Gutachten über die Fahreignung
Hallo Leute
ich benötige dringend etwas fachliche Hilfe. Meine Freundin (24) wurde vor 6 Monaten am Bahnhof von der Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurden 2 Gramm Ecstasy mit 1,2 Gramm Wirkstoff bei ihr gefunden. Sie konnte sich nicht erklären wie die Pillen in ihren Rucksack gelangt sind. Es kommt nur die Vermutung infrage das ihr auf dem Musikfestival etwas untergeschoben wurde. Sie Raucht nicht und Trinkt auch keinen Alkohol und nimmt auch keine Drogen. Das Verfahren wurde eingestellt.
Jetzt kommt die Führerscheinstelle und verlangt ein Gutachten über ihre Fahreignung. Als erste Frage ist das die berühmte MPU und kann das einfach angeordnet werden ohne irgendeinen Beweis das sie Drogen genommen hat.
Danke für die Hilfe
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Werner-Peter schrieb am 6. Februar 2019 um 09:13:35 Uhr:
Meine Meinung:Wenn deine Freundin kifft dann such dir eine andere Freundin, es sei denn, du kiffst auch. Dann lass die Dinge laufen wie sie wollen, dann geht ihr sowieso bald zu Fuß. Ist vielleicht besser für uns alle, wenn nicht unter Drogen Auto gefahren wird.Werner-Peter
Dieser Beitrag ist weder fachlich kompetent noch zeugt er von einem Minimalverständnis des Eingangsbeitrages. Der TE hat ausdrücklich geschrieben
A) es geht um Ecstasy, nicht um Gras
B) die Freundin konsumiert eben keine Drogen
Die moralische Entrüstung und die untaugliche Lebensberatung entbehren jeglicher Grundlage 😠
87 Antworten
Dann jetzt eben in offizieller Form
Es werden nur sich auf die fachliche Beantwortung der Eingangsfrage des TE bzogene sachliche Beiträge geduldet.
Beiträge mit moralischer Bewertung oder sonstige auf die Person zielende Beiträge werden entfernt und deren Ersteller eventuell sanktioniert. Es empfiehlt sich nochmalig die Lektüre des Beitrages
https://www.motor-talk.de/.../...n-in-verkehr-sicherheit-t3956218.html
Zitat:
@Saphira2 schrieb am 6. Februar 2019 um 06:24:45 Uhr:
Hallo Berlin-Paulwie sicher ist deine Behauptung, das bringt nämlich ein ganz anders Licht in den Fall. Das Strafrechtliche ist bereits abgeschlossen bzw wurde eingestellt.
Grüße
Unabhängig von den individuellen Meinungen anderer ist meine Empfehlung die Korrekte.
Rechtlich entscheidend ist der Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakte. Hieran entscheidet sich die Frage, ob die Anordnung der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens rechtmäßig ist. Gegen diese Anordnung der FE-Behörde selbst gibt es kein eigenständiges Rechtsmittel. Erst der sich anschließende Bescheid mit dem Entzug der Fahrerlaubnis (wegen Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens) ist mit Rechtsmitteln angreifbar. Ein zu Unrecht angefordertes Fahreignungsgutachten wird für den Betroffenen erst dann zum fatalen Problem, wenn er ein unpassendes solches vorlegt. Das ist nämlich nicht mehr zu fixen. Deshalb ist es von Bedeutung, die bereits erledigte strafrechtliche Ermittlungsakte im Detail zu überprüfen, bevor man sich für oder gegen die Vorlage eines Fahreignungsgutachtens entscheidet.
Gefühlte 99,9% der Herde folgen blind der Anforderung der FE-Behörde; d.h. sie gestatten dem Arzt die direkte Vorlage an die Behörde (Schweigepflichtsentbindung) ohne Kenntnis des Ergebnisses oder in dessen unzutreffender Einschätzung. Das endet meist mit dem FE-Entzug. Das Gutachten ist an dieser Stelle nur noch durch weitere Gutachten angreifbar, die dann methodische oder inhaltliche Fehler des Erstgutachtens aufdecken müssen. Das gelingt nur selten, da sowohl auf der Gutachterseite als auch auf der der Verteidigung das Detailwissen über die Schwächen der gutachterlichen Methoden sehr dünn gesäht sind.
Ergibt die Prüfung der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dass eine Fahreignungsüberprüfung nicht rechtmäßig angeordnet werden darf und wird dies dann durchgehalten, dann geht man gegen den Entzug der FE auch mit Aussicht auf Erfolg vor. Es ist mitnichten so, dass die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens den FE-Entzug rechtfertigt. Entscheidend bei der Nichtvorlage ist die Frage, ob die Vorlage überhaupt rechtmäßig verlangt wurde, was aber erst im nachgelagerterten FE-Entzugsverfahren zulässigerweise eingebracht werden kann. Es geht also darum, sich nicht der einzigen erfolgversprrechenden Möglichkeit zu berauben, falls man - im Gegensatz zu den besser zu wissen Glaubenden - kein Idealmensch und frei von Sünden jeder Art ist. Das ist der Dreh- und Angelpunkt und das hängt eben von der Kenntnis der Ermittlungsakte ab.
Deshalb sollte der nächste Schritt der zu einem kompetenten Anwalt sein, mit dem man die wenigen Möglichkeiten dann sehr bedacht abwägt.
Hier im Forum wirst Du keine Hilfe finden, die es Dir und deiner Freundin ermöglicht die Sache allein durchzustehen. Wenn sie keine Verkehrssrechtsschutzversicherung hat, gibt es evtl. die Möglichkeit binnen 3 Monaten nach der vorgeworfenene Tat eine solche rückwirkend abzuschließen. Die ist zwar teurer als eine normale RS-Versicherung. Aber sie deckt die erheblichen Verfahrenskosten ab, die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf sie lauern.
Das noch kommende Gehacke der vermeintlich besser Wissenden werde ich nicht kommentieren.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 6. Februar 2019 um 09:53:46 Uhr:
...
Wenn ich jemanden in Verdacht habe, eine Straftat begangen zu haben und erstatte Strafanzeige, kann man das natürlich auch als "anzinken" bezeichnen. Wer jemand grundlos anzeigt, macht sich selbst strafbar.
...
Wunschdenken. Außerdem geht es hier ja nicht um Anzeigen, sondern Denuziation. Was von den FS-Behörden dankbar aufgesogen wird. Ich kenne zwei Fälle aus dem engeren Umfeld (Alter bzw. Behinderung), wo ein Anschwärzen von namentlich bekannten Personen zu Überprüfungen geführt haben, die beide ergebnislos verlaufen sind. Du darfst raten, was denen passiert ist: Richtig, gar nichts.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 6. Februar 2019 um 10:46:50 Uhr:
Wunschdenken. Außerdem geht es hier ja nicht um Anzeigen, sondern Denuziation. Was von den FS-Behörden dankbar aufgesogen wird. Ich kenne zwei Fälle aus dem engeren Umfeld (Alter bzw. Behinderung), wo ein Anschwärzen von namentlich bekannten Personen zu Überprüfungen geführt haben, die beide ergebnislos verlaufen sind. Du darfst raten, was denen passiert ist: Richtg, gar nichts.
Berechtigte Anzeige und unberechtigte Denunziation nutzen leider dieselben Wege. Wenn erstes möglich sein soll, ist leider zweites nicht zu vermeiden. Die grundlose Denunziation ist nun sicher kein Massenphänomen. Ich kenne keinen, dem das passiert ist. Du kennst zwei. Repräsentativ ist beides nicht.
Grüße vom Ostelch
Ähnliche Themen
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2019 um 10:46:38 Uhr:
Zitat:
@Saphira2 schrieb am 6. Februar 2019 um 06:24:45 Uhr:
Hallo Berlin-Paulwie sicher ist deine Behauptung, das bringt nämlich ein ganz anders Licht in den Fall. Das Strafrechtliche ist bereits abgeschlossen bzw wurde eingestellt.
Grüße
Unabhängig von den individuellen Meinungen anderer ist meine Empfehlung die Korrekte.
xxxxxxxxxx
Du lehnst Dich sehr weit aus dem Fenster, mein Freund 😉
Allein Deine Aussage
Zitat:
Gefühlte 99,9% der Herde folgen blind der Anforderung der FE-Behörde; d.h. sie gestatten dem Arzt die direkte Vorlage an die Behörde (Schweigepflichtsentbindung) ohne Kenntnis des Ergebnisses oder in dessen unzutreffender Einschätzung. Das endet meist mit dem FE-Entzug. Das Gutachten ist an dieser Stelle nur noch durch weitere Gutachten angreifbar, die dann methodische oder inhaltliche Fehler des Erstgutachtens aufdecken müssen. Das gelingt nur selten, da sowohl auf der Gutachterseite als auch auf der der Verteidigung das Detailwissen über die Schwächen der gutachterlichen Methoden sehr dünn gesäht sind.
zeugt von Schwächen in der Detailkenntnis.
Ein Gutachten geht NIEMALS an die FE-Behörde, sie geht IMMER an den Auftraggeber - und dies ist der "Beklagte". Somit bekommt die FE-Behörde NIE ein Gutachten in die Hand, dessen Inhalt der Betreffende nicht kennt und dessen Inhalt methodisch fragwürdig ist. Wobei die Erstellung von derartigen GA nicht frei nach Schnauze und Laune des Gutachters erfolgen kann, sondern es gibt da bindende Richtlinien. Im konkreten Fall des TE mit nachgewiesenem Drogenbesitz wäre es ein sehr fragwürdiges Spiel, es auf eienn FE-Entzug ankommen zu lassen - bis zum Entscheid hat der Betreffende nämlich erst einmal keine FE und die Erfolgsaussichten auf Nichtzulässigkeit zu plädieren sind bei nachgeweisenem Besitz - naja.
Wenn das Gutachten NICHT dem Wunschergebnis des Beklagten entspricht, kann er nach Lust und Laune 2-20 weitere GA erstellen lassen - davon erfährt die FE-Behörde nämlich garnix. Oder aber er kann DANN einen Anwalt aufsuchen, um die Schritte abzuwägen, wenn kein wunschgemäßes Ergebnis aus dem GA hervorgeht. Dann kann man auf
Zitat:
Ergibt die Prüfung der strafrechtlichen Ermittlungsakte, dass eine Fahreignungsüberprüfung nicht rechtmäßig angeordnet werden darf und wird dies dann durchgehalten, dann geht man gegen den Entzug der FE auch mit Aussicht auf Erfolg vor. Es ist mitnichten so, dass die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens den FE-Entzug rechtfertigt.
spekulieren. Die Erfolgsaussichten kann ja jeder Betreffende gemäß der ihn betreffenden konkreten Fakten selbst abschätzen.
Wie gesagt - Dein grundlegender Denkfehler liegt darin, dass die Gutachten an den Betreffenden gehen - nicht, wie von Dir angegeben an die FE-Behörde. Mit dem Gutachten an sich verbaut man sich nämlich GARNIX 😉.
Im konkreten Fall kann ich dem TE nur dringend raten, das GA anfertigen zu lassen. So bleibt die FE erhalten. Das GA sollte ein befriedigendes Ergebnis erbringen und in einem zeitlich passablen Rahmen bleibt mit überschaubaren Kosten ein langwieriger, teurer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang der Freundin des TE erspart. Da wird selbst die RSV mit rückwirkender Gültigkeit teurer als das GA
Es gibt durchaus die Möglichkeit der Schweigepflichtsentbindung. Wenn man aus Bequemlichkeit darauf eingeht, dass das GA direkt weitergeleitet wird, hat man möglicherweise ein Problem.
"Wichtig: Sagen Sie dem Arzt unbedingt, dass er das Gutachten direkt an Sie als Auftraggeber schicken soll und nicht an die Behörde. Stimmen Sie insoweit auch keiner Entbindung der Schweigepflicht gegenüber der Führerscheinbehörde zu. Denn liegt der Behörde ein "schlechtes" Gutachten einmal vor, dann kommt man hiervon oft nur sehr mühsam wieder weg. Selbst wenn man später noch ein zweites, positives Gutachten vorlegt: Wenn die Behörde dem ersten Arzt glaubt, dann hat man Pech und muss womöglich lange vor Gericht streiten."
Quelle: https://www.diabetes-online.de/.../...ie-fuehrerscheinbehoerde-1637439
Ich beziehe mich nochmalig auf die reale Praxis, nicht auf Internetportale:
- Die FE-Behörde verlangt vom FE-Inhaber die Beibringung des Gutachtens.
- Die FE-Behörde wendet sich NIE an den Gutachtenersteller. Der FE-Inhaber hat für das GA nämlich völlig freie Arztwahl, es muss sich lediglich um einen anerkannten Verkehrsmediziner handeln.
- Der Gutachter hat keinerlei "Dienstverhältnis" oder sonstige kurze Dienstwege zu FE-Behörde, die gesamte Kommunikation läuft über den FE-Inhaber, das GA erhält allein der FE-Inhaber.
- Der FE-Inhaber ganz allein entscheidet, ob er das GA bei der FE-Behörde abgibt oder nicht bzw. ob er ein weiteres GA bei einem anderen Gutachter in Auftrag gibt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 6. Februar 2019 um 10:46:38 Uhr:
Unabhängig von den individuellen Meinungen anderer ist meine Empfehlung die Korrekte.
Maximalen Unsinn Du reden tust.
1. Hier geht es nicht um eine MPU sondern offensichtlich um ein äG. Da kein Konsum feststeht, ist ärztlicherseits zu klären, ob konsumiert wurde. Eine MPU kann es nicht sein, wenn Konsum feststeht wäre die Fahrerlaubnis zu entziehen.
2. Das ist völlig normal nachdem jemand mit harten Drogen angetroffen wurde und als solches auch rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Die Sache an sich (mit Drogen angetroffen) ist völlig klar. Daran kann kein Anwalt etwas ändern.
4. Das Bestehen des äG ist einfach. Saubere Blut- und Urinwerte abgeben, fertig. Sache ausgestanden. Dazu braucht es keinen Anwalt.
Abgesehen davon, dass sich die wenigsten Anwälte im Verwaltungsrecht auskennen und die Anordnung rechtlich sowieso nicht zu beanstanden ist, ist Dein Ratschlag also 100% sinnbefreit.
Zitat:
Es ist mitnichten so, dass die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens den FE-Entzug rechtfertigt.
Das ist leider genau so. Bei Nicht-Vorlage darf die Behörde auf Nicht-Eignung schließen und entzieht die Fahrerlaubnis. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Freundin des TE soll ein sauberes äG vorlegen und gut ist.
@twindance
Da Du mich direkt ansprichst:
Der Blickwinkel des Mediziners auf das formelle Verfahren ist nur ein Teil des relevanten Panoramas. Die Antwort auf die medizinische Frage ist eine ausgegliederte Weichenstellung für das formaljuristische Verwaltungsverfahren. Ob die Frage überhaupt zu stellen ist, das setzt weiter vorne an. Je nach Sachlage ist dann zu schauen, welche Strategie die richtige ist.
Die FE-Behörde schickt mit der Aufforderung gerne Formulare mit, die die Schweigepflichtsentbindung und Übersendungsbefugnis beinhalten und ziemlich harmlos daherkommen. Schon das bemerken nur wenige Betroffene und es mag sein, dass sowas regional verschieden ausgeprägt ist. Solche Verfahren fachlich unbegeleitet zu starten, führt zu der von Dir geschilderten Situation, dass dann auch der Verteidiger seine arge Not hat den zuvor angerichteten Murks auszubügeln und daran scheitern dann viele dieser verkorksten Verfahren. Die frühe Einschaltung eines Verteidigers kann solche Situationen vermeiden oder entschärfen helfen und zwar am besten dann, wenn der gleich von Anfang an dabei ist. Denn nur Probleme die aktenkundig werden, sind für den FE-Inhaber Probleme in so einem Verfahren. Das gilt es zu vermeiden.
Dass Betroffene die Erfolgsaussichten kompetent abschätzen können, das würde ich nicht unterschreiben. Vielmehr könnte man den Satz "Hätte ich das bloß vorher gewusst!" als prägend dafür bezeichnen, dass Betroffene sich unbegleitet in solchen Verfahren verfahren haben und dann erst Rat suchen.
Das Ausdemfensterlehnen ist nicht so meins. Ich bevorzuge das Sesselsitzen und zum Ausgleich die Hebebühne. 😎
Ich darf auf das Höflichste darauf hinweisen, dass die Aufforderung zur Erbringung eines Gutachtens eben KEIN behördlicher Verwaltungsakt ist und juristisch nicht anfechtbar ist 😉.
Ach ja - bisher ist mir noch KEIN FE-Inhaber untergekommen, der von der FE-Behörde Schweigepflichtsentbindungen/Übersendungsbefugnis mitgeschickt bekam - von KEINER FE-Behörde.
Zitat:
@twindance schrieb am 6. Februar 2019 um 16:19:55 Uhr:
Ich darf auf das Höflichste darauf hinweisen, dass die Aufforderung zur Erbringung eines Gutachtens eben KEIN behördlicher Verwaltungsakt ist und juristisch nicht anfechtbar ist 😉.
twindance, magst Du mir das als Laien näher erläutern? Wenn ich eine Aufforderung einer Behörde bekomme, darf ich das nicht anfechten? Mein Schwager ist Diabetiker, daher der Link vorhin. Den könnte ich nun (anonym) bei der FE-Behörde melden und er könnte sich im Vorfeld nicht wehren?
Das schrobte ich doch bereits weiter oben twindance. 😉 Darum muss man ja besonders genau hinschauen wie der Fall nun konkret liegt. Manche FE kann man schon an diesem Punkt retten.