Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen

Hallo zusammen,

ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.

Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.

Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.

Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.

An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.

Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.

Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.

Viele Grüße
revxx

285 Antworten

Zitat:

@Pfuschwerk schrieb am 7. Dezember 2021 um 10:09:07 Uhr:
Das mal ganz unabhängig davon dass der Eintrag von SIXT alleine kein Nachweis für diese atypische Nutzung ist.

an dem Punkt stimme ich Dir nicht zu. Natürlich verkauft Sixt auch Autos, aber die sind dann nicht auf die Autovermietung zugelassen. Auch beim Leasing wird der Leasingnehmer Halter. Mir fällt keine andere Nutzung ein als die als Mietwagen.

Und wenn man die Kriterien für den Anscheinsbeweis noch einmal durchliest:

Zitat:

- eine Klage droht an einem für die anzuwendenden Normen (vertraglicher oder gesetzlicher Natur) geradezu symptomatischen Mangel an Beweismitteln beider Parteien zu scheitern,
- dadurch werden Gesetzes- bzw. Vertragszweck regelmäßig in Frage gestellt,
- der Beweisführer hat die ihm nach Treu und Glauben zumutbaren Maßnahmen zur Beweissicherung getroffen,
- der zu beweisende Sachverhalt ist zumindest überwiegend wahrscheinlich, wobei das tatsächlich geforderte Beweismaß von den Möglichkeiten des Beweisführers im Einzelfall abhängt.

dann scheinen die erfüllt. Insbesondere dass die Nutzung als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug "überwiegend wahrscheinlich" ist.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Dezember 2021 um 10:23:56 Uhr:


an dem Punkt stimme ich Dir nicht zu.

Weiß ich.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Dezember 2021 um 10:23:56 Uhr:


... Anscheinsbeweis ...

Wie lange möchtest du denn auf diesem toten Pferd noch herumreiten?

Ganz ganz ganz am Ende des Tages entscheidet dies ein Richter unter Würdigung aller Umstände, wozu es in diesem Fall niemals kommen wird.

Wie dieser Fall abläuft wenn sich Verkäufer und Käufer nicht einigen können und wer Kosten und Riskio trägt hab ich weiter vorn beschrieben.

Zitat:

@Kai R. [url=https://www.motor-talk.de/.../...als-alter-mietwagen-t7200698.html?...]schrieb am 7. Dezember 2021 um 10:23:56

Natürlich verkauft Sixt auch Autos, aber die sind dann nicht auf die Autovermietung zugelassen. Auch beim Leasing wird der Leasingnehmer Halter.

Mir fällt keine andere Nutzung ein als die als Mietwagen.

Das weißt Du woher?

Wie viele Zulassungsbescheinigungen der Sixt AG hast Du schon gesehen? 1 oder 2, die tatsächlich Selbstfahrervermietfzg waren?

Nur weil der Halter Sixt ist, ist es nicht automatisch ein Selbstfahrervermietfzg.

Dir muss keine andere Nutzung einfallen, wenn in der ZB1 kein Selbstfahrervermietfzg eingetragen ist,dann ist es auch kein Selbstfahrervermietfzg.
Vollkommen egal welchen Anschein Du erkennen magst.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 7. Dezember 2021 um 10:23:56 Uhr:


Mir fällt keine andere Nutzung ein als die als Mietwagen.

Stell dir ein ganz normales Unternehmen vor. Mit Mitarbeitern und allem drum und dran. Die haben einen Fuhrpark und das Unternehmen steht als Halter in den Papieren. Mit Autovermietung haben die aber nichts zu tun. Und nun machst du aus diesem ganz normalen Unternehmen das Unternehmen Sixt. Meinst du, die haben keine Dienstwägen etc., also neben ihren Mietfahrzeugen noch den Fuhrpark, den Unternehmen typischer Weise haben?

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Und wie wahrscheinlich ist es, dass von den tausenden KFZ bei Sixt ausgerechnet das Auto des TS so ein Dienstwagen und kein Mietfahrzeug war ?!

in einem ganz normalen Unternehmen ist Deine Annahme zutreffend, bei Sixt eher weniger wahrscheinlich;
wie gesagt , es ist ein Indiz, aber der Umgang des Verkäufers mit dem Thema macht auch misstrauisch....

Zitat:

@remix schrieb am 07. Dez. 2021 um 16:22:12 Uhr:


aber der Umgang des Verkäufers mit dem Thema macht auch misstrauisch....

Was soll da misstrauisch machen?

Welchen Umgang meinst du?

aufgeklärt hat der Verkäufer nicht über diese Herkunft und im Vertrag "keine Nutzung als Mietfahrzeug" angegeben - also die Eigenschaft, dass das Fahrzeug kein Mietauto war, im Kaufvertrag zugesichert.

bei dem Haltereintrag Sixt im "KFZ-Brief" hätte ein seriöser Verkäufer m.E. auf die Historie eingehen müssen, schon im eigenem Interesse.....

Er hat angekreuzt, kein MIETWAGEN.

Das ist juristisch einer feiner Unterschied, zu einem von Sixt eventuell (Vermutung) zugelassenen Selbstfahrervermietfahrzeug.

Vielleicht ist der Verkäufer hat nicht so blöd, sondern weiß ganz genau was er da ankreuzt.

Die Mietwagennutzung, u.a. mit geeichten Wegstreckenzählern usw. Ist eben durch die Mehrbeanspruchung (wie Taxi) etwas anderes. Und vielleicht ist genau aus dem Grund im Vertrag Mietwagen/Taxi ausgeschlossen.

Mietwagen und Taxi sind diekt in einem Gesetz genannt, benannt und die Nutzung genau definiert.

Die meisten Kaufverträge gehen auf den Ausschluss gewerbliche Nutzung, oder Mietwagen ein.
@revxx was steht denn wirklich genau in dem Vertrag?

Moderne Rosstäuscher!
Augen auf vor dem Kauf, sonst gehen die Augen hinter auf....

Aber so Spezialisten welche nach geraumer Zeit nachverhandeln wollen passen dann auch ganz gut dazu.

Aber Nein, dann heult man in einem Forum rum. Echte Männer werden halt auch immer weniger.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Dezember 2021 um 17:04:15 Uhr:


Er hat angekreuzt, kein MIETWAGEN.

Das ist juristisch einer feiner Unterschied, zu einem von Sixt eventuell (Vermutung) zugelassenen Selbstfahrervermietfahrzeug.

.....

...wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.

uns hier mag der Unterschied klar sein - dem Verkäufer dürfte aber auch klar sein, dass ein Laie "Pickel" kriegt, wenn er in der Zulassungsbescheinigung Teil II einen grossen Autovermieter sieht, weshalb er auf Rückftragen vorbereitet sein sollte ;

klar sind das Roßtäuscher und klar wird der TS das vermutlich als Lebenserfahrung abhaken müssen - aber er hat ja nach unserer Einschätzung gefragt...

@Reinhard69 warum wirst du mir gegenüber jetzt persönlich? Wo heule ich rum? Habe ich nicht eine einfache Frage gestellt die anscheinend ganz schön heiß diskutiert wird? Wenn es dich so nervt dan lies die Beiträge nicht weiter.

@MZ-ES-Freak
Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen gefahren (ja/Nein zum ankreuzen, nein angekreut)

Und im allgemeinen habe ich nirgends geschrieben, dass es Sixt als Autovermietung war.

Sixt wurde auch nur als Beispiel genannt, um darzustellen,dass der Name nichts mit der in Ziffer 21 eingetragenen Nutzung zu tun hat.
Du kannst stattdessen auch Enterprise, Avis, Lease Plan ua nehmen.

Entscheidend ist einzig und allein für Dich,was in der ZB1 in Ziffer 21 zum Zeitpunkt der Zulassung auf die Vermietfirma stand.
Und wenn in Deinem KV Mietwagen/Taxi steht und mit nein angekreuzt wurde, ist das sowieso was anderes. Das hat MZ ja nun schon paar mal ausführlich erklärt.

Zitat:

@revxx schrieb am 7. Dezember 2021 um 18:36:39 Uhr:



Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen gefahren (ja/Nein zum ankreuzen, nein angekreut)

danke für die Info, halte uns gerne auf dem Laufenden, wie es ausgegangen ist

Zitat:

@revxx schrieb am 07. Dez. 2021 um 18:36:39 Uhr:


@MZ-ES-Freak
Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Taxi-/Miet-/Fahrschulwagen gefahren (ja/Nein zum ankreuzen, nein angekreut)

Ich will nicht klugscheißen 🙁, auch diese Antwort stimmt doch.

Der Vorbesitzer von Dir, war nach deiner Ausführung, des Verkäufers Ausführung UND des Kaufvertrages eine private Person.

Das ist juristisch doch wieder pro Verkäufer.

Sonst müsste es ja nach 4. Hand auch heißen, alle Vorbesitzer als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen gefahren ja/nein zum ankreuzen. Wie weit will man das dann treiben?

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Dezember 2021 um 20:27:16 Uhr:


....
Sonst müsste es ja nach 4. Hand auch heißen, alle Vorbesitzer als Taxi/Miet-/Fahrschulwagen gefahren ja/nein zum ankreuzen. Wie weit will man das dann treiben?

aber das gehört doch auch nach 4. Hand immer noch zur Fahrzeughistorie......

und die Fahrzeughistorie hat direkten Einfluss auf den Fahrzeugwert; was ist mit Bagatellschäden, erhöhtem Verschleiss, zu erwartende Reparaturen etc. ?!

Was ist z.B. mit einem Hagelschaden, der ja auch offenbart werden muss - kann der beim Weiterverkauf auch wider besseres Wissen verschwiegen werden ?!

- ist ja wohl wenigstens mal eine Grauzone und bei Unstimmigkeiten zwischen Dokumenten und vertraglich zugesicherten Eigenschaften darf der Käufer zurecht kritisch sein;

bei vermeintlich wertsteigernden Eigenschaften wird händlerseitig ja auch alles angegeben, "was drin ist" ;
das Weglassen von Informationen kann auch eine Täuschung darstellen....

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