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Gegnerische Versicherung lehnt Schadensregulierung ab. Was tun?

Themenstarteram 4. Januar 2013 um 22:24

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Am 18.09.2012 fuhr ich mit meinem Auto, ein Passat 35i Baujahr 1991 Haftpflichversichert, auf eine Autobahn. Vor mir fuhr ein Baustellen LKW. Auf dem Beschleunigungsstreifen mit ca. 60 km/h verlor der LKW Steine, die auf meine WSS fielen. Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an. die gaben mir den Namen der Versicherung, wo der LKW versichert ist. Dort rief ich an und schilderte den Hergang. Nach langen hin und her, unzählige Telefonate (das war ein großer Fehler, hätte am besten nur schriftlich mit denen kommuniziert) bekam ich am 05.12.2012, also sage und schreibe gut drei Monate nach dem Schaden einen Brief der Versicherung, in dem folgendes stand:

Zitat:

Nach § 17 Abs. 3 des StVG in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und bei dem sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Versicherungsschutz auch im Aussenverhältnis zum Geschädigten nach dem Pflichtversicherungsgesetz von vornherein ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2003,1248;KG VersR 2004,325;OLG Oldenburg VerR 1999,482).

Nach unseren Ermittlungen hat unser Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich im Sinne von § 152 VVG herbeigeführt, sodass wir als KFZ Haftpflichtversicherer auch den Geschädigten gegenüber leistungsfrei sind. Die gegen uns erhobenen Ansprüche weisen wir daher zurück.

Zitat Ende.

Entschuldigt den vielen Text. Nun ist guter Rat teuer. Was soll ich nun tun?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von hermthal

Da ich den LKW auf der Autobahn nicht anhalten kann, habe ich mir das Kennzeichen gemerkt. Zu Hause angekommen rief ich die Nummer der zentralen Versicherung an.

Glückwunsch!

Mit diesem Verhalten hast du dich dann auch selbst um jeden Anspruch gebracht.

Du fährst also nach dem Schaden einfach nach Hause.

Auf die Idee, den LKW-Fahrer evtl. am nächsten Parkplatz heraus zu lotsen, ihn auf den Schaden aufmerksam zu machen und die Personalien auszutauschen bist du nicht gekommen.

Wenn jetzt die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer nach dem Schadenhergang fragt, was wird dann der LKW-Fahrer wohl (vollkommen wahrheitsgemäss) angeben?

"Keine Ahnung, was der von mir will. Ich weiss nichts, ich habe nichts mitbekommen, bei mir hat sich keiner gemeldet oder sonstwie einen Schaden angezeigt".

Ferner wird er natürlich angeben: "Selbstverständlich war meine Ladung ordnungsgemäss gesichert - ich sichere immer meine Ladung ordentlich - als Berufskraftfahrer sind mir die einschlägigen Vorschriften bekannt. Von meiner Ladung kann kein Schaden entstanden sein.

Vielleicht hat mein LKW einen Stein hochgewirbelt - kann sein, bekomme ich natürlich im Fahrerhaus nichts von mit"

 

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Teil 2 (Vorsatz) ergibt keinen Sinn - da hat wohl der Azubi bei der Versicherung einen Textbaustein verwechselt.

Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass du (ein durch dein eigenes Verhalten selbst geschaffenes) riesengrosses Beweisproblem hast.

Aus dem wird dir auch die "Wunderwaffe" Anwalt nicht heraushelfen.

 

Wenn du meinen Rat hören bzw. lesen willst: Nimm deine Teilkasko wegen des Scheibenschadens in Anspruch und handle beim nächsten Schaden klüger - dann bringst du dich selbst nicht in Beweisnot.

 

 

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Die Aussage der Versicherung zu dem gemeldeten Schaden ist widersprüchlich:

Entweder ist vorliegend die erste Aussage (kein Fehler des Fahrers) zutreffend und die zweite (Fehler des Fahrers) unzutreffend oder die zweite Aussage ist zutreffend und die erste unzutreffend.

 

Es ist daher zunächst die Sichtweise des Versicherers zu dem Unfallhergang zu ermitteln und erst dann über Schadenersatz zu diskutieren.

 

Mein Tipp:

Versicherung schriftlich auf Widerspruch hinweisen, Stellungnahme abwarten und dann über Einschaltung eines Anwaltes entscheiden. Nichts anderes wird m.E. ein bereits jetzt hinzugezogener Anwalt machen. Erst müssen die Fakten klar sein, dann kann über rechtliche Dinge geredet werden.

 

Das Problem in Zivilsachen ist selten die Rechtslage, das Problem ist die Ermittlung des Sachverhaltes.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

 

Aber hier hat die Versicherung Dir schriftlich mitgeteilt, daß ihre eigenen Ermittlungen ergeben haben, daß Dein Schaden durch das bei Ihnen versicherte Fahrzeug verursacht wurde, nachträgliches Bestreiten ist also nicht.

Ich frage mich, wie naiv man eigentlich sein muss........

 

Eine Vorsatztat des LKW-Fahrers steht und stand bei der ganzen Sache niemals zur Debatte.

Dann hätte der LKW-Fahrer das Fahrzeug des TE absichtlich mit Steinen bombardieren müssen.

Nach der Definition Vorsatz (die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den Erfolg herbeizuführen) müssste also der LKW-Fahrer willentlich und wissentlich das Fahrzeug des TE beschädigt haben.

Muss man hierüber tatsächlich diskutieren?

 

Hier wurde seitens des Mitarbeiters der Versicherung schlicht und einfach ein falscher Textbrief bzw. Textbaustein eingegeben - das ergibt dann auch das inhaltlich sinnlose Schreiben.

 

Hieraus eine Haftung herbeikonstruieren zu wollen ist vollkommener Unfug.

Sollte man das tatsächlich versuchen, so kann sich der Versicherer auf § 119 BGB berufen und das falsche Schreiben korrigieren - das war es dann mit "nachträgliches Bestreiten ist also auch nicht".

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Ich frage mich, wie naiv man eigentlich sein muss........

Eine Vorsatztat des LKW-Fahrers steht und stand bei der ganzen Sache niemals zur Debatte.

Das ist nicht ganz so einfach . In dem mom wo der LKW Fahrer seine Ladung nicht mit einem Netz oder Folie sichert , ist es eine vorsätzliche Tat den der LKW Fahrer muß sich ja bewust darüber sein das genau das passieren kann , also begeht er hier eine Vorsatz tat wo die versicherung natürlich sagt das zahlen wir nicht .

Hätte er alles Vorschriftsmässig abgesichert und wäre dennoch was passiert dann hätte die Versicherung zahlen müssen .

Jetzt steht eig. für Hermtal nur noch die genaue Frage im Raum , war die Ladung gesichert oder nicht , wenn ja gilt es dieses zu beweisen was auch im interesse des LKW fahrers liegen sollte .

Zitat:

Original geschrieben von Hunter123

Jetzt steht eig. für Hermtal nur noch die genaue Frage im Raum , war die Ladung gesichert oder nicht , wenn ja gilt es dieses zu beweisen was auch im interesse des LKW fahrers liegen sollte .

und selbst wen dem so währe...WIE willst das den feststellen/nachweisen/BEWEISEN?

Zitat:

Original geschrieben von Hunter123

 

Das ist nicht ganz so einfach . In dem mom wo der LKW Fahrer seine Ladung nicht mit einem Netz oder Folie sichert , ist es eine vorsätzliche Tat den der LKW Fahrer muß sich ja bewust darüber sein das genau das passieren kann , also begeht er hier eine Vorsatz tat wo die versicherung natürlich sagt das zahlen wir nicht .

Es würde allenfalls eine Vorsatztat in Bezug auf die magelhafte Ladungssicherung vorliegen - nicht jedoch in Bezug auf den Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug.

 

Nochmals die Definition Vorsatz: Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den Erfolg herbeizuführen.

 

Bezogen auf den konkreten Fall heisst das: Der LKW-Fahrer hätte zielgerichtet das Fahrzeug des TE mit Steinen bombardieren müssen, mit dem Ziel, das Fahrzeug hierdurch zu beschädigen.

Und nochmals die Frage: Muss man wirklich über diesen Umstand ernstlich diskutieren?

Ja gut ich weis was du meinst , aber das lässt sich eben auslegen wie man es braucht .

Es steht ja nur in dem Schreiben der LKW Fahrer hat vorsätzlich gehandelt . Das heist forsätzlich damit das er seine Ladung nicht sicherte und egal was dannach passiert da muß die Versicherung nicht bezahlen .

Zitat:

Original geschrieben von Hunter123

Ja gut ich weis was du meinst , aber das lässt sich eben auslegen wie man es braucht .

Nein, das lässt sich nicht auslegen, wie man es braucht.

 

Die Gesetzesregelungen sind insoweit eindeutig.

 

In Frage käme hier allenfalls der bedingte Vorsatz (die sog. billigende Inkaufnahme eines vorhersehbaren Schadens durch die eigene Handlungsweise).

Bezogen auf den konkreten Fall: Der LKW-Fahrer weiss im Vorfeld genau, dass durch seine mangelhafte Ladungssicherung ein schaden entstehen kann oder wird.

Es ist ihm aber egal, er unterlässt dennoch die Ladungssicherung.

 

Das Problem dabei ist nur, dass immer derjenige den Vorsatz oder bedingten Vorsatz beweisen muss, welcher sich auf ihn beruft.

 

Bezogen auf den vorliegenden Fall wäre das also die Versicherung, die dem LKW-Fahrer den Vorsatz oder bedingten Vorsatz nachweisen müsste.

 

Hierzu gab es bislang nicht den geringsten Anhaltspunkt.

Und sicherlich wird der LKW-Fahrer kaum in seiner Schadenmeldung geschrieben haben: "War mir schon klar, dass ich mit einer solchen mangelhaften Ladungssicherung nicht auf die Strasse durfte, da war ja ein Schaden quasi vorprogrammiert - ist mir aber egal, mache ich immer so."

 

Auch, wenn es offenbar schwer zu glauben ist: Auch bei einer Versicherung arbeiten Menschen, die (wie alle anderen auch) Fehler begehen.

Dieses wirre und zusammenhangslose Schreiben der Versicherung zählt hier sicherlich dazu.

am 5. Januar 2013 um 15:17

Vorsatztat:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Muss man hierüber tatsächlich diskutieren?

Nein. Weder als Jurist noch als Laie. Vorsatz bedeuted Absicht (den Schaden herbeizuführen). Alles andere nennt sich Fahrlässigkeit; selbst "billigend in Kauf nehmen" ist etwas anderes. Aber vielleicht muss ich ja auf meine alten Tage noch umlernen.

am 5. Januar 2013 um 15:32

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Ich frage mich, wie naiv man eigentlich sein muss........

Naiv ist möglicherweise Dein Glaube, daß man die Polemik Deiner Beiträge nicht bemerkt...

Es wäre nett, wenn Du in Zukunft diese Polemik einschränken könntest, dann kann man sachlich miteinander umgehen.

Zitat:

Eine Vorsatztat des LKW-Fahrers steht und stand bei der ganzen Sache niemals zur Debatte.

Das habe ich nie behauptet, im Gegenteil, eine Vorsatztat halte ich für absurd.

Zitat:

Muss man hierüber tatsächlich diskutieren?

Nein.

Zitat:

Hieraus eine Haftung herbeikonstruieren zu wollen ist vollkommener Unfug.

Sollte man das tatsächlich versuchen, so kann sich der Versicherer auf § 119 BGB berufen und das falsche Schreiben korrigieren - das war es dann mit "nachträgliches Bestreiten ist also auch nicht".

Hier wird dann wieder die Denkweise von Versicherungsangestellten deutlich: Uups! Da haben wir doch tatsächlich aus Versehen dem Geschädigten verraten, daß unsere Ermittlungen ergaben, daß unser VN der Schadenverursacher war... Egal, sagen wir einfach, wir hätten uns geirrt, Hauptsache wir müssen nicht zahlen.

Gruß Manu

 

 

 

genau und wenn ich demnächst nen steinsclag durch einen aufgewirbelten stein habe,

warte ich einfach, such mir nen kieslaster un behaupte der hat ladung verloren der is schuld,

also ich denke das die beweisführung hier nicht ganz so einfach sein dürfte, wie gewisse hobby sachvertsändige juristen versicherungsprofilette behaupten

Themenstarteram 5. Januar 2013 um 16:57

Da hab ich ja nen Stein ins Rollen gebracht. Wahnsinn. Ich werde mir erstmal eure ganzen Beiträge durchlesen. Vielen Dank an jeden für seine Hilfe :)

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Es wäre nett, wenn Du in Zukunft diese Polemik einschränken könntest, dann kann man sachlich miteinander umgehen.

Hoppla!

Ist da jemand etwas dünnhäutig?

Beim Austeilen ist man offensichtlich nicht so kleinlich - nur mit dem Einstecken hapert es wohl noch etwas.

Zum Thema sachlicher Umgang miteinander:

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Im Übrigen habe ich eine große Bitte an Dich. Suche Dir doch bitte für Deine haltlosen Unterstellungen und billigen Provokationen jemanden Deines Niveaus, ich kann und möchte da nicht mithalten.

Dankeschön.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Ich begebe mich jetzt ausnahmsweise mal in die Niederungen Deines Niveaus. Zähle Dellen, falls Du dies geregelt bekommst, zu mehr wird es bei Dir wohl nie reichen.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Das wird er leider nicht tun, er möchte, daß auch der Letzte von seiner grenzenlosen Unkenntnis erfährt.

Zur Sache selbst:

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Hier wird dann wieder die Denkweise von Versicherungsangestellten deutlich: Uups! Da haben wir doch tatsächlich aus Versehen dem Geschädigten verraten, daß unsere Ermittlungen ergaben, daß unser VN der Schadenverursacher war... Egal, sagen wir einfach, wir hätten uns geirrt, Hauptsache wir müssen nicht zahlen.

Es ist (zugegeben) nicht ganz leicht zu verstehen - ich versuche es daher gern nochmals auf eine ganz einfache Art zu erklären:

Bereits im ersten (dem noch nachvollziehbaren) Absatz des Schreibens der Versicherung wird eine Beteiligung des LKW gar nicht in Abrede gestellt:

"Nach § 17 Abs. 3 des StVG in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung ist die Verpflichtung zum Schadensersatz ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht und bei dem sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat."

Es wird lediglich -mangels Nachweis- eine Haftung bestritten.

Etwas weiter vorn hatte ich es bereits versucht zu erklären:

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Dann ergibt auch der erste Teil des Schreibens der Versicherung einen Sinn: Aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Und hier setzt die (selbstverschuldete) Beweisnot des TE ein.

Er kann schlicht nichts anderes beweisen - keine Beweise zum Hergang, zur Schadenursache und und und - gar nichts.

Dummerweise ist es aber der TE, der beweisbelastet ist.

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Aber hier hat die Versicherung Dir schriftlich mitgeteilt, daß ihre eigenen Ermittlungen ergeben haben, daß Dein Schaden durch das bei Ihnen versicherte Fahrzeug verursacht wurde,

Ja und?

Die Beteiligung des Fahrzeuges zieht noch keinerlei Haftung nach sich - der Schaden kann genau so gut von aufgewirbelten Steinen durch den LKW verursacht worden sein - und dann: Siehe oben ---> aufgewirbelter Stein = unabwendbares Ereignis = keine Haftung = keinerlei Anspruch.

Und jetzt setzt wieder die Beweisnot des TE ein, dass ein anderer Sachverhalt vorgelegen hat.

Dem TE daher einen solchen "Ratschlag" zu erteilen (den er hoffentlich nicht ernst genommen hat):

Zitat:

Original geschrieben von manu51

Also im Zweifel klagen, die Erfolgsaussicht ist sehr hoch.

zeugt dann angesichts dieser Fakten tatsächlich von Unkenntnis rechtlicher Zusammenhänge.

Sollten noch Fragen bestehen, stehe ich natürlich gern sachlich zur Verfügung.

 

 

herrlich unsere hausfrau mit 6 monats spezialstudium des sachverständigenwesens, jura und versicherungswesens ist wieder da :D:D

am 5. Januar 2013 um 17:22

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Und hier setzt die (selbstverschuldete) Beweisnot des TE ein.

Er kann schlicht nichts anderes beweisen - keine Beweise zum Hergang, zur Schadenursache und und und - gar nichts.

Dummerweise ist es aber der TE, der beweisbelastet ist.

Was hätte der TE denn machen sollen? Den LKW an der nächsten Ausfahrt rauswinken? Selbst wenn der Fahrer dieser Aufforderung gefolgt wäre, könnte der TE damit garnichts beweisen.

Die Versicherung kann trotzdem munter behaupten "Jaaa, das Fahrzeug war darin verwickelt, welches sie in Alarm für Cobra 11 Manier gestellt haben, aber der Stein der Sie getroffen hat wurde aufgewirbelt und stammt nicht vom LKW."

Der TE kann machen was er will. Er kann nie beweisen, dass die Steine vom Laster gefallen sind, solange er nicht zurückfährt und die Steine von der AB aufsammelt.

Wieder mal eine schöne Regelung für die Versicherungen, die mit Sicherheit auf den Prüfstand gehört.

Zitat:

Original geschrieben von Hunter123

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Ich frage mich, wie naiv man eigentlich sein muss........

Eine Vorsatztat des LKW-Fahrers steht und stand bei der ganzen Sache niemals zur Debatte.

Das ist nicht ganz so einfach . In dem mom wo der LKW Fahrer seine Ladung nicht mit einem Netz oder Folie sichert , ist es eine vorsätzliche Tat den der LKW Fahrer muß sich ja bewust darüber sein das genau das passieren kann , also begeht er hier eine Vorsatz tat wo die versicherung natürlich sagt das zahlen wir nicht .

das halte ich für sehr gewagt.

vorsatz = der LKW-fahrer WILL GEZIELT andere durch seine steine/ladung schädigen

fahrlässigkeit = er kommt seiner sicherungspflicht nicht ausreichend nach, da er den verlust der ladung/teile davon als unwahrscheinlich erachtet

grob fahrlässig = er nimmt es billigend in kauf (was noch immer kein VORSATZ ist), da er einen verlust der ladung/teile davon als wahrscheinlich erachtet

so ärgerlich das ganze für den TE auch ist, ohne frage, einem anderen einfach einen vorsatz zu unterstellen ist schon herber stoff.

im falle von "vorsatz" begeben wir uns in den straftatbereich, im falle einer fahrlässigkeit ist es eine ordnungswidrigkeit.

ein feiner unterschied...

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