Greven Maifest, Vertragsstrafe von fair Parken erhalten

Hallo,

vorweg, ich will hier nicht die Methoden von solchen Unternehmen wie fair Parken etc. diffamieren, es soll eine sachliche Diskussion sein. Zur Geschäftszeiten von ALDI ist es ja ok dass bei Überziehung der einen Stunde auch Vertragsstrafen fällig wären.

Folgendes:

Ich bin am 18 .Mai 2025 an einem Sonntag nach Gereven zum Maifest gefahren und habe mit Mühe und Not nach langem suchen und warten auf dem Aldi Parkplatz einen Parkplatz gefunden.

Habe gesamt 3 Stunden dort geparkt, wie auch viele andere hunderte Pkw`s!

Jetzt erhebt die fair parken GmbH eine Vertragsstrafe in Höhe von 39,90 € , mit einer Frist von 7 Tagen zu zahlen

Meine Bedenken bzw. Hinterfragungen;

  1. An einem Sonntag wo Aldi ja geschlossen ist, also es wird niemandem der Enkaufen wollte der Parkplatz besetzt.
  2. An einer Veranstaltung der Stadt Greven, die auch darauf gezielt ist so viele Besucher wie möglich anzulocken.
  3. Ob das nun so auch im Sinne der Stadtverwaltung ist, das Besucher des Stadtfestes,regelrecht durch die "fair park GmbH" abgezockt werden sollen, das macht ja mehrere Tausende Euros (unrechtmäßig ergaunert) auf einem Parkplatz das an diesem Tag ehe nicht zum Einkaufen genutzt werden konnte. Das wäre m.E. schon fast vorsätzlich.
  4. Ich habe auch bei der Einfahrt oder sonstwo keinerlei Hinweisschilder bemerkt dass dort am Sonntag oder überhaupt das Parken nur auf eine Stunde beschränkt sei.
  5. Vielleicht ist ja zufällig jemand aus Greven hier und kann da schauen ob solche Hinweisschilder auch existieren? Es ist der ALDI Markt Kardinal-v.-Galen Str.4, 48268 Greven. Wenn ja, seit wann sind die Hinweisschilder dort aufgestellt?. Ich wohne zuweit weg um selbst dort nochmal hinzufahren und es zu begutachten.

Wie ist Eure Meinung zu diesem geschilderten Fall?

Ich hoffe auf eine rege und sachliche Diskussion darüber.

Gruß

125 Antworten

@PeterBH

Sorry, aber weshalb verbreitest du hier solche falschen Thesen? Der Kläger sollte den Beklagten (Fahrzeugführer) schon benennen können. Und da er das nicht kann, gibt es auch kein Verfahren. Es bleibt die Klage gegen den Halter auf Nennung des Fahrers. Da diesem die Benennung aber lediglich zumutbar aber keinesfalls verpflichtend ist, führt auch das ins Leere. Und sollte der äusserst unwahrscheinliche Fall eintreten, dass eine Nennung des potentiellen Fahrers auferlegt wird, muss der Beklagte Halter lediglich mindestens zwei mögliche Personen angeben und das Ganze ist wieder vom Tisch. Die von dir beschriebenen Klagen gibt es nicht.

Zitat:
@Melosine schrieb am 6. Juni 2025 um 19:38:15 Uhr:
Befasse dich mal mit Artikel 14 des Grundgesetzes. Dort steht unter Anderem, dass Eigentum auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat, was in vorliegendem Fall wohl nicht zutrifft.

Wieso soll das nicht zutreffen?

Im Rahmen der ausgeschilderten Nutzungsbedingungen stellt der Parkplatzeigentümer das Gelände doch der Allgemeinheit zur Verfügung.

Zitat:
@Melosine schrieb am 6. Juni 2025 um 19:38:15 Uhr:
Zitat:@CivicTourer schrieb am 6. Juni 2025 um 18:56:32 Uhr:
Befasse dich mal mit Artikel 14 des Grundgesetzes. Dort steht unter Anderem, dass Eigentum auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat, was in vorliegendem Fall wohl nicht zutrifft.

Nur dumm das der Parkraumbewirtschafter nicht der Eigentümer,sondern der Pächter des Grundstücks ist.

https://www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/strafzettel-supermarktparkplatz/

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Ist halt der Unterschied zwischen deiner Theorie und der Praxis. Nennt der Halter vorgerichtlich nicht den "richtigen" Fahrer, dann wird der Halter auf Zahlung verklagt. Er kann dann im Verfahren (das mit der sekundären Darlegungslast im Leitsatz vom BGH) nur unter Angabe des tatsächlichen Fahrers seine Haftung abwenden. Prozessual wird dann der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären und der Beklagte (hätte schließlich den Fahrer schon vorher benennen können) darf die Verfahrenskosten tragen. Ganz nebenbei, es gibt ein Foto vom Fahrzeug bei der Fahrt auf den Parkplatz, da wäre mir das Risiko zu groß, dass ich als Fahrer zu identifizieren bin.

Wenn auf der Klägerseite dann ein ganz scharfer Hund ist, wird nun der angebliche Fahrer in Anspruch genommen. Wenn der zahlt, ist alles erledigt. Dumm nur, wenn der dann seine Fahrereigenschaft bestreitet und vielleicht sogar nachweist, dass er zur fraglichen Zeit in Timbuktu beim Erdbeerpflücken war. Dann steht der Verdacht des Prozessbetruges durch den Halter im Raum.

Es wird nicht mehr lange dauern und die Parkraummanager lassen die Falschparker einfach abschleppen. Wie sich dann Fahrer und Halter damit auseinandersetzen und wer die Zeche zahlt, ist ja dann nicht mehr deren Problem.

😁

Zitat:@Taunusrenner schrieb am 6. Juni 2025 um 20:20:52 Uhr:

Es wird nicht mehr lange dauern und die Parkraummanager lassen die Falschparker einfach abschleppen. Wie sich dann Fahrer und Halter damit auseinandersetzen und wer die Zeche zahlt, ist ja dann nicht mehr deren Problem.

Das können die gerne machen. Wenn sie auf den Kosten sitzen bleiben möchten.

Zitat:
@Taunusrenner schrieb am 6. Juni 2025 um 20:20:52 Uhr:
Es wird nicht mehr lange dauern und die Parkraummanager lassen die Falschparker einfach abschleppen. Wie sich dann Fahrer und Halter damit auseinandersetzen und wer die Zeche zahlt, ist ja dann nicht mehr deren Problem.

Wird an einigen Orten schon so praktiziert. Aus Lübeck hatte ich bereits den Fall, wo falsch geparkt, aber noch vor Ankunft des Abschleppers das Fahrzeug entfernt wurde. War nicht ganz billig...

@Melosine:

Wenn der Abschlepper Deinen Karren kassiert hat, kannst Du denen gerne erzählen, dass Deine Oma falsch geparkt hat...

Mach dich mal mit den Bedingungen vertraut, die ein Abschleppen rechtfertigen.

Zitat:@PeterBH schrieb am 6. Juni 2025 um 20:32:40 Uhr:

Wird an einigen Orten schon so praktiziert. Aus Lübeck hatte ich bereits den Fall, wo falsch geparkt, aber noch vor Ankunft des Abschleppers das Fahrzeug entfernt wurde. War nicht ganz billig.

Das Fahrzeug stand aber mit Sicherheit nicht auf dem Parkplatz eines Einkaufmarkts,

Nein, war ein privater Parkplatz und "störte" eigentlich nicht.

Vom Parkplatz des Einkaufsmarktes wäre ein Abschleppen deutlich schwerer zu begründen, besonders an einem Sonntag.

Zitat:
@PeterBH schrieb am 6. Juni 2025 um 20:18:08 Uhr:
Nennt der Halter vorgerichtlich nicht den "richtigen" Fahrer, dann wird der Halter auf Zahlung verklagt.

Magst du hier mal ein Beispiel mit Aktenzeichen angeben, wo das so stattfand und wie es ausging?

Ich hab insgesamt drei solcher Fälle begleitet. In jedem war nach der Aufforderung, sich an den Vertragspartner zu wenden in Verbindung mit dem Angebot bei dessen Benennung behilflich zu sein, Schluss. Es wurde nichtmal nach einem möglichen Fahrer gefragt.

Da wurden höchstens noch die üblichen Drohschreiben versendet und irgendwann war Ruhe.

Für das Geschäftsmodell reichen diejenigen, die sich einschüchtern lassen und zahlen völlig aus. Der Rest ist zu aufwändig.

Zitat:
@krockie schrieb am 6. Juni 2025 um 19:39:41 Uhr:
vielleicht ignoriere ich diese Rechnung auch, auch die möglichen Inkassos bis es nach 2-3 Jahren auf 300-400€ anwächst.

Von allen denkbaren Varianten ist das zweifellos die dümmste. Aber mach, wenn dir schön ist.

Womit wir wieder beim eigentlichen Thema wären: Parken auf einem Aldi-Parkplatz außerhalb der Öffnungszeiten.

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