Gebrauchtwagenkauf im Autohaus
Guten Tag alle zusammen,
ich möchte versuchen meinen Fall kurz zu schildern und hoffe das mir jemand einen guten Rat geben kann.
Ich habe in einem Autohaus ein Gebrauchtwagen (Erstzulassung 2008/60.000km) gekauft für 6500€.
TÜV Neu + Inspektion.
Nach 2 Monaten/4.000Km habe ich einen Fehler im Boardcomputer.
(ABS und Traktionskontrolle ist aus)
Ich bin dann zu einem Autohaus in meiner Stadt gefahren (gleicher Hersteller) und habe mir den Fehler auslesen lassen und mir einen Kostenvoranschlag geben lassen.
Dort wurde mir dann gesagt:
Das ABS Modul ist defekt und müsste repariert/getauscht werden.
Kosten soll es etwa 1600€-2000€ je nach Arbeitsaufwand.
Da es eine 12Monatige Gewährleistung auf Gebrauchtwagen gibt, kann ich mir diesen Fehler dort beseitigen lassen, wo ich das Auto gekauft habe.
Daraufhin bin ich zu dem Autohaus gefahren, wo ich den Wagen gekauft habe.
Das Autohaus ist 76km von meinem Wohnort entfernt.
Dort angekommen habe ich meinen Fall geschildert und mir sagen lassen, dass ich Pech gehabt habe und das der Fehler bei Übergabe nicht vorhanden war.
Wenn ich möchte, kann ich den Wagen aber hier Reparieren lassen.
Ich bin dann zurück gefahren, zu dem Autohaus in meiner Stadt und wollte mir einen Termin machen für die Reparatur.
Dort sagte man mir aber:
ich soll mich nicht so leicht abspeisen lassen und den Fehler vom Verkäufer ausbessern lassen.
Das wäre mein Recht und der Verkäufer sei dazu gesetzlich verpflichtet.
Was kann ich tun?
Beste Antwort im Thema
Die Händler versuchen es doch immer wieder. 🙁
In den ersten 6 Monaten nach dem Kauf müsste der Händler beweisen, dass der Fehler beim Verkauf nicht da war und das wird er nicht können. Der verkäufer weis das auch, aber sie hoffen immer darauf einen unwissenden Kunden vor sich zu haben.
Ruf den Verkäufer an und gib ihm die Chance den Schaden zu reparieren oder du übergiebst die Sache deinem Anwalt. Der Verkäufer wird dann einschwenken, denn die Anwaltskosten möchte er nicht auch noch zahlen müssen.
67 Antworten
Theoretisch richtig, sofern der Händler beweisen kann, dass dies bei Kauf noch nicht gegeben war. Ist aber eben so gut wie unmöglich, einen solchen nachweis zu erbringen, was den Händler dazu nötigt, den Mangel im Zuge der Gewährleistung zu beheben.
Ist ja auch der Grund, warum Händler billige Inzahlungnahmen nur noch ins Ausland oder an Gewerbetreibende verhökern. Günstige oder sagen wir billige Gebrauchtwagen werden in der Regel nicht mehr an Privat verkauft - wegen der Gewährleistung...
Moin,
Nö. Gewisse Dinge kann man ganz gut erkennen. In Werkstätten arbeiten ja durchaus Menschen, die Wissen wie sowas auszusehen hat - und die durchaus auch wissen wie ein von Außen hervorgerufener Schaden aussieht. Dann lehnen die die Gewährleistung ab - und was machst du dann?! 😉 Richtig - du müsstest das anfechten.
LG Kester
Anfechten? Was willst Du da anfechten...? Die Entscheidung des Händlers? Da gibt es nichts anzufechten, allenfalls zur Kenntnis zu nehmen... 😉 Natürlich kann der Händler jeden Gewährleistungsanspruch auch erstmal ablehnen, entscheidet dann am Ende das Gericht, wer im Recht ist oder nicht. Das Risiko besteht am Ende für beide Seiten.
Wird aber jetzt auch allmählich ein Stochern im Nebel, wenn wir jeden beliebig möglichen Defekt zu analysieren versuchen. Fakt ist, der Händler muss - zweifelsfrei - beweisen können, dass ein Mangel bei Kauf nicht vorhanden war - und das ist meistens, bis auf wenige, teure Ausnahmen, so gut wie unmöglich. Was da jemand aus der Werkstatt zu sagt oder nicht, interessiert kein Gericht. Da muss die Werkstatt schon mit einem unabhängigen Sachverständigengutachten beikommen und das kostet erstmal Geld - und heißt dann noch lange nicht, dass der Sachverständige zweifelsfrei sagen kann, wie alt so ein technischer Defekt ist oder wodurch ein solcher entstanden ist. Kann möglich sein oder auch nicht...
Der normale Händler sucht am Ende wohl eher nach einem billigen Gebrauchtspiegel für 50 oder 100 Euro oder versucht das Ganze möglichst kostengünstig selbst mit zerlegen und einem kleinen Ölbad wieder instandzusetzen und erspart sich lieber die Umstände. Anwaltskosten, Sachverständigengutachten und Gerichtskosten, das kann am Ende nämlich doch nochmal einiges mehr kosten und vom Verkaufsgewinn abzwacken...
* * * * *
Man sollte sich halt dessen bewusst sein, dass nicht jeder Mangel/Schaden auch automatisch unter die Gewährleistung fällt (Verschleißteile und offensichtliche, bekannte Vorschäden sowieso nicht) und wenn, dann können Alter und Laufleistung eines Fahrzeuges nochmals zu einer unterschiedlichen Bewertung des gleichen Mangels führen...
Mein Auto ist jetzt repariert worden.
Kann den Wagen morgen abholen.
Allerdings möchte der Händler jetzt, dass ich ein drittel der kosten bezahle.
Was sagt ihr dazu?
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Zitat:
@Mozartfan schrieb am 23. Juli 2019 um 15:03:10 Uhr:
Mein Auto ist jetzt repariert worden.
Kann den Wagen morgen abholen.
Allerdings möchte der Händler jetzt, dass ich ein drittel der kosten bezahle.
Was sagt ihr dazu?
Es kommt hier nicht darauf an, was einer möchte, sondern ob ein Anspruch des Händlers besteht.
Wie ist die Begründung des Händlers für die Zahlung eines Drittels der Kosten?
O.
Im Prinzip hat der Händler den Mangel kostenlos zu beseitigen, ein Ersatz "Neu für Alt" ist da eher nicht vorgesehen, da weder Verbesserung noch Wertsteigerung des Fahrzeuges stattgefunden hat.