Gedankenspiel: Ablastung Zugfahrzug statt Anhänger

Mercedes E-Klasse W124

Hallo begnadete w124 Schrauber!

Ich habe mich mal nach einem Wohnwagen umgeschaut. Aber alles in der absolut ersten Phase mit Einlesen/erstmal schlau machen. Ich hatte einmal einen geliehenen Wohnwagen mit 1100 KG dran, da gab es folgendes Problem nicht.

Mein E220T hat eine zulässiges Gesamtgewicht von 2130 KG. Und die meisten Anhänger/Wohnwägen, die interessant sind haben ein zulässiges Gesamtgewicht von 1400 KG. Der Mann von der technischen ADAC Auskunft meinte, dass man mit dem normalen Führerschein (2002) leider 30KG über die 3,5 Tonnen kommt. Das wäre fahren ohne gültigen Führerschein.

Also war mein erster Gedanke: Wohnwagen kaufen und um 30KG ablasten lassen. (Der ist allerdings auflastbar bis 1700KG, keine Ahnung, ob der noch weiter runter kann).

Aber wenn ich mir im Jahr 3-4x einen Anhänger leihe, dann haben die oft nur welche ab 1400 KG.

Hier die kuriose Frage: kann man den w124 um 30KG auf das zulässige Gesamtgewicht von 2100KG ablasten?

Und was sind das für Kosten für jeweils für entweder
a) KFZ ablasten oder
b) Anhänger ablasten?

Nebeninfos: mein Wagen wiegt leer rund 1600KG (ohne LPG und SA rund 1500KG)

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,
Marty

E220T von 1995, Automatik, ASD, Klima, Standheizung, ca 375 000 km Laufleistung, KME Diego Autogasanlage

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Zum Thema : Ich bin auch der Meinung dass die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem Leergewicht des Anhängers noch nicht abgeschaft ist und es nie wird ( ich hoffe )

http://www.autoscout24.de/.../

Also ist und bleibt die Ablastung in DEM Fall Unsinn 😉😁

Weiowei, der angesprochene Unsinn nimmt ja immer schlimmere Formen an!

Wie bereits von nogel völlig korrekt geschrieben, geht(ging) es bei der Regelung darum, dass das Leergewicht des Zugfahrzeuges bei Klasse B höher sein muss, als das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. In Summe dürfen 3,5 Tonnen nicht überschritten werden. Dabei ist es auch völlig egal, wie hoch das tatsächliche Gewicht des Anhängers ist. Auch ein leerer Anhänger, der beispielsweise zum Transport von PKWs gedacht ist und leer real vielleicht 800 kg wiegt, darf dann mit einem W124 und Klasse B NICHT gezogen werden, da das zul. Gesamtgewicht des Anhängers viel höher liegt.
Diese Regelung galt, als ich vor ca. 8 Jahren genau aus diesem Grund BE nachgeholt habe, was mich etwa 500Eur gekostet hat.
So steht es auch in dem von dir geposteten Link, Serj. Wo steht bitte da was von Gesamtgewicht des AUTOS und LEERGEWICHT des Anhängers??? Also: ganz klar Unsinn und schlichtweg falsch! Punkt! Überholt und deswegen hinfällig ist es außerdem, da seit Jan 2013 eine Neuregelung besteht.

Denn anders und nun gültig steht es in dem von nogel geposteten Link, welcher die neue Regelung beschreibt, die seit dem 19.01.2013 gilt. Hier heißt es nun nur noch, dass die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 Tonnen nicht übersteigen darf.

Das Ablasten des PKW bringt dem TE also in jedem Fall die gewünschte Zulässigkeit der Kombination!
Nach der "alten" Regelung: Sofern Leergewicht des W124 nicht unter den angegebenen 1400kg zul. Gesamtgewicht des Anhängers liegt(siehe Fahrzeugschein), passt es, da Kombination dann 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Alles bestens.
Nach der "neuen" Regelung: Zul. Gesamtgewichte von Auto und Anhänger zusammen überschreiten 3,5 Tonnen nicht. Auch alles bestens!

Überladung, reale Gewichte, Sinn und Unsinn dieser Regelungen, usw. gehören hier überhaupt noch nicht rein, da es erstmal nur darum geht, die gewünschte Kombination überhaupt fahren zu dürfen!

Tipp1: Über Kosten von BE,B96 und Ablastung des Autos informieren und dann entscheiden
Tipp2: Künftig direkt auf nogels Beiträge hören, die haben nämlich Hand und Fuß!

Beste Grüße,
Tom

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Zitat:

@Mallnoch schrieb am 1. April 2017 um 08:22:10 Uhr:


Und B sagt das maximal Gewicht des Anhänger darf nicht größer sein wie das Leergewicht des Zugfahrzeugs.

nein, auch falsch.

das gab es mal vor jahren, stimmt aber nicht mehr:

http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassen

und selbst wenn es noch so wäre, tut es nichts zur sache, denn beim ablasten des pkws wird nichts an dessen leergewicht geändert

Moin,

Über das tatsächliche Gewicht, Überladung und fahren ohne Führerschein wird der TE sich dann mit der Rennleitung unterhalten 😁 Ich hoffe dass dein Argument " Unsinn " ihn dann weiter bringt 😉😁

Zum Thema : Ich bin auch der Meinung dass die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem Leergewicht des Anhängers noch nicht abgeschaft ist und es nie wird ( ich hoffe )

http://www.autoscout24.de/.../

Also ist und bleibt die Ablastung in DEM Fall Unsinn 😉😁

Also - Führerschein machen und jut is.

MfG Serj

Achtung: Das Thema mit dem Anhänger bei Führerscheinklasse B wurde am 19.01.2013 neu geregelt!

Zitat:

Mit der Neuregelung erfolgt eine Vereinfachung für Gespanne mit Zugfahrzeugen der Klasse B, von der alle Inhaber dieser Klasse profitieren: Für Anhänger über 750 kg zGM kommt es nur noch darauf an, dass die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Das Thema mit der Kombination Leergewicht Auto/ zul. ges. Gewicht Anhänger ist also nicht mehr aktuell!!!

Quelle

Auch muss man Nogel bei dem Thema überladen Recht geben. Solange die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Auto und Hänger <3500kg sind ist alles gut. Mit welchem Gewicht man den Fuhe letztendlich belädt ist hinsichtlich der Strafe wurscht!
Wenn Auto überladen ist, dann ist es egal ob ich B, BE oder den LKW-Fürherschein habe. Zu viel ist zu viel. Die 3500kg sind ja nicht das echte Gewicht, sondern die Gewichte in im Schein stehen.
Ich persönlich würde aber trotzdem den B96 oder BE machen. Dann muss man da nie aufpassen und ist im Falle eines Tauschs des Zugfahrzeugs immer noch im grünen Bereich.

Zitat:

@Serj schrieb am 1. April 2017 um 10:46:37 Uhr:


Zum Thema : Ich bin auch der Meinung dass die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem Leergewicht des Anhängers noch nicht abgeschaft ist und es nie wird ( ich hoffe )

ein kleiner klick auf meinen obigen link hätte genügt, um zu verhindern, daß du erneut unsinn postest.

hier ist er nochmal:

http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassen

oder du glaubst einfach leuten, die sich den ganzen tag beruflich mit dieser thematik beschäftigen (statt auf stammtisch-wissen oder irgendwelche autoscout-links zurückzugreifen) 😁😁😁

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Zitat:

Zum Thema : Ich bin auch der Meinung dass die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem Leergewicht des Anhängers noch nicht abgeschaft ist und es nie wird ( ich hoffe )

http://www.autoscout24.de/.../

Also ist und bleibt die Ablastung in DEM Fall Unsinn 😉😁

Weiowei, der angesprochene Unsinn nimmt ja immer schlimmere Formen an!

Wie bereits von nogel völlig korrekt geschrieben, geht(ging) es bei der Regelung darum, dass das Leergewicht des Zugfahrzeuges bei Klasse B höher sein muss, als das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers. In Summe dürfen 3,5 Tonnen nicht überschritten werden. Dabei ist es auch völlig egal, wie hoch das tatsächliche Gewicht des Anhängers ist. Auch ein leerer Anhänger, der beispielsweise zum Transport von PKWs gedacht ist und leer real vielleicht 800 kg wiegt, darf dann mit einem W124 und Klasse B NICHT gezogen werden, da das zul. Gesamtgewicht des Anhängers viel höher liegt.
Diese Regelung galt, als ich vor ca. 8 Jahren genau aus diesem Grund BE nachgeholt habe, was mich etwa 500Eur gekostet hat.
So steht es auch in dem von dir geposteten Link, Serj. Wo steht bitte da was von Gesamtgewicht des AUTOS und LEERGEWICHT des Anhängers??? Also: ganz klar Unsinn und schlichtweg falsch! Punkt! Überholt und deswegen hinfällig ist es außerdem, da seit Jan 2013 eine Neuregelung besteht.

Denn anders und nun gültig steht es in dem von nogel geposteten Link, welcher die neue Regelung beschreibt, die seit dem 19.01.2013 gilt. Hier heißt es nun nur noch, dass die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 Tonnen nicht übersteigen darf.

Das Ablasten des PKW bringt dem TE also in jedem Fall die gewünschte Zulässigkeit der Kombination!
Nach der "alten" Regelung: Sofern Leergewicht des W124 nicht unter den angegebenen 1400kg zul. Gesamtgewicht des Anhängers liegt(siehe Fahrzeugschein), passt es, da Kombination dann 3,5 Tonnen nicht übersteigt. Alles bestens.
Nach der "neuen" Regelung: Zul. Gesamtgewichte von Auto und Anhänger zusammen überschreiten 3,5 Tonnen nicht. Auch alles bestens!

Überladung, reale Gewichte, Sinn und Unsinn dieser Regelungen, usw. gehören hier überhaupt noch nicht rein, da es erstmal nur darum geht, die gewünschte Kombination überhaupt fahren zu dürfen!

Tipp1: Über Kosten von BE,B96 und Ablastung des Autos informieren und dann entscheiden
Tipp2: Künftig direkt auf nogels Beiträge hören, die haben nämlich Hand und Fuß!

Beste Grüße,
Tom

Zitat:

@nogel schrieb am 1. April 2017 um 13:07:07 Uhr:



Zitat:

@Serj schrieb am 1. April 2017 um 10:46:37 Uhr:


Zum Thema : Ich bin auch der Meinung dass die Regelung mit dem Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dem Leergewicht des Anhängers noch nicht abgeschaft ist und es nie wird ( ich hoffe )

ein kleiner klick auf meinen obigen link hätte genügt, um zu verhindern, daß du erneut unsinn postest.

hier ist er nochmal:

http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fuehrerscheinklassen

oder du glaubst einfach leuten, die sich den ganzen tag beruflich mit dieser thematik beschäftigen (statt auf stammtisch-wissen oder irgendwelche autoscout-links zurückzugreifen) 😁😁😁

😁
Ich hatte dein Link angeschaut, aber in der Fahrschule was anderes gelernt und deswegen nicht geglaubt. Mit Autoscout hast du recht - vertrauenswürdig sind die nicht ( mehr 😁)

An Tom : ich hatte einfach Geasamtgewicht und Leergewicht vertauscht, mein Fehler. Die neue Regelung kannte ich nicht. Und ehrlich gesagt bin etwas entäuscht von meiner Fahrschule - ich hatte mein BE auch aus diesem Grund gemacht ( auch ca. 500€ ) und zwar in 07.2013, also nach dem die Regelung geändert wurde...

Aber die ganze Diskussion ändert meine Meinung zum eigentlichen Thema trotzdem nicht - statt 30 Kilo Ablastung lieber den Führerschein machen😁

MfG Serj

Zitat:

Wenn Auto überladen ist, dann ist es egal ob ich B, BE oder den LKW-Fürherschein habe. Zu viel ist zu viel. Die 3500kg sind ja nicht das echte Gewicht, sondern die Gewichte in im Schein stehen.

Das kann man so nicht sagen, bzw muss präziser formuliert werden. Beim Gespann des TE kann das nämlich heißen:
Mit BE 30 kg real überladen - kostet nen Apfel und ein Ei, wenn überhaupt
Mit jetzigem Fûhrerschein bei der Kombination - geringfügige Überladung ABER Fahren ohne Fahrerlaubnis, (sogar wenn der Anhänger komplett leer wäre). Das ist dann schon eine andere Hausnummer.

Aber ich denke mal, so meintest du es auch. Wollte es nur nochmal verdeutlichen, dass reales Gewicht und die Zahlen in den Scheinen verschiedene Paar Schuhe sind.

Zitat:

An Tom : ich hatte einfach Geasamtgewicht und Leergewicht vertauscht, mein Fehler.

Kann passieren, macht aber halt bei solchen Themen ggf. den Unterschied aus zwischen "Alles bestens, gute Fahrt" und "Fahren ohne Fahrerlaubnis". Die erwähnte Rennleitung nimmt´s da wohl eher auch recht genau :-)

Zitat:

Und ehrlich gesagt bin etwas entäuscht von meiner Fahrschule - ich hatte mein BE auch aus diesem Grund gemacht ( auch ca. 500€ ) und zwar in 07.2013, also nach dem die Regelung geändert wurde...

Kann ich gut verstehen. Zumindest über die Möglichkeit und Kosten von B96 hätten sie dich informieren können. U.U. wäre ja auch gar keine Änderung notwendig gewesen bei dir - je nach Gespann.

Zitat:

Aber die ganze Diskussion ändert meine Meinung zum eigentlichen Thema trotzdem nicht - statt 30 Kilo Ablastung lieber den Führerschein machen😁

Würde ich so auch nicht sagen und im konkreten Fall des TE von den Kosten, der künftigen Nutzung und dem Aufwand abhängig machen.
Klar, mit BE / B96 ist man auch mit anderen Gespannen auf der sicheren Seite, zumal der Wagen des TE ja schon 375.00km auf der Uhr hat. Allerdings fand ich es doch durchaus nervig nochmal in die Fahrschule zu müssen - von den Kosten mal abgesehen.
Wenn eine Ablastung des PKW (oder natürlich auch des Anhängers) so ohne Weiteres möglich ist und es mit einem Besuch beim TÜV und Kosten von <100€ getan ist, würde ich diese Option vielleicht auch wählen.

Ergänzung: Und wenn vielleicht auch das Frauchen oder ein Kumpel, die ebenfalls nur den Führerschein Klasse B haben, bei der Urlaubsfahrt mal ablösen sollen, dann ist die Option der Ablastung sogar ganz klar zu empfehlen!

die ablastung würde ich für ca. 35,- rausschreiben und dann nochmal etwa 10,50 auf der zulassungsstelle.

dafür bekommt man in der fahrschule vielleicht EINE fahrstunde, geschweige denn von anmelde-, prüfungsgebühren usw.

Also hier ist unter 105€ beim TÜV nix mehr zu machen und die Zulassungsstelle kassiert nochmal rund 40€.

Ich kann mir aber vorstellen, dass es bei der Ablastung des PKWs nicht so einfach ist, vor allem weil die Gewichte in die Schadstoffeinstufung mit rein spielen.

Wohnwagen ablasten hingegen ist kein Problem...

Zitat:

@nogel schrieb am 1. April 2017 um 18:42:32 Uhr:


die ablastung würde ich für ca. 35,- rausschreiben und dann nochmal etwa 10,50 auf der zulassungsstelle.

dafür bekommt man in der fahrschule vielleicht EINE fahrstunde, geschweige denn von anmelde-, prüfungsgebühren usw.

In dem Falle würde ich nicht lange überlegen und ab zum TÜV fahren.
Beim angegebenen Kurs von mark-86 würde ich es mir nochmal überlegen und eher Richtung B96 oder BE tendieren. Aber das lässt sich ja alles recht einfach herausfinden, indem man die genauen Preise bei TÜV, Zulassungsstelle und Fahrschule erfragt.

JETZT kann man natürlich noch darüber reden, wie es im Falle einer Überladung aussieht, wenn man denn möchte. Zur Frage des TE gehört das aber nicht mehr.
Nun geht es ja nicht mehr um "Fahren ohne Fahrerlaubnis", sondern nur noch um die tatsächliche Überladung, für die ein Bußgeldkatalog existiert. http://www.bussgeldkatalog.net/ueberladung/

Auch interessant für Wohnwagenfahrer:
http://www.bussgeldkatalog.net/strassenverkehrsordnung/21-stvo/
Personen im Wohnwagen transportieren kostet gerade mal schlappe 5 EUR!!!
Ob dies angesichts der geringen Strafe aber auch eine gute Idee ist, sei mal dahingestellt...

Ich befürchte, wenn was passiert sieht der Amtsrichter dass anders, dann ist wahrscheinlich nix mehr mit 5€...
Ansonsten sind deine Ausführungen zu Überladung richtig, mit "Fahren ohne Führerschein" hat das nix zu tun.

Mein Kumpel hat nen Wohnwagen gekauft, den haben wir um 70kg abgelastet, damit er ihn mit nem 126er ziehen darf.

Autos ablasten ist wegen der angesprochenen Dinge wie Schadstoffeinstufung schwierig. Bei neuen Autos nach EU Richtlinie ist das Quasi fast unmöglich und erfordert ein neues Abgasgutachten. Wie das beim 124er ist, weis ich nicht, aber die Zuladung muss ja auch ermöglichen, die 5 eingetragenen Sitzplätze zu besetzen, usw. usf. Ich bin dahin gehend fachlich grade überfragt. Die neue Gebührenordnung kenne ich aber. Zumindest hier in der Region geht alles ab 1 Ingenieursstunden, unter 105€ geht GARNIX mehr... Außer ne Auskunft, die kostet 25...

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 1. April 2017 um 21:17:32 Uhr:


Also hier ist unter 105€ beim TÜV nix mehr zu machen und die Zulassungsstelle kassiert nochmal rund 40€.

(...)

Autos ablasten ist wegen der angesprochenen Dinge wie Schadstoffeinstufung schwierig. Bei neuen Autos nach EU Richtlinie ist das Quasi fast unmöglich und erfordert ein neues Abgasgutachten. Wie das beim 124er ist, weis ich nicht, aber die Zuladung muss ja auch ermöglichen, die 5 eingetragenen Sitzplätze zu besetzen, usw. usf. Ich bin dahin gehend fachlich grade überfragt. Die neue Gebührenordnung kenne ich aber. Zumindest hier in der Region geht alles ab 1 Ingenieursstunden, unter 105€ geht GARNIX mehr... Außer ne Auskunft, die kostet 25...

nochmal, wie oben geschrieben, die ablastung schreibe ich für 35,- raus und brauche das fzg. dazu nicht mal zu sehen, es ist eine reine formalie in den fzg.-papieren.

und mit der gebühr bei der zulassungsstelle bin ich mir auch ziemlich sicher, mag sein, daß sich das inzwischen um ein paar euro erhöht hat. aber das kann man in der GebOSt (Gebührenordnung Straße) nachlesen, an die hat sich auch die behörde in marl und sonstwo zu halten.

zum beispiel die gebührennummer 225 (änderung der papiere....wegen änderung von technischen daten....) steht dort mit 10,20 drin.

aber keine 40,- euro

und rechtlich ist das ganze auch kein problem, auch gewichts-/abgasmäßig nicht. schon deshalb, weil leergewicht erhalten bleibt und nur das zul. gesamtgewicht etwas reduziert wird, der halter darf also etwas weniger einladen. hat mit abgasgutachten NIX zu tun.

und die thematik mit den sitzplätzen hatte ich auch ausführlich besprochen, einfach hochscrollen 🙂

(aber du sagtest hier im forum ja schon, daß du die beiträge nicht immer komplett durchliest 😁😁😁 )

grüße vom nogel!

und @mark: gib mir bitte deine adresse, damit ich dir 25,- für diese auskunft berechnen kann (bei uns sind auskünfte grundsätzlich kostenlos, aber ich kann dir auch 25,- abknöpfen, haha)

Hallo Leute!

Ich wollte nur sagen, dass ich alle Beiträge still verfolgt habe. Danke für eure Mühe!!! Besonderen Dank an die Schreiber, die sehr genau herausgelesen haben, was mein Ziel ist und wie ich es für mich am besten erreiche.
Nun habe ich 3 Möglichkeiten, wenn es soweit kommen sollte. Da ich nun wirklich selten mal einen Anhänger und dazu keinen "schweren" brauche, tendiere ich zur Ablastung des Zugfahrzeuges. Das hat zwar viele KM auf der Uhr, soll aber nochmal 300 000 dazu bekommen. Die 30KG Ablastung sollten bei dem Leergewicht nicht stören und der zusätzliche Aspekt mit dem Fahrerwechsel leuchtet mir ein. Letztendlich scheint es auch preislich und zeitlich die beste Lösung für mich zu sein.

Mal schauen, vielleicht kommt dann doch alles anders, wenn es soweit ist. Aber ich fühle mich durch euch jetzt gut informiert. Sehr cool! Nochmal Danke!

Moin Moin !

Zitat:

die ablastung schreibe ich für 35,- raus und brauche das fzg. dazu nicht mal zu sehen, es ist eine reine formalie in den fzg.-papieren.

Uijuijui! Schon mal deine Dienstanweisungen diesbezüglich gelesen ?

Zitat:

und rechtlich ist das ganze auch kein problem, auch gewichts-/abgasmäßig nicht. schon deshalb, weil leergewicht erhalten bleibt und nur das zul. gesamtgewicht etwas reduziert wird, der halter darf also etwas weniger einladen. hat mit abgasgutachten NIX zu tun.

Hier irrst du nun völlig ! Das Leergewicht ist völlig irrelevant , das zGG natürlich nicht ! Spielt nur hier keine Rolle , weil die Grenze von 2500 kg nicht überschritten wird ! Einen Opel Frontera Diesel dagegen kann man nicht ablasten , da er ein zGG von ganz knapp über 2500 kg hat.

MfG Volker

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