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Geschwindigkeitsbegrenzung - was gilt?

Hallo.

Schaut euch mal bitte meine laienhafte Skizze an ("Bild.jpg"

;)

- stellt eine aktuelle (seit mittlerweile mehreren Jahren bestehende) Situation in meinem Wohnort dar.

Die Frage ist recht einfach: Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt an der Stelle mit dem roten X?

Natürlich habe ich mir vorher hier die einschlägigen Themen im V&S angeschaut und unter anderem folgendes Zitat gefunden.

Zitat:

Streckenverbote
Bei den Streckenverboten handelt es sich im wesentlichen um Überholverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Ein Streckenverbot endet nicht automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern grundsätzlich erst, wenn es durch ein dafür vorgesehenes Aufhebungszeichen aufgehoben wird.
Ist ein Streckenverbot jedoch mit einem Gefahrenzeichen (z. B. "Baustelle";) verbunden, dann endet es, sobald die entsprechende Gefahrenstelle vorüber ist, auch ohne ausdrückliches Aufhebungszeichen.
§ 41 Abs. 2 Nr. 7:
Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken.
Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie ... angegeben sein.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278, 279, 280; 281.
Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das Zeichen 282.
Diese Zeichen können auch alleine links stehen.
vgl. Oberlandesgericht Hamm (VerkMitt 1996 Nr. 23 und Az. 2 Ss OWi 524/01)
Für diejenigen, die rechtsabbiegend der grünen Linie folgen, gilt also 100.
Für diejenigen, die geradeausfahrend der blauen Linie folgen, gilt weiter 70?
Es gibt keine weiteren Verkehrszeichen in dem Bereich, den beide Linienführungen gemeinsam haben. Ok, ein paar Kilometer weiter kommt wieder ein Ortseingangsschild, aber das ist ja unerheblich.
Eure Meinungen?
Danke sagt der Bernd, der noch nicht mal vom zuständigen Straßenverkehrsamt eine verlässliche Auskunft bekommen konnte.

Beste Antwort im Thema

Blau und grün dürfen nur 70 km/h fahren. Das Streckenverbot gilt auf der gesamten Straße, es sind keine zwei unterschiedlichen Geschwindigkeiten erlaubt. Lediglich Grün kann sich auf einen Irrtum berufen welcher im OWiG steht .

§ OWiG 11 Irrtum

(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

(2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

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Zitat:

Original geschrieben von Amen


Die Verwaltungsvorschrift der STVO ist nicht die STVO. Weil eine Verwaltungsvorschrift nicht erfüllt ist, ist dennnoch die Bedingung der Verordnung erfüllt. Ist das so schwer zu begreifen?
Ganz davon abgesehen, hast Du die VwV man gelesen? Der Text lautet:
"Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist."
Auch hier also: "Nur" eine Soll-Bestimmung, die noch dazu eine Einschränkung hat (mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer ist zu rechnen";).
Die Regelung ist STVO konform. Sie ist sogar VwV-STVO-konform. Und zwar so wie sie es nicht anders sein kann - zu 100%.

Da die VwV-StVO die Anwendung der StVO genauer, gehört sie für mich zu der StVO und muss eingehalten werden, um die StVO zu erfüllen.

Speziell in diesem Fall ist es unwahrscheinlich, dass die Behörden nur mit Ortskundigen Verkehrsteilnehmern rechnet, da es sich bei beiden Straßen um Kreisstraßen handelt. Somit hat sich die erwähnte Ausnahme auch erledigt.

Eine Soll-Bestimmung der VwV-StVO muss nicht beachtet werden, um die StVO in Kraft zu setzen. Aber sie muss beachtet und ausgeführt werden, um die StVO im Anwendungsfall vollständig zu definieren.

Naja Gesetzestexte kann man so und auch anders auslegen. Deswegen gibt es Richter, die die Auslegung für Einzelfälle festlegen

:)

Normadressat der StVO-VwV ist die Verwaltung, Normadressat der StVO ist jedermann, der mit dem Verkehr zu tun hat.

Die VwV StVO für den gemeinen Autofahrer? :D
Dann aber bitte auch die Passagen dazu ab wann nur ein benutzungspflichtiger Radweg angeordnet werden darf. :D
Kann man nachlesen...
Jedenfalls wer da nein sagt muß auch bei dem Schild nein sagen und umgekehrt.
Rosinen picken ist nicht...
Die VwV StVO ist für die Verwaltung. Keine Außenwirkung. Kann aber in Urteilen berücksichtigt werden...
Man kann auch Schilder auf dem Verwaltungsweg wegklagen - ist aber teuer - Vorleistung...

Jedenfalls hier ganz klar:
Es gilt 70.
Für alle!
Eigentlich fertig. ;)
Aber einige befinden sich im Verbotsirrtum.
Die eigentlich Ortskundigen können einem Richter erklären warum sie auch einem Irrtum unterliegen.
Natürlich "sollte" da ein Schild hin. Aber ob es wirklich muß? Gibt die Gesetzeslage nicht wirklich her. Selbst mit VwV, da steht nur "sollte".

Grundsätzlich macht die Regel auch Sinn.
Sowas sieht man öfters an Autobahnauffahrten. Wenn die 120 erst 200 Meter nach der Auffahrt aufgehoben werden zum besser Einfahren.
Die 120 gelten eigentlich für alle. Werden aber erst später aufgehoben. Die Auffahrenden könnens für die 200 Meter nicht wissen - also die Ortsunkundigen.

Zitat:

Original geschrieben von Elchsucher


Aber es scheint dir sehr schwer zu fallen einen Fehler zuzugeben. Anders kann ich mir deine abschweifenden Antworten nicht erklären.

Och, da kenne ich noch einen. Schon Deine merkwürdige und nie öffentlich korrigierte Auffassung zu § 9 (3) StVO vergessen? Kannst ja mal rausgehen und nachdenken, aber setz Dein Mützchen auf, ist kalt draußen!

(Für die Mitleser: Hier greife ich ausnahmsweise zu einer spitzen, persönlich gemeinten Formulierung. Der Adressat weiß, warum.)

Zitat:

Original geschrieben von Amen


Tatsachenirrtum

Danke. Das war der richtige Begriff, nicht Verbotsirrtum. Ich lerne ja gern was dazu.

:)
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