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Geschwindigkeit LKW Landstraße

Themenstarteram 3. Dezember 2007 um 11:34

Mit meinem Kollegen hatte ich folgende  Unstimmigkeit:

 

Ich bin der Meinung das man mit einem LKW über 7,5 t auf zweispurigen Landstrassen für jede Richtung mit Bauarttrennung auch ohne Zeichen 331 ( Kraftfahrtstrasse) 80km/h fahren darf.

 

Soweit mir bekannt ist dient das Zeichen 331 nur dafür das Kraftfahrzeuge mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindikeit von 60km/h dort fahren dürfen.

 

Würde gerne mal Eure Meinung hören

Beste Antwort im Thema
am 22. Juni 2013 um 16:16

Frag die Gesetzgeber, die 1957 das Tempolimit von 70 auf 60km/h gesenkt und das innerörtliche Tempolimit für LKW von 40km/h aufgehoben haben.

Das macht auch heute noch Sinn den LKW Verkehr auf Landstraßen auszubremsen.

Um die Güter möglichst auf die Schiene oder in den BAB-Verkehr zu bekommen

Wer sich als PKW-Fahrer, beim Überholen, nicht an den §1 StVO halten kann, fliegt entweder von der Straße oder kracht in den Gegenverkehr.

Die Schuld hat jedenfalls nicht der LKW-Fahrer, der sich richtig verhält.

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am 3. Dezember 2007 um 13:15

mit bauart trennung 80km/h sonst nicht ....

Hallo

ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung.

für die Höchstgeschindigkeit

§3 StVO

für die Mindestgeschwindigkeit von 60km/h, wobei die Regelung für die Höchstgeschwindigkeit wiederholt wird und erweitert wird, Anhänger/Wohnmobile

§18 StVO

am 3. Dezember 2007 um 20:12

Also auf einer Landstrasse wo nicht als Kraftfahrstrasse gekenzeichnet ist wo aber 2 Spuren mit der Bauart Trennung hat darf man nur 60 fahren!!

Es muß wenn man 80 fahren will stehen ob´s ne Kraftfahrstrasse ist oder nicht!!

am 7. Dezember 2007 um 9:51

Falsch! Wenn 2 Spuren für jede Richtung vorhanden sind, darf man auch ohne bauliche Trennung 80 fahren. Bei nur einer Fahrspur pro Richtung muss eine bauliche Trennung vorhanden sein, um 80 fahren zu dürfen.

§3 Stvo:

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

weiter steht da noch:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

Gruß Christian

am 12. Januar 2008 um 21:03

Original geschrieben von Christian74

Falsch! Wenn 2 Spuren für jede Richtung vorhanden sind, darf man auch ohne bauliche Trennung 80 fahren. Bei nur einer Fahrspur pro Richtung muss eine bauliche Trennung vorhanden sein, um 80 fahren zu dürfen.

 

sorry, mal schmunzel!

frag mich nun warum sie bei uns an der bundestraße stehen und zwei blitzer aufbauen, einen für pkw`s und einen für lkw`s?

die sache sieht wie folgt aus, bundesstrasse, 2 fahrspuren für jede richtung und dazu noch baulich getrennt durch eine mittel leitplanke!

oder bezog sich deine antwort auf eine kraftfahrstrasse?

wo eine oder zwei durch gezogene linien zwar eine trennung sind aber keine bauliche trennung sind?

gruß nobscheb

am 12. Januar 2008 um 22:56

Eine Kraftfahrtstrasse ist erst eine Kraftfahrtstrasse wenn alle drei bedingungen erfüllt sind. (2Fahrstreifen für jede Richtung, Bauliche trennung für jede Richtung UND das Kraftfahrstrassenschild) Fehlt irgend etwas dann sind nur 60 erlaubt. Auch wenn da eine Beschilderung von 100 oder 130 etc aufgestellt ist...

am 12. Januar 2008 um 23:07

vw-heinz danke

das weiß ich lach, die knolle liegt bestimmt immer noch in der schublade von meinen ehemaligen chef !!!!! von 84kmh! aber is nun nicht mehr mein ding! halt schwein

gehabt!!!kein fußgänger mehr im verkehr, keine punkte und keine kohle gezahlt dafür!

gruß nobsch

am 13. Januar 2008 um 3:22

alter Hut!!! ein Bundesstrasse mit Baulicher Trennung (Blaues Zeichen mit Pkwfront) darf höhstens 80m/h gefahren werden oder sich nicht erwischen lassen. Alles trunter, bei optimaler verkehrslage ist nicht ordnung und gehört bestraft. Aber wir sind mit en PKWs, strassen und erst mit den chefs wie auch mit den Dispos genug bestraft!!

am 13. Januar 2008 um 20:17

Zitat:

Original geschrieben von nobscheb

Original geschrieben von Christian74

Falsch! Wenn 2 Spuren für jede Richtung vorhanden sind, darf man auch ohne bauliche Trennung 80 fahren. Bei nur einer Fahrspur pro Richtung muss eine bauliche Trennung vorhanden sein, um 80 fahren zu dürfen.

 

 

sorry, mal schmunzel!

frag mich nun warum sie bei uns an der bundestraße stehen und zwei blitzer aufbauen, einen für pkw`s und einen für lkw`s?

die sache sieht wie folgt aus, bundesstrasse, 2 fahrspuren für jede richtung und dazu noch baulich getrennt durch eine mittel leitplanke!

oder bezog sich deine antwort auf eine kraftfahrstrasse?

wo eine oder zwei durch gezogene linien zwar eine trennung sind aber keine bauliche trennung sind?

gruß nobscheb

Lies dir doch einfach mal den Gesetzestext genau durch:

 

§3 Stvo:

 

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

 

weiter steht da noch:

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

 

Dort steht nichts von Kraftfahrstrassen, sondern nur von "anderen Strassen" (in Bezug auf Autobahnen).

 

Gruß Christian

 

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Christian74

Lies dir doch einfach mal den Gesetzestext genau durch:

 

§3 Stvo:

 

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h,

 

 

 

weiter steht da noch:

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

 

Dort steht nichts von Kraftfahrstrassen, sondern nur von "anderen Strassen" (in Bezug auf Autobahnen).

 

Gruß Christian

 So hatte ich das auch mal in erinnerung, wurde hier aber durchaus in nem früheren Thread gehörig verunsichert ;)

 

Jetzt kommt mir da aber ne andere Frage: Es gibt (oder gab) ein par Straßen in D, welche eine Spur pro richtung haben, keine baulichen Massnahmen aber mit Zeichen "Autobahn" versehen sind. Was zählt da denn ?

 

grüße

Steini

Zitat:

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330)

bei baulich getrennten fahrbahnen darf man bei uns 80 fahren und auf landstrassen 70.

am 14. Januar 2008 um 13:18

Wobei Busse und Wohnmobile noch eine Pauschale 80 Km/h Landstrassenzulassung bekommen können sowie

100 Km/h Vmax bei über 7,5 Tonnen wenn Sie mit anständigen Bremssystemen wie Retardern ect. ausgestatet sind.

Witzig, die Frage des TE beinhaltete bereits die umfassend richtige Antwort. Dem hätte man nur noch zustimmen müssen. Leider wurde es danach falsch. ;)

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