Gebrauchtwagen richtig verkaufen?
Guten Morgen,
ich habe über autoscout24 mein PKW verkauft. Der Käufer möchte, dass ich das Fahrzeug noch durch den TÜV bringe ( steht eigentlich erst in 10 Monaten an) aber egal, kann ich ja verstehen. Jetzt sind wir so verblieben, dass wir mir uns bei Ihm an der Zulassungstelle treffen und die Übergabe machen. Er möchte noch eine Probefahrt machen und dann bar bezahlen. Da ich mit zwei Autos ca. 100km zur Zulassungstelle fahren muß, stellt sich bei mir die Frage, wie kann ich einen Vorvertrag abschließen? Wie sichere ich die Probefahrt ab? Was gilt zu beachten...?
Beste Antwort im Thema
Moin,
Der freundliche Interessent soll erst einmal vorbei kommen und das Auto besichtigen, Probefahren usw. Du kannst ihm ja z.B. anbieten, ihn am nächstgelegenen Bahnhof abzuholen. Wenn er das Fahrzeug dann haben möchte, schließt ihr via a vis den Kaufvertrag ab, du lässt dir eine solide Anzahlung geben (sollte mindestens das doppelte der gewünschten HU sein), bei einem höheren Betrag würde ich die Anregung mit Bank oder Einzahlautomat berücksichtigen. Dann fixiert ihr die Frist, bis wann der Wagen zur hu vorgeführt werden soll, das erledigst du, Übergabe vereint ihr dann zu einem Termin wenige Tage nach der HU, vorbehaltlich eventuell notwendiger Reparaturen zum.bestehen der HU, um deren Zeitbedarf sich die Übergabe dann verzögert. Wenn du nett bist - überführt du das Fahrzeug dann, bekommst den Restbetrag, rückst die Papiere raus, ihr meldet das Auto um oder ab und lässt dich entweder zum Bahnhof bringen oder hast wen zum Mitnehmen dabei.
Damit sollten beide Seiten gut leben können.
LG Kester
24 Antworten
Probefahrt: auf jeden Fall erstmal den Führerschein zeigen lassen! es gibt fertige Kaufverträge, zB beim ADAC, die auch eine Probefahrt mit abdecken. zumindest hatte ich das mal vor längerer Zeit so gesehen.
Wichtig ist dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Das ist aber in allen Standardverträgen auch so vorgesehen. Die Formulierung gekauft wie gesehen führt demgegenüber oft zu Streitigkeiten und ist deshalb nicht zu empfehlen.
Bei der Probefahrt auf jeden Fall dabei sein und ihn nicht alleine fahren lassen. So weißt Du was er mit dem Auto anstellt und er kann Dir nicht geklaut werden 😉
Moin,
Verträge mit vernünftigen Regelungen gibt es bei allen Verkaufsportalen, beim ADAC, über Verbände usw. Einfach mal danach suchen.
Die Formulierung gekauft wie gesehen ist gaaaaanz schlecht und rechtlich gar nichts wert. In den Vertrag gehört sinngemäß rein ... Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung und Sachmängelhaftung von Privat verkauft. Wichtig - zähle ALLE dir bekannten Mängel auf z.B. Reifen an der Verschleißgrenze, wenn dieses so sein sollte, normale Gebrauchsspuren sind nicht zu nennen, überdurchschnittliche solltest du nennen, selbst wenn sie leicht sichtbar sind. Aber schreibe NICHT rein, dass Motor und Getriebe gut sind oder ähnliches - damit würdest du wieder eine Zustandszusicherung machen, die dich angreifbar macht. Sichere Unfallfreiheit NUR zu, wenn du dies auch wirklich zu 100% weißt, sonst nutze die Formulierung Unfallfrei laut Vorbesitzer/Verkäufer oder unfallfrei während der Haltezeit. Ich weiß ja nicht, wie es um dein Auto steht. Normalerweise gibt es dies als Vorformulierungen in den Musterverträgen. Falls du irgendwelches Zubehör, dass zum Auto gehörte z.B. ein CD Wechsler ab Werk, der aber z.B. durch Tausch der Anlage aus dem Auto verschwunden ist (das kann man bei manchen Autos per ViN Decoder rausbekommen) und du den nicht hast, dann benenne ihn als fehlend, falls du ihn dabei geben kannst, dann führe es als mit übergeben an. Wichtig ist das z.B. auch bei Fahrzeugen mit einem sogenannten Master Key, da der z.B. beim anlernen neuer Schlüssel nötig ist, aber normalerweise irgendwo in der Wohnung liegt und gerne vergessen wird - eventuell ja schon von deinem Verkäufer.
LG Kester
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Zitat:
@baunty schrieb am 19. Januar 2017 um 11:14:34 Uhr:
Zitat:
@DerMeisterSpion schrieb am 19. Januar 2017 um 11:09:53 Uhr:
Er kommt hin Kauft oder kauft nicht und wenn er Überführung und Tüv möchte zahlt er das bei BesichtigungWenn ich das Fahrzeug abmelde, wie kann er es dann mitnehmen..?
Von mitnehmen habe ich nichts geschrieben!
Ich denke, dieser Interessent wird sich eh nicht darauf einlassen. Der dachte garantiert, einen Dummen zu finden, der ihm das Fahrzeug frei Haus incl. neuem TÜV liefert.
Der Käufer spekuliert darauf das er den Preis um einige Hunnis drücken kann wenn das Auto einmal vor seiner Tür steht.
So blöd kann doch kein Verkäufer sein der sich auf sowas einlässt.
Kann sein - muss nicht. Er kann ja auch nur chronisch faul sein oder, oder........
Ich habe (lange bevor ich das Geschäft hatte) ein privates Fahrzeug an jemanden verkauft, der 20 km entfernt wohnte. Die waren sogar bei mir. Wollten es aber gebracht bekommen, Vertrag hatten wir noch nicht gemacht.........
Da ging tatsächlich die Feilscherei los. Ich hab mich dann in den Wagen gesetzt und bin wieder heim gefahren. Und hab so etwas NIE WIEDER gemacht!
Zitat:
@klamann15 schrieb am 19. Januar 2017 um 18:27:04 Uhr:
Der Käufer spekuliert darauf das er den Preis um einige Hunnis drücken kann wenn das Auto einmal vor seiner Tür steht.
So blöd kann doch kein Verkäufer sein der sich auf sowas einlässt.
@baunty
Am Tage der Abmeldung durch Dich ist das Fahrzeug noch versichert und versteuert und darf mit entwerteten Kennzeichen noch EINE Fahrt auf DIREKTEM Weg zum Wohnsitz oder der Zulassungsstelle des Käufers machen, innerhalb von Dtl.
Zitat:
@keksemann schrieb am 20. Januar 2017 um 14:53:30 Uhr:
Am Tage der Abmeldung ... darf mit entwerteten Kennzeichen noch EINE Fahrt auf DIREKTEM Weg zum Wohnsitz oder der Zulassungsstelle des Käufers machen, innerhalb von Dtl.
Mit der Formulierung innerhalb Deutschlands wäre ich etwas vorsichtig (ist missverständlich).
Am Tag der Abmeldung darf man nur noch innerhalb des Zulassungsbezirks und der direkt angrenzenden Zulassungsbezirke mit dem entstempelten Kennzeichen fahren, nicht deutschlandweit.
Bereits hier erwähnt:
"Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein. Bei der Fahrt muss der kürzeste Weg (ohne Umweg) genommen werden."
"Das Fahrzeug ist zwar Versichert aber eben nicht mehr zugelassen - das ist der springende Punkt dabei."
Oder auch hier:
" Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.
Für alle diese Fahrten besteht Versicherungsschutz jedoch nur im Zulassungsbezirk selbst und in einem angrenzenden Bezirk."
Oder auch hier:
"Auch Rückfahrten von der KFZ-Stelle nach der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sind zulässig, solange es zu diesem Zeitpunkt noch versichert ist oder das Kennzeichen nicht schon einem anderen Fahrzeug zugeteilt wurde. Wichtig ist, dass Autofahrer, die mit ungestempelten Kennzeichen fahren, den kürzesten und den direkten Weg für die jeweilige Strecke zur Behörde oder Werkstatt nehmen, denn alle Fahrten, die nicht der Zulassung des Fahrzeugs dienen, sind verboten. Was "direkt" in diesem Zusammenhang bedeutet wurde ebenfalls definiert: Die Fahrten dürfen nur durch den Bezirk der Zulassung und maximal einen anderen, angrenzenden Bezirk führen."
Grüsse, motorina.