Gebrauchtwagenkauf im Autohaus
Guten Tag alle zusammen,
ich möchte versuchen meinen Fall kurz zu schildern und hoffe das mir jemand einen guten Rat geben kann.
Ich habe in einem Autohaus ein Gebrauchtwagen (Erstzulassung 2008/60.000km) gekauft für 6500€.
TÜV Neu + Inspektion.
Nach 2 Monaten/4.000Km habe ich einen Fehler im Boardcomputer.
(ABS und Traktionskontrolle ist aus)
Ich bin dann zu einem Autohaus in meiner Stadt gefahren (gleicher Hersteller) und habe mir den Fehler auslesen lassen und mir einen Kostenvoranschlag geben lassen.
Dort wurde mir dann gesagt:
Das ABS Modul ist defekt und müsste repariert/getauscht werden.
Kosten soll es etwa 1600€-2000€ je nach Arbeitsaufwand.
Da es eine 12Monatige Gewährleistung auf Gebrauchtwagen gibt, kann ich mir diesen Fehler dort beseitigen lassen, wo ich das Auto gekauft habe.
Daraufhin bin ich zu dem Autohaus gefahren, wo ich den Wagen gekauft habe.
Das Autohaus ist 76km von meinem Wohnort entfernt.
Dort angekommen habe ich meinen Fall geschildert und mir sagen lassen, dass ich Pech gehabt habe und das der Fehler bei Übergabe nicht vorhanden war.
Wenn ich möchte, kann ich den Wagen aber hier Reparieren lassen.
Ich bin dann zurück gefahren, zu dem Autohaus in meiner Stadt und wollte mir einen Termin machen für die Reparatur.
Dort sagte man mir aber:
ich soll mich nicht so leicht abspeisen lassen und den Fehler vom Verkäufer ausbessern lassen.
Das wäre mein Recht und der Verkäufer sei dazu gesetzlich verpflichtet.
Was kann ich tun?
Beste Antwort im Thema
Die Händler versuchen es doch immer wieder. 🙁
In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf müsste der Händler beweisen, dass der Fehler beim Verkauf nicht da war und das wird er nicht können. Der verkäufer weis das auch, aber sie hoffen immer darauf einen unwissenden Kunden vor sich zu haben.
Ruf den Verkäufer an und gib ihm die Chance den Schaden zu reparieren oder du übergiebst die Sache deinem Anwalt. Der Verkäufer wird dann einschwenken, denn die Anwaltskosten möchte er nicht auch noch zahlen müssen.
67 Antworten
Davon abgesehen, dass ich es von Anfang an anders gemacht hätte, würde ich in deiner Situation am Dienstag morgen meinen Anwalt anrufen und bei ihm einen Termin so schnell wie möglich geben lassen.
Das Auto würde ich auch nicht mehr nutzen und mit einem anderen fahren, aber dafür muss man auch mehr als ein Auto zur Verfügung haben. Warum? Weil ich erstens nicht mit einem defekten Fahrzeug mich und andere gefährden möchte und ich nicht noch weitere Kilometer seit dem Kauf drauf packen will.
Wichtig: 14 Tage Frist, schriftlich, mit Nachweise und/oder Zeugen, Einschreiben, klare Formulierung als "Mängelanzeige".
Mangel konkret benennen oder beschreiben und fertig.
Gang zum Anwalt lohnt sicher hier. Spart Zeit, viel viel Nerven und man ist rechtssicher betreut. Gibt dir den Ruck. Such dir einen netten und kompetenten Anwalt.
Mich wundert das Händlerverhalten nicht. Typischer Kiesplatz-Dieter. 😉
Ja, typisches Verhalten eines unseriösen Händlers. Es nützt nix, du musst schon einen RA nehmen, um zu Ziel zu kommen. Dazu ist etwas Geduld ratsam.
Nachdem ich beim Autohersteller-Service angerufen habe und den Sachverhalt geschildert habe, hat sich der Hersteller mit dem Autohaus in Verbindung gesetzt.
Jetzt auf einmal bekam ich den Vorschlag (vom Autohaus) den Wagen zu ihm zu bringen, denn er möchte sich den Mangel genauer anschauen.
Was sagt ihr dazu?
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Zitat:
@DSG-Oje schrieb am 15. Juni 2019 um 22:56:06 Uhr:
Mich wundert das Händlerverhalten nicht. Typischer Kiesplatz-Dieter. 😉
Mittlerweile aber auch immer öfters in richtigen Autohäusern Gang und Gäbe. Man probiert's halt, vielleicht ist der Kunde ja so doof...
Kurze Frage mal..
das ist ja alles soweit schön und gut, aber:
Wenn nun z.B. ein elektrischer Spiegel nicht mehr "sauber ein- und ausklappt" sondern nur ruckelig.
Muss das dann auch der Händler bezahlen? Also innerhalb der ersten 6 Monate.
Obwohl es um einen "Schaden" geht, der beim Kauf so nicht offensichtlich war?
Ansich funktioniert es ja: halt nicht mehr schön sauber.
Zitat:
@s-lab schrieb am 2. Juli 2019 um 09:27:06 Uhr:
Kurze Frage mal..das ist ja alles soweit schön und gut, aber:
Wenn nun z.B. ein elektrischer Spiegel nicht mehr "sauber ein- und ausklappt" sondern nur ruckelig.
Muss das dann auch der Händler bezahlen? Also innerhalb der ersten 6 Monate.Obwohl es um einen "Schaden" geht, der beim Kauf so nicht offensichtlich war?
Ansich funktioniert es ja: halt nicht mehr schön sauber.
Dennoch ist es ein Mangel, der vom (gewerblichen) Verkäufer zu beheben ist, sofern Du diesen innerhalb der ersten 6 Monate (Beweislastumkehr) geltend machst...
Ok.. also würde ihm das sehr unangenehm aufstoßen aber tun kann er nichts dagegen weil es innerhalb von 6 Monaten aufgezeigt wurde. Korrekt?
Da kommt man sich leicht arschig vor ;D
😉
Aber ja, ich rede von einem gewerblchen Verkäufer.
Nicht ganz.
Die gesetzliche Gewährleistung funktioniert so, dass der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht ist. Sprich, sollte ein Schaden/Fehler in diesem Zeitraum auftreten, geht das Gesetz davon aus, dass dies bereits schon vor Kauf der Fall war. Dein Händler hat aber die Möglichkeit Einspruch einzulegen, indem er beweist, dass der Schaden/Fehler durch dein Verschulden zustande gekommen ist. In der Praxis eher sehr schwierig und daher wird in den meisten Fällen alles anstandslos repariert.
Gleiches Spiel erfolgt dann nach diesen 6 Monaten, allerdings bist du jetzt als Käufer in der Beweispflicht. Was sich in der Praxis auch als schwierig gestalten wird 😉
Ich sehe das anders. Du hast eine elektrische Spiegelverstellung oder Anklappvorrichtung. Die funktioniert auch. Sie funktioniert aber etwas ruckelig, nicht so geschmeidig wie bei einem Neuwagen. Es ist ja auch kein Neuwagen.
Da die Vorrichtung aber tut, was sie soll, liegt hier m.E. kein Mangel vor. Wenn das ein Mangel wäre, wo fängt man dann an, wo hört man auf?
Die Tür schließt nicht mehr so leichtgängig wie beim Neuwagen. Mangel?
Die Fensterheber sind etwas schwergängig. Mangel?
Die Schaltung ist hakliger als im Neuzustand. Mangel?
Der Motor startet etwas schwerer, da Batterie nicht mehr taufrisch. Mangel?
Zitat:
@ColdF0rest schrieb am 2. Juli 2019 um 14:04:12 Uhr:
Nicht ganz.Die gesetzliche Gewährleistung funktioniert so, dass der Händler in den ersten 6 Monaten in der Beweispflicht ist. Sprich, sollte ein Schaden/Fehler in diesem Zeitraum auftreten, geht das Gesetz davon aus, dass dies bereits schon vor Kauf der Fall war. Dein Händler hat aber die Möglichkeit Einspruch einzulegen, indem er beweist, dass der Schaden/Fehler durch dein Verschulden zustande gekommen ist. In der Praxis eher sehr schwierig und daher wird in den meisten Fällen alles anstandslos repariert.
Gleiches Spiel erfolgt dann nach diesen 6 Monaten, allerdings bist du jetzt als Käufer in der Beweispflicht. Was sich in der Praxis auch als schwierig gestalten wird 😉
So wie es für den Verkäufer fast unmöglich sein wird, einen Mangel bei Kauf zu widerlegen, so unmöglich ist es für Käufer fast nach Ablauf der 6 Monate einen solchen darzulegen. In Einzelfällen hat aber Beides schon geklappt, aber wie gesagt - in Einzelfällen...
Zitat:
@fehlzündung schrieb am 2. Juli 2019 um 18:37:40 Uhr:
Ich sehe das anders. Du hast eine elektrische Spiegelverstellung oder Anklappvorrichtung. Die funktioniert auch. Sie funktioniert aber etwas ruckelig, nicht so geschmeidig wie bei einem Neuwagen. Es ist ja auch kein Neuwagen.Da die Vorrichtung aber tut, was sie soll, liegt hier m.E. kein Mangel vor. Wenn das ein Mangel wäre, wo fängt man dann an, wo hört man auf?
Die Tür schließt nicht mehr so leichtgängig wie beim Neuwagen. Mangel?
Die Fensterheber sind etwas schwergängig. Mangel?
Die Schaltung ist hakliger als im Neuzustand. Mangel?
Der Motor startet etwas schwerer, da Batterie nicht mehr taufrisch. Mangel?
Das interessiert aber den Gesetzgeber nicht. Im Falle eines Falles muss das unter Umständen ein Sachverständigengutachten aufzeigen.
Das Beispiel mit dem Spiegel ist hier gar nicht so schlecht. Klappt der Spiegel nur etwas ruppiger an, als im Neuwagenzustand? Oder ruckelt und stockt er spürbar, bis er dann langsam mal angeklappt ist. Das Eine ist ein Sachmangel (Zweiteres), das Andere (Ersteres) wiederum nicht.
Und die Spiegelverstellung? Kann der ganze Bereich des Spiegels verstellt werden, nur geht eben sehr langsam oder läuft die Spiegelverstellung normal, aber dafür nur in einem bestimmten bereich. ersteres wäre kein sachmangel, Zweiteres hingegen schon...
Moin,
Es kommt auch auf die Ursache an ... Z.B. es.hat eine Dichtung versagt, es ist Feuchtigkeit wohin gekommen wo sie nicht hin soll und was ist Korrodiert - Gewährleistung/Garantie. Hat z.B. jemand den Spiegel mal mit Gewalt verdreht und das ist z.B. an einem Zahnrad o.ä. erkennbar - keine Gewährleistung/Garantie sondern eigentlich ein Versicherungsschaden.
Sprich - manchmal sind die Details entscheidend.
LG Kester