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Gegnerische Versicherung lehnt Schadensregulierung ab. Was tun?

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 22:24

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Am 18.09.2012 fuhr ich mit meinem Auto, ein Passat 35i Baujahr 1991 Haftpflichversichert, auf eine Autobahn. Vor mir fuhr ein Baustellen LKW. Auf dem Beschleunigungsstreifen mit ca. 60 km/h verlor der LKW Steine, die auf meine WSS fielen. Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an. die gaben mir den Namen der Versicherung, wo der LKW versichert ist. Dort rief ich an und schilderte den Hergang. Nach langen hin und her, unzählige Telefonate (das war ein großer Fehler, hätte am besten nur schriftlich mit denen kommuniziert) bekam ich am 05.12.2012, also sage und schreibe gut drei Monate nach dem Schaden einen Brief der Versicherung, in dem folgendes stand:

Zitat:

Nach § 17 Abs. 3 des StVG in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und bei dem sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Versicherungsschutz auch im Aussenverhältnis zum Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003,1248;KG VersR 2004,325;OLG Oldenburg VerR 1999,482).

Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück.

Zitat Ende.

Entschuldigt den vielen Text. Nun ist guter Rat teuer. Was soll ich nun tun?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an.

Glückwunsch!

Mit diesem Verhalten hast du dich dann auch selbst um jeden Anspruch gebracht.

Du fährst also nach dem Schaden einfach nach Hause.

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

Wenn jetzt die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer nach dem Schadenhergang fragt, was wird dann der LKW-Fahrer wohl (vollkommen wahrheitsgemäss) angeben?

"Keine Ahnung, was der von mir will. Ich weiss nichts, ich habe nichts mitbekommen, bei mir hat sich keiner gemeldet oder sonstwie einen Schaden angezeigt".

Ferner wird er natürlich angeben: "Selbstverständlich war meine Ladung ordnungsgemäss gesichert - ich sichere immer meine Ladung ordentlich - als Berufskraftfahrer sind mir die einschlägigen Vorschriften bekannt. Von meiner Ladung kann kein Schaden entstanden sein.

Vielleicht hat mein LKW einen Stein hochgewirbelt - kann sein, bekomme ich natürlich im Fahrerhaus nichts von mit"

 

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Teil 2 (Vorsatz) ergibt keinen Sinn - da hat wohl der Azubi bei der Versicherung einen Textbaustein verwechselt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du (ein durch dein eigenes Verhalten selbst geschaffenes) riesengrosses Beweisproblem hast.

Aus dem wird dir auch die "Wunderwaffe" Anwalt nicht heraushelfen.

 

Wenn du meinen Rat hören bzw. lesen willst: Nimm deine Teilkasko wegen des Scheibenschadens in Anspruch und handle beim nächsten Schaden klüger - dann bringst du dich selbst nicht in Beweisnot.

 

 

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Themenstarteram 5. Januar 2013 um 17:41

Fakt ist ich werde auf jeden Fall nicht klagen. Ich werde es mit einem Schreiben bzw. mit der Erstberatung eines ADAC Vertragsanwalt versuchen. Wenn es keine Erfolgschancen verspricht, lasse ich die ganze Sache fallen und habe draus gelernt. Habe die Möglichkeit die WSS in Eigenregie selbst zu besorgen und zu tauschen.

" und die moral von der geschicht,

mit genug abstand passiert sowas nicht "

:D:D

am 5. Januar 2013 um 18:08

Hi,

das mit dem Nichtklagen würde ich mir überlegen.

Hier ein Urteil zu einem identischen Fall und ein Kommentar dazu.

Gruß Manu

Zitat:

Original geschrieben von SpeedPiet

 

Der TE kann machen was er will. Er kann nie beweisen, dass die Steine vom Laster gefallen sind, solange er nicht zurückfährt und die Steine von der AB aufsammelt.

Ohne Zeugen ist die Beweisführung tatsächlich schwierig, wenn auch nicht unmöglich.

 

Hätte er den LKW angehalten oder wäre im bis zum nächsten Stop nachgefahren, so wäre zumindest einmal folgendes möglich gewesen:

-LKW-Fahrer über den Schaden informieren

-Personalien austauschen

-Fotos (Handyfotos reichen vollkommen aus) vom LKW und dessen Ladung anfertigen

Ist dann noch auf den Fotos erkennbar, dass Ladung über die Ladekante hinausragt oder sichtbar ist, dann wäre das schon einmal ein ganz grosser Schritt nach vorn.

 

Nur, durch das nach Hause fahren hat er jetzt de facto gar nichts in der Hand.

am 5. Januar 2013 um 18:40

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Nur, durch das nach Hause fahren hat er jetzt de facto gar nichts in der Hand.

Falsch, es ist ausreichend, den LKW als Schadenverursacher festzustellen und dies wurde ausdrücklich zugegeben.

Damit ist die Versicherung in der Haftung.

Zitat:

Original geschrieben von Gunny-Highway

" und die moral von der geschicht,

mit genug abstand passiert sowas nicht "

:D:D

Was ein doofer Spruch :rolleyes::rolleyes:

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Nur, durch das nach Hause fahren hat er jetzt de facto gar nichts in der Hand.

Falsch, es ist ausreichend, den LKW als Schadenverursacher festzustellen und dies wurde ausdrücklich zugegeben.

Damit ist die Versicherung in der Haftung.

Klar, wir wissen ja, wer postet, grins.

 

Zitat:

Original geschrieben von manu51

 

Falsch, es ist ausreichend, den LKW als Schadenverursacher festzustellen und dies wurde ausdrücklich zugegeben.

Es ist nicht abzustreiten, dass die Versicherung dies zugegeben hat ("Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück.")

 

Dies mag ein Erklärungsirrtum sein; aber der Empfänger einer Erklärung muss zunächst davon ausgehen, dass die empfangende Erklärung zutreffend ist und es der Wille des Erklärenden war, diese Erklärung abzugeben.  Ausnahme sind offensichtllche Fehler  wie z.B. falsche Addition zweier Zahlen.

Der Erklärende muss nachweisen, dass ein Irrtum vorliegt

 

O.

Nicht nur Rechenfehler sind offensichtliche Fehler.

 

Aber hier geht es nicht um Willenserklärungen.

 

Letzlich ist es daher auch völlig unerheblich, was in dem Brief steht.

 

Es würde genügen, wenn der Versicherer reinschreibt, dass er nicht bezahlt oder auch gar nichts schreibt.

 

Der Rest ist, ebenso wie alle rechtlichen Ausführungen des Anspruchstellers oder seines Anwalts außergerichtlicher Rechtsvortrag ohne Relevanz für die tatsächliche Rechtslage.

 

Die Rechtslage prüft nunmal das Gericht und nur das Gericht von amtswegen, egal was die Parteien zuvor salbadern.

Wenn Ihr bitte Eure "Gelehrtenstreitereien" woanders ausfechten könntet, der Thread würde sich dann viel besser lesen lassen. Bitte schreibt Doch hier nur Sachen, die für den TE auch hilfreich sind.

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

 

mal ganz im ernst....wen du auf der ayutobahn fährst und neben dir "nötigt" dich jemand rauszufahren/anzuhalten der keine polizeikelle am start hat....wie würdest du dich verhalten?

Genau so ist das, der Fahrer ruft womöglich noch die Polizei an und beschwert sich über den Trottel, der ihn da nötigt.

Und auch dem LKW bis zur Kippe nachzufahren hätte nichts gebracht, weil sich bis dahin durch die Erschütterungen während der Fahrt die Kiesladung auf der Ladefläche verteilt und gesetzt hat und somit nicht mehr höher als die Bordwand geschüttet ist. Die letzten Steine sind inzwischen auch von der Oberkante der Bordwand herunter gefallen, so dass hier überhaupt nichts mehr bewiesen werden könnte.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Hi,

das mit dem Nichtklagen würde ich mir überlegen.

Hier ein Urteil zu einem identischen Fall und ein Kommentar dazu.

Gruß Manu

Das ist doch ein interessanter Link, Hermi, bitte ausdrucken und zum Anwalt mitnehmen und dem zeigen. Den Kommentar aber bitte nicht zeigen, sonst fühlt er sich vielleicht noch gegängelt und in seiner Anwaltsehre gekränkt.

Auf jeden Fall lässt dieses Urteil Deine Sache in einem viel freundlicherem Licht erscheinen.

Ich persönlich bin der Meinung, dass mit dem Verweis

Zitat:

"Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück."

dem Themenstarter unterschwellig unterstellt wird, mit dem LKW- Fahrer gemeinsame Sache beim Versuch eines Versicherungsbetrugs gemacht zu haben.

Das würde ich, wenn es mich beträfe, nicht auf mir sitzen lassen wollen und schon deshalb eine Klärung mit der Versicherung suchen.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Hi,

das mit dem Nichtklagen würde ich mir überlegen.

Hier ein Urteil zu einem identischen Fall und ein Kommentar dazu.

Gruß Manu

Das ist doch ein schönes Beispiel für den Unterschied zwischen "Ich weiss, wie Google funktioniert" und "Ich habe die ergoogelten Links auch verstanden".

 

Rechtsanwalt Ulli Herbert Boldt führt in seiner Kommentierung vollkommen richtig und nachvollziehbar aus: "Das Landgericht Heidelberg hat jetzt die Beweislast dahingehend geändert, dass der von einem Steinschlag betroffene Autofahrer nur noch beweisen muss, dass der Stein in die Frontscheibe flog und der Stein vom vorausfahrenden LKW stammte. "

 

Der TE muss jetzt also "nur noch" beweisen, dass der Stein in die Frontscheibe flog und der Stein von dem fraglichen LKW stammte.

Und da - genau da - liegt doch sein Problem!

Wenn er das nicht beweisen kann, dann wird es auch keine Entschädigung geben.

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Zitat:

Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden ... herbeigeführt, ...

Zitat Ende.

Genau das, Twelferider, hat die Versicherung selbst offenbar ja schon bestätigt. Ich wüsste nicht, was der TE in dieser Hinsicht noch zu beweisen hätte.

am 5. Januar 2013 um 22:44

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Das ist doch ein schönes Beispiel für den Unterschied zwischen "Ich weiss, wie Google funktioniert" und "Ich habe die ergoogelten Links auch verstanden".

Ich gestehe Dir ja Deine Art, mit Gewalt "Recht" haben zu wollen zu, aber auch hier liegst Du mal wieder, wie so oft, falsch.

Zitat:

Der TE muss jetzt also "nur noch" beweisen, dass der Stein in die Frontscheibe flog und der Stein von dem fraglichen LKW stammte.

Und da - genau da - liegt doch sein Problem!

Wenn er das nicht beweisen kann, dann wird es auch keine Entschädigung geben.

Die Urheberschaft des LKW für den Schaden wurde doch bereits zugestanden, was soll der TE hier zusätzlich beweisen?

Denk mal drüber nach, wer hier Probleme mit dem Verstehen hat.

Gruß Manu

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Die Urheberschaft des LKW für den Schaden wurde doch bereits zugestanden, was soll der TE hier zusätzlich beweisen?

Denk mal drüber nach, wer hier Probleme mit dem Verstehen hat.

Mir ist schon klar, wer hier Probleme mit Verstehen hat...

Hier wurde das von Hafi schon vollkommen richtig dargestellt, welchen Wert ein aussergerichtliches Schreiben hat:

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

 

Letzlich ist es daher auch völlig unerheblich, was in dem Brief steht.

Es würde genügen, wenn der Versicherer reinschreibt, dass er nicht bezahlt oder auch gar nichts schreibt.

Der Rest ist, ebenso wie alle rechtlichen Ausführungen des Anspruchstellers oder seines Anwalts außergerichtlicher Rechtsvortrag ohne Relevanz für die tatsächliche Rechtslage.

Die Rechtslage prüft nunmal das Gericht und nur das Gericht von amtswegen, egal was die Parteien zuvor salbadern.

Aber mir kommt das hier so langsam vor, wie in der Politik: Die Realität will man nicht gern hören oder lesen.

Ob dem TE mit dem Wecken falscher Hoffnungen gedient ist, sei dahingestellt - man wird sehen, welchen Ausgang die Sache nimmt.

 

 

 

 

 

Themenstarteram 5. Januar 2013 um 23:02

Ich werde auf jeden Fall berichten :)

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