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Große Probleme nach Verkehrsunfall

Themenstarteram 5. Mai 2008 um 0:57

Hallo

ich versuche die nötige Vorgeschichte kurz zu halten:

Ich hatte einen Autounfall, bei dem mir jemand aufgefahren ist. Schon vor Ort war die Schuldfrage so gut wie klar, mittlerweile ist es Fakt, dass ich der Geschädigte bin. Da der "Auffahrer" aber anfangs einen suspekten Eindruck machte, habe ich sofort einen Anwalt hinzugezogen. Unabhängig von diesem gab ich gleich ein Gutachten in Auftrag. Ergebnis:

- Reparaturkosten brutto 5170 Euro

- Wiederbeschaffungswert brutto 7150 Euro (Fahrzeug war da 1,5 Jahre alt)

- Restwert brutto 3200 Euro

- Wertminderung 700 Euro

BEURTEILUNG: R E P A R A T U R W Ü R D I G

Ich hatte beim ersten Anwaltsgespräch schon ein ungutes Gefühl. Ich hörte immer nur: " Öhm..., vielleicht,...könnte sein,...na ja, wenn. Ich bekam irgendwie nicht richtig heraus, genauer gesagt gar nicht, was denn nun mein Recht in finanzieller Hinsicht wäre.

Letztlich machte der Anwalt ein Schreiben fertig, in der sich die Versicherung zum Gutachten und der Abwicklung äußern sollte. Mit Fristsetzung von 15 Tagen. Ich sollte vorsichtshalber den Wagen vorher noch nicht reparieren lassen. Aber sie sagte, dass es mit Abrechnung nach diesem Gutachten keine Probleme geben "dürfte". Die Versicherung ließ diese Frist verstreichen und ich habe dann gleich an diesem Tag den Wagen in die Werkstatt gegeben. (Immerhin brauchte ich ein Auto und die Versicherung zahlt nur 14 Tage Nutzungsausfall) Da ich aber immer noch nicht wusste, wie die Versicherung sich äussert, habe ich ebenfalls vorsichtshalber, aber von mir aus, nicht auf Anraten des Anwalts, nur eine sogenannte Notreparatur machen lassen. Einen Tag später kam der Brief von der gegnerischen Versicherung direkt mit einer Abrechnung, undzwar einer Abrechnung nach Totalschaden. Der Brief war unmissverständlich, die Versicherung behauptet, eine andere Abrechnung brauche sie nicht zu akzeptieren.

Rechnung der Versicherung:

-Wiederbeschaffungswert netto 6008

- Restwert (Angebot scheinbar aus einer Börse) 4300 Euro (finde ich enorm hoch gegenüber Gutachten)

= an mich auszuzahlender Betrag 1708 Euro plus 25 Euro Kostenpauschale

Mein Anwalt beruhigte mich, er regele das schon. Ich sagte ganz klar, dass ich mich damit nicht abfinde, da die Reparaturkosten deutlich unter dem Wiederbeschaffungswert liegen und im Gutachten auch "reparaturwürdig" vermerkt ist.

Kurz darauf war auf dem Konto des Anwalts dieses Geld eingegangen. Ich sagte nochmal, ich will nicht die 1700 Euro, ich erwarte Abrechnung nach Gutachten. Er darauf, ja, das regelt er schon, das ist normal, dass die trotzdem erstmal das Geld überweisen, was mindestens zu bezahlen ist.

Mittlerweile, 7 Monate nach dem Unfall, bin ich immer noch nicht weiter. Mein Anwalt war zumindest so schlau, dass ich also 5 Monate später das Schmerzensgeld bekam. Allerdings kann ich bis heute anhand der Unterlagen, die ich vom Anwalt bekommen habe nicht nachvollziehen, ob er überhaupt meine Forderungen bei der Versicherung geltend macht. Ausser seiner Auskunft, dass es (was anfangs ja scheinbar nicht der Fall war) meine Angelegenheit nicht so einfach wäre. Darauf antwortete ich, dass ich mir genau für so einen Fall eigentlich einen Anwalt genommen habe. Ich erhalte auf meine schriftlichen Nachfragen (Telefonisch ist man immer unerwünscht !!) keine Antworten. Die vorletzte Anfrage meinerseits war 4 Wochen her, auf meinen folgenden Brief mit Fristsetzung von einer weiteren Woche wurde nun immer noch nicht reagiert. Nutzungsausfallentschädigung habe ich bisher auch noch nicht, obwohl ich vor einer Antwort der Versicherung weder reparieren konnte noch mir ein neues Auto kaufen, weil ich ja nicht wusste, wie das ausgeht. Auch dazu kommt keine Reaktion vom Anwalt.

Kann jemand etwas sagen zu der Abrechnung, was da richtig wäre ? Und ausserdem, welche Rechte ich gegenüber dem Anwalt habe ? Ich kann nicht verstehen, warum dieser simple Fall nicht entweder abgeschlossen wird, damit ich in die nächste Instanz gehen kann (natürlich mit einem anderen Anwalt) oder nicht endlich die restlichen Gelder kommen. Allerdings bekomme ich ja auch keine Antworten, keine Korrespondenzen mit der gegnerischen Versicherung. Scheinbar passiert ja da gar nichts.

Ich weiß nicht mehr, was ich machen soll.

Gruß

holle

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hollekubi

.... Unabhängig von diesem gab ich gleich ein Gutachten in Auftrag. Ergebnis:

- Reparaturkosten brutto 5170 Euro

- Wiederbeschaffungswert brutto 7150 Euro (Fahrzeug war da 1,5 Jahre alt)

- Restwert brutto 3200 Euro

- Wertminderung 700 Euro

BEURTEILUNG: R E P A R A T U R W Ü R D I G

Beim besten Willen kann ich nicht erkennen warum die Regulierung bisher so verlaufen ist.

Fakt ist, der TE hat anfänglich alles richtig gemacht.

Gutachten vom Unfallschaden erstellen lassen und diesen damit beweistauglich dokumentieren lassen und dann einen Anwalt für die Durchsetzung der gesamten Schadenersatzansprüche beauftragt.

Notreparatur, warum dass denn!

Richtig wäre gewesen:

- Gutachtenerstellung vom Unfallschaden

- Beauftragung eines Anwalt und danach Reparaturbeginn

- nach Fristsetzungen hätte eine Schadenersatzklage erfolgen müßen

Warum der Anwalt so beraten hat ist mir völlig unklar. Ohne das Mandanten-Kosterisiko zu betrachten wird es hier so sein, dass nur ein weiterer Anwalt dem TE hier wird weiterhelfen können.

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Hallo zusammen,

 

eigentlich lief doch bis hierher alles korrekt ab, jedenfalls seitens des Versicherers:

Das Fahrzeug ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, da die netto Rep-Kosten die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

 

Rechnet der TE fiktiv ab, erhält er genau diese Differenz vom Versicherer.

 

Soweit so richtig.

 

Der anwaltliche Rat zu einer Notreparatur war allerdings ziemlicher Unsinn.

 

Erforderlich um die gesamten Reparaturkosten zu erhalten ist (oder besser: war damals) der Nachweis der vollständigen Reparatur.

 

Diese ist aber bislang nicht erfolgt, so dass der Versicherer die Differenz zwischen Totalschadenabrechung und Rep-Kosten auch nicht erstatten musste.

 

Die vorgenommene Notreparatur (über deren Umfang wir ja nichts wissen) dürfte vorliegend nicht ausgereicht haben.

 

Heute sieht die Sache allerdings schon wieder anders aus:

 

Denn aufgrund der langen Zeit seit dem Unfall wird man zwischenzeitlich allerdings  auch schon mit Hinweis auf die  sechsmonatige Weiternutzung des teilreparierten Wagens die  Rep-Kosten, jedenfalls netto, einfordern können (BGH VI ZR 192/05).

 

Lange Rede kurzer Sinn:

Aufgrund der inzwischen zweifellos massiv gestörten Mandandenbeziehung wird Dir Dein RA nicht mehr krumm nehmen können, wenn Du ihn umgehst und direkt bei der Versicherung anrufst.

 

Frag, woran die Auszahlung der Rep-Kosten scheitert und Du bist sofort klüger.

 

Lass uns bitte wissen, was dabei rausgekommen ist.

 

Schöne Grüße

 

Hafi

 

 

 

Themenstarteram 5. Mai 2008 um 23:20

Werde ich tun, aber so wie es sich bisher gestaltet, gehe ich davon aus, dass ich euch um Geduld bitten muss.

Wo mir am meisten die Ohren geschlackert haben war folgendes: Wir (meine Frau und ich) sitzen bei der Sekretärin im Raum und warten auf die Anwältin wegen einer Frage. Es dauert. Und dauert. Dann fragt meine Frau, na ja, vielleicht können Sie uns auch die Frage beantworten, sie bekäme ja auch ein bissel was mit von der Anwältin. Darauf sagt die Sekretärin, die Fr. Dr. macht noch nicht so lange Verkehrsrecht. Meine Frau: "Wie lange denn ". Sekretärin: " Na ja, seit jetzt". Lustig oder ? Oder besser bittersüß.

am 6. Mai 2008 um 5:38

Hallo nochmals,

ich würde es doch mal anraten, mit dem SV zu reden, der das Gutachten gemacht hat. Ich will unseren Berufstand ja nicht über die Maßen loben, aber einige (qualifizierte) SV haben manchmal mehr Ahnung vom Verkehrsrecht als mancher Anwalt. Obwohl in diesem Fall hier eigentlich alles sonnenklar ist.

Die Versicherung hat natürlich ganz klar nach Totalschaden, zumindest vorläufig, abgerechnet.

Das beste wäre, den Wagen ab zur Werkstatt und reparieren lassen. Die Reparatur muss bezahlt werden. Und ich denke, wenn die Anwältin die Rechnung einreicht, wird die Versicherung das auch bezahlen. Ein Gutachten zum Vergleich der berechneten Kosten liegt ja vor.

Mfg.

SV Stoll

jau, allerdings allein daran stirbt man nicht :(

...Falschberatung mit bestem Wissen begleitet einen nur im Gesundheitswesen am sichersten in den Tod :o

Themenstarteram 6. Mai 2008 um 9:12

Na ja, es geht mir jetzt eigentlich um Folgendes: Der Wagen ist ja repariert, ich habe lediglich gesagt, ich möchte keine vollständige Reparatur im Sinne des Austauschs der ganzen Teile, die mir nach GA zugestanden hätte, sondern er möchte mir das Fahrzeug so günstig wie möglich reparieren. Also nur Richten, Ausbeulen und lackieren gewissermaßen. Denn damals wusste ich ja noch nicht, wie die Versicherung bezahlt. Ich habe jetzt gar nicht mehr den Anspruch, mehr an dem Fahrzeug machen zu lassen. Ich kann mit ihm fahren, es ist soweit alles in Ordnung. Nur sehe ich nicht ein, dass ich nicht trotzdem den Schaden, der eigentlich entstanden ist, bezahlt bekomme. Fikitve Reparaturkostenabrwechnung nennt man das glaub ich. Hätte die Versicherung gleich gesagt, alles klar, die Kosten übernehmen wir, kein Problem, wäre ich direkt zu Nissan und hätte den Schaden komplett wie im GA machen lassen. Das aber war mir zu heikel, 5000 Euro zu blechen und dann auf einem Großteil der Rechnung sitzen zu bleiben. Vor allem hätte ich 5000 Euro gar nicht vorstrecken können und ein Auto brauchte ich trotzdem. Also war ich in Zugzwang und habe diese günstigere Variante gewählt. Aber ich kann nun mit dieser Variante leben. Mich störts nicht, dass die Teile nicht getauscht wurden und bei genauerem Hinsehen ein Vorschaden sichtbar ist. Ich fahre den Wagen ja noch bis er alt wird, da ist es ohnehin egal. Und da ich den Wagen ja weiter benutze und nach dem Unfall und der billigen Reparatur nicht verkaufe, müsste mir m.E. doch die fiktive Abrechnung zustehen. Oder wie ist das ?

am 6. Mai 2008 um 10:28

Hallo,

zu dem Thema hat Hafi545 schon richtig angemerkt:

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Hallo zusammen,

Denn aufgrund der langen Zeit seit dem Unfall wird man zwischenzeitlich allerdings  auch schon mit Hinweis auf die  sechsmonatige Weiternutzung des teilreparierten Wagens die  Rep-Kosten, jedenfalls netto, einfordern können (BGH VI ZR 192/05).

Genau auf das hast du Anspruch, nach sechs Monaten.

Leitsatz des Urteils:

"Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert -mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.)."

Das müsste dir eigentlich deine Anwältin sagen und nicht wir. Aber bevor wir uns hier hundert Jahre im Kreis drehen....

Das die Versicherung eine sach- und fachgerechte Reparatur deines Wagens in der Werkstatt deiner Wahl bei diesen Zahlen nicht vollumfänglich bezahlt hätte gibt es nicht. Mit welcher Begründung auch? Du hättest unter Zuhilfenahme der 130%-Grenze sogar bis zu einem Betrag von fast 8600€ (Achtung, für Nachrechner: Wertminderung zählt mit zum Fahrzeugschaden) reparieren können.

Ich habe noch nie erlebt, dass eine Versicherung auch nur ansatzweise, bei einer sach- und fachgerechten Reparatur bei solchen Zahlen wie vorliegend, versucht hat das nicht auszugleichen. Das wäre die Bauchlandung hoch zehn für jede Versicherung vor jedem Gericht. Und wird auch nicht gemacht.

Also wenn dein Fahrzeug fahr- und verkehrssicher ist kannst du nach obigem BGH-Urteil verfahren (nach sechs Monaten).

Aber eines ist auch klar: Dein Wagen ist natürlich jetzt nicht mehr soviel wert, wie wenn er vollumfänglich sach- und fachgerecht instand gesetzt worden wäre. Bei einem neuerlichen Unfall kann es dann schnell sein, das ein eigentlich reparaturwürdiges Fahrzeug schnell mal, aufgrund des nicht sach- und fachgerechten bzw. nicht vollumfänglich instand gesetzten Altschadens, ein "wirklicher" Totalschaden wird. Weiterhin gibt es dann, bei Schadenszonenüberdeckung, Abzüge für Wertverbesserung (Haftpflicht) oder Neu-für-Alt (Kasko). Was heißt, das du für einen Teil der Reparatur den eigenen Geldbeutel aufmachen musst.

Das vergessen viele, vor allem bei den beliebten Hagelschadenabrechnungen. Die "paar" Dellen machen doch nichts........... das Erwachen kommt beim neuerlichen Schadensfall. Oder das große Heulen.

Mfg.

SV Stoll

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