Geschwindigkeitsbegrenzung - was gilt?

Hallo.

Schaut euch mal bitte meine laienhafte Skizze an ("Bild.jpg"😉 - stellt eine aktuelle (seit mittlerweile mehreren Jahren bestehende) Situation in meinem Wohnort dar.

Die Frage ist recht einfach: Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt an der Stelle mit dem roten X?

Natürlich habe ich mir vorher hier die einschlägigen Themen im V&S angeschaut und unter anderem folgendes Zitat gefunden.

Zitat:

Streckenverbote
Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.
Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle"😉 verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 7:
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
vgl. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)

Für diejenigen, die rechtsabbiegend der grünen Linie folgen, gilt also 100.

Für diejenigen, die geradeausfahrend der blauen Linie folgen, gilt weiter 70?

Es gibt keine weiteren Verkehrszeichen in dem Bereich, den beide Linienführungen gemeinsam haben. Ok, ein paar Kilometer weiter kommt wieder ein Ortseingangsschild, aber das ist ja unerheblich.

Eure Meinungen?

Danke sagt der Bernd, der noch nicht mal vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine verlässliche Auskunft bekommen konnte.

Beste Antwort im Thema

Blau und grün dürfen nur 70 km/h fahren. Das Streckenverbot gilt auf der gesamten Straße, es sind keine zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten erlaubt. Lediglich Grün kann sich auf einen Irrtum berufen welcher im OWiG steht .

§ OWiG 11 Irrtum

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

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Zitat:

Original geschrieben von fire-fighter


"Nein Herr Richter, die 70 konnten für mich nicht gelten! Ich bin geradeaus abgebogen, habe somit eine neue Strecke vor mir und damit das Streckenlimit aufgehoben!"

😁😁😁

Wenn beim abbiegen an einer Kreuzung das Limit aufgehoben wird, dann sollte man meinen, dass das Geradeausfahren genauso behandelt wird. Was wäre zum Beispiel, wenn an einer Kreuzung die Bundesstraße nach rechts abbiegt, aber es baulich geradeaus weitergeht?

Die OLG haben mit diesen unsinnigen Urteilen wahrlich einen Bärendienst erwiesen. Als ich seinerzeit noch den Lappen gemacht habe, galt das TL bis zur Kreuzung. Punkt. Ohne Ausnahme. Selbst eine Aufhebung des TL nach der Kreuzung war zwar informativ schön, aber zwingend nicht notwendig.
Mit dieser Regelung war allen klar geholfen. Das jetzige Wirrwar ist wenig konstruktiv und verwirrt mehr, als es hilft. Zumal die Kommunen es schlichtweg nicht gebacken bekommen, die Kreuzungen einwandfrei zu beschildern.

Die OLG haben den Ehrgeiz Gesetzeslücken zu erkennen und durch ihre Rechtsprechung zu schließen.

Besonders kreativ ist hier das OLG Hamm mit über 200 Richtern größtes OLG in Deutschland.

Wir Autofahrer dürfen dann die richterlichen Eitelkeiten ausbaden.

Warum fragt ihr nicht einen/euren   Fahrlehrer ? 
Nach der Einmündung zählt für mich die 100 bis zum nächsten Schild .
Ohne ein schlechtes Gewissen zu bekommen .

Ohne jetzt alle Postings gelesen zu haben: Rein nach Vorschrift gilt für Blau 70 und für Grün 100. Das ist natürlich eine saublöde Situation, und das zuständige Amt hat hier einen Fehler gemacht. Je nachdem, was auf dem Streckenabschnitt gewollt ist, gehört hinter die Kreuzung entweder ein Aufhebungsschild (Zeichen 278 oder 282), dann gilt rechtssicher für alle 100, oder ein weiteres 70-Schild (Zeichen 274), dann gilt für alle 70.

Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Ohne jetzt alle Postings gelesen zu haben: Rein nach Vorschrift gilt für Blau 70 und für Grün 100. …

Falsch. Es gilt für alle Tempo 70. Genauso wie eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn beachtet werden muss, auch wenn man gerade erst vom Parkplatz aufgefahren ist und die Beschränkung nicht mitbekommen konnte. Die Gerichte urteilen regelmäßig, dass sich nach den anderen Autofahreren gerichtet werden muss, wenn erkennbar war, dass Beschränkungen bestehen könnten. So verhält es sich auch hier. Bei Ortskundigen wird von der Kenntnis ausgegangen, Ortsfremde könnten mit einem Einspruch erfolgreich sein, weil die Beschilderung unklar ist.

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Zitat:

Original geschrieben von redactros


Warum fragt ihr nicht einen/euren   Fahrlehrer ? 

wenn man sich die geballten falschen Antworten hier im Thread anschaut, scheinen die deutschen Fahrlehrer irgendwie nicht sehr erfolgreich in der Vermittlung der hier relevanten Rechtslage zu sein...

Zitat:

Original geschrieben von redactros


Warum fragt ihr nicht einen/euren   Fahrlehrer ? 
Nach der Einmündung zählt für mich die 100 bis zum nächsten Schild .
Ohne ein schlechtes Gewissen zu bekommen .

Ich kann meinen Fahrlehrer nicht mehr fragen. Der schaut sich die Stiefmütterchen mittlerweile von unten an.

Aber was eine Strecke ist, hat er mir schon erklärt. Und damit ist Deine Antwort wegen der Einmündung einfach falsch.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl



Zitat:

Original geschrieben von Erwachsener


Ohne jetzt alle Postings gelesen zu haben: Rein nach Vorschrift gilt für Blau 70 und für Grün 100. …
Falsch. Es gilt für alle Tempo 70. Genauso wie eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn beachtet werden muss, auch wenn man gerade erst vom Parkplatz aufgefahren ist und die Beschränkung nicht mitbekommen konnte. Die Gerichte urteilen regelmäßig, dass sich nach den anderen Autofahreren gerichtet werden muss, wenn erkennbar war, dass Beschränkungen bestehen könnten. So verhält es sich auch hier. Bei Ortskundigen wird von der Kenntnis ausgegangen, Ortsfremde könnten mit einem Einspruch erfolgreich sein, weil die Beschilderung unklar ist.

Das stimmt so nicht, denn wenn ,an vom PARKPLATZ los fährt, dann müßte man, bevor man da rauf fuhr, irgendwo ein Begrenzungsschild gesehen haben. Anders ist es bei der Auffahrt von der Landstraße, oder einer anderen BAB-Strecke. Ist dort nichts zu sehen, dann gilt für den Auffahrenden die auf Autobahnen übliche Geschwindigkeit.

So habe ich es vor Jahrzehnten gelernt und so hat es damals auch der Fahrprüfer begründet, als er meinen Mitfahrer, der ebenfalls die Prüfung ablegte, u.a. deswegen hat durchfallen lassen.

Für den Auffahrenden stehen, wenn es eine Streckenbegrenzung gibt, an dem Teil, wo die Auffahrt auf die BAB trifft, rechts und links das entsprechende Schild.

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


… Das stimmt so nicht, denn wenn ,an vom PARKPLATZ los fährt, dann müßte man, bevor man da rauf fuhr, irgendwo ein Begrenzungsschild gesehen haben. Anders ist es bei der Auffahrt von der Landstraße, oder einer anderen BAB-Strecke. Ist dort nichts zu sehen, dann gilt für den Auffahrenden die auf Autobahnen übliche Geschwindigkeit.

So habe ich es vor Jahrzehnten gelernt und so hat es damals auch der Fahrprüfer begründet, als er meinen Mitfahrer, der ebenfalls die Prüfung ablegte, u.a. deswegen hat durchfallen lassen.

Für den Auffahrenden stehen, wenn es eine Streckenbegrenzung gibt, an dem Teil, wo die Auffahrt auf die BAB trifft, rechts und links das entsprechende Schild.

Und genau da irrst du dich, deine vermutete Rechtslage ist – wie du schon sagt – Jahrzehnte alt, heute ist sie eine andere.

Der Fall: Autobahn ohne Beschränkung, deutlich sichtbar ist eine Wechselzeichenanlage installiert, die aber grad nichts anzeigt. Fahrer fährt daran vorbei und danach auf einen Parkplatz. Dann wird auf der Wechselzeichenanlage 120 km/h angezeigt, Fahrer fährt vom Parkplatz wieder los und muss sich – obwohl er gar keine Beschränkung sehen konnte – an die 120 km/h halten. Einfach weil er wegen der vorhandenen Wechselzeichenanlage damit rechnen musste, dass es eine Beschränkung geben könnte und weil er diese an der Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge erkennen konnte. So lauten die Urteile.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl


.......So lauten die Urteile.

Sind aber ein wenig Schwachsinnig.

Sie setzen hellseherische Fähigkeiten voraus.

Zitat:

Original geschrieben von birscherl



Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


… Das stimmt so nicht, denn wenn ,an vom PARKPLATZ los fährt, dann müßte man, bevor man da rauf fuhr, irgendwo ein Begrenzungsschild gesehen haben. Anders ist es bei der Auffahrt von der Landstraße, oder einer anderen BAB-Strecke. Ist dort nichts zu sehen, dann gilt für den Auffahrenden die auf Autobahnen übliche Geschwindigkeit.

So habe ich es vor Jahrzehnten gelernt und so hat es damals auch der Fahrprüfer begründet, als er meinen Mitfahrer, der ebenfalls die Prüfung ablegte, u.a. deswegen hat durchfallen lassen.

Für den Auffahrenden stehen, wenn es eine Streckenbegrenzung gibt, an dem Teil, wo die Auffahrt auf die BAB trifft, rechts und links das entsprechende Schild.

Und genau da irrst du dich, deine vermutete Rechtslage ist – wie du schon sagt – Jahrzehnte alt, heute ist sie eine andere.

Der Fall: Autobahn ohne Beschränkung, deutlich sichtbar ist eine Wechselzeichenanlage installiert, die aber grad nichts anzeigt. Fahrer fährt daran vorbei und danach auf einen Parkplatz. Dann wird auf der Wechselzeichenanlage 120 km/h angezeigt, Fahrer fährt vom Parkplatz wieder los und muss sich – obwohl er gar keine Beschränkung sehen konnte – an die 120 km/h halten. Einfach weil er wegen der vorhandenen Wechselzeichenanlage damit rechnen musste, dass es eine Beschränkung geben könnte und weil er diese an der Geschwindigkeit der anderen Fahrzeuge erkennen konnte. So lauten die Urteile.

Das ist doch "prima", denn so kann sich der Staat die Taschen füllen.

4 Spuren, man fährt erlaubte 160 und nach den dunklen Tafeln auf den Parkplatz und dann gehen die z.B. auf 100.

Nach der Pause fährt man wieder los, weis nix von den jetzt geltenden 100, aber die Bahn ist frei. Dann kommen ein paar Raser an, die mit 180 lang brettern und man denkt, die Tafeln sind weiter dunkel und zieht auch mit 160 weiter und dann kommt plötzlich "die Kelle vom Provida", dabei hat man sich doch nur an die anderen Verkehrsteilnehmer gehalten.

Dieses "an andere halten" ist der größte Blödsinn, den die Richter verzapft haben, nur damit man auf der BAB Geld einsparen kann, weil man an der Parkplatzausfahrt kein Wechselschild installieren will.

Zitat:

Original geschrieben von harra02041958


Nach der Pause fährt man wieder los, weis nix von den jetzt geltenden 100, aber die Bahn ist frei. Dann kommen ein paar Raser an, die mit 180 lang brettern …

Das ist ein etwas unrealistisches Szenario … wenn die Bahn frei ist, wird es auch keine Beschränkung geben, ergäbe ja keinen Sinn. Außer bei einer Fehlfunktion der Anlage, aber das ist wieder ein ganz anderes Thema.

Es gilt 100km/h. Wenn da kein Schild steht, dann fehlt es und muss nachgerüstet werden.

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Es gilt 100km/h. Wenn da kein Schild steht, dann fehlt es und muss nachgerüstet werden.

Wir sind inzwischen auf der 4. Seite und es gab schon belegte Meinungen, dass 70 gilt.

Jetzt möchte ich dich bitten, dass du deine 100er Meinung, mit Berücksichtigung der in diesem Thread erwähnten Urteile, erläuterst.

Zitat:

Original geschrieben von W 8993



Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg


Es gilt 100km/h. Wenn da kein Schild steht, dann fehlt es und muss nachgerüstet werden.
Wir sind inzwischen auf der 4. Seite und es gab schon belegte Meinungen, dass 70 gilt.
Jetzt möchte ich dich bitten, dass du deine 100er Meinung, mit Berücksichtigung der in diesem Thread erwähnten Urteile, erläuterst.

Fast 20 Jahre Gerichtsurteile gelten nicht allgemeingültig sondern nur für den dort verhandelten Fall und können höchstens für weitere Verfahren als Präzedenzfall benutzt werden. Fakt ist, dass wegen dem Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit auf 70 reduziert wird, das gibt es auf deutschen Landstraßen tausendfach. Danach wird dies immer wieder aufgehoben. Steht dort kein Schild, muss es nachgerüstet werden um einen Irrtum auszuschließen.

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg



Zitat:

Original geschrieben von W 8993


Wir sind inzwischen auf der 4. Seite und es gab schon belegte Meinungen, dass 70 gilt.
Jetzt möchte ich dich bitten, dass du deine 100er Meinung, mit Berücksichtigung der in diesem Thread erwähnten Urteile, erläuterst.

Fast 20 Jahre Gerichtsurteile gelten nicht allgemeingültig sondern nur für den dort verhandelten Fall und können höchstens für weitere Verfahren als Präzedenzfall benutzt werden. Fakt ist, dass wegen dem Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit auf 70 reduziert wird, das gibt es auf deutschen Landstraßen tausendfach. Danach wird dies immer wieder aufgehoben. Steht dort kein Schild, muss es nachgerüstet werden um einen Irrtum auszuschließen.

Nach deiner Meinung müssten dann dort zwei unterschiedliche Geschwindigkeiten gelten, für den Geradeausfahrer 70 km/h und für den Abbieger 100 km/h.

Es ist dein Irrtum das die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben ist, denn es sich um Steckenverbote.

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