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Gegnerische Versicherung lehnt Schadensregulierung ab. Was tun?

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 22:24

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Am 18.09.2012 fuhr ich mit meinem Auto, ein Passat 35i Baujahr 1991 Haftpflichversichert, auf eine Autobahn. Vor mir fuhr ein Baustellen LKW. Auf dem Beschleunigungsstreifen mit ca. 60 km/h verlor der LKW Steine, die auf meine WSS fielen. Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an. die gaben mir den Namen der Versicherung, wo der LKW versichert ist. Dort rief ich an und schilderte den Hergang. Nach langen hin und her, unzählige Telefonate (das war ein großer Fehler, hätte am besten nur schriftlich mit denen kommuniziert) bekam ich am 05.12.2012, also sage und schreibe gut drei Monate nach dem Schaden einen Brief der Versicherung, in dem folgendes stand:

Zitat:

Nach § 17 Abs. 3 des StVG in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und bei dem sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Versicherungsschutz auch im Aussenverhältnis zum Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003,1248;KG VersR 2004,325;OLG Oldenburg VerR 1999,482).

Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück.

Zitat Ende.

Entschuldigt den vielen Text. Nun ist guter Rat teuer. Was soll ich nun tun?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an.

Glückwunsch!

Mit diesem Verhalten hast du dich dann auch selbst um jeden Anspruch gebracht.

Du fährst also nach dem Schaden einfach nach Hause.

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

Wenn jetzt die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer nach dem Schadenhergang fragt, was wird dann der LKW-Fahrer wohl (vollkommen wahrheitsgemäss) angeben?

"Keine Ahnung, was der von mir will. Ich weiss nichts, ich habe nichts mitbekommen, bei mir hat sich keiner gemeldet oder sonstwie einen Schaden angezeigt".

Ferner wird er natürlich angeben: "Selbstverständlich war meine Ladung ordnungsgemäss gesichert - ich sichere immer meine Ladung ordentlich - als Berufskraftfahrer sind mir die einschlägigen Vorschriften bekannt. Von meiner Ladung kann kein Schaden entstanden sein.

Vielleicht hat mein LKW einen Stein hochgewirbelt - kann sein, bekomme ich natürlich im Fahrerhaus nichts von mit"

 

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Teil 2 (Vorsatz) ergibt keinen Sinn - da hat wohl der Azubi bei der Versicherung einen Textbaustein verwechselt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du (ein durch dein eigenes Verhalten selbst geschaffenes) riesengrosses Beweisproblem hast.

Aus dem wird dir auch die "Wunderwaffe" Anwalt nicht heraushelfen.

 

Wenn du meinen Rat hören bzw. lesen willst: Nimm deine Teilkasko wegen des Scheibenschadens in Anspruch und handle beim nächsten Schaden klüger - dann bringst du dich selbst nicht in Beweisnot.

 

 

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@ twelferider: ich hatte folgendes geschrieben:

Zitat:

Das würde ich, wenn es mich beträfe, nicht auf mir sitzen lassen wollen und schon deshalb eine Klärung mit der Versicherung suchen.

Da sollte die Versicherung doch darlegen können, welche Sachverhalte sie in ihrem Schreiben so verklausuliert darstellen will. Die Geschichte mit dem falschen Textbaustein glaube ich nämlich erst einmal so nicht.

Nur sollte dieser Schritt nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen, damit man sich nicht selbst schon Knüppel zwischen die Beine geschmissen hat, wenn man dann doch den Weg zum Gericht gehen muss.

Aber auch wenn der Klageweg beschritten wird würde ich als Beweis immer anführen, dass die Beklagte den Sachverhalt an sich ja bereits so bestätigt hat. Und wenn der Versicherung da nicht noch eine Begründung einfällt, auf die wir hier jetzt alle noch nicht gekommen sind, bedarf es sicherlich keiner weitergehenden Beweisführung, um Schadensverursacher und Schaden feststellen zu lassen.

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Nicht nur Rechenfehler sind offensichtliche Fehler.

 

Deshalb habe ich ja auch geschrieben z.B. falsche Addition... 

 

Aber hier geht es nicht um Willenserklärungen.

 

Um was dann? Versicherung hat zu erkennen gegeben, dass sie nicht zahlen wird. Das ist für mich eine Willenenserklärung

 

Letzlich ist es daher auch völlig unerheblich, was in dem Brief steht.

Es würde genügen, wenn der Versicherer reinschreibt, dass er nicht bezahlt oder auch gar nichts schreibt.

 

Nö.

Wenn ein Direktanspruch geltend gemacht wird und dieser von der Versicherung abgelehnt wird, ist die Versicherung verpflichtet, diese Ablehnung zu begründen  (s. PflVG)  

 

Der Rest ist, ebenso wie alle rechtlichen Ausführungen des Anspruchstellers oder seines Anwalts außergerichtlicher Rechtsvortrag ohne Relevanz für die tatsächliche Rechtslage.

 

Die tasächliche Rechtslage ergibt sich aber erst, wenn der tatsächliche Sachverhalt feststeht.

 

Die Rechtslage prüft nunmal das Gericht und nur das Gericht von amtswegen, egal was die Parteien zuvor salbadern.

O.

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Ich werde auf jeden Fall berichten :)

und was is nu??

Themenstarteram 20. Juni 2013 um 16:27

Upps, sorry. Hab das total vergessen. Ja, nix ist. Endgültig abgelehnt. Auch der Anwalt hat gemeint, dass es keinen Sinn macht. Hab die Sache als Lehrgeld verbucht und mir selbst eine WSS besorgt und eingebaut.

am 21. Juni 2013 um 6:56

Ich glaub, manchmal wäre es besser wie die Russen Kameras in die Fahrzeuge zu verbauen und alles vor einem aufzunehmen.

am 18. Juni 2014 um 15:01

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Hi,

das mit dem Nichtklagen würde ich mir überlegen.

Hier ein Urteil zu einem identischen Fall und ein Kommentar dazu.

Gruß Manu

Das ist doch ein schönes Beispiel für den Unterschied zwischen "Ich weiss, wie Google funktioniert" und "Ich habe die ergoogelten Links auch verstanden".

und dafür, dass leute glauben, was ein kleines gericht irgendwo entscheidet, direkt bindend für den rest der republik ist:rolleyes:

Und für den einen Satz hast Du jetzt ein Jahr Bedenkzeit gebraucht. :eek:

am 18. Juni 2014 um 16:10

Der Schadenregulierer ist wohl ein alteingesessener Hase.. Zumindest die von ihm zitierte Norm ist es.

Wieso verweist der Versicherer bei einem Schaden aus 2012 auf die Gesetzeslage von vor 2008?

Keiner mal den 152 VVG recherchiert?

gruß phaeti

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