ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Geltungsbereich eines Streckengebotes

Geltungsbereich eines Streckengebotes

Themenstarteram 10. Juli 2022 um 9:38

Schönen guten Tag!

In meiner unmittelbaren Nähe gibt es seit einiger Zeit eine Beschilderung, die bei mir für allgemeine Ratlosigkeit sorgt. Es geht um eine Kurve, vor der ein 30er-Schild steht. Über dem Schild ist das Vorsichtzeichen für die Kurve, aber unter dem 30er-Schild ist kein Zusatzzeichen, dass das Tempolimit nur für diese nachfolgende Kurve gilt.

Ich habe das mal gefilmt und kommentiert:

https://my.hidrive.com/share/3y6c8ez5db

Meine Frage: An welcher Stelle darf man wieder auf 50 km/h beschleunigen? Es gilt ja der Grundsatz, dass Streckengebote so lange gelten, bis sie aufgehoben werden...

Die zuständige Behörde wird sich ja etwas dabei gedacht haben und es gibt genaue Pläne, wie und wo Verkehrszeichen aufgestellt werden, so dass ich eigentlich nicht davon ausgehe, dass dort etwas falsch gemacht oder vergessen wurde. Oder doch?

Matthias

Ähnliche Themen
43 Antworten

Bei Sek. 23 ist die 30 aufgehoben, also nach der Kurve. Da kann man ja von einer Nebenstraße auf Deine Straße auffahren und hat kein erneutes 30-Schild.

Ich kenne es so, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, die in Zusammenhang mit einem Gefahrenzeichen (scharfe Kurve, usw.) vorgegeben werden, bis zum Ende der Gefahrenstelle gelten.

https://cd-anwaltskanzlei.de/.../...ve-gilt-nur-bis-zum-ende-der-kurve

Auch wenn das fraglich wäre, wäre auf jeden Fall ab der ersten Einmündung einer anderen Straße Schluß mit 30km/h, denn ab da müßte ein neues 30km/h-Schild kommen, wenn es weiter gelten soll. Sonst kann jemand, der aus der Einmündung kommt, es ja gar nicht wissen.

Themenstarteram 10. Juli 2022 um 9:51

Tja, genau diese Gedanken habe ich mir auch alle schon gemacht und komme zu keinem klaren Ergebnis. An sich wird der räumliche oder zeitliche Geltungsbereich eines Streckengebotes durch ein Zusatzzeichen unter dem Schild definiert, und nicht über ein darüberstehendes Gefahrenzeichen, oder?

Und die Frage, was für jemanden gilt, der aus einer Einmündung kommt, wo es kein neues Zeichen gibt, wurde in der damaligen Straßenverkehrsrechts-Newsgroup mehr als ausführlich diskutiert, allerdings ohne Ergebnis...

Ich vermute ja, dass diese Einmündung aus dem neuen Wohngebiet genau der Grund für die 30 ist, denn das Schild kam zeitgleich mit der baulichen Fertigstellung. In der Gegenrichtung gibt es nur in Höhe der Kita einen 30er-Bereich, der dann auch aufgehoben wird, und zwar vor der besagten Einmündung.

Sinnvoll ist es natürlich, bis hinter der Ampel eher etwas langsamer zu fahren, weil da lauter schwierige Stellen sind, also die Kurve, die Einmündung, die Kita, noch eine Kurve, die schlecht einsehbare Ampel als Teil eines Weges zu einer nahegelegenen Grundschule, aber mich interessiert ja jetzt erst mal die juristische Theorie, die hinter dieser Beschilderung steht.

Matthias

@vwpassat99 & fehlzündung: Eine Kreuzung/Einmündung hebt kein Streckengebot auf.

 

@themenstarter: Das Tempolimit bezieht sich auf die Angabe im Gefahrzeichen. Ist die Gefahr erkennbar vorüber endet auch das Limit.

 

Wäre die Gefahr garnicht vorhanden, z.B. weggeräumte Engstelle am Wochenende, würde das Tempolimit nicht gelten.

Themenstarteram 10. Juli 2022 um 9:58

Aber alleine schon dadurch, dass ich hier diesen Thread eröffne, weil ich unsicher bin, wird doch eigentlich deutlich, dass es dort eben nicht so einfach erkennbar ist, wann die Gefahr vorüber ist, oder? Die nachfolgenden Gefahrenzeichen lassen ja eher erkennen, dass die Gefahr eben nicht vorüber ist...

Ich halte mich für einen eher überdurchschnittlich aufmerksamen Verkehrsteilnehmer, und ich habe dort wirklich kein klares Bild, wie ich mich rechtskonform verhalten muss. Daher bleibe ich dort langsam, bis ich die Ampel passiert habe.

Matthias

Genau. @VIN20050 hat recht.

Streckenverbote mit Gefahrzeichen enden dort, wo die Gefahr erkennbar vorbei ist.

Und nein, Einmündungen heben Streckenverbote nicht auf, auch wenn das unlogisch ist. In allen gängigen Kommentaren zur StVO so genannt.

Es gibt Gerichtsurteile, da wollte ein "Sünder" nicht bezahlen mit der Begründung, er sei von der Seitenstraße her eingebogen. Da er aber dort wohnt, hieß es: "ortskundig" --> bezahlen!

@VIN20050 Hast Recht, hab ich gerade auch mal nachgelesen. Für mich aber unverständlich und auch wenn ich es grundsätzlich akzeptieren würde, dass ich bei Geschwindigkeitsüberschreitung zur Kasse gebeten werde, würde ich in so einem Fall dagegen vorgehen.

@Pianist28 Ich finde es überhaupt nicht uneindeutig. 30km/h in Verbindung mit der Kurve. Ist die Kurve vorbei, ist auch die Begrenzung vorbei. Dass da noch weitere Gefahrenzeichen ohne Begrenzung folgen, ist unerheblich. Es gibt genug Gefahrenzeichen, die ohne gesondertes Tempolimit aufgestellt werden. Hier ist ausschließlich die Kurve limitiert. Ob es bei der Streckenführung und der folgenden Ampel Sinn macht, gleich wieder voll aufs Gas zu steigen, sei mal dahingestellt.

Zitat:

@Pianist28 schrieb am 10. Juli 2022 um 11:58:44 Uhr:

Aber alleine schon dadurch, dass ich hier diesen Thread eröffne, weil ich unsicher bin, wird doch eigentlich deutlich, dass es dort eben nicht so einfach erkennbar ist, wann die Gefahr vorüber ist, oder? Die nachfolgenden Gefahrenzeichen lassen ja eher erkennen, dass die Gefahr eben nicht vorüber ist...

Die Rechtskurve ist bei 0:29 zu Ende, was gibt es da nicht zu verstehen?

Wenn danach vor einer anderen Gefahr gewarnt wird (Kinder), hat das nichts damit zu tun (man kann ja auch vor einer Gefahr warnen ohne Tempolimit).

Und woher sollen die, welche bei Sek 23 aus der Nebenstraße kommen können, die 30 auf der Hauptstraße erahnen?

Zitat:

@VIN20050 schrieb am 10. Juli 2022 um 11:54:22 Uhr:

@vwpassat99 & fehlzündung: Eine Kreuzung/Einmündung hebt kein Streckengebot auf.

@themenstarter: Das Tempolimit bezieht sich auf die Angabe im Gefahrzeichen. Ist die Gefahr erkennbar vorüber endet auch das Limit.

Wäre die Gefahr garnicht vorhanden, z.B. weggeräumte Engstelle am Wochenende, würde das Tempolimit nicht gelten.

Themenstarteram 10. Juli 2022 um 10:16

Ich ging bisher davon aus, dass Streckengebote ausschließlich durch ein darunterstehendes Zusatzzeichen näher definiert werden, und nicht durch ein darüberstehendes Gefahrenzeichen. Wenn das beides der Fall ist, bin ich ja zufrieden und habe wieder was gelernt. An sich hätte ich dort statt des Gefahrenzeichens für die Kurve eher ein Zusatzzeichen 1001 mit beispielsweise "100 m" (und Pfeilen links und rechts) erwartet.

Insgesamt würde mir dort ein Tempolimit besser gefallen, welches vor der Kurve beginnt und hinter der Ampel endet.

Matthias

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 10. Juli 2022 um 12:14:55 Uhr:

Und woher sollen die, welche bei Sek 23 aus der Nebenstraße kommen können, die 30 auf der Hauptstraße erahnen?

Wurde ausführlich erläutert.

Seh ich anders.

Zitat:

@nogel schrieb am 10. Juli 2022 um 12:25:20 Uhr:

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 10. Juli 2022 um 12:14:55 Uhr:

Und woher sollen die, welche bei Sek 23 aus der Nebenstraße kommen können, die 30 auf der Hauptstraße erahnen?

Wurde ausführlich erläutert.

Themenstarteram 10. Juli 2022 um 10:35

Genau so lief das damals in de.soc.recht.strassenverkehr auch... :-)

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 10. Juli 2022 um 12:30:04 Uhr:

Seh ich anders.

Zitat:

@vwpassat99 schrieb am 10. Juli 2022 um 12:30:04 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 10. Juli 2022 um 12:25:20 Uhr:

 

Wurde ausführlich erläutert.

Da gibts nix "anders" zu sehen, so ist die Rechtslage, auch wenn es unlogisch erscheint. Wie oben geschrieben, durch Gerichte bestätigt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Geltungsbereich eines Streckengebotes