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Gegnerische Versicherung lehnt Schadensregulierung ab. Was tun?

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 22:24

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Am 18.09.2012 fuhr ich mit meinem Auto, ein Passat 35i Baujahr 1991 Haftpflichversichert, auf eine Autobahn. Vor mir fuhr ein Baustellen LKW. Auf dem Beschleunigungsstreifen mit ca. 60 km/h verlor der LKW Steine, die auf meine WSS fielen. Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an. die gaben mir den Namen der Versicherung, wo der LKW versichert ist. Dort rief ich an und schilderte den Hergang. Nach langen hin und her, unzählige Telefonate (das war ein großer Fehler, hätte am besten nur schriftlich mit denen kommuniziert) bekam ich am 05.12.2012, also sage und schreibe gut drei Monate nach dem Schaden einen Brief der Versicherung, in dem folgendes stand:

Zitat:

Nach § 17 Abs. 3 des StVG in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und bei dem sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Versicherungsschutz auch im Aussenverhältnis zum Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003,1248;KG VersR 2004,325;OLG Oldenburg VerR 1999,482).

Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück.

Zitat Ende.

Entschuldigt den vielen Text. Nun ist guter Rat teuer. Was soll ich nun tun?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an.

Glückwunsch!

Mit diesem Verhalten hast du dich dann auch selbst um jeden Anspruch gebracht.

Du fährst also nach dem Schaden einfach nach Hause.

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

Wenn jetzt die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer nach dem Schadenhergang fragt, was wird dann der LKW-Fahrer wohl (vollkommen wahrheitsgemäss) angeben?

"Keine Ahnung, was der von mir will. Ich weiss nichts, ich habe nichts mitbekommen, bei mir hat sich keiner gemeldet oder sonstwie einen Schaden angezeigt".

Ferner wird er natürlich angeben: "Selbstverständlich war meine Ladung ordnungsgemäss gesichert - ich sichere immer meine Ladung ordentlich - als Berufskraftfahrer sind mir die einschlägigen Vorschriften bekannt. Von meiner Ladung kann kein Schaden entstanden sein.

Vielleicht hat mein LKW einen Stein hochgewirbelt - kann sein, bekomme ich natürlich im Fahrerhaus nichts von mit"

 

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Teil 2 (Vorsatz) ergibt keinen Sinn - da hat wohl der Azubi bei der Versicherung einen Textbaustein verwechselt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du (ein durch dein eigenes Verhalten selbst geschaffenes) riesengrosses Beweisproblem hast.

Aus dem wird dir auch die "Wunderwaffe" Anwalt nicht heraushelfen.

 

Wenn du meinen Rat hören bzw. lesen willst: Nimm deine Teilkasko wegen des Scheibenschadens in Anspruch und handle beim nächsten Schaden klüger - dann bringst du dich selbst nicht in Beweisnot.

 

 

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52 Antworten
am 4. Januar 2013 um 22:44

Aus deiner Beschreibung der Hergangs geht nicht hervor, dass du anders als Geschädigter am Unfallhergang beteiligt warst (§ 17), worauf sich die Versicherung des LKW beruft. Daraus schließe ich, dass die Versicherung einen anderen Unfallhergang als Grundlage nimmt, als geschildert.

Auch für die Annahme, das der LKW-Fahrer vorsätzlich gehandelt habe(§ 152), muss es ja irgendwelche Anhaltspunkte geben.

Alles, außer einer kurzen, schriftlichen Schilderung des Unfallherganges ist immer schädlich. Da ist das Kind nun vermutlich im Brunnen.

Wenn du Mitglied in einem Automobiklub (z. B. ADAC) bist, wäre mein erster Gang zu einem Anwalt meiner Wahl zwecks kostenloser Erstberatung (auch hinsichtlich Beweislast)

Ich kann nicht sehen, wie dir hier irgendjemand ohne Kenntnis der diversen Aussagen helfen könnte.

Viel Erfolg!

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Hallo zusammen,

 

ich habe folgendes Problem:

 

Vor mir fuhr ein Baustellen LKW. Auf dem Beschleunigungsstreifen mit ca. 60 km/h verlor der LKW Steine, die auf meine WSS fielen.

Ziegelsteine , Pflastersteine ? Wieviele ?  Kannst du es ein bischen genauer ?  Schönen Dank auch

Moin,

ich bin jetzt ein wenig verwirrt von dem schreiben....

Im 1. Teil schreibt die Versicherung das sie nicht Zahlen müssen wenn keine Fehler gemacht wurden und im 2. Teil bezichtigen sie ihren Versicherungsnehmer des Vorsatzes :eek:

Wenn der 2. Teil stimmen würde müsstest du eine Anzeige erstatten wg. gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und ein Richter würde dir Schadenersatz zusprechen für den die Versicherung nicht eintreten wird....

Sehr seltsames Schreiben oder ich raff da gerade etwas nicht.....

Wie ich heute schon mal schrieb: Als Anspruchsteller musst du zu 100% den Beweis führen das exakt dieser LKW für exakt diesen Schaden verantwortlich ist.

Meist wird dabei aber auf die eigene Betriebsgefahr hingewiesen und keine erkennbare Sorgfaltlosigkeit des "Beschuldigten"

Grüße

Steini

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 23:05

Es waren kiesartige Steine. Nicht viele. Drei Einschläge gab es. Also keine großen, wie Ziegelsteine...

Das Schreiben verwirrt mich genauso :(

Ich habe der Versicherung einen genauen Hergang des Ereignisses geschildert, sprich mit Skizze, genaue Ortsbeschreibung, Kennzeichen des LKWs, Datum und Uhrzeit. Sogar Bilder meiner defekten WSS habe ich beigefügt. Mit dem Anwalt ist ein guter Tipp. Diese Erstberatung werde ich auf jeden Fall wahrnehmen.

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an.

Glückwunsch!

Mit diesem Verhalten hast du dich dann auch selbst um jeden Anspruch gebracht.

Du fährst also nach dem Schaden einfach nach Hause.

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

Wenn jetzt die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer nach dem Schadenhergang fragt, was wird dann der LKW-Fahrer wohl (vollkommen wahrheitsgemäss) angeben?

"Keine Ahnung, was der von mir will. Ich weiss nichts, ich habe nichts mitbekommen, bei mir hat sich keiner gemeldet oder sonstwie einen Schaden angezeigt".

Ferner wird er natürlich angeben: "Selbstverständlich war meine Ladung ordnungsgemäss gesichert - ich sichere immer meine Ladung ordentlich - als Berufskraftfahrer sind mir die einschlägigen Vorschriften bekannt. Von meiner Ladung kann kein Schaden entstanden sein.

Vielleicht hat mein LKW einen Stein hochgewirbelt - kann sein, bekomme ich natürlich im Fahrerhaus nichts von mit"

 

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Teil 2 (Vorsatz) ergibt keinen Sinn - da hat wohl der Azubi bei der Versicherung einen Textbaustein verwechselt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du (ein durch dein eigenes Verhalten selbst geschaffenes) riesengrosses Beweisproblem hast.

Aus dem wird dir auch die "Wunderwaffe" Anwalt nicht heraushelfen.

 

Wenn du meinen Rat hören bzw. lesen willst: Nimm deine Teilkasko wegen des Scheibenschadens in Anspruch und handle beim nächsten Schaden klüger - dann bringst du dich selbst nicht in Beweisnot.

 

 

Themenstarteram 5. Januar 2013 um 0:13

Da muss ich dir Recht geben. Ein grober Fehler meinerseits :( Aber nun ist eh eh zu Spät. Aus Fehlern lernt man ja bekannter Weise ;) Da das Auto nur Haftpflicht versichert ist, muss ich die neue WSS selbst zahlen. Also bin ich bestraft genug :p

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Es waren kiesartige Steine. Nicht viele. Drei Einschläge gab es. Also keine großen, wie Ziegelsteine.

Das wußte ich . Ich  wollte es nur von dir bestätigt haben ohne dir die passende Antwort vorweg

zunehmen .

Twelfrider hat alles passend geschrieben . Als  "alter " Kipperfahrer kann ich dem nichts hinzufügen

Tut mir leid für Dich              Gruß                                                                                                                        

P.S: Mist , jetzt hab`ich mich geoutet;)

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da muss ich dir Recht geben. Ein grober Fehler meinerseits :( Aber nun ist eh eh zu Spät. Aus Fehlern lernt man ja bekannter Weise ;) Da das Auto nur Haftpflicht versichert ist, muss ich die neue WSS selbst zahlen. Also bin ich bestraft genug :p

das stimmt allerdings.

wobei, wenn du keine möglichkeit hast das kostengünstig über den schrotti und in eigenregie zu machen, es sich bei nem 91er passat wohl schon um nen wirtschaftlichen handeln könnte. so bitter es klingen mag...aber eventuell ist ein ersatzfahrzeug sinnvoller.

Komando zurück , es ist tatsächlich so Hermtal das du rein gar nix bekommst .

Grade mit der Schwiegermutter telefoniert , und zwar weil es vom LKW Fahrer vorsätzlich war .

 

Ganz so einfach ist es nicht:

Eine Vorsatztat ist etwas andres als eine "einfache" Obliegenheitsverletzletzung.

Deswegen ist ist der Versicherer bei einer Vorsatztat gem. § 152 VVG komplett leistungsfrei. D.h. auch der Geschädigte bekommt nichts vom Versicherer.

Bei einer Obliegenheitsverletzung (z.B. Alkohol) bekommt der Geschädigte sein Geld, der Versicherer hat aber einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer.

Bei Vorsatz bleibt dem Geschädigten nur die Verkehrsopferhilfe

Verkehrsopferhilfe e.V.

Wilhelmstr. 43 / 43 G

10117 Berlin

Telefon: +49 30 20 20 5000

Telefax: +49 30 20 20 5722

E-mail: voh[at]verkehrsopferhilfe.de

 

Dort melden und schauen was passiert , in vielen Fällen helfen die nämlich .

am 5. Januar 2013 um 11:41

Zitat:

Grade mit der Schwiegermutter telefoniert , und zwar weil es vom LKW Fahrer vorsätzlich war .

Aber das wissen wir doch überhaupt nicht - die Versicherung behauptet das auf einer uns unbekannten Grundlage. Schlecht gesicherte Ladung sehe ich nicht als Vorsatz (mit Steinen schmeißen wäre was anderes), sondern als Fahrlässigkeit; vielleicht auch grobe. Vorsätzlich wäre, wenn jemand aus Wut auf die geklaute Parklücke dem anderen mal eben mit seinem Kühler als "Denkzettel" das Heck eindrückt.

Die schwierige Beweisführung ist ein ganz anderes Thema.

Mein Tipp bleibt: Als Klubmitglied eine kostenlose Erstberatung bei einem Fachanwalt - und wenn der dann die Ansichten hier bestätigt, dann ist es halt so. Ansonsten ....

Gruß situ

Zitat:

Original geschrieben von situ

Zitat:

Grade mit der Schwiegermutter telefoniert , und zwar weil es vom LKW Fahrer vorsätzlich war .

Aber das wissen wir doch überhaupt nicht -

Doch nämlich genau dann wenn kein Netz oder sonst welche Abdeckung über der Ladung war .

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

mal ganz im ernst....wen du auf der ayutobahn fährst und neben dir "nötigt" dich jemand rauszufahren/anzuhalten der keine polizeikelle am start hat....wie würdest du dich verhalten?

aber ich hätte zuminderst bei der spedition angerufen. kieslaster haben wenigerns einen aufkleber der firma. meistens mit tel nummer etc auf der tür etc. anrufen, "ich fahr grad hinter lkw xy, scheibe kaputt, was tun?"...

am 5. Januar 2013 um 12:41

Ne ist klar.

Erst wird dem Fahrer unterstellt seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen zu sein, und im gleichen Atemzug hat er mit Vorsatz gehandelt.

Für mich klingt das so, als wirft die Versicherung mal alles an Abwehrmöglichkeiten in den Ring und hofft, dass der TE kalte Füße kriegt und von nachfragen absieht.

am 5. Januar 2013 um 12:42

Hallo hermthal,

Deine Position ist gar nicht so schlecht, wie Du glaubst und wie einige Dir hier einreden wollen.

Im Normalfall wäre die Beweisführung tatsächlich nicht ganz einfach.

Aber hier hat die Versicherung Dir schriftlich mitgeteilt, daß ihre eigenen Ermittlungen ergeben haben, daß Dein Schaden durch das bei Ihnen versicherte Fahrzeug verursacht wurde, nachträgliches Bestreiten ist also nicht.

Sie berufen sich auf eine Vorsatztat (wie bitte soll die aussehen??) und daraus resultierende Leistungsfreiheit nach § 152 VVG gegenüber dem Geschädigten. Dies würde nur dann greifen, wenn der Fahrer selbst Versicherungsnehmer des LKW wäre, eher unwahrscheinlich. Aber selbst dan bleibt Dein Anspruch gegen den Fahrer.

Also im Zweifel klagen, die Erfolgsaussicht ist sehr hoch.

Guß Manu

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