Gebrauchtwagenkauf entpuppt sich als alter Mietwagen
Hallo zusammen,
ich hoffe das hier ein paar rechtlich versierte Leute sind, die mir helfen können.
Ich habe mir vor kurzem ein Gebrauchtwagen von einem Händler gekauft, der laut Autohaus zwei Vorbesitzer hat. EZ war anfang 2018 und Kilometerstand 70000.
Jetzt wurde bei dem Kaufvertrag die Zeile "Als Mietwagen/Taxi genutzt" mit nein angekreuzt.
Nach Zusendung des Fahrzeugbriefes stellte sich raus, dass der erste Besitzer eine Autovermietung war. Die zweite Person war eine Privatperson.
Kann mir wer sagen, wie da aktuell die Rechtslage ist? Ist es möglich von dem Kauf zurück zu treten oder eine Preisminderung zu erlangen? Im Internet findet man Rechtssprechungen von Anfang der 2000er die dies bejahen, allerdings auch welche, die sich nur auf Gebrauchtwagen mit einem Vorbesitzer beziehen.
An sich würde ich das Auto gerne behalten, jedoch hätte ich den Kaufpreis so wohl nicht gezahlt, hätte ich gewusst, dass es ein Mietwagen war.
Ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Sollten noch Fragen offen sein, beantworte ich diese gerne.
Viele Grüße
revxx
285 Antworten
Kann man über Sixt nicht auch Neuwagen (mit Tages- bzw. Kurzzeitzulassung) beziehen? Könnte nicht auch daher Sixt als erster Haltereintrag stammen?
Und sicherlich wird da nicht nur "Sixt" gestanden haben sondern noch etwas mehr. Wie z.B. Sixt Leasing oder Sixt Autovermietung blablabla.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 6. Dezember 2021 um 17:19:41 Uhr:
Kann man über Sixt nicht auch Neuwagen (mit Tages- bzw. Kurzzeitzulassung) beziehen? Könnte nicht auch daher Sixt als erster Haltereintrag stammen?
Ganz genau, das hab ich schon viel weiter vorne mal angebracht.
Deshalb sagt der Haltereintrag "Sixt" bspw nichts über die Nutzung und Eintragung in Ziffer 21 als Selbstfahrervermietfzg aus.
Anhand des Halternamens ist die Nutzung nicht festzumachen.
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:43:32 Uhr:
Nein da steht SIXT.Zitat:
@remix schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:18:51 Uhr:
dass das Fahrzeug einer Autovermietung gehört hatUnd das ist alles was hier als gesicherte Erkenntnis vorliegt. SIXT ist weit mehr als eine Vermietung. Und an der Stelle hat sich das dann. "Plausibel" mag da sein was will, zählt aber nicht.
na ja, der Laie geht erstmal nicht davon aus, dass der Papst nicht katholisch ist....
hier eine gewerbliche Nutzung anzunehmen ist ja nicht völlig weltfremd
Zitat:
@Pfuschwerk schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:43:32 Uhr:
....
Ich gebe aber sehr gern zu dass es mir auch nicht gepasst hätte, entgegen der Angabe im KV "kein Mietfahrzeug" den Eintrag von Sixt in der ZB zu sehen.Nicht weil es evtl. ein Mietfahrzeug war, vielmehr wegen des naheliegenden Verdachts der Unwahrheit.
...
das ist es eben , worauf ich hinaus wollte....
Noch was anderes:
Mietwagen ist nicht gleich Selbstfahrervermietfahrzeug, auch wenn letztere umgangssprachlich als Mietwagen bezeichnet werden.
So gesehen kann der Verkäufer besten Gewissens "nein" ankreuzen, selbst wenn das Fahrzeug bei Sixt als Selbstfahrervermietfahrzeug eingeflottet war.
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"Ich kreuze beim Verkauf Unfallfrei an, denn das Fahrzeug erlitt keinen Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision. Der Punkt, das es mal in einem eingestützten Parkhaus stand und nur noch 25 cm hoch war, wird ja damit nicht erfasst."
Ich habe eine Ex-Mieter gekauft und null Probleme gehabt. Von den ca. 15 Autos, welche ich angemietet habe., hätte ich jedes auch gekauft. Die liefen alle perfekt und waren von Europcar.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 06. Dez. 2021 um 17:35:51 Uhr:
Mietwagen ist nicht gleich Selbstfahrervermietfahrzeug, auch wenn letztere umgangssprachlich als Mietwagen bezeichnet werden.So gesehen kann der Verkäufer besten Gewissens "nein" ankreuzen, selbst wenn das Fahrzeug bei Sixt als Selbstfahrervermietfahrzeug eingeflottet war.
Genau so ist es. Habe es auch eben nochmals im PBefG nachgelesen.
Somit ist hier kein Mangel an dem Vertrag zu erkennen.
Mit Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeug werden hier Begriffe wild durcheinandergemischt, und das PBefG hat damit gar nichts zu tun. Ein Mietwagen ist im Sinne des Kaufvertrags jedes Fahrzeug, das dem Benutzer vermietet wurde. Die Zulassungsart "Selbstfahrervermietfahrzeug" ist dabei unerheblich. Es kommt auf die atypische Eigenschaft des Vermietens (gegen Entgelt) oder Verleihens (ohne Entgelt) an.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:15:03 Uhr:
Der Verkäufer muss die Erfolgsaussichten einer Klage für sich bewerten. Wenn es ihm egal ist, dass er nach dem Gerichtstermin das Auto wieder auf dem Hof stehen hat, wird er sich zurücklehnen. Wenn er aber schlau ist, sieht er den Kaufvertrag ("Mietauto mit nein angekreuzt"😉, erkennt dass er einen Fehler gemacht hat (dabei mag ein Anwaltsschreiben helfen) und wird einer Einigung zustimmen.
Ich habe das Gefühl, dass wir bei der Diskussion schon viel zu weit in einer eventuellen Zukunft sind.
Die Frage ist doch erstmal, ob der TE überhaupt zum Anwalt gehen wird. 😉
Hier wurden Summen von 500 Euro und 10% in den Raum geworfen, bevor überhaupt der erste Kontakt aufgenommen wurde. Eventuell wird der Händler auch Sachleistungen anbieten. Eine Inspektion gratis zum Beispiel. Vielleicht nimmt er den Wagen auch einfach ohne Diskussion zurück, in der Hoffnung, dass der TE dann nicht mehr mobil ist, und den Wagen zum Kaufpreis behällt. Wir wissen nicht, um welches Fahrzeug es sich überhaupt handelt. Welchen "Wertverlust" der Wagen hat wisen wir ebenfals nicht.
Wenn ich keine Rechtschutzversicherung hätte würde ich zum Hörer greifen, und ein Angebot vom Händler abfragen. Dabei aber auch sagen, dass ich mich nicht sofort entscheiden werde, weil ich es mit jemanden besprechen muss. Dann beginnt das Pokerspiel. Bin ich zufrieden und nehme den sicheren Gewinn, oder erhöhe ich den Einsatz, um möglicher weise mehr zu bekommen, oder eventuell zu verlieren. Eventuell gebe ich die Kiste auch ab, und suche was anderes.
Wenn ich eine Rechtschutz hätte, würde ich die Experten fragen.
... Aber nun warten wir ab, ob der Vorbesitzer sich meldet.
Zitat:
@Knergy schrieb am 6. Dezember 2021 um 20:11:09 Uhr:
"Ich kreuze beim Verkauf Unfallfrei an, denn das Fahrzeug erlitt keinen Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision. Der Punkt, das es mal in einem eingestützten Parkhaus stand und nur noch 25 cm hoch war, wird ja damit nicht erfasst."
Mit dem Parkhaus ist das sicherlich (bewusst) übertrieben von dir aber ein realistischerer Vergleich wäre ja ein Sturmschaden. (Ast oder Baum aufs Auto gefallen)
Gilt das als Unfall?
Zitat:
@Florian48 schrieb am 06. Dez. 2021 um 23:42:13 Uhr:
Mit Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeug werden hier Begriffe wild durcheinandergemischt, und das PBefG hat damit gar nichts zu tun.
Hier wird nichts durcheinandergemischt.
Die einzelnen Begrifflichkeiten sind klar definiert. (In Verordnungen)
Und das soll jetzt im Vertragsrecht nicht gelten?
Zitat:
@Kai R. schrieb am 6. Dezember 2021 um 16:49:55 Uhr:
Wenn etwas bellt und mit dem Schwanz wedelt, ist es eben meist ein Hund. Wenn man das Gericht überzeugen will, dass es im konkreten Fall aber kein Hund sondern eine Katze mit Fremdsprachenkenntnissen ist, dann muss man diesen Beweis selbst führen.
Nur reicht "meist" nicht aus, damit der Anscheinsbeweis auch zum Beweis wird.
"Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, indem Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die die Möglichkeit eines anderen (atypischen) Geschehensablaufs im Einzelfall begründen."
Und das ist sehr schnell und einfach aufzuzeigen, dass es das bei jedem Unternehmen gibt, welches unter anderem Fahrzeuge als Mietwagen vermietet. Und dann ist es eben wieder am Anspruchsteller mehr an Indizien oder Beweisen auf den Tisch zu legen als die Tatsache, dass das Fahrzeug mal auf ein Unternehmen zugelassen war, welches zum Teil auch Fahrzeuge zulässt, um sie anschließend zu vermieten.
Bei anderen Gerichtsurteilen spielt der Punkt professioneller Verkäufer vs. Laie noch mit rein. Das wird hier auch nicht anders sein.
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 7. Dezember 2021 um 06:30:44 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 06. Dez. 2021 um 23:42:13 Uhr:
Mit Mietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeug werden hier Begriffe wild durcheinandergemischt, und das PBefG hat damit gar nichts zu tun.
Hier wird nichts durcheinandergemischt. Die einzelnen Begrifflichkeiten sind klar definiert. (In Verordnungen)
Und das soll jetzt im Vertragsrecht nicht gelten?
Im Kaufvertrag bezieht sich Mietwagen nicht aufs PBefG. Es geht im Kaufvertrag auch nicht um die Art der Zulassung als beispielsweise Selbstfahrervermietfahrzeug, sondern um die atypische Art der Nutzung.
Zitat:
@PHIRAOS schrieb am 7. Dezember 2021 um 03:04:37 Uhr:
Zitat:
@Knergy schrieb am 6. Dezember 2021 um 20:11:09 Uhr:
"Ich kreuze beim Verkauf Unfallfrei an, denn das Fahrzeug erlitt keinen Verkehrsunfall im Sinne einer Kollision. Der Punkt, das es mal in einem eingestützten Parkhaus stand und nur noch 25 cm hoch war, wird ja damit nicht erfasst."Mit dem Parkhaus ist das sicherlich (bewusst) übertrieben von dir aber ein realistischerer Vergleich wäre ja ein Sturmschaden. (Ast oder Baum aufs Auto gefallen)
Gilt das als Unfall?
Ob man das Unfall nennt oder freudiges Ereignis interssiert nicht.
In jedem Fall ist der Schaden offenbarungspflichtig und genau darauf kommt es an. Idealerweise wird Schadensumfang und Instandsetzung mit Dokumenten nachgewiesen.
Ob hier die sogenannte "atypische Nutzung" überhaupt offenbarungspflichtig ist würde ich für fraglich halten. Bei ganz jungen Fahrzeugen und gegenüber dem ersten Käufer nach dieser Nutzung wohl auf jeden Fall. Nach Jahren und an den Dritten / Vierten ... ?
Das mal ganz unabhängig davon dass der Eintrag von SIXT alleine kein Nachweis für diese atypische Nutzung ist.