Glätteunfall, 2 Betrunkene auf Beifahrersitz

Guten Morgen,
Ich hatte gerade in Radio eine Nachricht zum Schmunzeln gehört. Bei einem Glätteunfall hat die Polizei zwei Betrunkene vorgefunden, die sich den Beifahrersitz teilten. Keiner der beiden will gefahren sein.

... Wenn beide dabei bleiben, gilt dann auch "in Zweifel...."?

In diesem Fall mag nicht viel passiert sein, aber irgendwie schüttelts mich bei den Gedanken, so einfach aus SO einer Sache rauszukommen, gerade wenn zB auch Personenschaden dabei wäre..?

76 Antworten

ja möglich, aber wir wissen auch nichts über deren Verwandtschaftsverhältnis, somit könnte man auch in bestimmten Fällen die Aussage verweigern.

Ich wiederhole mich.... Fragen über Fragen, die wir so nicht beantworten können, wohl aber in allen Bereichen spekulieren können 🙂

Er kann aber die Aussage allein deshalb verweigern weil er sich damit selber belasten könnte.

Zitat:

@Rasanty schrieb am 19. Januar 2021 um 16:55:05 Uhr:


Er kann aber die Aussage allein deshalb verweigern weil er sich damit selber belasten könnte.

Das muß er aber als Grund angeben und damit ist der Fall eigentlich auch klar.

Gruß Metalhead

nichts ist dann klar, was das Gericht verwerten kann

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Zitat:

@metalhead79 schrieb am 19. Januar 2021 um 15:59:40 Uhr:



Was mich interessieren würde:
Wie sieht's denn vor Gericht mit "vereidigter Falschaussage" (also Meineid) aus? Kommt jetzt darauf an was die beiden Aussagen, aber daß einer lügt ist fast gesichert.
Nicht unwahrscheinlich daß spätestens da dann einer einknickt. 😉

Gruß Metalhead

Falschaussage heißt mindestens 3 Monate bis 5 Jahre in den Knast. Gibt keine Alternativen.
Wird die Aussage dann auch unter Eid bekräftigt mindestens 6 Monate bis 5 Jahre Knast.

Das Kind ist ja aber schon bei einer "einfachen Falschaussage" in den Brunnen gefallen. So seltenblöd sowas zu riskieren wenn se denn wieder nüchtern sind wird hoffentlich keiner der beiden sein.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 19. Januar 2021 um 18:04:19 Uhr:



Falschaussage heißt mindestens 3 Monate bis 5 Jahre in den Knast. Gibt keine Alternativen.
Wird die Aussage dann auch unter Eid bekräftigt mindestens 6 Monate bis 5 Jahre Knast.

Das Kind ist ja aber schon bei einer "einfachen Falschaussage" in den Brunnen gefallen. So seltenblöd sowas zu riskieren wenn se denn wieder nüchtern sind wird hoffentlich keiner der beiden sein.

Diese Aussage ist vollkommen falsch! Tatverdächtige dürfen niemals wegen "Falschaussage" belangt werden. Als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter, darf man lügen, daß sich die Balken biegen. Das ist ein Grundsatz unserer Strafprozessordnung.
Merke: nur als Zeuge muß man bei der Wahrheit bleiben. Die sind aber beide tatverdächtig und dürfen – ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden – lügen.

ein Tatverdächtiger/Beschuldigter darf Lügen und auch die Aussage verweigern.

Ein Zeuge darf nicht lügen, hat aber ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn er sich mit einer Aussage selbst belasten würde (ebenso wenn er diverse Verwandten belasten würde)

Zitat:

@bug99 schrieb am 19. Januar 2021 um 18:26:01 Uhr:


ein Tatverdächtiger/Beschuldigter darf Lügen und auch die Aussage verweigern.

Ein Zeuge darf nicht lügen, hat aber ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn er sich mit einer Aussage selbst belasten würde (ebenso wenn er diverse Verwandten belasten würde)

Die sind aber keine Zeugen, sondern Verdächtige. Da braucht man sich über eine Zeugenstellung keine Gedanken zu machen.

Erst wenn ermittelt werden könnte, wer von beiden gefahren ist und dieser dann zum alleinigen Beschuldigten werden würde, könnte der andere Zeugen sein.
Es wäre wohl mindestens ebenso schwierig einen von beiden zu verurteilen, wenn beide behaupten würden gefahren zu sein; es sei denn es wäre so, daß sie beide behaupten würden gemeinsam gefahren zu sein. Wenn sich aber jeder von beiden selbst belasten würde, gefahren zu sein, könnte nach h.M. keiner von beiden verurteilt werden.

Zitat:

@frall schrieb am 19. Januar 2021 um 18:13:43 Uhr:



Diese Aussage ist vollkommen falsch! Tatverdächtige dürfen niemals wegen "Falschaussage" belangt werden. Als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter, darf man lügen, daß sich die Balken biegen. Das ist ein Grundsatz unserer Strafprozessordnung.
Merke: nur als Zeuge muß man bei der Wahrheit bleiben. Die sind aber beide tatverdächtig und dürfen – ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden – lügen.

Das bezog sich auch nicht auf den Beschuldigten sondern eben Zeugen.

Ich würde vermuten dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Halter dann auch als Beschuldigten ansieht und den anderen dann als Zeugen. Wie geschrieben: Blöd sind die Behörden nicht.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 19. Januar 2021 um 18:37:05 Uhr:



Zitat:

@frall schrieb am 19. Januar 2021 um 18:13:43 Uhr:



Diese Aussage ist vollkommen falsch! Tatverdächtige dürfen niemals wegen "Falschaussage" belangt werden. Als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter, darf man lügen, daß sich die Balken biegen. Das ist ein Grundsatz unserer Strafprozessordnung.
Merke: nur als Zeuge muß man bei der Wahrheit bleiben. Die sind aber beide tatverdächtig und dürfen – ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden – lügen.

Das bezog sich auch nicht auf den Beschuldigten sondern eben Zeugen.

Ich würde vermuten dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Halter dann auch als Beschuldigten ansieht und den anderen dann als Zeugen. Wie geschrieben: Blöd sind die Behörden nicht.

Der Halter hat mit der Tat nichts zu tun, allenfalls, wenn er einer der verdächtigen Fahrer wäre. Es gibt keine Beihilfe zur (wahrscheinlich fahrlässigen) Trunkenheitsfahrt in mittelbarer Täterschaft.

Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 19. Januar 2021 um 18:37:05 Uhr:


...
Ich würde vermuten, dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Halter dann auch als Beschuldigten ansieht und den anderen dann als Zeugen. Wie geschrieben: Blöd sind die Behörden nicht.

zumindest wenn einer der Beiden auch der Halter ist, wovon man ausgehen kann.

Zitat:

@bug99 schrieb am 19. Januar 2021 um 18:46:27 Uhr:



Zitat:

@NeuerBesitzer schrieb am 19. Januar 2021 um 18:37:05 Uhr:


...
Ich würde vermuten, dass die Staatsanwaltschaft zunächst den Halter dann auch als Beschuldigten ansieht und den anderen dann als Zeugen. Wie geschrieben: Blöd sind die Behörden nicht.

zumindest wenn einer der Beiden auch der Halter ist, wovon man ausgehen kann.

Es ist keinesfalls zulässig, eine Vermutung dahingehend aufzustellen, daß der Halter nur wegen seiner Haltereigenschaft auch der Fahrer gewesen ist.
Wenn niemand gesehen hat, wer gefahren ist und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die eine Festlegung auf einen der beiden zulässt, bleibt es dabei, daß beide gefahren sein können und Beschuldigte sind.

Was wäre denn der Vorteil, wenn man sich auf den Halter als Fahrer festlegen würde, tatsächlich aber der andere gefahren ist? Das müßte dann ja auch gleich so gehandhabt werden und es dürfte nur eine Blutprobe des Halters angeordnet werden.
Tags darauf kommt dann der ausgenüchterte tatsächliche Fahrer und teilt mit, daß ihm jetzt doch wieder eingefallen ist, daß tatsächlich er gefahren sei. Dann kann die Trunkenheitsfahrt auch nicht mehr geahndet werden.

Zitat:

@frall schrieb am 19. Januar 2021 um 19:04:50 Uhr:



Zitat:

@bug99 schrieb am 19. Januar 2021 um 18:46:27 Uhr:



zumindest wenn einer der Beiden auch der Halter ist, wovon man ausgehen kann.

Es ist keinesfalls zulässig, eine Vermutung dahingehend aufzustellen, daß der Halter nur wegen seiner Haltereigenschaft auch der Fahrer gewesen ist.
Wenn niemand gesehen hat, wer gefahren ist und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die eine Festlegung auf einen der beiden zulässt, bleibt es dabei, daß beide gefahren sein können und Beschuldigte sind.

Was wäre denn der Vorteil, wenn man sich auf den Halter als Fahrer festlegen würde, tatsächlich aber der andere gefahren ist? Das müßte dann ja auch gleich so gehandhabt werden und es dürfte nur eine Blutprobe des Halters angeordnet werden.
Tags darauf kommt dann der ausgenüchterte tatsächliche Fahrer und teilt mit, daß ihm jetzt doch wieder eingefallen ist, daß tatsächlich er gefahren sei. Dann kann die Trunkenheitsfahrt auch nicht mehr geahndet werden.

ich hatte nicht und anlassfrei unterstellt, dass bei irgendeinem Unfall mit unbekannten Fahrer zu vermuten ist, dass der Halter auch der Fahrer sein.

Sondern dass in diesem speziellen Fall, bei dem zwei Leute im Fahrzeug angetroffen wurden, für diese forums-Diskussion davon ausgegangen werden könnte, dass einer der beiden nicht nur Fahrer, sondern auch Halter gewesen sein wird.

Es ist egal wer der Halter ist. Es wurden von beiden Insassen jeweils eine Alkoholkontrolle durchgeführt. Das macht man nur in Verdachtsfall eines Trunkenheitsdeliktes. Also sind beide Beschuldigte.

Wenn der Halter eine dritte Person ist bekommt er erst recht kein Fahrtenbuch. Der Fahrerkreis ist bekannt. Dass sich die beiden gegenseitig beschuldigen kann nicht zu Lasten des Halters gehen.

Ihr glaubt, das die Polizei wohl auch nicht auf findige Gedanken kommt ... je nach Alkoholpegel und Zustand wird sie vielleicht daraus schließen können, wie oft die betrunken sind. Mit einem entsprechenden Ziel lohnt sich dann bspw. eine allgemeine Verkehrskontrolle in deren Wohnortnähe oder eben auf derselben Strecke 4 Wochen später.

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