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Gutachten unbrauchbar , muss dann bezahlt werden

Themenstarteram 9. Juni 2007 um 9:48

Folgendes, ein nachbar erzählte mir gestern,

hatte mit seinem Opel Astra , nen Unfall, ab zum gutachter , bla bla usw.

Ok. Gutachter macht seine arbeit.

Teil 2 die andere versicherung schickt ihren Gutachter, der erledigt seine Arbeit.

Teil 3 Nachdem der gute Mann der generischen versicherung fertig war , stellt sich raus , es liegt ein Preisunterschied von knapp 1600 vor.

Die versicherung bezahlte dann was ihr gutachter ausgerechnet hat!

So weit so gut , sagte der nachbar, nur was ihm Kopfschmerzen macht, die andere versicherung schrieb, da das gutachten von yxc nicht brauchbar ist, werden die kosten hierfür nicht übernommen.

Nun ist der gutachter am Toben, weil Arbeit ist Arbeit !

Frage kann der Gutachter nun klagen , das er das geld von meinem nachbarn erstatet bekommt?

Der Anwalt sagte zumindest, da das Gutachten wirklich unbrauchbar ist , und deshalb muss mann sich keine sorgen machen.

Wie siehts rechtlich aus.

Normalerweise wenn ein unfall ist , darf der Geschädigte sich doch einen Gutachter aussuchen, normalerweise bezahlt den dann doch auch immer die gegnerische versicherung?

Jemand schon so was aehnliches erlebt ?

mfg.

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45 Antworten
am 11. Juni 2007 um 10:03

Zitat Calibra 123a:

"..Teil 2 die andere versicherung schickt ihren Gutachter, der erledigt seine Arbeit.

Teil 3 Nachdem der gute Mann der generischen versicherung fertig war , stellt sich raus , es liegt ein Preisunterschied von knapp 1600 vor. .."

Es gibt keinen Grund den Gutachter der gegnerischen Versicherung einfach so, en passant, an das geschädigte Auto zu lassen. Schließlich muß dieser mindestens sein Honorar aus der Schadenshöhe herauskürzen.

Ein generelles Nachbesichtigungsrecht für die Versicherung gibt es nicht.

In Abstimmung mit dem Anwalt sollte die Versicherung , bzw. deren Sachverständiger zu einer schlüssigen Begründung aufgefordert werden, warum und an welcher Stelle, trotz des vorhandenen Gutachtens noch Klärungsbedarf besteht.

Moment mal, die gegnerische Versicherung hat trotzdem uneingeschränkt das Besichtigungsrecht.

am 11. Juni 2007 um 22:38

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Schließlich muß dieser mindestens sein Honorar aus der Schadenshöhe herauskürzen.

:eek:

Machen das auch "unabhängige Gutachter", die von Versicherungen eingeschaltet werden? :confused:

sollte man nicht verallgemeinern, ist aber in der Praxis leider schon vorgekommen, dass selbst ernannte Sparkommissare meinen, Ihrem Auftraggeber unter allen Umständen Geld einzusparen.

Auch so manch "freier" Gutachter denkt manchmal nur von zwölf bis Mittag.

Der Schuss geht dann aber meistens nach hinten los..... :D

Zitat:

Moment mal, die gegnerische Versicherung hat trotzdem uneingeschränkt das Besichtigungsrecht

Da gibt es aber sehr viele Urteile, die das anders sehen.

Urteile die der gegnerischen Versicherung ein generelles Besichtigungsrecht zugestehen sind mir nicht bekannt.

Bitte geb mal Urteile dazu an.

die Versicherung hat schon das Recht eigene Feststellungen zur Schadenhöhe zu treffen.

Hierüber gibt es auch Gerichtsurteile. Genau so wie es Urteile gibt, die das Gegenteil darstellen.

In unserem Gerichtsbezirk haben die Amtsgerichte beispielsweise die Sichtweise der Versicherung mehrfach bestätigt.

Wobei ich auch kein Problem damit habe, wenn ein anderer SV meine Autos nach besichtigt. Ist doch nicht mein Problem, wenn die Versicherung das Geld zum Fenster herausschmeisst.

Bisher haben meine Gutachten immer (!) Bestand gehabt und die Versicherung musste danach Regulieren.

Früher oder manchmal halt auch später :D

am 12. Juni 2007 um 11:01

Es gibt also Gerichtsurteile, denen zu entnehmen ist, dass der Schädiger, respektive die eintrittspflichtige Versicherung im Falle eines Haftpflichtschadens das Recht zur Nachbesichtigung haben soll?

War bisher genau anders herum.

Die Versicherer haben eben kein Recht zur Nachbesichtigung.

Wäre eine 180-Grad-Drehung im Schadensersatzrecht.

Diese Urteile würde ich gerne einmal anfordern.

Ich bitte um Mitteilung der Urteilsdaten (Gerichtsort, AZ, Entscheidungsdatum).

Nochmal

die Versicherung hat das Recht eigene Feststellungen zur Schadenhöhe zu treffen.

Eine 180-Grad Drehung im Schadenersatz ist hier nicht erkennbar.

Die Urteile könnte ich natürlich heraussuche, aber was möchtest du damit anstellen ?

am 12. Juni 2007 um 13:56

@Dellenzaehler

"Die Urteile könnte ich natürlich heraussuche, aber was möchtest du damit anstellen ?"

Was macht man gewöhnlich mit Urteilen ?

Natürlich lesen um geschriebenen Behauptungen Glauben schenken zu können.

Keine Urteile => kein Nachweis => nur Behauptungen => Carexpert nichts glauben.

Bei uns sind z.B. die einschlägigen Urteile stets griffbereit und Behauptungen können demzufolge sofort belegt werden.

Kein Nachbesichtigungsrecht seitens der Versicherung:

LG KLeve

AZ: 3 O 317/98

29.12.1998

LG München I

AZ: 19 S 11609/90

20.12.1990

AG Wiesbaden

91 C 1735/98

28.10.1998

Wie gesagt, wenn es andere Rechtsprechung geben sollte, bitte die entsprechenden Urteilsdaten posten?

Ansonsten muss man davon ausgehen, dass wohl nichts dran ist, an einer gegenteiligen Rechtsprechung.

Und bis dahin gilt:

Die Versicherung hat kein Nachbesichtigungsrecht.

Man soll sich nicht mit fremden Federn schmücken

http://www.vks.org/ir0803.htm

Soviel zunächst zum Thema der "griffbereiten" Urteile.

Und wenn ich dir hier sage, dass in unserem Gerichtsbezirk, anders lautende Urteile ergangen sind, dann hast du mir hier nicht das Gegenteil zu unterstellen.

Ob du mir das nun so glaubst oder nicht spielt eigentlich auch keine wesentliche Rolle, den ich glaube hier nicht, das ich dir gegenüber Rechenschaft ablegen muss.

Abschliessend sei dir noch mit auf den Weg gegeben, dass was gilt entscheidest mit Sicherheit auch nicht du, so wichtig du nicht, dafür gibt es immer noch die Judikative und die entscheidet nun mal von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk verschieden.

Abschließend kann man also feststellen, daß es sich durchaus lohnen kann, gegen eine von der Versicherung gerforderte Nachbesichtigung zu klagen.

am 12. Juni 2007 um 21:37

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Abschließend kann man also feststellen, daß es sich durchaus lohnen kann, gegen eine von der Versicherung gerforderte Nachbesichtigung zu klagen.

Das kann man einfacher haben, indem man das Auto der gegnerischen Versicherung nicht vorführt. Man muß anschließend (bereit sein) auf Zahlung des Schadens (zu) klagen.

Oliver

am 12. Juni 2007 um 21:54

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Abschließend kann man also feststellen, daß ...

gesucht...gefunden

LG MÜNCHEN I

20.12.1990

AZ: 19 S 11609/90

Der Haftpflichtversicherer hat in der Regel keinen Anspruch auf Nachbesichtigung des unfallbeschädigten KFZ; etwas anderes gilt nur beim Verdacht auf betrügerische Geltendmachung von Unfallschäden.

Wenn der VR demnach den konkreten Verdacht hat, dass Altschäden untergejubelt wurden, dann darf er nachbesichtigen lassen, bzw. hat er ein Nachbesichtigungsrecht,

oder nicht?

:confused:

Zunächst mal muss man unterscheiden zwischen einer Besichtigung, es gibt kein Schaden-GA und einer Nachbesichtigung, es liegt bereits ein Schaden-GA vor.

In der Praxis werden diese Nachbesichtigungen unterschiedlichst begründet und nicht ganz selten von zweifelnden Geschädigten, die den begründeten Verdacht hegen, dass eine Werkstatt nicht alle Positionen des GA wie in Rechnung gestellt, auch ausgeführt hat.

Keinesfalls ist es so, dass die legitimen Interessen des Versicherers hier von der Rechtsprechung völlig unbeachtet bleiben.

Diese Diskussion kann daher aus verschiedenen Gründen nicht grundsätzlich geführt werden. Es darf hier auch erwähnt werden, dass ein Versicherer, im Prüfungsverfahren seiner Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach, i. d. R. nicht auf ein GA verzichten kann.

Also diese Diskussion kann hier sehr schnell ausufern, die Konstellation des Einzelfalles ist das Massgebliche.

am 13. Juni 2007 um 9:11

@Dellenzaehler 12.06.2007 15:56

Richtig ist, dass hier keiner Rechenschaft ablegen muss.

Richtig ist aber auch, dass die Gläubwürdigkeit gegen Null geht, wenn hier einer Behauptungen aufstellt, die dann nicht belegt werden können und wenn man dann noch einen Link setzt, der die eigenen Angaben komplett widerlegt - herzlichen Glückwunsch.

Übrigens danke für den Link - könnte (fast) von mir sein.

 

Aber zum Thema selbst noch einmal.

Der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden muss keinerlei Besichtigungen des Schädigers oder dessen Versicherung zulassen.

Dafür ist keine Diskussion erforderlich, sondern ergibt sich ganz einfach aus dem rechtlichen Hintergrund des Schadensersatzrechtes.

Im Falle eines Schadens muss der Geschädigte seinen Schaden beweisen um Schadensersatz einfordern zu können.

Der Geschädigte muss also Beweis erbringen und nicht der Schädiger.

Hierfür hat die Rechtsprechung für den Geschädigten die Möglichkeit geschaffen, auf Kosten des Schadensverursachers einen Sachverständigen zur Beweissicherung und Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen.

Damit hat der Geschädigte seine Beweispflicht zur Schadensfestellung genüge getan.

Der Schädiger hat natürlich stets die Möglichkeit, dieses Gutachten anzuzweifeln.

Sei es, dass er der Meinung ist, an dem Fahrzeug seien möglicherweise Altschäden vorhanden gewesen, oder dass sonstige betrügerische Aktivitäten im Raum stehen (Autobumser etc.)

Der Schädiger hat hierbei ein sehr triviales und wirksames Gegenmittel, ohne einen weiteren Sachverständigen einschalten zu müssen.

Falls Zweifel am Unfallhergang oder an der Forderungshöhe bestehen, verweigert er einfach die Zahlung, wodurch der Geschädigte gezwungen wird, die Forderung im gerichtlichen Klageverfahren zu beweisen und durchzusetzen.

Hierzu wird das von ihm beauftragte Gutachten in das Klageverfahren eingebracht.

Im Verlauf des Gerichtsverfahrens wird dann dieses Gutachten in der Regel durch einen vom Gericht beauftragten zweiten Sachverständigen überprüft.

Wie man sieht ergibt sich für den Schädiger keinerlei rechtliche Substanz, eine Besichtigung des Fahrzeugs durchzuführen.

Schon gar nicht ohne Zustimmung des Geschädigten.

Also kein Besichtigungs- oder Nachbesichtigungsrecht.

Nachdem sich die heutige Schadensabwicklung regelrecht zu einem Wirtschaftskrieg aufgeschaukelt hat (Milliardengeschäft)t, ist der Geschädigte gut beraten, keiner Besichtigung durch die Schädigerseite zuzustimmen, da sonst genau der Fall eintritt, der Ursprung dieser Diskussion war.

Ziel dieser Gutachten im Auftrag der Versicherung ist nämlich nicht die Feststellung eventueller Altschäden oder Betrügereien.

Ziel ist es, die Gutachten, die im Auftrag der Geschädigten erstellt wurden, herunterzurechnen und berechtigte Positionen wie die Lohnkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten usw. zu kürzen.

Außerdem müssen die Kürzungsbeträge noch zusätzlich die Kosten für den Versicherungsgutachter "einspielen".

In Fachkreisen spricht man von sogenannten "Streicherkolonnen", deren einzige Aufgabe es ist, berechtigte Schadensersatzforderungen "zusammenzustreichen".

Dies geht inzwischen so weit, dass manche Organisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten, diese rechtswidrigen "Streicherleistungen" bereits offen bewerben.

Auch in dieser Branche besteht offensichtlich ein Wettbewerbsdruck - ich bin der bessere Streicher, nein ich....

Wer also der Meinung ist, man solle den Gutachter im Auftrag der Versicherung agieren lassen, der muss auch bereit sein, entweder außergerichlich auf einen Teil seiner berechtigten Forderung zu verzichten, oder dann den nötigen "Mumm" haben, seine berechtigten Forderungen mit gerichtlicher Hilfe beizutreiben.

Hierzu sei übrigens noch angemerkt, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch hat auf die Erstattung der Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten.

Dies gilt selbst dann, wenn das Gutachten falsch sein sollte, da das Prognoserisiko immer zu Lasten des Schädigers geht.

Einzige Ausnahme hierbei ist, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zu vertreten hat, weil er z.B. Altschäden verschwiegen haben sollte.

Das heist, der Geschädigte konnte bei der Beauftragung des Gutachtens ja noch nicht wissen, ob der Gutachter seine Arbeit richtig oder falsch durchführt.

Dieses Risiko wird nach der Rechtsprechung dem Schädiger angelastet, da der für den Unfall verantwortlich ist und die Folgekosten, auch die für ein falsches Gutachten, zu tragen hat.

Im übrigen stellt nicht die Schädiger-Versicherung fest, welches Gutachten richtig oder falsch ist, sondern bestenfalls ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger.

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