Gutachten über die Fahreignung

Hallo Leute

ich benötige dringend etwas fachliche Hilfe. Meine Freundin (24) wurde vor 6 Monaten am Bahnhof von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurden 2 Gramm Ecstasy mit 1,2 Gramm Wirkstoff bei ihr gefunden. Sie konnte sich nicht erklären wie die Pillen in ihren Rucksack gelangt sind. Es kommt nur die Vermutung infrage das ihr auf dem Musikfestival etwas untergeschoben wurde. Sie Raucht nicht und Trinkt auch keinen Alkohol und nimmt auch keine Drogen. Das Verfahren wurde eingestellt.
Jetzt kommt die Führerscheinstelle und verlangt ein Gutachten über ihre Fahreignung. Als erste Frage ist das die berühmte MPU und kann das einfach angeordnet werden ohne irgendeinen Beweis das sie Drogen genommen hat.

Danke für die Hilfe

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Werner-Peter schrieb am 6. Februar 2019 um 09:13:35 Uhr:


Meine Meinung:Wenn deine Freundin kifft dann such dir eine andere Freundin, es sei denn, du kiffst auch. Dann lass die Dinge laufen wie sie wollen, dann geht ihr sowieso bald zu Fuß. Ist vielleicht besser für uns alle, wenn nicht unter Drogen Auto gefahren wird.

Werner-Peter

Dieser Beitrag ist weder fachlich kompetent noch zeugt er von einem Minimalverständnis des Eingangsbeitrages. Der TE hat ausdrücklich geschrieben
A) es geht um Ecstasy, nicht um Gras
B) die Freundin konsumiert eben keine Drogen

Die moralische Entrüstung und die untaugliche Lebensberatung entbehren jeglicher Grundlage 😠

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@NDLimit
Die Aufforderung zur Vorlage ist nur eine den späteren Verwaltugnsakt vorbereitende Maßnahme ohne Rechtswirkung nach außen. Somit ist diese noch kein Verwaltungsakt und daher noch nicht selbständig angreifbar.

Diabetes als Typ I ist im eingestellten Spritzenschema kein Grund, den FE zu entziehen. Auflagen sind aber denkbar. Beim Typ II ist es meist nicht so problematisch, da hier die erhöhte Gefahr weitgehend nur bei Insulinpflichtigkeit wie beim Typ I besteht.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2019 um 16:15:23 Uhr:


Kai, sorry, aber das ist nicht dein Metier.

Ich mach das ja auch erst seit 20 Jahren.

Möge der TE bestätigen, dass die Aufforderung auf ein ärztliches Gutachten geht, dann haben sich Deine Fabulierungen eh erledigt.

Ich sag ja, nicht Dein Metier. 🙂

Lies es selber nach. Die Anordnung des äG ergibt sich aus §14 FeV und ist völlig rechtmäßig.

Zitat:

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Wogegen willst Du da vorgehen? Macht sie das äG nicht , ist der Lappen weg, so einfach ist das. Dein Anwaltsgelaber führt in die Irre.

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Wie ich den TE verstanden habe, wurde das strafrechtliche Verfahren eingestellt und somit hat das von Dir beschriebene Zitat keinen Bezug, oder?

Das Zitat stammt aus der Fahreignungsverordnung. Das ist Verwaltungsrecht und es geht um die Überprüfung der Fahreignung. Exakt das, worum es der Behörde auch geht.

https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__14.html

Danke für den Hinweis... interessant fand ich den Passus:

wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

Tatsache=mit harten Drogen angetroffen
Annahme=Person konsumiert auch
Überprüfung =äG

Rechtmäßigkeit =100%

Zitat:

@NDLimit schrieb am 6. Februar 2019 um 17:10:28 Uhr:


Danke für den Hinweis... interessant fand ich den Passus:

wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

... und das ist eben die Gretchenfrage die gerne ohne nähere Beleuchtung bleibt. 😉

Die Gretchenfrage wird im Gesetz wörtlich beantwortet. Zitat s. oben.

Zitat:

@Saphira2 schrieb am 6. Februar 2019 um 02:27:55 Uhr:


Hallo Leute

Das Verfahren wurde eingestellt.

Danke für die Hilfe

Zitat:

@Kai R. schrieb am 6. Februar 2019 um 17:12:45 Uhr:


Tatsache=mit harten Drogen angetroffen
Annahme=Person konsumiert auch
Überprüfung =äG

Rechtmäßigkeit =100%

Eieiei ... nicht dass das noch einer tatsächlich glaubt.

Bereits dieser vermeitliche Automatismus ist rechtsfehlerhaft, weil sowas einen Ermessensausfall darstellt. Und ein widerrechtlicher Besitz setzt noch immer einen Besitzwillen voraus. Naja, wenn es einfach wäre könnte es jeder ....

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2019 um 17:20:54 Uhr:


xxxxxxxxxxxxxx
Naja, wenn es einfach wäre könnte es jeder ....

Ich korrigiere mal - es könnte einfach sein, wenn man die Sache einfach mal pragmatisch angeht. Wenn man die Sache mit Logik und emotionsloser Sachlichkeit und Bewertung der Wahrscheinlichkeiten angeht, statt sich in theoretischen Konstrukten zu ergehen

Freundin TE wurde mit Betäubungsmitteln aufgegriffen - Fakt
Besitz von Betäubungsmitteln rechtfertigt ohne jeden Zweifel Anordnung Gutachten - Fakt
Begründete Zweifel an der Fahreignung sind definitiv nicht von strafrechtlich relevanten Tatbeständen abhängig - Fakt

hier kommen jetzt Rechtskundige und versuchen theoretisch die Anordnung auszuheben

Die Anordnung steht aber dennoch
Es gibt jetzt zwei Wege

A)
Zum Anwalt laufen, der freut sich über Mandat und Entlohnung (über RSV oder Klient)
Gutachten nicht gebracht = FE weg.
FE SO lange weg, bis ein Gerichtsverfahren abgeschlossen ist - Monate? Jahre?
Erfolgsaussichten für Freundin des TE im Gerichtsverfahren - eher gering.
Kosten? Nicht abzuschätzen - Bezahlt RV oder Klient oder Staat
Garantierte Entlohnung nur für Anwalt - der zieht das freilich gern und in extenso durch, gibt ja Knete.
B)
Termin bei Gutachter ausmachen. Dort über Kosten reden - üblich nach GOÄ, auf Steigerungsfaktor maxcimal 2,3 bestehen ( will der Giutachter 3,5-fach - geht man halt zu einem anderen Gutachter, darf man auch gern gleich dort ansagen)
Kosten damit fix, dürften sich so um 500-600,00 bewegen.
Gutachten anschauen, bei zu erwartend attestierter Fahreignung bei FE-Behörde abgeben, fertig

Hallo Leute

ich sag mal vielen Dank für die hilfreiche Unterstützung. Also bei der Aufforderung zum Ärtzlichen GA liegt tatsächlich die Aufhebung der Schweigepflicht bei zum unterschreiben. Laut diesem Wisch geht dann das GA direkt an die FSS, was wir jetzt natürlich nicht mehr unterschreiben. Da meine Freundin und ich wirklich keine Drogen nehmen, wird das GA dann mal keinen Beweis in diese Richtung bringen. Es ist aber Ärgerlich wegen der Kosten,600 Euro und mehr kann man anders ausgeben. Dazu kommt noch der Zeitdruck es soll bis 01.03.2019 vorliegen, Brief ist erst am Di angekommen.

Viele Grüße

Natürlich hält Euch niemand davon ab, persönlich bei der FSSt vorzusprechen., anzugeben dass es zugesteckt wurde, kräftig auf die Tränendrüse zu drücken und zu fragen, ob ein dreimonatiges Screeening nicht auch reicht. Das kostet dann die Hälfte.

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