten falsch sein sollte, da das Prognoserisiko immer zu Lasten des Schädigers geht.
Einzige Ausnahme hierbei ist, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil er z.B. Altschäden verschwiegen haben sollte.
Das heist, der Geschädigte konnte bei der Beauftragung des Gutachtens ja noch nicht wissen, ob der Gutachter seine Arbeit richtig oder falsch durchführt.
Dieses Risiko wird nach der Rechtsprechung dem Schädiger angelastet, da der für den Unfall verantwortlich ist und die Folgekosten, auch die für ein falsches Gutachten, zu tragen hat.Im übrigen stellt nicht die Schädiger-Versicherung fest, welches Gutachten richtig oder falsch ist, sondern bestenfalls ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger.
also, was meine Glaubwürdigkeit hier bei MT betrifft, da mach du dir bitte mal Keine weiteren Gedanken darüber.
Denn auch das hast du hier nicht zu bewerten.
Unterlasse es bitte auch Jetzt und in Zukunft mir hier Unredlichkeit bei meinen Postings zu unterstellen.
Das ich das Urteil (noch) nicht hier eingestellt habe hat triftige Gründe und nach deinem Statements finden die auch immer mehr Bestätigung. Aber ich komme zeitnah darauf zurück.
Es geht hier auch nicht darum was irgend so ein Anwalt in seinem Stillen Kämmerlein für Rechtens hält oder nicht, ich wollte mit der Verlinkung nur aufzeigen, das dies (natürlich rein zufällig) „die Richtungsweisenden Urteile“ zu diesem Thema sind, die du natürlich sofort griffbereit hattest.
Und selbst wenn die These, die der Herr Rechtsanwalt dort vertritt vollumfänglich zutrifft, warum gibt er dann dort Tipps, wie sich der Anspruchsteller bei einer Nachbesichtigung zu verhalten hat? Wenn es tatsächlich so eindeutig wäre, hätte er sich diese Erklärungen auch sparen können.
Wobei man in diesem Zusammenhang feststellen kann, dass diese Tipps richtig sind und man Ihnen folgen kann und sollte.
Hättest du meine Kommentare hier sorgfältig gelesen, wäre dir aufgefallen, dass ich hier auch nicht so wie du den starren Begriff der "Nachbesichtigung" verwendet habe.
Ich habe davon gesprochen, dass die Versicherung das Recht auf eigene Feststellungen zur Schadenhöhe hat.
Und du ja so gerne Urteile zitierst und liest:
LG Wuppertal Az: 4 O 384/89
Eine Geschädigter hat dann keinen Anspruch auf Ersatz der von Ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten, wenn er eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeuges durch den Haftpflichtversicherer des Gegners bewusst verhindert hat und deshalb das von Ihm vorgelegte Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage angesehen werden kann.
LG München Az 19 O 16367/94
1. gegenüber der Darlegung des Fahrzeugschadens durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens sind konkrete Einwendungen des Haftpflichtversicherers zur Schadenhöhe möglich.
2. Verweigert oder vereitelt der Geschädigte eine Nachbesichtigung des unfallbeschädigten Fahrzeuges trifft ihn die volle Darlegungslast hinsichtlich des von Ihm behaupteten Wiederherstellungsaufwandes.
Ich möchte hier eigentlich nur aufzeigen, das eine falsche Rechtsberatung durch einen technischen Sachverständigen
-und um diese handelt es sich hier ohne jeden Zweifel-
unter Umständen auch zum Nachteil seines Kunden gelangen kann.
Und wenn ich der Anspruchsteller wäre und müsste mir so etwas von einen Richter sagen lasen, würde ich mit dem Sachverständigen, der mir im Vorfeld diesen Rat gegeben hat „mindestens“ ein ernsthaftes Gespräch führen.
Die Frage, ob und wer sich das Fahrzeug anschauen darf, oder sollte obliegt allein der juristischen Würdigung und nicht der des technischen Sachverständigen.
Ich wäre daher etwas zurückhaltende mit solchen Thesen wie
Zitat:
Und bis dahin gilt Die Versicherung hat kein Nachbesichtigungsrecht.
Deinen Ausführungen zu den Streicherkolonnen stimme ich allerdings vollumfänglich zu.
Dem kann man aber nach meiner Auffassung durchaus mit profunden Fachwissen und sachlicher Argumentation begegnen (eigentlich ein leichtes bei dem was die Schnell-Schaden-Halbierer immer so abliefern)
Das kann und sollte man im übrigen als Sachverständiger auch Liquidieren
Das kommt bei dritten allemal besser an als der einfache Rat das Auto zu verstecken.
Das ist zumindest meine Erfahrung in der Praxis.
Aktueller Fall:
Meine Mutter hatte am 20.05.2007 einen Unfall.
Am 21.05.2007 wurde ein Gutachter unsererseits beauftragt.
Am 23.05.2007 hatten wir einen Termin beim Fachanwalt, der den weiteren Schriftverkehr mit der Versicherung geführt hat.
Am 24.05.2007 wurde der Totalschaden zum Restwert veräußert, der im Gutachten stand. Hatten das "OK" vom Anwalt und extra 2 mal nachgefragt.
Am 12.06.2007 kam ein Anruf der Versicherung, dass die das Auto noch einmal gerne sehen würden und ein recht darauf habe.
Versicherung hat angedeutet, dass erstmal nichts bezahlt wird, weder Nutzungsentschädigung, noch Abschleppkosten, noch Standgebühren etc.
Spätestens am Freitag klagen wir. :-)
PS: Es handelt sich um eine Direct-Versicherung, reimt sich auf: "Clever sein, ...... ...."
@Dellenzaehler
"Und selbst wenn die These, die der Herr Rechtsanwalt dort vertritt vollumfänglich zutrifft, warum gibt er dann dort Tipps, wie sich der Anspruchsteller bei einer Nachbesichtigung zu verhalten hat? Wenn es tatsächlich so eindeutig wäre, hätte er sich diese Erklärungen auch sparen können. "
Der Herr Rechtsanwalt hat diese Anmerkung für Leute geschrieben, die unbeirrt aller rechtlichen Hintergründe weiterhin die Meinung vertreten, dass die Schädiger-Versicherung irgendwie oder so ein Nachbesichtigungsrecht haben könnte und es trotz anderslautender Empfehlung zu einem Besichtigungstermin kommen sollte.
Zitat Rechtsanwalt:
..Wenn Sie sich trotz dieser deutlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verweigerung der Nachbesichtigung gegenüber der gegnerischen Versicherung entschließen können, sollten Sie folgende Ratschläge in Ihrem eigenen Interesse beachten..
Was schließen wir aus dem Zitat - kleiner Tip eines Rechtsanwaltes zur Schadensbegrenzung für die notorisch Unbelehrbaren.
Soll es ja einige geben.
Es soll auch einige Gutachter geben, die dritten gegenüber "etwas behutsam" vorgehen.
Schadensersatzrecht = kein Besichtigungsrecht für die Schädigerpartei!
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Ich verstehe, die Klagen des Geschädigten werden deshalb und aus diesem Grunde, immer und grundsätzlich, noch nicht einmal zugelassen wenn dieser einen Besichtigungswunsch verneint..... 🙂
Na gut ...lassen wir das, Wiederholungen überlasse ich gerne Argumentationsmaschinen.
Was den nun machen, wenn das Auto schon weg ist?
Zitat:
Original geschrieben von Carexpert
@Dellenzaehler
"Und selbst wenn die These, die der Herr Rechtsanwalt dort vertritt vollumfänglich zutrifft, warum gibt er dann dort Tipps, wie sich der Anspruchsteller bei einer Nachbesichtigung zu verhalten hat? Wenn es tatsächlich so eindeutig wäre, hätte er sich diese Erklärungen auch sparen können. "
Der Herr Rechtsanwalt hat diese Anmerkung für Leute geschrieben, die unbeirrt aller rechtlichen Hintergründe weiterhin die Meinung vertreten, dass die Schädiger-Versicherung irgendwie oder so ein Nachbesichtigungsrecht haben könnte und es trotz anderslautender Empfehlung zu einem Besichtigungstermin kommen sollte.
Zitat Rechtsanwalt:
..Wenn Sie sich trotz dieser deutlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verweigerung der Nachbesichtigung gegenüber der gegnerischen Versicherung entschließen können, sollten Sie folgende Ratschläge in Ihrem eigenen Interesse beachten..
Was schließen wir aus dem Zitat - kleiner Tip eines Rechtsanwaltes zur Schadensbegrenzung für die notorisch Unbelehrbaren.
Soll es ja einige geben.Es soll auch einige Gutachter geben, die dritten gegenüber "etwas behutsam" vorgehen.
Schadensersatzrecht = kein Besichtigungsrecht für die Schädigerpartei!
Genauso, wie es einige überhebliche technische Sachverständige gibt, die meinen die Juristerei mit Löffeln gespeist zu haben und mit Ihrem Halbwissen Kunden empfehlen sofort mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen.
Unbelehrbare gibt es leider auch unter den Sachverständigen.
Das was hier als "behutsam" bezeichnet wird ist für mich
Weitsichtigkeit.
Zitat:
Na gut ...lassen wir das, Wiederholungen überlasse ich gerne Argumentationsmaschinen.
Und das trifft den Nagel auf den Kopf. Irgendwie kommt mir dieses Gebetsmühlenartige ständige Wiederholen von gewissen Thesen bekannt vor....
Zitat:
Original geschrieben von Carexpert
Schadensersatzrecht = kein Besichtigungsrecht für die Schädigerpartei!
Ja wie, versteh´ich nicht?
Angenommen, ich als Versicherter hätte einen PKW beim Ausparken berührt.
Ich schaue mir das andere Fahrzeug genau an. Ich sehe keinen Schaden. Nach 1 Woche erfahre ich von meinem VR, dass ein Schaden an 2 Türen, einem Kotflügel und einer Seitenwand, z.B. rund 4.000,-€, geltend gemacht wird.
Da erwarte ich von meinem Versicherer doch eine Überprüfung,
in jedem Fall keine sofortige ungeprüfte Regulierung und Hochstufung meinerseits.
Nur weil der "Geschädigte seiner Beweispflicht zur Schadenfeststellung durch Beibringung eines Gutachtens" Genüge getan hat, soll ich jetzt durch Erteilung einer Zahlungsverweigerung ein Klageverfahren auslösen? Das muss sich doch auch außergerichtlich klären lassen.
Vllt habe ich als Laie einen Schaden ja tatsächlich nicht richtig erkannt.
Und dann?
Dann hab´ ich auch noch Prozesskosten ausgelöst. 😎
Und sorry: die These, 1. Gutachten vom Geschädigten = idR immer richtig
2. Gutachten vom Sachverständigen des VR = idR immer unlauter, weil nur auf Kürzung aus, glaube ich nicht.
@Elk_EN
"
Vllt habe ich als Laie einen Schaden ja tatsächlich nicht richtig erkannt.
Und dann?"
Genau dafür gibt es den freien und unabhängigen Sachverständigen, der, wenn er seine Arbeit korrekt ausführt, im Rahmen seines Gutachtens eine nachvollziehbare Schadenskalkulation und entsprechende Fotodokumente anfertigt, aus denen die Schädigerversicherung und deren interne "Experten" entsprechende Schlüsse ziehen können.
Bei Vorlage eines korrekten Gutachtens ist alles enthalten, was die Schädigerpartei zur Überprüfung benötigt.
Ein definitiv nicht verwertbares Gutachten wird von der Versicherung postwendend zurückgeschickt, oder der Sachverständige wird bei kleineren "Unschlüssigkeiten" mit Stellungnahmen torpediert.
Eine weitere Besichtigung ist in der Regel also nicht erforderlich.
Warum also noch weitere Kosten für ein zusätzliches Gutachten produzieren, wenn entsprechende detaillierte Fotodokumente und Berechnungsgrundlagen vorliegen?
Wenn der Schädiger nach Einsichtnahme des Gutachtens der Meinung sein sollte, er habe den Schaden gesamt oder in der Intensität nicht verursacht => Zahlungsverweigerung seiner Versicherung.
Falsche Kalkulation => Kürzung durch die Versicherung oder Zahlungsverweigerung.
Schwarze Schafe gibt es natürlich, wie überall auf der Welt, auch unter den freien Sachverständigen.
Beruflich gesehen meist mit sehr schneller Halbwertszeit.
Durch die fortgeschrittenen technischen Kontrollmöglichkeiten können diese heute recht schnell "ausgefiltert" werden.
Die meisten sind bei den Versicherern in der Regel schon "gelistet" (alte Bekannte).
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein freier Sachverständiger "etwas dreht" dürfte heutzutage wohl deutlich geringer sein als früher oder bei einem, der für die Versicherungsbranche tätig ist.
Der freie Sachverständige erhält von seinem Kunden diesen einen Auftrag und rein statistisch gesehen kommt dieser Kunde, wenn überhaupt, in 7-10 Jahren wieder.
Wenn er da nicht korrekt arbeitet, kann es mit dem IQ nicht weit her sein.
Er hat zum einen bei jedem "Ausrutscher" eine Menge Ärger und verliert zum anderen irgendwann seine Existenzgrundlage.
Wer geht schon zu einem (guten) Gutachter, der irgendwann bekannt dafür ist, dass seine Gutachten nichts wert sind und keinen gerichtlichen Bestand haben?
Die Herren bezeichnet man landläufig als "ausgebrannt".
Am Beispiel der DEKRA ist die unterschiedliche Interessenslage freier Gutachter/Versicherungsgutachter vielleicht gut nachvollziehbar.
DEKRA = ca. 1.000.000 Versicherungsaufträge/Jahr!
DEKRA unabhängig?
Kürzungsproblematik:
Leider ist es so, dass fast alle (Nach) Besichtigungen durch die Schädigerseite heutzutage in einem "Streichkonzert" enden.
Für die "Ungläubigen" gibt es jedoch eine einfache Möglichkeit diese Tatsache zu überprüfen.
Beim nächsten Schaden einfach "weitsichtig" sein und das Fahrzeug von der Schädigerseite freiwillig (nach) besichtigen lassen.
Und weil es gerade so schön zum Thema passt.
Der AS beauftragt einen Sachverständigen. Der erstellt ein KH Gutachten für eine Moto Guzzi 850 T EZ 1974.
Und meint folgendes:
WBW 2.950,00 Euro (incl.19% MwSt.) (Kopfschüttel)
Reparaturkosten 3.017,97 incl. 19% MwSt.
Restwert 520,00 Euro Steuerneutral.
Und nun beauftragt die Versicherung den Dellenzähler mit der Nachbesichtigung und Gutachtenprüfung (jaaaa ich oute mich hier, für Geld mache auch ich mich zum Handlanger der Versicherungsmafia echt schlimm nicht war Carexpert?)
Und Dellenzähler meint folgendes:
WBW 5.000 Euro (Steuerneutral)
Reparaturkosten 4.200 Euro incl. 19% Mwst.)
Restwert 1.200,00 Euro (Steuerneutral)
Uuups, was ist den nun kaputt?
Jetzt bekämme der AS ja mehr wie von seinem SV ermittelt!
Also das geht ja nun gar nicht, dass passt ja überhaupt nicht ins Schema….
Na, hoffentlich schmeißt die Versicherung mein Gutachten in die Rundablage und reguliert nach dem ersten Gutachten, weil das Prognoserisiko bekanntlich nicht zu Lasten des Geschädigten geht.
So…. und um die Sache hier jetzt zu verkürzen:
Antwort von Carexpert
Glaub ich nicht, will erst das Gutachten hier sehen.
Antwort von Dellenzähler
Nein bekommst du nicht von mir, soweit kommt es noch, dass ich hier meine Gutachten veröffentliche.
Antwort von Carexpert
Dann glaub ich dir das hier nicht, weil das so nicht sein kann, es passt einfach nicht in mein Denkschema. Und was da nicht reinpasst, dass gibt es einfach nicht und das glaub ich auch nicht nie und nimmer.
Ende aus basta.
Antwort von Dellenzähler
Genau so machen wir das jetzt.
Hallo zusammen,
ich möchte an dieser Stelle die Herren bitten, btt zu kommen.
Es ist nicht notwendig, einen Thread OT zu führen und mit romanartigen Postings zu füllen - dem TE wird dadurch nicht geholfen.
Sollte es so weiter gehen, wird eine Schließung erwogen - ob das nun das Ziel war, lass ich mal im Raum stehen.
Desweiteren sei an dieser Stelle erwähnt, dass Pauschalisierungen nicht sinnvoll und hilfreich sind.
Grüße
Schreddi
Zitat:
Normalerweise wenn ein unfall ist , darf der Geschädigte sich doch einen Gutachter aussuchen, normalerweise bezahlt den dann doch auch immer die gegnerische versicherung?
Damit es wieder ein bisschen übersichtlicher wird 😉
@Schreddi
Einmal muss ich noch.
@dellenzaehler
Na dann ist die Katze ja endlich aus dem Sack, warum der Dellenzaehler so "weitsichtig" und "behutsam" mit den dritten (Versicherern) umgeht.
Wes Brot ich ess......
Aber einem Argument bei dem letzten Posting kann man uneingeschränkt zustimmen.
GLAUBWÜRDIGKEIT = 0,0 !!
Trotzdem werde ich die Abhandlung dem zuständigen Fachpublikum vortragen (kleine Tochter vor dem zu Bett gehen).
Und genau diese Antwort hab ich von dir erwartet.
Und Grüss mir den Franz ganz herzlich