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Geschwindigkeitsbegrenzung - was gilt?

Themenstarteram 6. März 2013 um 8:21

Hallo.

Schaut euch mal bitte meine laienhafte Skizze an ("Bild.jpg") - stellt eine aktuelle (seit mittlerweile mehreren Jahren bestehende) Situation in meinem Wohnort dar.

Die Frage ist recht einfach: Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt an der Stelle mit dem roten X?

Natürlich habe ich mir vorher hier die einschlägigen Themen im V&S angeschaut und unter anderem folgendes Zitat gefunden.

Zitat:

Streckenverbote

Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.

Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.

Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle") verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.

§ 41 Abs. 2 Nr. 7:

Streckenverbote

Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.

Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.

Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.

Diese Zeichen können auch alleine links stehen.

vgl. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Für diejenigen, die rechtsabbiegend der grünen Linie folgen, gilt also 100.

Für diejenigen, die geradeausfahrend der blauen Linie folgen, gilt weiter 70?

Es gibt keine weiteren Verkehrszeichen in dem Bereich, den beide Linienführungen gemeinsam haben. Ok, ein paar Kilometer weiter kommt wieder ein Ortseingangsschild, aber das ist ja unerheblich.

Eure Meinungen?

Danke sagt der Bernd, der noch nicht mal vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine verlässliche Auskunft bekommen konnte.

Beste Antwort im Thema
am 6. März 2013 um 11:06

Blau und grün dürfen nur 70 km/h fahren. Das Streckenverbot gilt auf der gesamten Straße, es sind keine zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten erlaubt. Lediglich Grün kann sich auf einen Irrtum berufen welcher im OWiG steht .

 

 

 

 

§ OWiG 11 Irrtum

 

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

 

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

 

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Wenn die Geschwindigkeit auf der Hauptstraße auf Grund der Kreuzung auf 70 reduziert wurde, dann würde ich annehmen, dass auch für die blaue Linie wieder 100 gelten soll.

Für die grüne Linie kann man nur 100 annehmen, da die 70 ja nicht bekannt ist. Es sei denn es ist nur eine kleine Straße, die in der Regel nur von Anwohnern benutzt wird. Dann könnte man eventuell davon ausgehen, dass die 70 bekannt sind und gelten. Das müsste aber voraussetzen, dass das Tempo nicht auf Grund der Kreuzung reduziert worden ist.

Es ist auf jeden Fall eine rechtlich nicht vollständig definierte Situation. Da kann man wohl nur theoretische Annahmen treffen. Aber vielleicht gibt es ja doch ein Experten, der einen passenden Gesetzestext findet.

Ich bin der Meinung, dass hier eine Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung bzw. auch ein erneutes Begrenzungsschild einfach nur fehlt.

am 6. März 2013 um 8:51

Für grün gilt 100, für blau gilt bis auf weiteres 70.

Themenstarteram 6. März 2013 um 8:52

Irgendwo hab ich mal was davon gelesen, dass es sich insgesamt um Streckenverbote handelt.

Im Endeffekt müsste da Tempo 70 gelten - aber eine Strafe für zu-schnell-fahren kann nicht ausgesprochen werden, weil die Fahrer der grünen Linie in "Rechtsunkenntnis bzw. Verbotsirrtum" handeln.

Ist mir nicht schlüssig, warum man da nicht einfach eindeutig (für alle!) beschildert.

Zitat:

Original geschrieben von shathh

Für grün gilt 100, für blau gilt bis auf weiteres 70.

Außer man ist "Ortskundiger", dann gelten für beide 70.

HTC

Themenstarteram 6. März 2013 um 8:53

Zitat:

Original geschrieben von shathh

Für grün gilt 100, für blau gilt bis auf weiteres 70.

Was machste, wenn du geblitzt wirst?

Behaupten, dass du auf der grünen Linie gefahren bist, schon klar. Aber es ist doch eine Ungleichbehandlung.

Nach StVO eine eindeutige Situation: auf dem betreffenden Straßenteil ist Tempo 70 angeordnet, das gilt natürlich auch für alle.

Ausnahmen in den Bezirken einzelner Amtsgerichte sind nicht ausgeschlossen ;-)

Themenstarteram 6. März 2013 um 8:54

Zitat:

Original geschrieben von HTC

Zitat:

Original geschrieben von shathh

Für grün gilt 100, für blau gilt bis auf weiteres 70.

Außer man ist "Ortskundiger", dann gelten für beide 70.

HTC

Auch das ist eine Ungleichbehandlung. Das Ortsausgangsschild sagt doch eindeutig "max. 100".

Schwierige Situation. Für den blauen gilt 70 für den grünen würde 100 gelten. So sehe ich das zumindest. Wenn ich grün wäre, dann wüßte ich nicht, dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Bei blau ist die Begrenzung nicht automatisch aufgehoben, nur weil dort eine Einmündung ist.

Wenn ich dort geblitzt worden wäre, dann würde ich einfach behaupten, dass ich aus der Einmündung kam.

Hast du mal eine Behörde darauf aufmerksam gemacht?

Vielleicht ist es übersehen worden...

HTC

Themenstarteram 6. März 2013 um 8:56

Zitat:

Original geschrieben von HTC

Hast du mal eine Behörde darauf aufmerksam gemacht?

Vielleicht ist es übersehen worden...

HTC

Straßenverkehrsamt sagt nur, dass die Beschilderung so korrekt und gewollt ist.

Gemeinde oder Stadtverwaltung schon mal probiert. Die sind meist ziemlich kompetent und vor allem kooperativ.

Dort fehlt meiner Meinung nach ein Schild...

HTC

am 6. März 2013 um 9:01

Zitat:

Straßenverkehrsamt sagt nur, dass die Beschilderung so korrekt und gewollt ist.

Korrekt ist sie sicher nicht, es sei denn, du hast ein 70er-Schild vor der Kreuzung übersehen oder es gab mal eines, das geklaut wurde.

Themenstarteram 6. März 2013 um 9:02

Zitat:

Original geschrieben von HTC

Gemeinde oder Stadtverwaltung schon mal probiert. Die sind meist ziemlich kompetent und vor allem kooperativ.

Dort fehlt meiner Meinung nach ein Schild...

HTC

Ist ne Kreisstraße und da sagt die Stadtverwaltung "lass mich damit in Ruhe", der Kreis verweist auf die Aussage des Straßenverkehrsamtes.

Scheint wohl unlösbar für die Beamten zu sein :)

am 6. März 2013 um 9:02

Da X außerhalb einer Ortschaft liegt und die 70 beim einbiegen nach rechts nicht zu sehen ist, würde ich 100 sagen. Besser wäre es, wenn man die genaue Örtlichkeit wüßte und sich das ggfls. mit Google Streetview ansehen könnte. Dann wäre eine korrekte Antwort möglich.

Wer bösartig ist, könnte natürlich sagen, daß da eine 70 vorsätzlich "vergessen" wurde, um ortsunkundige Fahrer abkassieren zu können.

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