Geschwindigkeitsbegrenzung auf BAB wird nicht aufgelöst
Hallo,
wenn man auf der A8 aus Stuttgart kommend in Richtung München fährt, kreuzt man bei 89160 Dornstadt die B10. Hier wird die Geschwindigkeit durch Beschilderung vor der Autobahnabfahrt auf 100 km/h reduziert. Nach der dazugehörigen Auffahrt wird die Begrenzung jedoch nicht aufgehoben und auch bei weiteren Auffahrten mehrere Kilometer später steht kein “Wiederholungs”tempolimit. Die meisten Autofahrer fahren dann irgendwann von sich aus wieder schneller.
Kann es sein, dass hier das Aufhebungszeichen einfach vergessen würde?!
Wenn ja, wo kann man so etwas melden? Ich fahre da jede Woche ca. dreimal vorbei und es nervt mich, dass ich mich als Autofahrer so penibel an Tempolimits halten muss während die Behörden so “schlampig” arbeiten.
Ich kenne die Regelung, dass das Tempolimit auch ohne Aufhebungszeichen automatisch wegfällt, wenn der Grund dafür nicht mehr da ist. Diese Regelung wäre meiner Meinung nach an dieser Stelle aber absolut fehl am Platz.
MfG
Beste Antwort im Thema
eine Kreuzung hebt auch kein Tempolimit auf.
128 Antworten
Na wenn man sozusagen ohne besonderes TL auf eine Straße mit (TL 30-70) einbiegt und auf 50 oder 100 km/h beschleunigt, weil man nichts vom TL weiß, dann produziert das Unsicherheit, weil mancher VT das TL dann unwissend überschreitet. Die Anordnung eines TL hat ja meistens einen tieferen Sinn, auch wenn man ihn nicht immer erkennt. Auf der BAB ist es vielleicht nicht so gravierend aber ähnlich.
ist doch aber ganz einfach: wenn man in eine unbekannte Straße einbiegt und da steht kein Tempolimit-Schild, dann darf man darauf vertrauen, dass es auch kein TL bzw. kein besonderes Tempolimit (allgemeine gelten natürlich) gibt. Und dann kann man auch nicht verurteilt werden.
Es wurde noch kein Straßenbaumeister daran gehindert, hinter Einmündungen ein zusätzliches Schild aufzustellen, um für Einmündende Klarheit zu schaffen. Nur ist es nicht verpflichtend, dass hinter jedem Feldweg so ein Schild steht.
Wenn das Problem in der Praxis so gravierend wäre, dann wäre es ein Problem. Ist aber anscheinend nicht so, sonst hätte man das anders geregelt.
In der Praxis ist das ja auch nicht die Regel, dass kein Schild da steht, mal abgesehen vom allgemeinen Tempolimit.
Richtig. Kann zu hier 😁
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ist das Ende einer kurzen Baustelle, Kurve oder Engstelle überschaubar,muss ein TEmpolimit nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
Fehlt das Z. 274 nach der Einmündung, oder wird es nicht wiederholt, darf der geradeaus fahrende nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, das das Tempolimit aufgehoben ist.(OLG Hamm)
Zitat:
@HausmeisterTommy schrieb am 11. Juli 2016 um 19:05:44 Uhr:
ist das Ende einer kurzen Baustelle, Kurve oder Engstelle überschaubar,muss ein TEmpolimit nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
Aber auch nur wenn das TL mit einem Baustellenschild kombiniert ist.
Gruß Metalhead
Zitat:
@zille1976 schrieb am 11. Juli 2016 um 16:49:30 Uhr:
Zitat:
@flat_D schrieb am 11. Juli 2016 um 16:25:04 Uhr:
Daher bleibe ich dabei, es endet bei der nächsten Einmündung.Dann bleibt es dabei, dass du dringend nochmal eine Theoriestunde in der Fahrschule deines Vertrauens nehmen solltest.
Alternativ könntest du auch einfach hier ab Seite 1 lesen. Da wird es mehrfach erklärt.
Das Limit gilt trotzdem, es wird nur ein Unterschied in der "Strafverfolgung" gemacht.
Somit gibt es auch keine Widerspruch, höchstens etwas Unverständnis.
Aber wie gesagt, deine Aussage ist und bleibt falsch.
Ganz einfach:
A war die Regelung mal anders, so wie von mir beschrieben, als ich 1984 meinen Führerschein gemacht habe und
B widerspricht die aktuelle Formulierung einer Grundregel der STVO die da lautet "Tempobegrenzungen auf der Autobahn dürfen nicht grundlos erfolgen". Das bedeutet, daß es für eine Begrenzung auf z.B. 100km/h einen triftigen Grund geben muß. Wenn der von der Auffahrt kommende aber nichts davon wissen kann und für ihn keine Begrenzung gilt, dann kann der Grund nicht vorliegen, sonst müßte für diesen Verkehr die gleiche Begrenzung gelten. Hier ist ein unlösbarer Widerspruch, wenn die aktuelle Regelung gelten würde und daher ist eine Bestrafung bei Zuwiderhandlung anfechtbar, was de facto bedeutet, daß es in diesem Falle keine Begrenzung gibt. Und genau so hat das Gericht in Bonn seinerzeit auch entschieden. Auf dieses Vergleichsurteil kann man sich berufen.
Im Zweifel fahre ich das Limit weiter bis ein neues Schild kommt, ich bin einmal so auf die Wegelagerer reingefallen, nicht noch einmal, und mehr als 100 fahre ich auf der AB eh nicht mehr, solche Rillen und Absätze da, das wäre eine reine Materialschlacht, abgesehen von den Wegelagerer ,
Hier haben die den Beton auf der Fahrbahn abgehobelt, bei Feuchtigkeit merkst du ab 100 das das ganze Auto schwimmt, aber da wird mit fast 200 drüber gerast, wenn die mal richtig bremsen müssen ist der Unfall nicht mehr weit,
Letztens hat mich dort ein Bus überholt, trocken, der hat so viel Staub aus den Rillen aufgewirbelt das ich dachte es ist Nebel,
Zitat:
@flat_D schrieb am 11. Juli 2016 um 23:21:22 Uhr:
A ...B ...
A: Nur weil es mal anders war, entbindet dich das nicht von deiner Pflicht dich immer auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage zu halten. Dein Wissen um die Gesetze von Anno Dazumal interessiert heute höchstens noch einen Historiker.
B: Ein Limit ist nicht grundlos, nur weil ein Schild an der Auffahrt nicht wiederholt wird. Du konstruierst dir da gerade was zusammen, um au Biegen und Brechen Recht zu behalten. Nochmal: Auch für den Auffahrenden gilt das Tempolimit. Er kann nur nicht dafür belangt werden, weil er keine Kenntnis darüber hatte. Hier gibt es keine erkennbaren Widerspruch.
Wenn diese Zusammenhänge zu schwer für dich sind, dann solltest du grundsätzich darüber nachdenken, ob das Führen eines Fahrzeuges für dich überhaupt in Frage kommt. So beratungsresistent wie du bist, nachdem der Sachverhalt hier nun mehrfach von mehr als einer Person erklärt wurde, kommen einem da schon Zweifel.
Zitat:
@flat_D schrieb am 11. Juli 2016 um 23:21:22 Uhr:
B widerspricht die aktuelle Formulierung einer Grundregel der STVO die da lautet "Tempobegrenzungen auf der Autobahn dürfen nicht grundlos erfolgen". Das bedeutet, daß es für eine Begrenzung auf z.B. 100km/h einen triftigen Grund geben muß. Wenn der von der Auffahrt kommende aber nichts davon wissen kann und für ihn keine Begrenzung gilt, dann kann der Grund nicht vorliegen, sonst müßte für diesen Verkehr die gleiche Begrenzung gelten.
Wenn tatsächlich solch eine Konstellation vorliegt, dann handelt es sich unzweifelhaft um einen Fehler.
Aber: Die Schlussfolgerung ist schlicht und einfach falsch, dass der Fehler zwingend darin besteht, dass vergessen wurde ein Tempolimit aufzuheben. Es kann ganz genauso vergessen worden sein, es für die Auffahrenden zu wiederholen. Und es ist nicht an dir als Autofahrer, das nun final zu beurteilen (zumal du gar nicht wissen kannst, ob der Auffahrende dieses Tempolimit nicht bereits auf der Auffahrt mitgeteilt bekommen hat). Es besteht ein Tempolimit und daran hast du dich zu halten. Selbst für den Auffahrenden besteht dieses Tempolimit, welches auch für ihn gilt, nur kann er aufgrund dessen, dass er keine Kenntnis davon hatte, ggf. nicht für den Verstoß belangt werden.
Einfach mal davon lösen etwas nicht verstehen zu wollen, weil es einem nicht in den Kram passt 😉.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 11. Juli 2016 um 19:29:15 Uhr:
Zitat:
@HausmeisterTommy schrieb am 11. Juli 2016 um 19:05:44 Uhr:
ist das Ende einer kurzen Baustelle, Kurve oder Engstelle überschaubar,muss ein TEmpolimit nicht ausdrücklich aufgehoben werden.
Aber auch nur wenn das TL mit einem Baustellenschild kombiniert ist.
Nein. Ein TL endet auch dann, wenn es mit einem Zusatzschild "scharfe Kurve" oder "Baustelle" sich eindeutig darauf bezieht und braucht dann keine separate Aufhebung. Das hat mir vor einiger Zeit so unser örtliches Tiefbauamt mitgeteilt, als ich dort einmal wegen eines TL mit Zusatzschild "scharfe Kurve" angefragt habe.
Zitat:
@flat_D schrieb am 11. Juli 2016 um 23:21:22 Uhr:
A war die Regelung mal anders, so wie von mir beschrieben, als ich 1984 meinen Führerschein gemacht habe
So meine ich das auch in Erinnerung zu haben. Und ich habe den Führerschein im gleichen Jahr gemacht. Ich hatte in diesem Zusammenhang einmal vor sicher 15 oder 20 Jahren Kontakt mit der Autobahnpolizei. Damals ging es um eine Baustelle auf der AB (ich meine es waren Mäharbeiten), bei der ein TL angebracht war und danach nicht aufgehoben wurde. Mich störte damals, dass es keine Aufhebung gab. Die Autobahnpolizei teilte mir damals lapidar mit, dann müsse ich eben bis zur nächsten AS das Tempolimit einhalten, danach sei es dann automatisch aufgehoben. Das stützt unsere Vermutung, dass wir es 1984 anders gelernt haben und sich hier irgendwann etwas geändert hat...
Zitat:
@Rainy01 schrieb am 12. Juli 2016 um 08:39:19 Uhr:
Aber auch nur wenn das TL mit einem Baustellenschild kombiniert ist.
Nein. Ein TL endet auch dann, wenn es mit einem Zusatzschild "scharfe Kurve" oder "Baustelle" sich eindeutig darauf bezieht und braucht dann keine separate Aufhebung. Das hat mir vor einiger Zeit so unser örtliches Tiefbauamt mitgeteilt, als ich dort einmal wegen eines TL mit Zusatzschild "scharfe Kurve" angefragt habe.
Richtig, das gilt eigentlich mit allen Gefahrenschildern.
Aber man muss auch klar dazu sagen, dass man als Autofahrer sich schon sehr sicher sein sollte, dass die Gefahrenstelle auch wirklich vorbei ist. Denn ist sie das nicht, dann liegt der Fehler bei einem selbst 😉.
Zitat:
@zille1976 schrieb am 12. Juli 2016 um 08:17:28 Uhr:
........B: Ein Limit ist nicht grundlos, nur weil ein Schild an der Auffahrt nicht wiederholt wird. Du konstruierst dir da gerade was zusammen, um au Biegen und Brechen Recht zu behalten. Nochmal: Auch für den Auffahrenden gilt das Tempolimit. Er kann nur nicht dafür belangt werden, weil er keine Kenntnis darüber hatte. Hier gibt es keine erkennbaren Widerspruch.
So ist es. Wir haben hier ein Autobahnstück mit festem Tempolimit. 100 km/h
In diesem Tempolimit kommt eine Auffahrt. Dort ist "kein" Schild, somit ist für den Auffahrenden das TL nicht ersichtbar, aber für mich auf der AB nicht aufgehoben. Das Schild zur Aufhebung des TL kommt übrigens nach ca. 2 km.
Gruß Frank,
der natürlich "immer" erst an dieser Auffahrt auf die Autobahn auffährt. 😉
Zitat:
@Frank128 schrieb am 12. Juli 2016 um 09:40:33 Uhr:
So ist es. Wir haben hier ein Autobahnstück mit festem Tempolimit. 100 km/h
In diesem Tempolimit kommt eine Auffahrt. Dort ist "kein" Schild, somit ist für den Auffahrenden das TL nicht ersichtbar, aber für mich auf der AB nicht aufgehoben. Das Schild zur Aufhebung des TL kommt übrigens nach ca. 2 km.Gruß Frank,
der natürlich "immer" erst an dieser Auffahrt auf die Autobahn auffährt. 😉
Hallo,
und auch da musst Du aufpassen, wenn Du geblitzt würdest und dann kann Dir die Strafe aufgebrummt werden sofern Du ortskundig bist und Dir die Beschränkung bekannt sein müsste.
Grüße,
diezge