Glatteisdreher auf BAB

Guten Morgen,

ein Bekannter von mir hat sich vor paar Wochen auf der BAB gedreht. TL 120. Er ist unter dem TL gefahren. Plötzlich Glatteis. Schicke Kreise gedreht und vorne und hinten mit seinem Kleinwagen eingeschlagen.
Karre ist Kernschrott. Leitplanke beschädigt. Kein Personenschaden (ein Glück).
Die gerufene Polizei hat Ihm gesagt er muss nur die Leitplanke zahlen.

Nach paar Wochen kommt jetzt: 2 Punkte, 2 Jahre Verlängerung Probezeit, 180 EUR, Aufbauseminar.

Also so richtig erschließt sich uns das nicht. Ist das denn verhältnismäßig. Der Junge ist froh mit dem Leben davon gekommen zu sein. Und zahlt ja auch die Schäden an der Planke. Nicht zuletzt kann er seine Karre nur noch zum Entsorger bringen.

Was meint Ihr? Ist das jetzt abgestellt auf unangepasste Geschwindigkeit wg. Witterung? Der hätte sich auch mit 80 gedreht. Er sagte er ist ca. 100 gefahren.
Gruß Andy

Beste Antwort im Thema

Ich bin selber schon in einer Ausfahrt fast abgeflogen – Außentemperatur fast 10 °C über Null (!), trockene Straße, also überhaupt keine Anzeichen, dass es glatt werden könnte. Dass genau in der Ausfahrt eine Radwegunterführung ist, die ein sehr kurzes vereistes Stück zur Folge hat, hat man weder gesehen noch konnte man es ahnen. Da haben sich nach mir (während ich mit der Polizei telefoniert hab, damit sie die Gefahrenstelle absichern oder einen Streuwagen schicken) minütlich die Autos gedreht. Und ich bin mir sicher, dass die alle ihre Führerscheine nich vom Netto haben.

"Mögliche Glätte" kann ja auch durch eine unvorhersehbare Ölspur entstehen. Deiner Theorie zufolge darf man dann grundsätzlich auf der Autobahn nur noch 60 fahren, wer weiß denn schon, wer wann vor einem Öl verloren hat …

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Nochmal zur Erinnerung:

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Auch ohne Vorwarnung durch blaues Rundumlicht am Horizont muß man anhalten können. Ich hatte aber auch schon eine brenzlige Situation mit Glatteis und Stau hinter einer Bergkuppe. Irgendwo in der Uckermark auf Adolfs alter Autobahn Richtung Stettin . Da gab es Kuppen und Täler wie bei einer Achterbahn (Heute immer noch?).

Also, 2 Punkte ist hier ÄUSSERST seltsam.

Es gibt da den Bußgeldbestand 103602: "Sie fuhren in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrs­verhältnisse mit nicht angepasster Geschwindig­keit. Es kam zum Unfall."

Strafe: 145 Euro (würde ja passen, mit Bearbeitungsgebühr wäre man bei ca. 180 Euro) - aber eben nur EIN Punkt.

Außerdem gibt es m.W. keine Zwei-Punkte-Verstöße, wo es nicht auch mindestens einen Monat Fahrverbot gibt.

Irgendwas passt hier also nicht zusammen.

Zitat:

@Mischkolino schrieb am 20. Februar 2017 um 14:46:58 Uhr:


Nochmal zur Erinnerung:

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Auch ohne Vorwarnung durch blaues Rundumlicht am Horizont muß man anhalten können. Ich hatte aber auch schon eine brenzlige Situation mit Glatteis und Stau hinter einer Bergkuppe. Irgendwo in der Uckermark auf Adolfs alter Autobahn Richtung Stettin . Da gab es Kuppen und Täler wie bei einer Achterbahn (Heute immer noch?).

Du weisst, dass das Schwachsinn ist, und nur dem BlaBla dient.

Ich hatte hier schon mal berichtet - in den 80-ern waren wir in Stuttgart im Winter. Auf dem Heimweg war auf der A81 wetterbedingt Stau (rutschig). Wir mussten aus Schrittgeschwindigkeit anhalten. Ging nicht. Ging doch. Aber es war Zufall. Die Wetterhältnisse waren wie im Video da oben - und wegen der Beschleunigung auf Eis muss man auch mit Todesfällen rechnen.

Die Anwendung obiger Bestimmung kann also nur für Verhältnisse angewendet werden, mit denen man rechnen MUSS, bei Regen z.B. mit Aquaplaning. Ich sehe keine Anwendung dieses Paragraphen bei völliger Trockenheit und plötzlich auftretendem Glatteis, oder auf Glatteis und Gefälle.

Bezüglich Haftpflicht (Leitplanke kaputt) ist der Paragraph natürlich anwendbar - bezüglich persönlicher Schuld aber nicht.

Stimmt. Bei -4 Grad im Winter muss man nicht mit Eis rechnen.

Alles was, du hier schreibst, aber auch wirklich ausnahmslos alles, ist gequirlte Scheisse.

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Das erste Mal, dass zille1976 Recht hat. Ein historischer Moment. 😁

Ach kein Neid. Du bist keinen Deut besser als azrazr 😉

grundsätzlich; wer auf der Autobahn bei Eis abfliegt ist offensichtlich mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Ob man damit rechnen musste ist nicht relevant: es wird ja nur ein fahrlässiger Verstoß vorgeworfen und kein Vorsatz. Entsprechend ist der Vorwurf, der mit 145.- € und einem Punkt sanktioniert wird, quasi ein Automatismus.

Es gibt eigentlich nur einen weg raus aus der Bredouille: glaubhaft machen, dass die Geschwindigkeit nicht unangepasst war. Das kann man zum Beispiel, indem man den Unfall auf einen Fahrfehler zurückführt. Weil man z.B. auf das Radio geschaut hat und sich beim Wiederhochsehen erschreckt hat. Dann Lenkrad verrissen und Abflug. Fahrfehler, keine unangepasste Geschwindigkeit. Kostet dann 35.- bringt keine Punkte und keine Probezeitfolgen.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 20. Februar 2017 um 17:46:24 Uhr:


Ach kein Neid. Du bist keinen Deut besser als azrazr 😉

Du gönnst dem birscherl auch nicht das Schwarze unterm Nagel. 😎 Nicht mal loben darf er dich. 😁 😁 😁

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 20. Februar 2017 um 19:00:26 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 20. Februar 2017 um 17:46:24 Uhr:


Ach kein Neid. Du bist keinen Deut besser als azrazr 😉
Du gönnst dem birscherl auch nicht das Schwarze unterm Nagel. 😎 Nicht mal loben darf er dich. 😁 😁 😁

Ne, ich will mir nur nicht vorwerfen lassen, ich würde einen von den Beiden bevorzugen 😉

Zitat:

@Kai R. schrieb am 20. Februar 2017 um 18:31:21 Uhr:


Es gibt eigentlich nur einen weg raus aus der Bredouille: glaubhaft machen, dass die Geschwindigkeit nicht unangepasst war. Das kann man zum Beispiel, indem man den Unfall auf einen Fahrfehler zurückführt. Weil man z.B. auf das Radio geschaut hat und sich beim Wiederhochsehen erschreckt hat. Dann Lenkrad verrissen und Abflug. Fahrfehler, keine unangepasste Geschwindigkeit. Kostet dann 35.- bringt keine Punkte und keine Probezeitfolgen.

@Kai R.

Hatten wir beide das schon mal: Klick mich 🙂

Jetzt fällt mir erst auf, dass du der Kai R. aus dem Verkehrsportal bist.

Gruß

Uwe

Auch hier gut beschrieben: http://www.123recht.net/...ngeblich-zu-schnell-gefahren-__f207023.html

Bekommt Eure Emotionen in den Griff!

Hab bislang nur eine Information bekommen, da der Kumpel von mir erst am Samstag wieder in seinem Laden ist.
Es war nur 1 Punkt.
Hatte ich wohl mit den zwei Jahren Probezeitverlängerung die er noch aufgedrückt bekommen hat durcheinandergebracht.

Genauer Tatvorwurf folgt.

Und bitte nicht so viele Emotionen hochkochen lassen. 😉

ist der Bescheid denn schon rechtskräftig? Sonst hurtig Einspruch einlegen, 2 Wochen sind die Frist.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 21. Februar 2017 um 09:13:45 Uhr:


ist der Bescheid denn schon rechtskräftig? Sonst hurtig Einspruch einlegen, 2 Wochen sind die Frist.

Mein Kumpel hat ja Anwalt eingeschaltet, der wird wohl Einspruch eingelegt haben. Kriege am Samstag die Info.

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