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Gewährleistung bei gebrauchten Wagen

Themenstarteram 8. September 2016 um 14:31

Hallo liebe Gemeinde,

liege mit einem Autohaus im Klinsch und bin kurz davor, den ganzen Kram einem Anwalt zu geben.

Wollte aber vorher noch mal eure Meinung hören....

Und zwar habe ich vor 2 Monaten einen Gebrauchten Wagen gekauft, Vertragsverhältnis:

Händler - Privatperson.

So lautet auch der Kaufvertrag. Zusätzlich habe ich eine Garantie der Multipart abgeschlossen.

Jetzt ist es so, dass ein Teil in Höhe von 1800 Euro defekt ist und eine Reparatur nötig ist.

Ich berufe mich darauf, dass das Autohaus die Reparatur zahlen muss, weil es

a) 1 Jahr Gewährleistung gibt (gesetzlich vorgeschrieben!)

b) die Beweislastumkehr noch nicht greift.

Das Autohaus argumentiert, ich hätte die Garantie abgeschlossen und alles würde da rüber geregelt.

Würde heissen:

Reparatur 1800 Euro

mein Anteil: mindestens 1000 Euro.

Das bin ich nicht bereit zu zahlen.

Davon natürlich abgesehen:

Wie stuft ihr die Sache ein?

Kann ein Händler die gesetzliche Pflicht einfach umkurven und damit ausser Kraft setzen?

ich danke vorab!

Grüße aus Düsseldorf

Chris

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Chrisfo103 schrieb am 8. September 2016 um 19:09:41 Uhr:

nochmal ein paar Fakten:

abgeholt habe ich den Wagen am 30.6.2016

Fehler aufgetreten am 25.8.2016 beim Bosch Dienst (Fehlercode habe ich schriftlich)

das heisst, es waren nicht mal 2 Monate vergangen!!

ausserdem möchte ich erwähnen, dass ich in dieser Zeit nur 1700 km gefahren bin.

und der Kaufpreis (Cabrio) lag deutlich über 10K.

Damit ist der Händler in der GEWÄHRLEISTUNG.

Punkt aus und Ende.

Gewährleistung gilt 2 Jahre, bei Gebrauchtkauf (nicht nur Fahrzeuge) kann der Händler die Gewährleistung auf 1 Jahr kürzen. Das muß im Kaufvertrag stehen.

Jetzt zu deinem Fall:

Innerhalb der ersten 6 Monate wird unterstellt das der Fehler schon bei Übergabe des Gegenstandes vorhanden war ( in deinem Fall dein Fahrzeug) danach gilt die Beweislastumkehr.

Du must nicht die Garantie in Anspruch nehmen, dann muss du einen Eigenanteil bezahlen.

Der Händler will, das machen alle Händler gerne, auf die Garantie verweisen.

Damit ist er RAUS.

Lass dich auf das Spiel nicht ein.

DU hast einen Anspruch auf Gewährleistung, ohne das du zahlen musst. Punkt Aus und Ende.

Als Zusatz: Ob du 1700km oder 17000 km gefahren bist ist völlig egal.

Der Händler ist hier in der Pflicht.

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Themenstarteram 8. September 2016 um 19:10

@voll_Zeo

Ja, die Laufleistung ist irrelevant; ich habe es nur mal der Vollständigkeit erwähnt...ansonsten sehe ich es in der Argumentation wie du (nicht, weil es wohlwollend meine Meinung ist, sondern weil ich selbst nach größtmöglicher Distanz und Unabhängigkeit zu dem selben Urteil gelange)

Morgen gehe ich zum Anwalt....

Ich würde zwar auch hier einen Gewährleistungsfall sehen, aber bei weitem keinen eindeutigen. Vor Gericht wird das eine wacklige Nummer, mit besseren Chancen für dich, aber bei weitem ist es nicht gesetzt.

Denn schau dir die Liste an Urteilen an, so eindeutig ist es einfach nicht.

Eindeutig ist es nicht, aber wieso trat der Fehler beim Bosch-Dienst auf? Was haben die am Auto gemacht?

Wenn der erste Eintrag im Fehlerspeicher knapp 2 Monate nach dem Kauf datiert ist, :D die gemeinen Fehlerspeicher sind gerne so frech und speichern auch noch Datum und eventuelle ein paar wichtige Parameter mit ab und so kann man feststellen wann der Fehler erstmals aufgetreten ist.

Wenn die Kiste 2 Monate fehlerfrei lief und das der Fehlerspeicher bestätigt ist der Händler raus, denn über den Eintrag kann Er beweisen das der Fehler beim Verkauf nicht vorhanden war. Ist eben mitnichten so das der Verkäufer im ersten halben Jahr immer der Zahldepp ist, Er muss nur beweisen das der Fehler beim Verkauf nicht vorhanden war und weg ist die Gewährleistung.

Bin mir sicher das so mancher Eintrag im Speicher aus diesem Grund datiert wird.

Wenn der Fehler schon vor dem Verkauf vorhanden war dürfte es kaum 2 Monate gedauert haben bis er wieder auftaucht.

Aber das wurde ja schon mal erwähnt.

Edit

Themenstarteram 9. September 2016 um 3:31

mit dem Fehlerspeicher lässt sich ja klären....

warum Bosch?

weil ich da hingefahren bin, nachdem der Fehler aufgetreten war....

am 9. September 2016 um 9:08

Ok, ich hatte das etwas anders verstanden.

Zitat:

@Chrisfo103 schrieb am 9. September 2016 um 05:31:15 Uhr:

mit dem Fehlerspeicher lässt sich ja klären....

warum Bosch?

weil ich da hingefahren bin, nachdem der Fehler aufgetreten war....

Zitat:

@voll_Zeo schrieb am 8. September 2016 um 20:22:50 Uhr:

Innerhalb der ersten 6 Monate wird unterstellt das der Fehler schon bei Übergabe des Gegenstandes vorhanden war ( in deinem Fall dein Fahrzeug) danach gilt die Beweislastumkehr.

Das ist formal nicht richtig:

Die Beweislastumkehr gilt in den ersten 6 Monaten (der in Anspruch genommene Verkäufer muss beweisen, dass er nicht haften muss), danach gilt die gewöhnliche Beweislast (der Anspruchsteller muss beweisen, dass der in Anspruch genommene Händler haften muss).

In der Sache bin ich aber auch 100% deiner Ansicht. An einem Fahrzeug dieser Preisklasse und dieser Laufleistung fände ich es schon schräg, wenn der eingetretene Mangel als Verschleiß zu werten wäre. Insofern halte ich es auch für notwendig, sich anwaltlich beraten zu lassen, wenn der Verkäufer sich nicht einsichtig zeigt. Ich an Stelle des TE wäre auch bereit, über ein funktionsfähiges Gebrauchtteil zu sprechen, er will sich ja bestimmt nicht an diesem Sachmangel bereichern.

Grüße

SpyderRyder

Selbst wenn der TE eine Rechtschutzversicherung hat, muss er erstmal seine Eigenbeteiligung zahlen.. und wenn die bei 150-300 Euro liegt, würde ich das Geld lieber in die Reparatur invstieren.

Theoretisch haben ja eigentlich beide Recht, der Händler (altersentsprechender Verschleiß bzw. Abnutzung) und auch der Käufer (aber ich hab ja beim Händler gekauft = Gewährleistung = der muss ja im 1. Halbjahr alles zahlen).

Praktisch ist es so, dass erst einmal geklärt werden muss, ob Sachmangel oder Verschleiß. Wenn das Teil häufig bei vergleichbaren Fahrzeugen kaputt geht, dann wird es schwer, einen Sachmangel zu beweisen. Man müsste z.B. einen Gutachter klären lassen, ob der Mangel vor 2 Monaten schon "angelegt" gewesen sein könnte. Alles eine heiße Kiste ohne Erfolgsgarantie. Wenn dem tatsächlich so wäre, dann hast Du Anspruch auf ein funktionierendes Teil, aber keinesfalls ein Neuteil.

Deshalb ist in dem Fall m.E. die Garantie das Vernünftigste, Du bekommst ein Neuteil gegen Zuzahlung Summe X und hast die nächsten Jahre Ruhe. Ein gebrauchtes Teil, was Dir der Händler vielleicht nach Hin- und Hergezerre einbaut, macht in 12 Monaten die Hufe hoch, was hast Du dann gekonnt? Die Zuzahlung kann man in dem Fall auch als Abzug "Neu für alt" sehen, denn dieses Bauteil wird dann sicher viele Jahre funktionieren.

Aus Rudi spricht die gequälte Händler-Seele. Er vergisst dabei nur, dass es im Zweifel der Händler ist, der hier ein Gutachten machen lassen müsste, weil ER die Beweislast hat. Ich hoffe, dass der TE sich in diesem Sinne beraten lässt und dann entsprechend agiert.

Themenstarteram 9. September 2016 um 14:14

"Garantie das Vernünftigste"....

also, wenn ich das blauäugig machen würde, dann kostet mich der Spaß sage und schreibe:

1000 Euro an Eigenanteil (kommt durch die Regelung 100% Arbeitskosten und nur 40% Materialkosten der multipart zu Stande)

Warum sollte ich das machen?

Ich schildere erst mal dem Anwalt den Fall am Montag.

Ich frage mich bei allem, ob nicht der Händler im Zweifel sich immer mit der Ausrede "Verschleiss" rausreden kann.

Klar, ich habe die Urteile, die der ADAC zusammengetragen hat, gelesen....

aber am Ende kommt es mir so vor, dass der Händler im Zweifel es immer auf Verschleiss schieben kann...

ich finde es nicht in Ordnung, dass die Lage für alle so zweifelhaft ist....

aber mal sehen....

Warum "gequält"?

Mal angenommen, nur jeder dritte Kunde kommt mit so nem Mangel und "WILL", dann gibt es bald nirgends mehr Gebrauchte Fahrzeuge, weil dann können alle Händler dicht machen.

Dann können die Privatgangster und Exportschieber sich die Kisten hin- und herverkaufen.

Klar wird jeder Händler versuchen, erstmal sich und sein Geschäft zu retten. In so einem Fall würde ich z.B. (wenn der Kunde uneinsichtig ist) mit Gebrauchtteilen reparieren (lassen).

 

Zitat:

@SpyderRyder schrieb am 9. September 2016 um 15:49:11 Uhr:

Aus Rudi spricht die gequälte Händler-Seele. Er vergisst dabei nur, dass es im Zweifel der Händler ist, der hier ein Gutachten machen lassen müsste, weil ER die Beweislast hat. Ich hoffe, dass der TE sich in diesem Sinne beraten lässt und dann entsprechend agiert.

Warum 100% Arbeitskosten?

Es ist doch eher so, dass 100% der Arbeitskosten und das Material prozentual übernommen wird.

 

 

Zitat:

@Chrisfo103 schrieb am 9. September 2016 um 16:14:40 Uhr:

"Garantie das Vernünftigste"....

also, wenn ich das blauäugig machen würde, dann kostet mich der Spaß sage und schreibe:

1000 Euro an Eigenanteil (kommt durch die Regelung 100% Arbeitskosten und nur 40% Materialkosten der multipart zu Stande)

Warum sollte ich das machen?

Ich schildere erst mal dem Anwalt den Fall am Montag.

Ich frage mich bei allem, ob nicht der Händler im Zweifel sich immer mit der Ausrede "Verschleiss" rausreden kann.

Klar, ich habe die Urteile, die der ADAC zusammengetragen hat, gelesen....

aber am Ende kommt es mir so vor, dass der Händler im Zweifel es immer auf Verschleiss schieben kann...

ich finde es nicht in Ordnung, dass die Lage für alle so zweifelhaft ist....

aber mal sehen....

Genauso ist es bei mir mit der CG Car Garantie. immer volle Lohnkostenerstattung, Materialkosten gestaffelt nach Kilometerleistung.

Betrifft 2 jährige Anschlussgarantie bei einem Honda CR V

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