Gewährleistung/ Garantie etc bei Privatkauf/verkauf

Audi S5 8T & 8F

Hallo Leute, ich habe eine Frage und zwar wie ist es mit Garantie/Gewährleistung bei einem Privatkauf! Ich habe gehört es gibt da neue regelungen das es wohl bei einem Privatkauf auch etwas gibt. Dieses "gekauft wie gesehen" gilt wohl nicht mehr so!

Kann mir da jemand helfen?

Kurz zur Erläuterung:

Audi S5 gekauft, 40TKM runter
jetzt 49TKM runter und Motorschaden vorraussichtlich

4 Monate nach dem Kauf!

Beste Antwort im Thema

Wie kürzlich in einem anderen Thread festgestellt: Antworten auf Rechtsfragen sind mit höchster Vorsicht zu genießen, da sie häufig vor Halbwissen und Ungenauigkeiten (um es mal vorsichtig auszudrücken) strotzen.

Kurze Zusammenfassung (die "neue" Rechtslage gilt übrigens mittlerweile seit über 10 Jahren):
- Grundsätzlich (d.h. ohne weitere Vereinbarung hierzu) gilt bei jedem Kaufvertrag (über bewegliche Sachen, nicht also über Grundstücke, Bauwerke o.ä.), dass der Verkäufer 2 Jahre lang für Sachmängel einzustehen hat. Dies bedeutet, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe keinen Mangel haben darf, ein Mangel, der sich erst später zeigt, aber bei der Übergabe schon "angelegt" war, gilt insofern als Mangel. Der Käufer muss nachweisen, dass ein erst später sichtbarer Mangel bei Übergabe bereits angelegt war, also beispielsweise minderwertige Teile verbaut wurden, ein Haarriss vorhanden war o.ä.

- Bei einem Verbrauchsgüterkauf, d.h. ein Unternehmer verkauft einem Verbraucher etwas, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen und bei neuen Gegenständen auch nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Gegenständen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies aber nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten die zwei Jahre. Weiterhin gilt beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass die Sache mangelfrei war. Erst danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand bz.w "angelegt" war.

- Bei anderen Kaufverträgen -- also privat an privat, Unternehmer an Unternehmer oder privat an Unternehmer -- kann die Gewährleistung durch Vereinbarung verkürzt oder vollständig ausgeschlossen werden. In aller Regel, gerade wenn Vorlagen genutzt werden, wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart sein. Wenn dies jedoch nicht vereinbart ist, gilt das im ersten Abschnitt Gesagte. Wenn die Gewährleistung (wie in aller Regel der Fall) ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer nur für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat (oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, das wird aber so gut wie nie vorkommen). Die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel und das arglistige Verschweigen müssen durch den Käufer nachgewiesen werden.

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sowas sollte man dann halt immer bei einem Privatkauf bedenken, gewerblicht zahlt man dann nun mal den "beruhigungsaufschlag" 😉

Zitat:

Original geschrieben von yuve


aber ich muss doch als privat garantie geben, wenn ich diese nicht explizit ausgeschlossen wird.

Wie soll das denn funktionieren? Ich verkaufe als Privatmensch ein 10 Jahre altes Auto, nach kanpp 12 Jahren geht etwas kaputt und ich soll als privater Verkäufer dafür haften? Niemals! Das ist ja der Grund warum gebrauchte Autos beim Händler teurer sind weil er genau solche Fälle einkalkulieren muss...

warum wird dann in jedem Kaufvertrag (ADAC,autoscout,mobile) die Sachmängel haftung ausgeschlossen ?

nur zum spass ?

und wer sagt das privat nicht auch diesen fall einkalkulieren muss.

Du musst die Sachmängelhaftung ausschliessen, weil du sonst dafür haftbar bist. Aber die Frage ist, wofür du da haftbar bist. Der Händler kann leicht nachprüfen, wofür er haftbar gemacht wird. Darum gelten bei ihm andere Dinge, die er eben auch nicht ausschliessen kann (zumindest nicht komplett). Als Privatperson musst du aber stets nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Das ist nachträglich sehr schwierig. Vor allem, wenn man schon fast 10.000km mit dem Auto rumgefahren ist. Es reicht nicht als Beweis aus zu sagen: Das war so. Da muss ein richtiges Gutachten her das als eindeutigen Schluss hat, dass der Mangel schon vorhanden war. Es reicht nicht, dass ein möglicher Grund ein bereits vorhandener Mangel gewesen sein könnte. Es muss drin stehen: Dieses Problem kann nur auftreten, wenn der Mangel schon vorhanden war. Wenn du also nach 2 Tagen ein Problem hast, dann geht das. Bei 10.000km ist das fast unmöglich, weil es immer auch Möglichkeiten gibt, die nicht vor dem Kauf schon vorhanden waren.

Du musst die Sachmängelhaftung ausschliessen, um für keinen Fall gerade zu stehen. Hast du sie nicht ausgeschlossen muss dir die Gegenseite (in dem Fall der TE) aber erstmal beweisen, dass du dafür gerade stehen musst. Da das in der Praxis äusserst schwierig ist, hast du als Verkäufer trotzdem gute Karten.

Als Käufer muss man es eben anders sehen. Da du wahrscheinlich einen guten Preis bekommen hast (sonst hättest du das Auto auch beim Händler mit Garantie kaufen können), musst du eben auch ein Stück Risiko mittragen. Tut zwar dann weh, ist aber eben so.

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http://www.adac.de/.../default.aspx

"Ist der Verkäufer eine Privatperson, darf die Haftung ausgeschlossen werden. Dies gilt allerdings nicht automatisch, sondern muss ausdrücklich vom Verkäufer erklärt bzw. in den Kaufvertrag mit aufgenommen werden! Formularverträge für den privaten Verkauf enthalten in der Regel einen sog. Sachmängelhaftungsausschluss für Mängel an dem Fahrzeug zugunsten des privaten Verkäufers (so auch der ADAC-Musterkaufvertrag)."

ist ja schon Irre, dass ein Privatmann, wenn er dies nicht ausschliesst, nach dem Verkauf für Mängel an einem Fahrzeug haften muss, die nach dem Verkauf auftreten. Überlegt euch das mal..... 😰

So einfach ist das ja nicht.

Zitat:

Handelt es sich um einen Mangel, muss dieser auch bereits bei der Fahrzeugübergabe vorgelegen haben, um in die Sachmängelhaftung zu fallen. Wurde der Kaufvertrag allerdings zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson geschlossen (Verbrauchsgüterkauf), gilt zugunsten des privaten Käufers eine Beweiserleichterung: bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird zunächst vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Und das ist eben der Beweis, den du als Käufer erbringen musst. Kannst du den Beweis erbringen, dann musst du als Verkäufer dafür gerade stehen. Mit anderen Worten: hast du ein defektes Auto verkauft, musst du für den Defekt gerade stehen. Willst du das nicht, musst du es ausschliessen. Darum verwendet man einen Vertragsvordruck und denkt sich nicht einen neuen Vertrag aus. Wer meint er ist schlauer als Andere, der wird irgendwann auch eines Besseren belehrt.

Als Privatperson gilt dieses Beweisverfahren immer. Auch schon nach 1 Tag. Bei einem Händler gilt dieses Verfahren erst nach 6 Monaten; tritt vorher ein Mangel auf wird AUTOMATISCH davon ausgegangen, dass der Mangel schon am Auto war. Hier muss der VERkäufer beweisen, dass der Mangel vorher nicht am Auto war. Nach den 6 Monaten wird es auch hier schwierig bei einem Motorschaden nachzuweisen, dass der bei einer Fahrleitsung von 10.000km schon vorher vorhanden war.

Wie kürzlich in einem anderen Thread festgestellt: Antworten auf Rechtsfragen sind mit höchster Vorsicht zu genießen, da sie häufig vor Halbwissen und Ungenauigkeiten (um es mal vorsichtig auszudrücken) strotzen.

Kurze Zusammenfassung (die "neue" Rechtslage gilt übrigens mittlerweile seit über 10 Jahren):
- Grundsätzlich (d.h. ohne weitere Vereinbarung hierzu) gilt bei jedem Kaufvertrag (über bewegliche Sachen, nicht also über Grundstücke, Bauwerke o.ä.), dass der Verkäufer 2 Jahre lang für Sachmängel einzustehen hat. Dies bedeutet, dass der Kaufgegenstand bei der Übergabe keinen Mangel haben darf, ein Mangel, der sich erst später zeigt, aber bei der Übergabe schon "angelegt" war, gilt insofern als Mangel. Der Käufer muss nachweisen, dass ein erst später sichtbarer Mangel bei Übergabe bereits angelegt war, also beispielsweise minderwertige Teile verbaut wurden, ein Haarriss vorhanden war o.ä.

- Bei einem Verbrauchsgüterkauf, d.h. ein Unternehmer verkauft einem Verbraucher etwas, kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen und bei neuen Gegenständen auch nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Gegenständen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies aber nicht ausdrücklich vereinbart ist, gelten die zwei Jahre. Weiterhin gilt beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss nachweisen, dass die Sache mangelfrei war. Erst danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits bestand bz.w "angelegt" war.

- Bei anderen Kaufverträgen -- also privat an privat, Unternehmer an Unternehmer oder privat an Unternehmer -- kann die Gewährleistung durch Vereinbarung verkürzt oder vollständig ausgeschlossen werden. In aller Regel, gerade wenn Vorlagen genutzt werden, wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart sein. Wenn dies jedoch nicht vereinbart ist, gilt das im ersten Abschnitt Gesagte. Wenn die Gewährleistung (wie in aller Regel der Fall) ausgeschlossen ist, haftet der Verkäufer nur für Mängel, die er arglistig verschwiegen hat (oder für die er eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, das wird aber so gut wie nie vorkommen). Die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel und das arglistige Verschweigen müssen durch den Käufer nachgewiesen werden.

Vielen dank für die fleißigen kommentare!

Also Motor ist anscheinend doch nicht schrott, sie wechseln morgen 8 Zündspulen und 8 Kerzen! Um näher an die Ursache zu kommen!

Weil es kommen sporadisch jetzt auf jeden topp mal n fehler mal aufn 1. mal aufn 6. und mal aufn 4. usw.

Mal schauen was mein kleiner so richtig hat!

wenn der DZM spukt sind zuendunskomponenten immer ein guter ansatz

good luck

@dirty78
genau so sieht die Rechtslage aus..gut geschrieben bzw. erklärt....und deshalb ist es auch für Privatpersonen wichtig, sich über die wichtigsten Rechte und Pflichten zu informieren, denn dann hat man bessere Karten.

Gruß
Hansi

Zitat:

Original geschrieben von Hansi2006


@dirty78
genau so sieht die Rechtslage aus..

Ich weiß 😉

Zitat:

gut geschrieben bzw. erklärt....

Danke!

Zitat:

und deshalb ist es auch für Privatpersonen wichtig, sich über die wichtigsten Rechte und Pflichten zu informieren, denn dann hat man bessere Karten.

Volle Zustimmung!

Hallo,

ich habe am 10.10.2012 meinen Audi A5 von Privat an Privat verkauft.
Vorher erfolgt am 03.10.2012 eine ausgiebige Probefahrt (Käufer ist gefahren, ich auf dem Beifahrersitz, Vater des Käufers saß hinten)

Wir haben alle Stellen des Fahrzeuges besichtigt und ich habe ihm die Ausstattung gezeigt.

Am 10.10.2012 wurde dann ein Kaufvertrag (Vordruck mobile.de) unter Ausschluss der Gewährleistung unterschrieben.
Am selben Tag habe ich den Käufer per SMS gefragt ob er gut zu HUase angekommen sei.

Er antwortetet dass alles super sei und der Wagen okay ist.
Ich habe dann später noch die Winterräder und die FB zur Standheizung nachgeschickt.

Am 18.10.2012 teilte er mir mit das der Motor im Kaltstart anders läuft als im warmen Zustand (oh welch Wunder) außerdem teilte er mir mit das die FB für die Standheizung nicht funktioniert (habe diese seit März 2012 nicht mehr genutzt)

Er will nun am 22.10.2012 zum Audi Händler um ihn an die Diagnose zu hängen.

Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass ich das Fahrzeug in einem guten Zustand abgegeben habe, der Wagen war beim Audi Service mit Ölwechsek und allen Vorgaben nach Scheckheft am 28.06.2012.
Kilometerstand 94.122km bei Übergabe.

Zu guter letzt hat er jetzt drei Steinschläge in der Windschtzscheibe entdeckt...🙂😕

Was kann mir jetzt im schlimmsten Fall passieren???

Nichts

Rückgaberecht gibt es ja auch nicht, da es ja kein Fernabsatz war oder??

@Jansen75 besonderen Dank, dass du mir trotzdem hilfst.. 😁😁😁😁

Zitat:

Original geschrieben von b6turbo


Hallo,

ich habe am 10.10.2012 meinen Audi A5 von Privat an Privat verkauft.
Vorher erfolgt am 03.10.2012 eine ausgiebige Probefahrt (Käufer ist gefahren, ich auf dem Beifahrersitz, Vater des Käufers saß hinten)

Wir haben alle Stellen des Fahrzeuges besichtigt und ich habe ihm die Ausstattung gezeigt.

Am 10.10.2012 wurde dann ein Kaufvertrag (Vordruck mobile.de) unter Ausschluss der Gewährleistung unterschrieben.
Am selben Tag habe ich den Käufer per SMS gefragt ob er gut zu HUase angekommen sei.

Er antwortetet dass alles super sei und der Wagen okay ist.
Ich habe dann später noch die Winterräder und die FB zur Standheizung nachgeschickt.

Am 18.10.2012 teilte er mir mit das der Motor im Kaltstart anders läuft als im warmen Zustand (oh welch Wunder) außerdem teilte er mir mit das die FB für die Standheizung nicht funktioniert (habe diese seit März 2012 nicht mehr genutzt)

Er will nun am 22.10.2012 zum Audi Händler um ihn an die Diagnose zu hängen.

Ich möchte ausdrücklich erwähnen, dass ich das Fahrzeug in einem guten Zustand abgegeben habe, der Wagen war beim Audi Service mit Ölwechsek und allen Vorgaben nach Scheckheft am 28.06.2012.
Kilometerstand 94.122km bei Übergabe.

Zu guter letzt hat er jetzt drei Steinschläge in der Windschtzscheibe entdeckt...🙂😕

Was kann mir jetzt im schlimmsten Fall passieren???

Überhaupt nichts. Es ist eh nicht möglich, für Gebrauchsspuren wir Steinschlag zu wandeln oder Geld zu verlangen - selbst bei einem Händler nicht. Der Steinschlag kann auch durch seine Fahrt erzeugt worden sein. Der Rest ist auch sein Problem. Wenn die Leute es versuchen möchten, sollen sie doch einfach bei einem Händler kaufen - da gibt's manchmal auch Kulanz, Garantie eh 1 Jahr.

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