Geschwindigkeitsbegrenzung - was gilt?
Hallo.
Schaut euch mal bitte meine laienhafte Skizze an ("Bild.jpg"😉 - stellt eine aktuelle (seit mittlerweile mehreren Jahren bestehende) Situation in meinem Wohnort dar.
Die Frage ist recht einfach: Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt an der Stelle mit dem roten X?
Natürlich habe ich mir vorher hier die einschlägigen Themen im V&S angeschaut und unter anderem folgendes Zitat gefunden.
Zitat:
Streckenverbote
Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.
Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle"😉 verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 7:
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
vgl. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)Für diejenigen, die rechtsabbiegend der grünen Linie folgen, gilt also 100.
Für diejenigen, die geradeausfahrend der blauen Linie folgen, gilt weiter 70?
Es gibt keine weiteren Verkehrszeichen in dem Bereich, den beide Linienführungen gemeinsam haben. Ok, ein paar Kilometer weiter kommt wieder ein Ortseingangsschild, aber das ist ja unerheblich.
Eure Meinungen?
Danke sagt der Bernd, der noch nicht mal vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine verlässliche Auskunft bekommen konnte.
Beste Antwort im Thema
Blau und grün dürfen nur 70 km/h fahren. Das Streckenverbot gilt auf der gesamten Straße, es sind keine zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten erlaubt. Lediglich Grün kann sich auf einen Irrtum berufen welcher im OWiG steht .
§ OWiG 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
94 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Nach deiner Meinung müssten dann dort zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten gelten, für den Geradeausfahrer 70 km/h und für den Abbieger 100 km/h.Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Fast 20 Jahre Gerichtsurteile gelten nicht allgemeingültig sondern nur für den dort verhandelten Fall und können höchstens für weitere Verfahren als Präzedenzfall benutzt werden. Fakt ist, dass wegen dem Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit auf 70 reduziert wird, das gibt es auf deutschen Landstraßen tausendfach. Danach wird dies immer wieder aufgehoben. Steht dort kein Schild, muss es nachgerüstet werden um einen Irrtum auszuschließen.
Es ist dein Irrtum das die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, denn es sich um Steckenverbote.
Nach dem Gerichtsurteil von 1996 ist das Tempolimit für den Geradeausfahrer nach der Einmündung nicht aufgehoben. Für den aus der Stadt kommenden ist das Urteil aber gar nicht anwendbar, da er gar keine Limitierung nach dem Ortsausgangsschild bekommt. Es kommt also zu einem Irrtum und dieser muss abgestellt werden, indem man entweder einer Tempo 70 oder 100 Schild nach der Einmündung an die Landstraße stellt.
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Nach dem Gerichtsurteil von 1996 ist das Tempolimit für den Geradeausfahrer nach der Einmündung nicht aufgehoben. Für den aus der Stadt kommenden ist das Urteil aber gar nicht anwendbar, da er gar keine Limitierung nach dem Ortsausgangsschild bekommt. Es kommt also zu einem Irrtum und dieser muss abgestellt werden, indem man entweder einer Tempo 70 oder 100 Schild nach der Einmündung an die Landstraße stellt.Zitat:
Den Irrtum gem. OWiG § 11 habe ich auf Seite 2 schon in orange in fettschrift markiert.
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Es kommt also zu einem Irrtum und dieser muss abgestellt werden, indem man entweder einer Tempo 70 oder 100 Schild nach der Einmündung an die Landstraße stellt.
Es ist richtig, dass der Irrtum abgestellt werden muss. Aber ein nicht abgestellter Irrtum bleibt ein Irrtum.
Und der Irrtum liegt darin, dass der "Abbieger" durch fehlende Beschilderung nichts von dem
geltenden Tempolimitvon 70km/h weiß.
Richtig, das Gerichtsurteil von 1996 hat somit keinerlei Relevanz für den Abbiegenden. Im OWiG § !! steht auch nur drin. "Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt." für mich als Nichtjuristen stellt sich da die frage, ob es fahrlässiges Handeln wäre, wenn der Abbieger, der Aufgrund fehlender Beschilderung von keinem Verbot wissen oder es sich denken kann (auf der Zeichnung sieht die Straße zumindest sehr gerade und ohne Einschränkungen aus) 100 statt 70 fährt.
Auf allen Bundesstraßen mit der Reduktion auf 70 bei Kreuzungen und Einmündungen steht dahinter ein Schild, was hier scheinbar fehlt. Für den Abbiegenden erschließt es sich nicht, dass hier etwas anderes gelten sollte, als bei 99,9% Vergleichbarer Stellen im Bundesgebiet.
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
...
Im OWiG § !! steht auch nur drin. "Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt." für mich als Nichtjuristen stellt sich da die frage, ob es fahrlässiges Handeln wäre, wenn der Abbieger, der Aufgrund fehlender Beschilderung von keinem Verbot wissen oder es sich denken kann (auf der Zeichnung sieht die Straße zumindest sehr gerade und ohne Einschränkungen aus) 100 statt 70 fährt.
...
Perfekt formuliert.
Irrtum hin oder her. Kann man irgendetwas überhaupt fahrlässig begehen, wenn man nichts von der Unzulässigkeit wissen kann?
Ich denke zumindest, dass man gute Chancen hätte, wenn man mit einem Rechtsbeistand gegen mögliche Forderungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung Einspruch erhebt. Irrtum hin oder her. Sollen die einem doch erst mal beweisen, dass man auf einer gerade Strecke ohne sichtbare Verbote und Einschränkungen fahrlässig die "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" missachtet hat.
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Richtig...
Ich denke wir sind im Wesentlichen einer Meinung🙂
Man muss wahrscheinlich deutlicher unterscheiden zwischen dem Tempo das gilt und dem welches eine Strafe rechtfertigt.
In deinem ersten Post hierzu schriebst du, dass für beide 100 gilt 🙂
Wenigstens sind wir alle einer Meinung, dass die verantwortliche Behörde diesen potentiellen Irrtum schleunigst abstellen sollte. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von fruchtzwerg
Wenigstens sind wir alle einer Meinung, dass die verantwortliche Behörde diesen potentiellen Irrtum schleunigst abstellen sollte. 🙂
Der Ramsauer sollte mal einen Bußgeldkatalog für Kreise, Städte und Gemeinden erstellen und nicht StVO-konforme Straßenabschnitte unter Strafe zu stellen 😁
Zitat:
Original geschrieben von W 8993
StVO-konforme Straßenabschnitte unter Strafe zu stellen 😁
Der genannte Abschnitt ist 100% STVO konform. Und das schon seit Jahrzehnten. Wer nach der Kreuzung schneller als 70km/h fährt, begeht einen Verstoss gegen die STVO, egal woher er kommt. Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen. Alles bestens in STVO und OWIG geregelt und nicht nur in diesem therad bis zum Erbrechen erläutert.
Ist das so schwer und so dramatisch? Da beklagt sich ganz Deutschland über zuviele Regelungen, aber wehe es ist mal etwas nicht im Detail zur Zufriedenheit Aller geregelt - oh weh!
Amen
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Der genannte Abschnitt ist 100% STVO konform. Und das schon seit Jahrzehnten. Wer nach der Kreuzung schneller als 70km/h fährt, begeht einen Verstoss gegen die STVO, egal woher er kommt. Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen. Alles bestens in STVO und OWIG geregelt und nicht nur in diesem therad bis zum Erbrechen erläutert.Zitat:
Original geschrieben von W 8993
StVO-konforme Straßenabschnitte unter Strafe zu stellen 😁Ist das so schwer und so dramatisch? Da beklagt sich ganz Deutschland über zuviele Regelungen, aber wehe es ist mal etwas nicht im Detail zur Zufriedenheit Aller geregelt - oh weh!
Amen
Stimmt ist nicht so schwer und dramatisch es einfach zu akzeptieren, dass hier ein Schild fehlt, wo mancherorts fünf zu viel rumstehen.
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Der genannte Abschnitt ist 100% STVO konform. Und das schon seit Jahrzehnten. Wer nach der Kreuzung schneller als 70km/h fährt, begeht einen Verstoss gegen die STVO, egal woher er kommt. Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen. Alles bestens in STVO und OWIG geregelt und nicht nur in diesem therad bis zum Erbrechen erläutert.Zitat:
Original geschrieben von W 8993
StVO-konforme Straßenabschnitte unter Strafe zu stellen 😁Ist das so schwer und so dramatisch? Da beklagt sich ganz Deutschland über zuviele Regelungen, aber wehe es ist mal etwas nicht im Detail zur Zufriedenheit Aller geregelt - oh weh!
Amen
Hab doch ein extra breites Grinsen hinter meine Aussage gesetzt. Der Anflug von Ironie sollte nicht zu übersehen sein🙂
Die Geschwindigkeit ist an dieser Stelle zwar geregelt, aber sie ist nicht nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Hier ein Zitat daraus:
Zu den Zeichen 274, 276 und 277
5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.
Zitat:
Original geschrieben von Amen
...
Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen.
...
Gehe völlig mit dir konform.
Aber es ist halt schwer nachvollziehbar, wie ein Verstoß überhaupt erstmal zustande kommen kann, wenn man das regulierende Element gar nicht wahrnehmen kann, weil man sich eben nicht auf der Strecke befunden hat.
Zitat:
Original geschrieben von W 8993
Hab doch ein extra breites Grinsen hinter meine Aussage gesetzt. Der Anflug von Ironie sollte nicht zu übersehen sein🙂Zitat:
Original geschrieben von Amen
Der genannte Abschnitt ist 100% STVO konform. Und das schon seit Jahrzehnten. Wer nach der Kreuzung schneller als 70km/h fährt, begeht einen Verstoss gegen die STVO, egal woher er kommt. Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen. Alles bestens in STVO und OWIG geregelt und nicht nur in diesem therad bis zum Erbrechen erläutert.
Ist das so schwer und so dramatisch? Da beklagt sich ganz Deutschland über zuviele Regelungen, aber wehe es ist mal etwas nicht im Detail zur Zufriedenheit Aller geregelt - oh weh!
Amen
Die Geschwindigkeit ist an dieser Stelle zwar geregelt, aber sie ist nicht nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Hier ein Zitat daraus:Zu den Zeichen 274, 276 und 277
5 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in angemessenen Abständen. Grundsätzlich richten sich die Abstände, in denen die Zeichen zu wiederholen sind, nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und der Verkehrssituation. Auf Autobahnen empfiehlt es sich in der Regel, die Zeichen nach 1 000 m zu wiederholen.
Womit auch belegt wäre, dass der Abschnitt eben nicht 100% StVO konform ist. "Und das schon seit Jahrzehnten." Danke fürs Gesetze wälzen. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Gehe völlig mit dir konform.Zitat:
Original geschrieben von Amen
...
Derjenige, der auf die Strasse einbiegt kann für diesen Verstoss u.U. nicht belang werden, das macht den Verstoss an sich aber nicht ungeschehen.
...Aber es ist halt schwer nachvollziehbar, wie ein Verstoß überhaupt erstmal zustande kommen kann, wenn man das regulierende Element gar nicht wahrnehmen kann, weil man sich eben nicht auf der Strecke befunden hat.
Könnte hier der Rechtsbegriff des Verbotsirrtums (im Owi-Recht) zum Zuge kommen? Bin kein Jurist.