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neue KFZ Versicherung fängt nicht direkt nach Kündigung der alten an.

Themenstarteram 2. Dezember 2019 um 20:19

Hallo,

ich habe meine aktuell KFZ Versicherung bei Anbieter 1 bis 28.12.2019 laufen, dann gekündigt. Bei Versicherer 2 habe ich eine Versicherung ab 1.1.2020 abgeschlossen (ausversehen, da mir nicht klar war, das die alte Versicherung NUR bis 28.12. geht).

Die neue Versicherung kann den Starttermin nicht vorziehen, da sie erst ab 1.1.2020 an den Start geht (One Insurance).

Der alte Anbieter verlängert nicht, der neue kann nicht früher starten. Die Versicherungen, die ich angefragt habe, versichern nicht kurzzeitig.

Da die neue Versicherung einen sehr günstigen Tarif für mich hat, würde ich sie gerne nutzen. Ist das irgendwie möglich? Was kann ich tun?

One Insurance sagt, ich müsse den Vertrag Wiederrufen und woanders einen neuen Vertrag ab 28.12.19 abschliessen.

Danke

Beste Antwort im Thema

Moin!

Vielleicht stellt man einfach zu viele Fragen? Wegen der 3 Tage hätte ich mir keine Gedanken gemacht. Allerdings hätte ich dann das Fahrzeug dann auch nicht gefahren. Wenn dann irgend einer das gemerkt hätte, dann hätte ich es einfach übersehen. Was soll da kommen, wegen der 3 Tage?

G

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Zitat:

@danielov schrieb am 2. Dezember 2019 um 21:19:43 Uhr:

 

One Insurance sagt, ich müsse den Vertrag Wiederrufen und woanders einen neuen Vertrag ab 28.12.19 abschliessen.

Danke

Ja, das wirst Du müssen.

Es gibt aber einige Anbieter, die man monatlich kündigen kann, sodass Du z.B. ab 01.02. bei Deiner One Insurance (noch nie gehört) starten kannst.

Selbst wenn Du sagst, Du lässt Dein Auto vom 29.12-31.12. stehen, geht das nicht, da Haftpflicht eine Pflichtversicherung ist.

Widerrufen und bei einer anderen Versicherung neu abschließen erscheint mir am sinnvollsten.

Erfahrungsgemäß gibt es nicht nur "die eine" günstige.

 

Edit:

Gibt hier im Forum einige Mitarbeiter von div. Zulassungsstellen. Evtl können die berichten ob und wie so ein kurzer Verstoß gegen die Pflichtversicherung in der Praxis gehandhabt wird.

Fahrzeug vor dem 28.12.2019 abmelden und mit neuer eVB nach dem 01.01.2020 wieder anmelden.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 2. Dezember 2019 um 21:34:02 Uhr:

Fahrzeug vor dem 28.12.2019 abmelden und mit neuer eVB nach dem 01.01.2020 wieder anmelden.

Was aber mit Aufwand und kosten verbunden ist. Und wenn's ganz blöd läuft, ist bei der Anmeldung im Januar das Kennzeichen nicht mehr frei. :)

Bei uns gilt folgendes:

Wenn der gleiche Halter, das gleiche Fahrzeug, im gleichen Zulassungsbezirk, innerhalb von maximal 12 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige Reservierung (2,60 €) zu beantragen.

Hallo,

ich sehe die Sache so:

ist ein für den öffentl. Strassenverkehr angemedetes Fahrzeug nicht haftpflichtversichert, liegt einfache Fahrlässigkeit vor, sofern das Fahrzeug nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Wege oder Parkplätze genutzt wird. Der ( unwissentliche) Gebrauch des Wagens durch andere Personen, wie beispielsweise Familienmitgliedern muss ausgeschlossen werden.

§1 PflVG: " Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

Dies wäre für all jene Fälle anwendbar, in denen die bisherige Kfz-Haftpflichtversicherung gekündigt wurde und die neue Versicherung noch nicht aktiv läuft.

Grob fahrlässig handelt derjenige, welcher sein Fahrzeug bei fehlendem Versicherungsschutz im öffentlichen Strassenverkehr bewegt. ( "Fahren ohne Versicherungsschutz" gemäß § 6 PflVG ist zu unterscheiden vom "Parken auf nichtöffentlichem Grund ohne Versicherungsschutz), wobei §6 PflVG den §1 in strafrechtlicher Hinsicht verschärft. Der sachliche Hintergrund " Fahren ohne Versicherung" bleibt bestehen.

Ich würde mein Fahrzeug einfach für die 3 Tage auf einem Privatgrundstück abstellen und sicherstellen, dass NIEMAND das Fahrzeug bewegt und das Fahrzeug gut gegen wegrollen sichern.

Wenn die Zulassungsstelle "meckern" sollte, würde ich das dort erklären und ggf. einen Bußgeldbescheid akzeptieren, wenn akzeptabel.

Gruss vom Asphalthoppler

 

Schließ doch ne Versicherung ab 28.12.19 Ab und widerrufe diese dann, sodass du dann zur one gehen kannst. Oder 2 Tage im Parkhaus parken bzw Garage...

Dann wird nach Kurztarif abgerechnet, ob das dem Sparfuchs so gefällt?

Zitat:

@vanguardboy schrieb am 2. Dezember 2019 um 22:00:08 Uhr:

Schließ doch ne Versicherung ab 28.12.19 Ab und widerrufe diese dann, sodass du dann zur one gehen kannst. Oder 2 Tage im Parkhaus parken bzw Garage...

Da greift kein kurzzeittaruf, wenn du nach 2 Tagen kündigst, du zahlst die 2 Tage da anteilig höchstens, ggf sogar garnicht.

Siehe markierte Stelle..

Zitat:

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von

Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt,

nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen

nach § 7 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung

mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese

Belehrung in Textform erhalten haben, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten

gemäß § 312 h Absatz 1 Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung

mit Artikel 246 c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Bitte richten Sie den Widerruf an: Direct Line Versicherung AG, Rheinstraße

7 A, 14513 Teltow; E-Mail: widerruf@directline.de; Fax: 03328 4494444

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Wir erstatten

Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge,

wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende

der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Beiträge, der auf die Zeit bis zum Zugang

des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt

es sich um einen Betrag in Höhe von 2,78 Euro pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender

Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang

des Widerrufs.

Mal ne blöde Frage, da ich auch mit dem Gedanken spiele zu wechseln, wieviele € sparst du denn jetzt?

Moin!

Vielleicht stellt man einfach zu viele Fragen? Wegen der 3 Tage hätte ich mir keine Gedanken gemacht. Allerdings hätte ich dann das Fahrzeug dann auch nicht gefahren. Wenn dann irgend einer das gemerkt hätte, dann hätte ich es einfach übersehen. Was soll da kommen, wegen der 3 Tage?

G

Zitat:

@hjluecke schrieb am 3. Dezember 2019 um 13:08:18 Uhr:

Moin!

Vielleicht stellt man einfach zu viele Fragen? Wegen der 3 Tage hätte ich mir keine Gedanken gemacht. Allerdings hätte ich dann das Fahrzeug dann auch nicht gefahren. Wenn dann irgend einer das gemerkt hätte, dann hätte ich es einfach übersehen. Was soll da kommen, wegen der 3 Tage?

G

Insbesondere zu der Zeit im Jahr. 28/29. Dezember ist Wochenende. 30.12 Montag = Brückentag und die haben im SVA (wenn überhaupt geöffnet) die Laufkundschaft da, die ihr Weihnachtsgeschenk anmelden wollen. Am 31.12 ist bestimmt schon wieder geschlossen beim Amt.

Und dann am Donnerstag 02.01. ist das Auto bereits versichert. Da denkt sich doch jeder "scheiß drauf, ich kümmer mich um wichtigeres". :D

Ich denke diese Friday Versicherung kann man monatlich kündigen? Dann deine Wunschversicherung ab 1.2 starten?

Wo könntest du das Auto abstellen über Sylvester? Geht es auch um Kasko? Ist ersteinmal das einfachste, Auto die 3 Tage wegstellen und alles ist gut, kommt halt auf den Stellplatz an, wär ja blöd wenn da eine Raket einschlägt und das Auto abfackelt und die Kasko sagt ... Pech gehabt war ja am 31.12 um 22.30 ...:rolleyes:

Was seltsam ist, warum hast du da überhaupt eine KFZ versicherung, laut HP geht nur Privathaftpflicht, KFZ nur für Makler "Wir befördern sie auf die Überholspur":D .... ist das hier jetzt werbung?;)

Zitat:

@tartra schrieb am 4. Dezember 2019 um 19:40:33 Uhr:

 

Ich denke diese Friday Versicherung kann man monatlich kündigen? Dann deine Wunschversicherung ab 1.2 starten?

...

Was seltsam ist, warum hast du da überhaupt eine KFZ versicherung, laut HP geht nur Privathaftpflicht, KFZ nur für Makler "Wir befördern sie auf die Überholspur":D .... ist das hier jetzt werbung?;)

1. ja Friday lässt sich monatlich kündigen

2. er hat wohl über einen Makler (z.B. check24 :) ) seinen Vertrag mit "one" abgeschlossen

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