gewährleistung beim pkw verkauf

hallo weiß net genau obs hier rein passt!?
aber ist so hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und hab gestern meinen privat pkw der nicht auf firma lief sondern auf mich privat und nur privat genutzt worden ist verkauft. auf dem heim weg (600Km) ist dem käufer das getriebe zerflogen...nun meine frage muß ich gewährleistung übernehmen??? haben einen privat kaufvertrag aus dem internet gemacht mit dem zusatz "gekauft wie gesehen keine garantie" bitte um hilfreiche antworten...
danke und lg tom

Beste Antwort im Thema

Wenn auf der Heimfahrt gleich ein kapitaler Schaden eintritt, wird man doch immer hellhörig.

Denn sowas kündigt sich an. Und wenn Du den Käufer darauf nicht hingewiesen hast, solltest Du das Geld aus dem Verkauf im eigenen Interesse noch nicht ausgeben. Könnte sein, dass Du das noch verfügbar haben musst, wenn die Kiste wieder auf dem Hof steht...

Hafi

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Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


Das stimmt so überhaupt nicht ein Privatverkäufer haftet nur für arglistig verschwiegene Mängel auch wenn er eine Haftung ausgeschlossen hat.
Fehlt ein solcher Haftungsausschluss, haftet auch der private Verkäufer dem Käufer für alle Fahrzeugmängel, die bei der Übergabe vorhanden waren, mit Ausnahme normaler, altersgemäßer Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungsschäden

Das ist falsch. Die Klausel "gekauft wie gesehen" bedeutet gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genau das, was ich dazu geschrieben habe. Offensichtliche Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden. Vorliegend handelt es sich aber um einen versteckten Mangel.

Stop, stop.

Jetzt aber schön auseinanderhalten. Der Bundesgerichtshof hat nur darüber entschieden, ob ein handschriftlich nachgetragenes "gekauft wie gesehen" den im Vordruck abgedruckten Ausschluss der Gewährleistung aushebelt.

Der entscheidende Satz in der Begründung ist vermutlich dieser hier:

Zitat:

Durch die Klausel "gekauft wie gesehen und wie Probenfahrt" werde üblicherweise die Gewährleistung nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung und bei einer Probefahrt für den Käufer erkennbar seien.

Ich vermute mal der TE wird hier nicht um die Gewährleistung herumkommen.

Mfg Zille

Nach OLG Bamberg MDR 1998, 966 , hat der TE gute Chancen:

"Beide Parteien des Kaufvertrags sind juristische Laien. Die Verwendung der im Gesetz verwendeten Bezeichnungen kann von ihnen nicht ohne weiteres erwartet werden. Im juristischen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff "Garantie" das Einstehen des Erklärenden für besonders zugesicherte Eigenschaften bezeichnet. Daß vorliegend derartige Zusicherungen durch den Beklagten erfolgt oder von ihm verlangt worden sein sollen, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Dies ist ein deutlicher Hinweis dafür, daß die Parteien vorliegend den Begriff "Garantie" eben nicht im juristischen Sprachgebrauch verwenden wollten. Legt man allerdings den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde, so kommt dem Begriff "Garantie" diejenige Bedeutung zu, die der Gesetzgeber in den §§ 459 ff. BGB als "Gewährleistung" umschrieben hat. Diese sich aus §§ 459 ff. BGB ergebende Gewährleistung des Beklagten sollte durch die Formulierung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden. Daß dies vorliegend der Fall war, hat die informatorische Anhörung des Beklagten im Termin vom 16.01.1998 nochmals verdeutlicht. Der Beklagte hat angegeben, er habe kurze Zeit vor dem 04.08.1996 ein anderes Fahrzeug, ebenfalls unter Ausschluß der Gewährleistung, gekauft. Die Formulierung der Regelung über den Gewährleistungsausschluß habe er bzw. seine Ehefrau aus dem anderen Kaufvertrag abgeschrieben. Auch diese Schilderung hat die Auffassung des Senats bestätigt, wonach vorliegend die von den Parteien im Vertrag verwendeten Formulierungen nicht an juristischen Kriterien gemessen werden dürfen.

Durch die Formulierung "ohne Garantie, gekauft wie gesehen" wurde schließlich die Gewährleistung auch umfassend ausgeschlossen. Auch dies ergibt sich aus dem durch diese Formulierung bekundeten Willen der Parteien. Ein umfassender Gewährleistungsausschluß ist nicht etwa, wie der Kläger meint, davon abhängig, daß "jegliche" Garantie ausgeschlossen worden ist. Die im Gebrauchtwagenhandel regelmäßig verwendete Formulierung "unter Ausschluß jeder Gewährleistung" geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.06.1979 (BGHZ 74, 383). In dieser Entscheidung wurde die Wirksamkeit eines in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschlusses geprüft. An der Wirksamkeit der Freizeichnungsklausel "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung" wurden Zweifel geäußert, weil diese Klausel in sich widersprüchlich und damit im Hinblick auf § 5 AGBG unwirksam erschien. Diese Zweifel vermochte der Bundesgerichtshof wegen des deutlich erkennbaren Ausschlusses der Gewährleistung insgesamt nicht zu teilen. Die dort vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen an die Formulierung einer Freizeichnungsklausel beziehen sich aber auf die Vorschrift des § 5 AGBG und damit auf Freizeichnungsklauseln, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind. Auf Kaufverträge, denen keine derartigen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, sind diese Anforderungen nicht übertragbar. Auch ohne Verwendung des Begriffs "jegliche" vor dem Begriff "Garantie" ist deshalb vorliegend von einem umfassenden Gewährleistungsausschluß auszugehen. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" steht dem nicht entgegen. Sie besagt zum einen, daß überhaupt eine Besichtigung des gekauften Fahrzeugs stattgefunden hat. Zum anderen wird damit zum Ausdruck gebracht, daß die Parteien vereinbart haben, daß das Fahrzeug in dem Zustand verkauft bzw. gekauft werden soll, in dem es sich zur Zeit des Kaufes befand. Der zusätzlich durch die Formulierung "ohne Garantie" formulierte Gewährleistungsausschluß ist deshalb nicht etwa auf erkennbare Mängel beschränkt (im Ergebnis ebenso LG Arnsberg, NZV 1988, S. 68; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnr. 1976). Allein diese Auslegung entsprach auch der für den Kläger erkennbaren Interessenlage des Beklagten, dessen Ehefrau den Vertragstext geschrieben hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger mit einem umfassenden Gewährleistungsausschluß nicht einverstanden war.

Der zwischen den Parteien demnach vereinbarte umfassende Gewährleistungsausschluß ist nicht gemäß § 476 BGB unwirksam. Für die Annahme eines arglistigen Verschweigens des behaupteten Mangels durch den Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte."

Ähnlich OLG Köln, NJW-RR 2000, 504:

"Das Landgericht hat die Formulierung:"... kauft...folgendes Fahrzeug gebraucht wie besehen" zutreffend als Ausschluß der Gewährleistung nicht nur für sichtbare, sondern auch für verborgene Mängel in Form von Verschleißerscheinungen gewertet. Durch die vorgenannte Klausel wird zwar im allgemeinen die Gewährleistung nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung und/oder Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6.A., Rn.1977). Unter besonderen Umständen kann aber die Klausel einen vollständigen Gewährleistungsausschluß bedeuten. Je älter das Fahrzeug ist, desto näher liegt die Annahme, daß der Verkäufer sich auch für verborgene Mängel hat freizeichnen wollen, zumal bei einem Verkauf aus dritter oder vierter Hand (Reinking/Eggert, Rn.1978). Die Klausel darf nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist vielmehr im Zusammenhang zu sehen mit dem übrigen Vertragsinhalt und dem Geschehen, das dem Vertragsschluß vorausgegangen ist. Von Bedeutung ist auch, ob der Verkäufer Erst- oder Nachbesitzer ist. Auch die Intensität der Untersuchung und der Grad der Wahrnehmungsfähigkeit spielen eine Rolle ."

Hmmm,

wie schon weiter oben geschrieben (da haben wir wieder das Problem des sporadischen mitlesens) ist der TE eben kein juristischer Laie, sonder weiß sehr genau um den Unterschied von Gewährleistung und Garantie:

Zitat:

Original geschrieben von tom_caravan


hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und hab gestern meinen privat pkw der nicht auf firma lief sondern auf mich privat und nur privat genutzt worden ist verkauft.

Und so wendet sich das Blatt und wir legen Bamberg & Co mal zu den Akten. 😁

Mfg Zille

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Zitat:

Original geschrieben von zille1976 Und so wendet sich das Blatt und wir legen Bamberg & Co mal zu den Akten. 😁
 
Mfg Zille

sowieso.........🙄

Stichwort "Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" ab wann ist das bitte Thema ?

ohne Worte............

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver


Nach OLG Bamberg MDR 1998, 966 , hat der TE gute Chancen:
"Die grundsätzliche Möglichkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung ist allerdings im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erheblich eingeschränkt worden. § 475 Abs. 1 BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 Abs. 3 BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers. Da sich die Möglichkeit des Haftungsausschlusses direkt aus dem BGB ergibt, sind etwaige Hinweise auf ein (angebliches) EU-Kaufrecht, wie sie bei Online-Auktionen häufig zu finden sind, schlichtweg falsch (zumal die zugrundeliegende EU-Richtlinie lediglich das Verbot des Haftungsausschlusses im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber seine Zulässigkeit im Normalfall regelt).Ein an sich zulässiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann allerdings - falls er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen wurde - bei neuen Verkaufsgegenständen nach § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein; eine weitere Schranke ergibt sich nach § 444 BGB für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Diese zuletzt genannten Vorschriften gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und in Hinblick auf sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.Selbst wenn die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht gegeben sind, kann es vorkommen, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist insoweit nicht nur der Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern der gesamte Vertragstext. Ein Leitsatz des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006) lautet: „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“.

1. ist der TE juristischer Laie (wie offenbar die meisten in diesem Thread); auch als Gewerbetreibender wird man nicht zum Juristen;
2. spielt die Schuldrechtsreform bei der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hier keine Rolle, weil es nicht um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Kunden geht.

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver


1. ist der TE juristischer Laie (wie offenbar die meisten in diesem Thread); auch als Gewerbetreibender wird man nicht zum Juristen;
2. spielt die Schuldrechtsreform bei der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hier keine Rolle, weil es nicht um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Kunden geht.

1. also der TE betreibt ein Gewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und Du willst ernsthaft behaupten von dem TE kann nicht erwartet werden, wie er einen Kaufvertrag rechtssicher zu formulieren hat und das Doeser nicht zwingend den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen bzw. ausdrücken können muss?

Welcher Anwalt bzw. Richter soll das glauben?

2. def. Juristische Person:

Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Eine solche Person ist KEIN juristischer Laie mehr.

3. Ist ein Kfz. kein Verbrauchsgut, sondern ein Gebrauchsgut, auch wenn man mehrere in kurzer Zeit verbraucht.

4. Was OLGs beschliessen ist in den zuständigen Gerichtsbezirken von belang, gilt aber nicht bundesweit, rechtsverbindlich dafür wäre BGH.

Der TE kommt mit Sicherheit nicht so ohne weiteres aus der Nummer raus.

mfg

Zitat:

Original geschrieben von Mondeo-Turnier1.8



Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver


1. ist der TE juristischer Laie (wie offenbar die meisten in diesem Thread); auch als Gewerbetreibender wird man nicht zum Juristen;
2. spielt die Schuldrechtsreform bei der Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hier keine Rolle, weil es nicht um einen Verbrauchsgüterkauf zwischen einem Unternehmer und einem Kunden geht.
1. also der TE betreibt ein Gewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und Du willst ernsthaft behaupten von dem TE kann nicht erwartet werden, wie er einen Kaufvertrag rechtssicher zu formulieren hat und das Doeser nicht zwingend den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen bzw. ausdrücken können muss?

Welcher Anwalt bzw. Richter soll das glauben?

2. def. Juristische Person:

Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e.V.). Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf. Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung bei einem bei Gericht geführten Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Eine solche Person ist KEIN juristischer Laie mehr.

3. Ist ein Kfz. kein Verbrauchsgut, sondern ein Gebrauchsgut, auch wenn man mehrere in kurzer Zeit verbraucht.

4. Was OLGs beschliessen ist in den zuständigen Gerichtsbezirken von belang, gilt aber nicht bundesweit, rechtsverbindlich dafür wäre BGH.

Der TE kommt mit Sicherheit nicht so ohne weiteres aus der Nummer raus.

mfg

Langsam wird´s albern!

1. Du hast die OLG-Entscheidung nicht verstanden. Es geht nicht darum, was von einem Autoverkäufer erwartet werden kann, sondern wie die vertragliche Vereinbarung auszulegen ist.

2. Juristische Person ist nicht das Gegenstück zum juristischen Laien. 🙄

3. Ist für die Frage völlig unerheblich.

4. Dir fehlt offensichtlich jegliche forensische Erfahrung.

Weshalb drängt es eigentlich blutige Laien dazu, sich zu ziemlich anspruchsvollen Rechtsfragen zu äußern, von denen sie keine Ahnung haben?

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver



Langsam wird´s albern!
Stimmt genau

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver


4. Dir fehlt offensichtlich jegliche forensische Erfahrung.

Weshalb drängt es eigentlich blutige Laien dazu, sich zu ziemlich anspruchsvollen Rechtsfragen zu äußern, von denen sie keine Ahnung haben?

Natürlich haben nur erfahrene Schreiber mit sensationellen 189 Beiträgen das recht auf Ihrer Seite und können "blutige Laien" als dumm abstellen indem Sie ihnen unterstellen das sie keine Ahnung haben.

Anders geschrieben heißt es nichts anderes als: "Wenn du keine Ahnung hast, dann einfach mal die Fresse halten". Das ist eine indirekte Aufforderung zum Schreibverbot  und sollte bei MT nicht geduldet werden.

Eine rechtliche Beratung darf hier im übrigen nicht stattfinden Stichwort :  Rechtsberatungsgesetz

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver



Langsam wird´s albern!
Stimmt genau

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver


4. Dir fehlt offensichtlich jegliche forensische Erfahrung.

Weshalb drängt es eigentlich blutige Laien dazu, sich zu ziemlich anspruchsvollen Rechtsfragen zu äußern, von denen sie keine Ahnung haben?

Natürlich haben nur erfahrene Schreiber mit sensationellen 189 Beiträgen das recht auf Ihrer Seite und können "blutige Laien" als dumm abstellen indem Sie ihnen unterstellen das sie keine Ahnung haben.

Anders geschrieben heißt es nichts anderes als: "Wenn du keine Ahnung hast, dann einfach mal die Fresse halten". Das ist eine indirekte Aufforderung zum Schreibverbot  und sollte bei MT nicht geduldet werden.

Eine rechtliche Beratung darf hier im übrigen nicht stattfinden Stichwort :  Rechtsberatungsgesetz

Genau das wäre die richtige Handhabung: Wer keine Ahnung hat, sollte die Fresse halten, statt solche eigentlich interessanten Threads zuzumüllen.

Und wenn du Ahnung hättest, wüsstest du, dass das RBerG seit dem 1.7.2008 außer Kraft getreten ist. Guten Morgen!

An dessen Stelle gilt das hier,

http://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__2.html

wobei Nr. 5 für Diskussionen wie diese einschlägig ist.

Aber wozu erzähle ich das jemandem, für den die Masse der Beiträge statt deren Qualität zählt? Vielleicht beeindruckt so jemanden ja folgendes: Auf Juraforum.de und jurathek.de habe ich ca. 2000 Beiträge verfasst. 😉

Zum Glück hat die Anzahl der Beiträge erfrischend wenig mit der Richtigkeit der getroffenen Aussagen zu tun.
Sonst hätte hier so manch ahnungsloser Dampfplauderer "das Recht auf seiner Seite"... Das wäre gruselig.

Und der Hinweis auf die Rechtsberatung ist in diesem -wie in jedem anderen Faden im Versicherungsforum- Quatsch, da hier persönliche Meinungen zu abstrakten Fragen zu Versicherungssachverhalten (im weiteren Sinne) abgegeben und keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden.

Zu guter Letzt ist eine juristische Person nunmal nicht das Gegenteil eines juristischen Laien.
Da beißt die Maus keinen Faden ab...

😁😁😁

Hafi

Edit sagt: Da war jemand schneller...😉

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver



Genau das wäre die richtige Handhabung: Wer keine Ahnung hat, sollte die Fresse halten, statt solche eigentlich interessanten Threads zuzumüllen.

Genau das kann man auch sachlich dem anderen User schreiben statt ihn als "forenunsicheren Neuling und blutigen sonstwas " zu degradieren. MT ist ein offenes Forum für jedermann,hier kann sich auch jedermann an Beiträgen beteiligen, sollte ein User nicht ganz richtig liegen kann man ihm das auch ordentlich mitteilen, falls dir die Nutzungsbedinungen im Umgang mit anderen Usern nicht bekannt sind dann lese sie einfach mal durch denn der Ton macht die Musik.

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver



Und wenn du Ahnung hättest, wüsstest du, dass das RBerG seit dem 1.7.2008 außer Kraft getreten ist. Guten Morgen!

Man muss nicht alles wissen man muss lediglich wissen wo alles steht, vielen Dank für den Link

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver



Aber wozu erzähle ich das jemandem, für den die Masse der Beiträge statt deren Qualität zählt? Vielleicht beeindruckt so jemanden ja folgendes: Auf Juraforum.de und jurathek.de habe ich ca. 2000 Beiträge verfasst. 😉

Respekt mein lieber 😁

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster



Genau das kann man auch sachlich dem anderen User schreiben statt ihn als "forenunsicheren Neuling und blutigen sonstwas " zu degradieren. MT ist ein offenes Forum für jedermann,hier kann sich auch jedermann an Beiträgen beteiligen, sollte ein User nicht ganz richtig liegen kann man ihm das auch ordentlich mitteilen, falls dir die Nutzungsbedinungen im Umgang mit anderen Usern nicht bekannt sind dann lese sie einfach mal durch denn der Ton macht die Musik.

Das sollte ja wohl in allen Foren so sein. Aber praktisch überall kommmen auch diese hitzigeren Diskussionen vor, die leider gelegentlich ins Persönliche abgleiten. Zum Glück findet man alsbald wieder zum sachlichen Umgangston zurück, so hoffentlich auch hier. 🙂

Nochmal zum Thema zurück. Falls es zwischen dem TE und seinem Vertragspartner zu einem Rechtsstreit kommen sollte, hat der TE m.E. gute Karten, weil er die OLG Bamberg-Entscheidung zitieren könnte. Erfahrungsgemäß sind Amts- und Landgerichte immer sehr dankbar für Urteile der Obergerichte, in denen ihr Fall oder ein ähnlicher schon mal entschieden wurde. Die meisten Richter neigen dazu, das dann auch zu übernehmen. Das entnehme ich aus 20 Jahren Berufspraxis.

Ich blicke in Richtung zweier User und hoffe, diese besinnen sich in Richtung der gestellten Frage!

Über die Einhaltung der NuB, entscheiden hier die Moderatoren! Nicht einzelne User. (Die dies, via Alarm-Funktion einfordern können!)

An den TE: (Falls dieser noch mitliest!)

Zitat:

Original geschrieben von tom_caravan


haben einen privat kaufvertrag aus dem internet gemacht mit dem zusatz "gekauft wie gesehen keine garantie"

Da anscheinend, ein Vordruck aus dem Netz genommen wurde, wäre es gut zu wissen, welchen Vordruck und welche

Kreuze

gesetzt worden sind!

Wenn auf dem Vordruck der Gewährleistungsausschluss vorhanden ist und auch angekreuzt, dann ist die Sachlage, besser zu beurteilen! Dann ist der Satz: "gekauft wie gesehen keine garantie", sowieso nur hübscher Beistellschmuck!

MfG
Johnes
MT-Moderation

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