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gewährleistung beim pkw verkauf

Themenstarteram 21. August 2010 um 16:05

hallo weiß net genau obs hier rein passt!?

aber ist so hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) und hab gestern meinen privat pkw der nicht auf firma lief sondern auf mich privat und nur privat genutzt worden ist verkauft. auf dem heim weg (600Km) ist dem käufer das getriebe zerflogen...nun meine frage muß ich gewährleistung übernehmen??? haben einen privat kaufvertrag aus dem internet gemacht mit dem zusatz "gekauft wie gesehen keine garantie" bitte um hilfreiche antworten...

danke und lg tom

Beste Antwort im Thema

Wenn auf der Heimfahrt gleich ein kapitaler Schaden eintritt, wird man doch immer hellhörig.

 

Denn sowas kündigt sich an. Und wenn Du den Käufer darauf nicht hingewiesen hast, solltest Du das Geld aus dem Verkauf im eigenen Interesse noch nicht ausgeben. Könnte sein, dass Du das noch verfügbar haben musst, wenn die Kiste wieder auf dem Hof steht...

 

Hafi

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am 26. August 2010 um 6:35

Zitat:

MPS Driver

 

Langsam wird´s albern!

1. Du hast die OLG-Entscheidung nicht verstanden. Es geht nicht darum, was von einem Autoverkäufer erwartet werden kann, sondern wie die vertragliche Vereinbarung auszulegen ist.

2. Juristische Person ist nicht das Gegenstück zum juristischen Laien. :rolleyes:

3. Ist für die Frage völlig unerheblich.

4. Dir fehlt offensichtlich jegliche forensische Erfahrung.

Weshalb drängt es eigentlich blutige Laien dazu, sich zu ziemlich anspruchsvollen Rechtsfragen zu äußern, von denen sie keine Ahnung haben?

Und hier meldet sich nochmal der blutig Laie zurück:

zu 1. hab ich schon verstanden, wollte aber darauf hinaus, das bei einem Autovermieter und Händler ein anderer Maßstab zur Formulierung angesetzt wird, als bei einem Prvatman.

zu 2. siehe zu 1. Ob Du mit den Augen rollst oder nicht ist mir, vorsichtig ausgedrückt, einigermaßen gleichgültig

zu3. hast Du (oh Allwissender) aufgeworfen, wollte nur den Unterschied zwischen Ge- und Verbrauchsgütern klarstellen

zu4. nachdem Du ja Unmengen an forensischer Erfahrungen vorweisen kannst, könntest Du ja jetzt mit dem nächsten Themengebiet anfangen. Wie wäre es z.B. mit: wie kann man eine sachliche Diskussion führen, oder wie wäre es mit Umgangsformen, oder wie argumentiere ich ohne den Anderen persönlich anzugreifen.

Ich ziehe mich hier jetzt "ohne rollende Augen" zurück.

Ich ging in meiner doch etwas Laienhaften Erfahrung davon aus, dass hier diskutiert werden soll. Ich bitte vielmals um Entschuldigung, dafür.

mfg

der blutige Laie.

Ich war nicht der erste in diesem Thread, der die rollenden Augen als Stilmittel eingesetzt hat.

Da macht man sich die Arbeit und zitiert eine exakt auf das Problem passende OLG-Entscheidung (ein RA nimmt dafür mind. 350 € netto :cool:), und dann kommen ein paar "Rechtsfreunde" vorbei und tun das mit ein paar unqualifizierten Sprüchen ab.

Aber heutzutage ist es ja Mode, das jeder zu allem eine Meinung hat und äußert, egal ob er davon etwas versteht oder nicht. Darunter leidet das Niveau so mancher Internetforen.

 

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

 

Da macht man sich die Arbeit und zitiert eine exakt auf das Problem passende OLG-Entscheidung (ein RA nimmt dafür mind. 350 € netto :cool:)

Rechtsanwälte sind halt arme Schlucker........:D

Bei einem Sachverständigen kostet das zitieren eines Urteil im Gutachten so um die 500 Euronen........:cool:

 

grinsende Grüße von

 

Delle ;)

 

 

ps. Das Gutachten gibt es kostenlos dazu......:D

am 26. August 2010 um 18:23

Dann erkläre doch mal bitte wieso das Urteil so genau passt.

In dem Urteil ist das Gericht davon ausgegangen, dass beide Parteien den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannten und mit "Garantie" eigentlich die Gewährleistung gemeint war.

In diesem Fall ist der TE aber kein Laie, da man in der Regel davon ausgehen darf, dass ein KFZ-Händler die rechtlichen Hintergründe zur Mängelhaftung und zum Vertragsrecht kennt, da dieses zu seinem täglichen Geschäft gehört.

In diesem Sinne ist der TE also kein juristischer Laie (in Bezug auf die o.g. Bereiche). Wenn man kein juristischer Laie ist, bedeutet das nicht, dass man ein abgeschlossenes Jurastudium benötigt um als solcher zu gelten.

Meiner Meinung nach ist das Urteil auf diesen Fall nicht 1:1 übertragbar.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976

In diesem Fall ist der TE aber kein Laie, da man in der Regel davon ausgehen darf, dass ein KFZ-Händler die rechtlichen Hintergründe zur Mängelhaftung und zum Vertragsrecht kennt, da dieses zu seinem täglichen Geschäft gehört.

Zwischen

"hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) "

und etwa einem BMW-Vertragshändler liegt schon noch ein Unterschied, oder?

Und wenn ich mir die unzähligen Gebrauchtwagenhändler "mit Migrationshintergrund" ansehe, die keinen korrekt formulierten deutschen Satz in ihren handgeschriebenen Verträgen zu Papier kriegen, müssen diese m.E. auch als juristische Laien angesehen werden, wenn auch nicht unbedingt blutige. ;)

Zitat:

Original geschrieben von MPSDriver

Zwischen

"hab ein nebengewerbe (vermietung und verkauf von us oldtimern) "

und etwa einem BMW-Vertragshändler liegt schon noch ein Unterschied, oder?

Und wenn ich mir die unzähligen Gebrauchtwagenhändler "mit Migrationshintergrund" ansehe, die keinen korrekt formulierten deutschen Satz in ihren handgeschriebenen Verträgen zu Papier kriegen, müssen diese m.E. auch als juristische Laien angesehen werden, wenn auch nicht unbedingt blutige. ;)

Wenn dann schon innerhalb eine Berufsgruppe einen solchen Unterschied, eine andere juridische Behandlung rechtfertigen sollte, frage ich mich, ob da noch Wettbewerbsgleichheit vorliegt?!

Wenn in BGB/HGB über "Kaufmann" geschrieben wird, macht das Gesetz auch kein Unterschied bezüglich dessen Hintergrund, oder ob der während seine Ausbildung aufgepasst hat (oder nicht).

"Dummheit schützt vor Strafe nicht", habe ich mal gelesen.

Interessant wäre jetzt zu erfahren, wie der TE den Sachmängelparagraphen in den Verkaufsverträgen, die er für die im Nebenerwerb vertriebenen US-Oldtimer abschliesst, formuliert.

 

Dies kann schon einen belastbaren Hinweis auf den Umfang seiner Vertragskenntnisse geben.

 

O.

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