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Gebrauchtwagenbestellung widerrufen

Themenstarteram 7. Juli 2005 um 12:22

Hallo

Mein Problem paßt zwar nicht richtig in das Finanzierungs-Forum, aber in die anderen erst recht nicht. Ich bitte um Nachsicht.

Folgendes:

Ich habe mir vor 3 Tagen bei einem Händler einen Gebrauchtwagen bestellt. Dazu habe ich ein Formular "Verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge" unterschrieben. Eine Auftragsbestätigung oder ähnliches habe ich (noch) nicht erhalten.

Nun möchte ich dieses Auto aus verschiedenen Gründen aber nicht mehr haben. In den AGB zu dieser Bestellung steht folgendes:

"Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätgt oder die Lieferung ausführt."

Ich komme mit dem ersten Satz der AGB nicht ganz klar: Bedeutet das, daß die Bestellung nach zehn Tagen unwirksam wird, sofern bis dahin keine Auftragsbestätigung des Händlers erfolgt? Oder heißt das, daß die Bestellung erst nach zehn Tagen in Kraft tritt und ich vorher jederzeit widerrufen kann?

Könnt ihr mich bitte kurz darüber Aufklären?

Dankeschön

gresini

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67 Antworten
am 7. Juli 2005 um 14:20

Hm, aus "Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden", lese ich, dass die Wirksamkeit der Bestellung nach 10 Tagen verfällt, so lange keine AB o.ä. vom Verkäufer gekommen ist. Einen Kaufvertrag gibt es ja wegen des "Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätgt oder die Lieferung ausführt" anscheinend noch nicht. Inwieweit DU aber die Bestellung wiederrufen kannst, weiss ich nicht... Sonst heißt's noch 7 Tage zittern... Aber ich bin kein Rechtsexperte. Kann mich da auch täuschen...

Vereinfachend formuliert:

Du bestellst ein Auto (Angebot).

Liefert der Händler binnen 10 Tagen (=Annahme des Vertrages) ist der Vertrag geschlossen.

Die Auftragsbestätigung ist das Blatt Papier das Du in Händen hälst. Sofern vom Händler gestempelt / unterschrieben.

Solange der Vertrag nicht geschlossen wurde, kannst Du jeder Zeit vom Angebot zurücktreten.

Der Händler kann dann u.U: Schadensersatz geltend machen.

Diese AGB halten vermutlich einer genauen Prüfung nicht Stand.

ANGEBOT = Autos auf dem Hof des Händlers oder Brötchen in der Auslage des Bäckers

KAUFANTRAG = mein (mündlich) geäußerster Wunsch nach 1 Auto oder 5 Brötchen gegenüber dem lauschenden Verkäufer

BESTELLANNAHME = Erklärung des Verkäufers, daß die Lieferung / Übergabe des Autos / der Brötchen erfolgen wird

VERTRAG = wenn die Zahlung für die Ware geleistet worden ist (in der Bäckerei "stillschweigend")

 

mit so was kann man sich im BWL-Studium ganze Semster amüsieren ...

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

ANGEBOT = Autos auf dem Hof des Händlers oder Brötchen in der Auslage des Bäckers

KAUFANTRAG = mein (mündlich) geäußerster Wunsch nach 1 Auto oder 5 Brötchen gegenüber dem lauschenden Verkäufer

BESTELLANNAHME = Erklärung des Verkäufers, daß die Lieferung / Übergabe des Autos / der Brötchen erfolgen wird

VERTRAG = wenn die Zahlung für die Ware geleistet worden ist (in der Bäckerei "stillschweigend")

 

mit so was kann man sich im BWL-Studium ganze Semster amüsieren ...

Und falsch ist es auch noch. Der Vertrag kommt hier mit Bestellannahme zustande. Auf die Bezahlung kommt es dabei erst einmal gar nicht an. Die Verpflichtung zur Bezahlung ergibt sich aus dem Vertrag. Mit Bezahlung werden nur vertragliche Pflichten erfüllt. Sie ist aber definitiv keine Voraussetzung eines Vertragsschlusses.

Grüße

Jan

äähh JA, stimmt

sorry

... und die Juristen amüsieren sich über die BWLer.

Angebot und Annahme sind jeweils Willenserklärungen.

Sind die übereinstimmend ist ein schuldrechtlicher Vertrag geschlossen.

Autos im Hof und Brötchen in der Auslage sind "nur" die Einladung ein Angebot abzugeben.

Der schuldrechtliche Vertrag zieht die dingliche Erfüllung nach sich: Auto/Brötchen gegen Geld.

ANGEBOT = Autos auf dem Hof des Händlers oder Brötchen in der Auslage des Bäckers

KAUFANTRAG = mein (mündlich oder schriftlich) geäußerter Wunsch nach 1 Auto oder 5 Brötchen gegenüber dem lauschenden Verkäufer

äähh

Ich habe noch nie beim Autohändler ein „Angebot“ abgegeben, ein Auto zu kaufen !?

Das ist nicht so genau zu nehmen, ist nur eine grundsätzliche Aufteilung zur Orientierung.

Tatsächlich ist der Vertrag geschlossen, wenn sich beide Seiten einig sind über: wer mit wem, was, zu welchem Preis (wann).

Danach gibt es 3 Möglichkeiten:

- Rücktritt vom Vertrag

- Anfechtung des vertrags (zB aufgrund eines Irrtums)

- Nichtigkeit (zB aufgrund sittenwidrigkeit)

Angebot und Annahme treten selten so auf, wie im einfachen Schema dargestellt, es passt trotzdem für alle Lebenslagen :)

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

ANGEBOT = Autos auf dem Hof des Händlers oder Brötchen in der Auslage des Bäckers

KAUFANTRAG = mein (mündlich oder schriftlich) geäußerter Wunsch nach 1 Auto oder 5 Brötchen gegenüber dem lauschenden Verkäufer

äähh

Ich habe noch nie beim Autohändler ein „Angebot“ abgegeben, ein Auto zu kaufen !?

Doch, genau das tust du wenn du sagst du möchtest ein bei ihm ausgestelltes Auto kaufen. Die ausgestellten Autos sind nur eine Einladung zum Bieten (wie die Warenauslage im Supermarkt), das ganze nennt sich invitatio ad offerendum. Einen "Kaufantrag" gibt es juristisch gesehen nicht, ist hier nur eine Willenserklärung die ein Antrag gerichtet auf Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages ist, wie MadCruiser ja oben schon ausgeführt hatte.

Antrag+Annahme (Willenserklärungen)+Einigkeit über die essentialia negotii=Vertragsschluss

Antrag/Annahme können von jeder Seite ausgehen und ausdrücklich oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.

MfG

edit: Wiki Eintrag, ist juristisch zwar nicht ganz umfassend aber für den Anfang ;-)

http://de.wikipedia.org/wiki/Invitatio_ad_offerendum

1. wenn ICH Käufer von irgendwas bin, dann mache ICH zu keinem Zeitpunkt der Vertragsabwicklung ein Angebot !

2. wenn ein Autohändler ein Auto ins Fenster stellt, dann muß er den Preis nennen; das ist dann sein ANGEBOT !

3. die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots mache ich z.B. gegenüber einem Klempner, der für mich Arbeiten in meinem Haus ausführen soll; ich will von ihm wissen, was es kostet, deshalb soll ER (der Klempner) MIR ein Angebot machen

Merke: Ein Käufer macht niemals ein Angebot, höchstens ein Gebot bei einer Versteigerung oder eben einen Kaufantrag (beim Bäcker)

am 13. Juli 2005 um 7:07

Rippchen,

auch wenn das vielleicht für dich nur so logisch klingen mag - richtig ist die vorher zitierte Variante.

Der Käufer macht in dem Fall das Angebot.

Grüße

Schreddi

Spiegel-Online:

"die steigende Zahl der Privatinsolvenzen ist auf die mangelhafte Ausbildung der Bevölkerung in finanziellen Angelegenheiten zurückzuführen"

ich schließe mich dem an

 

wenn ich zum Autohändler gehe und ein Auto haben will, dann ist das KEIN Angebot von mir !

OVER und ENDE

Ripper, dann bist Du einer der wenigen, die willenlos ein Auto kaufen.

Wenn Du sagst "2 Brötchen bitte", dann ist das juristisch gesehen ein Angebot.

Wenn die freundliche Bäckerin dann die Brötchen einpackt und sagt "46 Cent", dann ist das juristisch gesehen die Annahme.

Danach gibt es Brötchen gegen Geld (=dingliches Geschäft).

Du scheinst nicht nur willenlos zu sein,

sondern auch stark Insolvenzgefährdet. ;)

am 13. Juli 2005 um 11:00

Zitat:

Original geschrieben von J.Ripper

(...)

wenn ich zum Autohändler gehe und ein Auto haben will, dann ist das KEIN Angebot von mir !

(...)

Stimmt - "Drohung" trifft es wohl am ehesten ;)

Grüße

Schreddi

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