Gebrauchtwagenbestellung widerrufen

Hallo

Mein Problem paßt zwar nicht richtig in das Finanzierungs-Forum, aber in die anderen erst recht nicht. Ich bitte um Nachsicht.

Folgendes:
Ich habe mir vor 3 Tagen bei einem Händler einen Gebrauchtwagen bestellt. Dazu habe ich ein Formular "Verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge" unterschrieben. Eine Auftragsbestätigung oder ähnliches habe ich (noch) nicht erhalten.

Nun möchte ich dieses Auto aus verschiedenen Gründen aber nicht mehr haben. In den AGB zu dieser Bestellung steht folgendes:
"Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätgt oder die Lieferung ausführt."

Ich komme mit dem ersten Satz der AGB nicht ganz klar: Bedeutet das, daß die Bestellung nach zehn Tagen unwirksam wird, sofern bis dahin keine Auftragsbestätigung des Händlers erfolgt? Oder heißt das, daß die Bestellung erst nach zehn Tagen in Kraft tritt und ich vorher jederzeit widerrufen kann?

Könnt ihr mich bitte kurz darüber Aufklären?
Dankeschön
gresini

67 Antworten

Was mit Brötchen nicht klappt, wird auch mit Hirnwurst nicht funktionieren 😉

Naja, hab mir halt gedacht, daß es dann hilft, wenn er die HIRN wurst gegessen hat. Dann muß er zwar auf seinen bauch hören, aber besser als nix 😁

Schaun mer mal ...

Problematisch wirds erst, wenn die Wurst verspeist ist, und sich dann herausstellt, dass der Kaufvertrag nichtig war! Ist der Konsument durch die Wurst bereichert? Ist er durch das Verspeisen gar entreichert? Hirnwurst als Luxusaufwendung? Das BGB hat soviel zu bieten, warum will J.Ripper nicht akzeptieren wie es Jurastenden landauf, landab lernen?

"Bieten" bei eBay ist übrigens auch ein ganz heißes Eisen. Bleiben wir lieber bei den Brötchen 😁
Der Begriff "Angebot" heißt im juristischen Wortgebrauch leider nicht das gleiche wie im Alltagsgebrauch! Vielleicht stört sich Ripper daran?
Das ist leider bei Jura so.

Ähnliche Themen

der Metzger muß die Hirnwurst in der Auslage mit einem Preis versehen

und was ist das dann?

richtig!

ein ANGEBOT

hirsetier schreibt doch selber, daß er dem Metzger gegenüber einen ANTRAG (Kaufantrag oder Bestellung) aufgibt ... ?

meine Frage ist doch ganz einfach die, WANN und WIE ich als KÄUFER einem Verkäufer gegenüber ein ANGEBOT (?) mache?

siehe Eure Beiträge weiter oben

übrigens: Fisch macht intelligent ... für einige von Euch reicht ein mittlerer Wal pro Woche aus ...

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper


(...)
meine Frage ist doch ganz einfach die, WANN und WIE ich als KÄUFER einem Verkäufer gegenüber ein ANGEBOT (?) mache?

Zu dem Zeipunkt wo du sagst, dass du es kaufen möchtest.

Das (!) ist das Angebot.

Der Verkäufer nimmt dein Angebot an - denn genau das muss (!) er nicht, etwa, wenn er sich beim Preis schreiben vertan hat oder dich nicht mag.

Wäre dies anders würdest du mir soeben einen Ka schulden.. (okay, 1,50€ tuns auch 😉)

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper


übrigens: Fisch macht intelligent ... für einige von Euch reicht ein mittlerer Wal pro Woche aus ...

Weil der Wal ja auch ein Fisch ist.... *loooooooooooooooooooool*

Zum Weiterbilden Rippchen 🙂

Grüße
Schreddi

Hallo Ripper.
Ich glaube es gibt das nur noch ein Mißverständnis:

Angebot = Antrag.
Du kannst dich dagegen wehren und winden, so wird es aber gesehen.

Zur Lektüre empfehle ich: Hans Brox, Bürgerliches Recht, Allgemeiner Teil.
Danach ist die Diskussion beendet.

Zitat:

der Metzger muß die Hirnwurst in der Auslage mit einem Preis versehen

und was ist das dann?

richtig!

ein ANGEBOT

Im ALLTÄGLICHEN Sprachgebrauch geb ich dir recht, könnte auch ein Sonderangebot sein, oder Lockvogelangebot 😉

Zitat:

hirsetier schreibt doch selber, daß er dem Metzger gegenüber einen ANTRAG (Kaufantrag oder Bestellung) aufgibt ... ?

meine Frage ist doch ganz einfach die, WANN und WIE ich als KÄUFER einem Verkäufer gegenüber ein ANGEBOT (?) mache?

siehe Eure Beiträge weiter oben

übrigens: Fisch macht intelligent ... für einige von Euch reicht ein mittlerer Wal pro Woche aus ...

Ich versuch es nochmal im Guten, vielleicht klappts etz:

Mit der Abgabe meines Antrags mache ich dem Metzger das Angebot, die Wurst zu dem festgesetzten Preis zu kaufen. Die Einwilligung des Metzger ist die Annahme!!

Hats etz geschnackelt, Ripper??

Ich weiß, ich wiederhole mich, aber nochmal:

Ein Angebot nach BGB braucht einen bestimmten Adressaten an den dieses Angebot gerichtet ist. Die mit Preis versehene Wurst hat keinen bestimmten Adressaten, weil es nicht an eine bestimmte Person gerichtet ist, sonderen die Personen, welche z.b. an den Auslagen des Metzgers vorbei gehen.

Sollte der Metzger jedoch sagen: "Ripper, kauf die Wurst 100g für 2 Euro." Dann, ABER NUR DANN wäre es vom Metzger ein Angebot!!!

Bei den Menchen, die an den Auslagen des Metzgers vorbei gehen, handelt es sich um eine unbestimmte Zahl von Personen. Wäre das "Anpreisen" der Wurst ein Angebot, hätte ja jeder das Recht auf diese Wurst, auch wenn sie z.b. ausverkauft wäre. Dann könnte ja der Kunde vom Metzger wegen "Nichtleistung" Schadensersatz verlangen, oder ähnliches. Um aber den Metzger zu schützen, muß eben ein Angebot auch einen bestimmten Adressaten haben, demgegenüber man diese tätigt, damit der Gegenüber das Angebot an- oder ablehnen kann. Der Metzger wird das Angebot vom Kunden, die Wurst zu kaufen, ablehnen, wenn er keine mehr hat. Ist dir vielleicht auch schon passiert.

Ich hoff, daß Du das nun einigermaßen verstanden hast, auch wenn es vielleicht schwer verständlich ist, daß Angebot im ALLTÄGLICHEN Sinne NICHT gleichbedeutend mit dem RECHTLICHEN Sinne ist.

Wenn Du es aber immer noch nicht einsieht, dann geh zu nem Anwalt, oder Privatrechtsdozenten einer Uni und frag den bevor du hier nochmal was gegenteiliges behauptest!!!

Mahlzeit und schönes Wochenende 🙂

ich nähere mich an ... und ich glaube, zu verstehen

eine Frage noch: Wie ist das mit (ungewollten?) Falschauszeichnungen der Waren im Schaufenster?

ich habe mal gehört, daß ich dann auf jeden Fall die Ware zu dem falsch ausgezeichneten Preis kaufen können muß

nebenbei: Diskriminierungsverbot

wenn die Wurst vorrätig ist, muß der Metzger mir die Wurst verkaufen ... oder ist das etwa auch falsch?

und irgendwie kommen wir ganz schön vom Thema ab

trotzdem schönes Wochenende

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper


(...)
eine Frage noch: Wie ist das mit (ungewollten?) Falschauszeichnungen der Waren im Schaufenster?

ich habe mal gehört, daß ich dann auf jeden Fall die Ware zu dem falsch ausgezeichneten Preis kaufen können muß
(...)

Und genau das (!) ist falsch - und eben die Logik deiner bisherigen Denkweise.

Stellt der Verkäufer dies fest, muss er zum falschen Preis nicht verkaufen - weil er nicht auf ein Angebot eingehen muss, was du aufgrund seiner allgemeinen Auslage gemacht hast.
Er kann dir dann, wie von hirsetier beschrieben, das Angebot machen mit sienem richtigen Preis - und dann liegt es wieder bei dir, dies anzunehmen. Hier also werden dann die Rollen vertauscht.

Anders auch, wenn km Laden die Auslage steht:
"Für Herrn Ripper: 1,50€"
--> dann hat er schlechte Karten, wenn er 150 verlangt und das Komma falsch gesetzt hat...

Grüße
Schreddi

Ripper ist entweder doof oder er tut nur so.

Das ganze ist OT und definitiv sinnlos.

Das glaube ich nicht. Er hatte die ganze zeit die Idee, dass Angebote von Händlern bindend sein würden, was leider nicht so ist.
Da kann man schon hartnäckig dranhängen.

Ihn deswegen als doof zu bezeichnen find ich ja etwas daneben.
Jura bringt nicht jeder beim ersten Anlauf in seinen Kopf 😁

Nachtrag: @madcriuser: Ok, das ist was anderes.

Ich kenne Ripper aus vielen anderen Beiträgen und gelange somit nicht nur aus diesem Thread heraus zu dieser persönlichen Meinung.

ich glaube auch das das hier hoffnungslos ist. Falls doch ernsthaftes Interesse an der Thematik besteht:

Den Brox würde ich Ripper nicht empfehlen, BGB AT von Köhler ist für BGB Newbies verständlicher. Wers damit immer noch nicht verstanden hat für den gibt es dann noch "Jura light", da werden dann aber auch die Noten nur noch höchstens "light" ;-).

MfG

ARD Ratgeber Recht (im WDR):

Welche Anforderungen sind an ein wirksames Kaufvertragsangebot zu stellen?

Das Kaufangebot (seitens des Verkäufers) muss inhaltlich so bestimmt sein, dass es durch bloße Zustimmung vom Empfänger des Angebots (also des Käufers) angenommen (!) werden kann.

Das heißt, dass
- Verkäufer und Käufer eindeutig erkennbar sein müssen,
- die Leistung des Verkäufers (Lieferung der Ware) und
- die Leistung des Käufers (Zahlung des Kaufpreises) bestimmt oder mindestens bestimmbar sein müssen.

...

soll heißen, daß der Käufer das ANGEBOT des Verkäufers ANNIMMT mit der Folge, daß Brötchen und Geld den jeweiligen Besitzer wechseln

Deine Antwort
Ähnliche Themen