Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
285 Antworten
Zitat:
@windelexpress schrieb am 8. Dezember 2021 um 16:48:47 Uhr:
Hier lachst nur Du.Mz hat Dir den Unterschied doch auch schon erklärt. Man muss es nur verstehen wollen. Dann klappt das Buchgeld
Wenn der zitierte Satz des TE so im KV steht, und das Fahrzeug kein Taxi, kein Mietwagen, kein Fahrschulwagen war,dann ist nichts zu beanstanden.
Denn wie zum xten Male hier geschrieben, von Selbstfahrervermiet.Fzg was das Fahrzeug nicht gewesen sein soll, steht nichts im KV.
Es erstaunt mich immer wieder, wie ganz offensichtliche, leicht nachprüfbare Thesen mit Inbrunst falsch behauptet werden.
Die überwiegende Anzahl der OLG Entscheidungen zu solchen Fällen nennt die Karren "Mietwagen", nicht Selbstfahrervermietungsfahrirgendwas. Es ist auch völlig egal was in irgendeiner Versichererbroschüre oder im Personenbeförderungsgesetz steht - im Zivilrecht, genauer im Schuldrecht geht es bei Rechtsgeschäften um Willenserklärungen. Eine der ersten Fragen wäre also: meinen beide mit Mietwagen das gleiche, oder ist anzunehmen das der eine einen "echten" MiWa meint und der andere einen Mietwagen für Selbstfahrer. (Wie dann zu urteilen ist, wird richtig lustig). Ich bin mir ziemlich sicher - basierend darauf wie oft ich im In- und Ausland ein Mietwagen bei Fleuropcar, Alamo, Avis, Hertz und wie selten ein Selbstfahrerfahrzeug bei einer Selbstfahrervermietung geordert habe - dass ein Gericht annehmen wird, dass beide Parteien den typischen, falsch benannten Mietwagen meinten.
Interessant und strittig wird wirklich sein, in wie weit die zugesicherte Eigenschaft durch den Händler auch die Nutzung durch den Erstbesitzer einschliesst. Da er ja von diesem gekauft hat, weiss er zumindest ohne tiefergehende Recherche, dass es sich um eine PKW Vermietung handelt und Gewerblichen wird üblicherweise eine höhere Sorgfaltspflicht auferlegt. Es könnte also durchaus sein, dass ein Richter der Meinung ist, der Händler hatte den privaten Käufer auf den Vorbesitzer hinweisen müssen, speziell beim Häkchen setzen. Aber da würde ich nicht drauf wetten, zumal es im Zivilrecht nicht um die Wahrheitsfindung geht, sondern die Richtigkeit der Vorträge. Und da gehen gerne mal komplett offensichtliche Sachlagen den Bach runter, nur weil eine Partei (üblicherweise ohne Anwalt selbstvertreten) vergisst zB sich konkret auf Verjährung zu berufen oder korrekte Beweisvorträge zu halten.
P.
Wenn das im Vertrag so steht, wie der TE das gepostet hat,dann kommt es zu keiner Verhandlung.
Im KV steht nicht
Das Fahrzeug war nie seit EZ auf eine Vermietfirma zugelassen.
Lediglich die Nutzung als Taxi/Mietwagen/Fahrschulwagen wurde aufgrund Angaben des Vorbesitzers verneint.
Und weil's so schön ist, diese 3 Nutzungsarten haben nichts mit der Vermietung an Selbstfahrer zu tun. Gar nichts!
Ich könnte mir sogar vorstellen,dass der Kv ein eigenexemplar des Händlers ist und ganz bewusst diese 3 Angaben gewählt wurden.
Wenn man ganz sicher gehen will, keinen Selbstfahrervermiet.fzg zu bekommen, muss man einen Neuwagen bestellen.
Mir sind AH bekannt, die große Mengen Neuwagen als Selbstfahrervermiet.fzg zulassen, weil sie darauf vom Hersteller Rabatte bekommen.
Nach paar Monaten werden die umgemeldet,abgemeldet ohne einen Km gefahren zu sein, bei Umschreibung innerhalb der ersten 7 Monate nach EZ und Durchführung einer HU bekommen diese sogar wieder 36 Monate bis zur nächsten HU.
Zitat:
@Psio schrieb am 9. Dezember 2021 um 18:05:14 Uhr:
Ich bin mir ziemlich sicher - basierend darauf wie oft ich im In- und Ausland ein Mietwagen bei Fleuropcar, Alamo, Avis, Hertz und wie selten ein Selbstfahrerfahrzeug bei einer Selbstfahrervermietung geordert habe -P.
Wie die im Ausland dazu sagen, ist doch für den Fall hier in D völlig uninteressant.
Wenn Du bei uns einen Mietwagen orderst, kommt ein netter Herr in Pollunder und fährt Dich z.B zur Dialyse.
Und wenn Du Dir das nächste Mal ein Fahrzeug zum selber fahren borgst, klappst Du die ZB1 auf und guckst mal,was in Ziffer 21 steht. Mietwagen mit Sicherheit nicht.
Das sollte in der ZB1 des netten Herren stehen,der Dich fährt, wenn er oder sein Chefe eine Konzession hat und dies auch ordnungsgemäß hat eintragen lassen.
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Gibt es eigentlich einen Grund, weshalb der TE, nachdem ihm diese für ihn Ungereimtheit aufgefallen ist, nicht sofort den Händler kontaktiert hat?
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 9. Dezember 2021 um 18:31:04 Uhr:
Gibt es eigentlich einen Grund, weshalb der TE, nachdem ihm diese für ihn Ungereimtheit aufgefallen ist, nicht sofort den Händler kontaktiert hat?
Den gibt es bestimmt.
3. Halter, 3 Jahre alt, 70.000 gelaufen.
Er wollte halt hier erst mal höflich anfragen, was da noch so drin ist.
Ihr habt Euch hier Euren eigenen Resonanzraum geschaffen, in denen die gegenlautenden Argumente inzwischen nur noch mit den immer wiederholten Spitzfindigkeiten weggewischt werden. Mal wieder ist der TE seit 6Seiten raus.
Ich wäre ja schon gespannt, wie es wirklich ausgeht.
Zitat:
@pido schrieb am 9. Dezember 2021 um 18:09:56 Uhr:
Der Händler hat nicht vom erstbesitzer gekauft.
Wie oft denn noch
Er (Psio) schreibt ja selbst, dass offensichtliche Sachlagen gern mal den Bach runtergehen.
Dieser Teil zumindest ist erfüllt.
An den korrekten Beweisvorträgen arbeitet er noch, aber wir sind ja auch erst auf Seite 15.
😉
@PHIRAOS also das Auto habe ich noch nicht bei mir. Wollte es bei der Abholung ansprechen. Das Autohaus ist nicht gerade um die Ecke um eben kurz hin zu fahren. Und wie @pido schon schreibt wollte ich mich eigentlich nur erkundigen ob noch etwas machbar ist, bzw. wie die Rechtslage ist.
Aber da hier so viele unterschiedliche Meinungen aufgezeigt wurden ist es nicht viel besser geworden 😁
Im schlimmsten Fall gibt es wohl eine Verhandlung und da der Richter auch nur ein Mensch ist und man sich kein Rechtsspruch aus der Schublade ziehen kann, kann es wohl so oder so ausgehen.
Also werde ich den Verkäufer drauf ansprechen und schauen wie er reagiert. Dem entsprechend werde ich schauen ob es sich lohnt noch weiter nach zu haken oder gar einen Anwalt einzuschalten.
Das Wesentliche ist schon passiert: Gültiger Kaufvertrag.
Jetzt muss dieser nur noch erfüllt werden, Zahlung des Kaufpreises, Übergabe des Fahrzeugs Zug um Zug.
Da gibt es nichts mehr zu verhandeln, das ist bereits geschehen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 10. Dezember 2021 um 07:43:01 Uhr:
Wenn die Karre noch nicht übergeben wurde, dann ist ja noch nix passiert.
Ach, wieso nicht?
Zitat:
@warnkb schrieb am 10. Dezember 2021 um 08:53:16 Uhr:
Das Wesentliche ist schon passiert: Gültiger Kaufvertrag.Jetzt muss dieser nur noch erfüllt werden, Zahlung des Kaufpreises, Übergabe des Fahrzeugs Zug um Zug.
(...)
Eben. Denn aus einem Kaufvertrag folgt regelmäßig auch die Pflicht des Käufers, die Kaufsache abzunehmen. Ansonsten verklagt ihn der Verkäufer nicht nur auf Kaufpreiszahlung, sondern auch auf Abnahme. Und setzt ihn in Verzug, so dass jedes Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache beim Käufer liegt. Mit anderen Worten: Die Karre ist zufällig futsch, und der Käufer muss trotzdem zahlen.
Allerdings kann man die noch nötige Übergabe tatsächlich zum Anlass nehmen, die Mietwagengeschichte noch mal anzusprechen ohne gleich schweres Geschütz aufzufahren.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 10. Dezember 2021 um 10:10:49 Uhr:
Zitat:
@windelexpress schrieb am 10. Dezember 2021 um 07:43:01 Uhr:
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 10. Dezember 2021 um 10:10:49 Uhr:
Zitat:
@warnkb schrieb am 10. Dezember 2021 um 08:53:16 Uhr:
Das Wesentliche ist schon passiert: Gültiger Kaufvertrag.Jetzt muss dieser nur noch erfüllt werden..
(...)
Allerdings kann man die noch nötige Übergabe tatsächlich zum Anlass nehmen, die Mietwagengeschichte noch mal anzusprechen ohne gleich schweres Geschütz aufzufahren.
Sicher kann man das als Anlass nehmen.
Nur, die immer noch im Raum stehende Frage ist: Was soll dabei rumkommen ?
Das FZ ist dritte Hand.
Selbst wenn man bei Sixt anfragen würde, könnte ich mir durchaus vorstellen, die können nicht mit Sicherheit sagen: War es ein Mitarbeiterauto ? War es ein Auto im Pool für Mitarbeiter ? Hat es ein fester Mitarbeiter gefahren ? War es ein reines Mietauto ? Werkstattwagen ? Probefahrten ? Hofhure ?
Ich denke, der Name Sixt allein sagt es nicht.
Es kann, es kann aber auch nicht.
Von daher sehe ich da nach wie vor nix zu holen...
Gruß Jörg.
Zitat:
@revxx schrieb am 4. Dezember 2021 um 19:50:13 Uhr:
@HHH1961
Danke für die Nachricht. Den Ersthalter habe ich angeschrieben. Ich warte mal deren E-Mail ab. Ich hoffe, dass die mir dazu etwas sagen.
@revxx - Hast Du darauf eine Antwort erhalten? Oder habe ich die überlesen?