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Gebrauchtwagenbestellung widerrufen

Themenstarteram 7. Juli 2005 um 12:22

Hallo

Mein Problem paßt zwar nicht richtig in das Finanzierungs-Forum, aber in die anderen erst recht nicht. Ich bitte um Nachsicht.

Folgendes:

Ich habe mir vor 3 Tagen bei einem Händler einen Gebrauchtwagen bestellt. Dazu habe ich ein Formular "Verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge" unterschrieben. Eine Auftragsbestätigung oder ähnliches habe ich (noch) nicht erhalten.

Nun möchte ich dieses Auto aus verschiedenen Gründen aber nicht mehr haben. In den AGB zu dieser Bestellung steht folgendes:

"Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätgt oder die Lieferung ausführt."

Ich komme mit dem ersten Satz der AGB nicht ganz klar: Bedeutet das, daß die Bestellung nach zehn Tagen unwirksam wird, sofern bis dahin keine Auftragsbestätigung des Händlers erfolgt? Oder heißt das, daß die Bestellung erst nach zehn Tagen in Kraft tritt und ich vorher jederzeit widerrufen kann?

Könnt ihr mich bitte kurz darüber Aufklären?

Dankeschön

gresini

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67 Antworten

J.Ripper:

Es mag für dich ja komisch sein, und in der Realität kommt es vielleicht nicht so rüber, aber die anderen hier haben absolut recht, wenn sie sagen, daß Autos auf dem Hof des Händlers oder auch Zeitungsinserate KEIN Angebot sind nach BGB.

Der Käufer macht hier das Angebot! Wäre die Äußerung vom Käufer schon die Annahme, müßte der Verkäufer das Auto ja an Jeden verkaufen, ob er will oder nicht. So ist das aber bei uns nicht, denn es herrscht Vertragsfreiheit, und der Verkäufer kan sich seine Käufer selber aussuchen!

Nach BGB kommt die Annahme vom Verkäufer. Ein Angebot muß schließlich immer einen bestimmten Adressaten haben.

Steht ein auto in der Zeitung, oder auf dem Hof des Verkäufers seh ich, und auch das BGB keinen bestimmten Adressaten, an den das Angebot greichtet ist. Zeigt aber der Käufer Interesse, so ist dies ein Angebot das Auto zu kaufen, welches genau an eben den Verkäufer gerichtet ist.

Punkt AUS!!!!

 

@gresini: Wiederrufen kannst du nur, wenn der Widerruf vor, oder gleichzeitig mit dem Angebot beim Verkäufer eingeht. Dies ist hier leider nicht mehr gegeben. Daher müßtest du auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.

In der AGB gsetzt sich der Verkäufer selbst die Frist von 10 Tagen, in denen er das Angebot annehmen muß. Ob dieser Passus aber dem §147 Abs 2 BGB stand hält, mag zu bezweifeln sein, da 10 Tage schon recht lang sind, um eine Annahme zu tätigen.

Unter Angebot im rechtlichen Sinne versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist.

Das Angebot muss also die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten.

Zu unterscheiden vom Angebot ist die invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).

siehe wikipedia

 

Nachtrag: Wenn ich beim Autohändler oder Bäcker meine Bestellung aufgebe und der Autohändler oder Bäcker meiner Bestellung nicht nachkommt, dann hat der Autohändler oder Bäcker ein Problem ...

am 14. Juli 2005 um 6:46

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

(...)

Nachtrag: Wenn ich beim Autohändler oder Bäcker meine Bestellung aufgebe und der Autohändler oder Bäcker meiner Bestellung nicht nachkommt, dann hat der Autohändler oder Bäcker ein Problem ...

Warum - welcher Autohändler, der Prozesshanseln meiden will, würde dir ein Auto verkaufen? ;)

Im Übrigen haste es nun nach der eigen angegebenen Quelle verstanden?

Grüße

Schreddi

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

Unter Angebot im rechtlichen Sinne versteht man gemäß § 145 BGB die Willenserklärung des Anbietenden, welche einem Anderen den Abschluss eines Vertrags in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Annahme abhängig ist.

Das Angebot muss also die essentialia negotii des jeweiligen Vertrages enthalten.

Zu unterscheiden vom Angebot ist die invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Abgabe eines Angebots).

siehe wikipedia

 

Nachtrag: Wenn ich beim Autohändler oder Bäcker meine Bestellung aufgebe und der Autohändler oder Bäcker meiner Bestellung nicht nachkommt, dann hat der Autohändler oder Bäcker ein Problem ...

Hast auf den Link bei Wikipedia zu "invitatio ad offerendum" geklickt? Wahrscheinlich nicht, sonst hättest du DAS gelesen:

 

"Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat.: "invitatio ad offerendum") ist ein Begriff des deutschen Zivilrechts und bezeichnet eine besondere Form, zum Abschluss eines Vertrages zu kommen. Im nichtjuristischen Bereich wird auf oft das Synonym Anpreisung benutzt.

Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem der Kaufmann initiativ ein Angebot abgibt, welches für ihn bindend ist, lädt hier der Auffordernde zur Abgabe eines Angebots ein. ("Einladung zur Abgabe eines Angebots"). Der Vertragspartner gibt dann ein für ihn bindendes Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen werden kann.

Dieses Verfahren findet insbesondere dann Anwendung, wenn der Auffordernde zum Zeitpunkt der Aufforderung keine rechtlich bindenden Aussagen über Konditionen machen kann, beispielsweise den Preis. Dies kann bei Werbung für Wertpapiere der Fall sein, deren Preis durch tagesaktuelle Kurse bestimmt wird.

Eine Anpreisung findet sich auch zum Beispiel in Katalogen, Werbeprospekten, Plakaten etc. Aus diesem Grund hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung des Ausstellungsstückes. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt zählt nicht als Angebot im Rechtssinne. Hier macht erst der Käufer durch das Verbringen der Ware an die Kasse eine Willenserklärung."

 

Lies dir mal den letzten Absatz nochmal gaaanz langsam durch, vielleicht kapierst du es dann!

@J.Ripper: Nur durch die Annahme des Angebots kommt ein Vertrag zustande :)

Letzlich ist übrigens auch egal worin bei längeren Vertragsverhandlungen das Angebot besteht. Am Ende muss die Annahme durch ein "Ja" stehen, und zu dem Zeitpunkt müssen alle relevanten Bestandteile des Vertrags vereinbart sein.

Preisangabenverordnung vom 14. März 1985 (BGBl. Teil I 1985, S. 580)

Neufassung durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 BGBl. Teil I 2002, S. 4197

 

Geändert durch Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 03. Juli 2004 BGBl. Teil I 2004, S. 1414

§ 4 Handel

(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar angeboten werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.

(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf angeboten werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme aufgelegt werden.

(3) Waren, die nach Musterbüchern angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise für die Verkaufseinheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preisschildern oder Preisverzeichnissen angegeben werden.

(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.

(5) Auf Angebote von Waren, deren Preise üblicherweise aufgrund von Tarifen oder Gebührenregelungen bemessen werden, ist § 5 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 145 Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147 Annahmefrist

1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung

1) Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist.

2) Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

§ 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat.

2) Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

§ 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. 2Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

§ 155 Versteckter Einigungsmangel

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

§ 156 Vertragsschluss bei Versteigerung

1) Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande.

2) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

§ 157 Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

Nachtrag:

Ich als Käufer eines Autos oder von fünf Brötchen gebe zu KEINER Zeit des Zustandekommens des Kaufvertrags ein ANGEBOT ab !

Ich BESTELLE

Ich NEHME AN

Ich BIETE

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

...

Nachtrag:

Ich als Käufer eines Autos oder von fünf Brötchen gebe zu KEINER Zeit des Zustandekommens des Kaufvertrags ein ANGEBOT ab !

Ich BESTELLE

Ich NEHME AN

Ich BIETE

Wie schon so oft in anderen Threads hier bei MT:

Ein hoffnungsloser Fall!!!

am 14. Juli 2005 um 9:18

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

(...)

Nachtrag:

Ich als Käufer eines Autos oder von fünf Brötchen gebe zu KEINER Zeit des Zustandekommens des Kaufvertrags ein ANGEBOT ab !

/B]

Falsch

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

Ich BESTELLE

Ich NEHME AN

Ich BIETE

Die Reihenfolge ist ja klasse ;)

Warum bietest du?

Grüße

Schreddi

Warum er bietet??

Irgendwo hat er hier doch geschriebn, ob jemand seinen KA haben will. Also bietet er!

 

Mensch Schreddi, is doch logisch!! :D:D:D

Rippers law. :)

am 14. Juli 2005 um 9:30

Schuldijung, binsch nich hinterherjekommen.

Okay - also der Ka...

0,50€!

So..

Wie war das noch - der Verkäufer (Rippchen) macht das Angebot - heeeeeeeey, dann ist das ja jetzt schon die Annahme.

Mmmh..

Aber was mach ich mit nem Ka?

Ausschlachten für den Fiesta? ;)

Immer gut, einen zu haben ;)

Grüße

Ka-Besitzer-Schreddi

:D:D

Ich als Käufer eines Autos oder von fünf Brötchen gebe zu KEINER Zeit des Zustandekommens des Kaufvertrags ein ANGEBOT ab !

 

Ich BESTELLE (ein Auto)

oder

Ich NEHME AN (Angebot des Bäckers)

oder

Ich BIETE (Ebay u.a.)

am 14. Juli 2005 um 9:59

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

(...)

Ich BESTELLE (ein Auto)

Musst du ja jetzt auch - so ganz ohne Ka... ;)

Außerdem hat das nicht wirklich viel mit dem diskutierten Thema zu tun, da dies nur ne Willenserklärung darstellt - eine Art Vorvertrag.

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

Ich NEHME AN (Angebot des Bäckers)

Und ich nehme mal an, dass du andere Posts gar net liest ;)

Schade drum.

Du nimmt kein Angebot an - er nimmt dein Angebot an und erüllt dann seine vertraglichen Pflichten :)

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

Ich BIETE (Ebay u.a.)

Angebot *lol*

Grüße

Schreddi

Ich gehe zum Metzger um etwas Hirnwurst für unser Rippchen zu kaufen.

Ich:" Ich hätte gerne 250g Hirnwurst." (Antrag §145 BGB)

Metzger: "Aber gerne" und wiegt es ab (Annahme §147 I1 BGB)

Damit haben wir einen Kaufvertrag (§433BGB) geschlossen, welcher den Metzger verpflichtet, die Wurst rauszurücken, und mich verpflichtet, diese zu bezahlen.

Diese Plichten werden dadurch erfüllt, indem mir der Metzger die Wurst und ich ihm das Geld gebe.

 

Noch detalierter mach ichs ned, weil da würden 250g Hirnwurst nicht reichen. :D

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