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Wer ist Eigentümer wenn ein unbezahltes Auto unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird?

Themenstarteram 20. März 2018 um 20:22

Person A (Eigentümer)verkauft unter Eigentumsvorbehalt an Person B, Person B verkauft an Person C , Wer ist der Eigentümer?

 

Hallo ich würde gerne mal wissen wer der Eigentümer eines Fahrzeugs ist,wenn:

 

Person A, ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt, bis zur vollständigen Bezahlung ,an Person B, verkauft. (Brief und Zulassung wird ebenfalls einbehalten)

 

 

Person B allerdings das Fahrzeug an Person C verkauft.

Kann Person C Eigentümer werden? Da Person B nie Eigentümer war bzw. Ein gutgläubiger Kauf ohne Papiere nicht zustande kommen konnte?

 

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45 Antworten

Als Laie würde ich behaupten, B kann nicht rechtmässig an C verkaufen.

Ich würde C dringend raten, er soll versuchen, den Kauf rückgängig zu machen. Wenn B dazu nicht bereit ist, würde ich weiterhin dazu raten, für weitere Schritte dringend einen Anwalt aufzusuchen.

Ich weiß nicht, ob dies mit dem (gutgläubigen) Kauf von Hehlerware zu vergleichen ist, aber hier kann der Käufer ruckzuck mit leeren Händen da stehen. Geld weg, Ware weg.

Zitat:

@taurus1 schrieb am 20. März 2018 um 21:39:00 Uhr:

...

Ich weiß nicht, ob dies mit dem (gutgläubigen) Kauf von Hehlerware zu vergleichen ist, ...

Ich denke nein:

Bei Unterschlagung (also wenn A die Ware freiwillig, z.B. leihweise an B ausgehändigt hat) ist - im Gegensatz zu Diebesgut - ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Dritte möglich.

Im Falle eines Autos kann man m.E. aber nur dann von "gutgläubig" sprechen, wenn man (als Käufer) neben der Blechdose auch die zugehörigen Dokumente erhält ;)

Und hieran fehlt es ja im geschilderten Fall!

Richtig erkannt, A ist Eigentümer geblieben, weil er das Fahrzeug nicht dem B übereignet hat. Da B beim Weiterverkauf die Zulassungsbescheinigung Teil I und II einbehalten hat, konnte C das Auto nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten erwerben. Er hat sich nicht einmal davon überzeugen können, dass dem B das Auto gehört.

Kleine Ergänzung: Das gilt für Deutschland. Andere Länder, andere (Rechts-)Sitten.

Wäre ja noch möglich, dass B angibt, der Brief wäre wegen Finanzierung auf der Bank. Ich weiß auch nicht, wie gutgläubig C ist. Und ob und wieviel kriminelle Energie hier im Spiel ist.

Na klar wäre das möglich. Und damit würde er doch gleichzeitig erklären, dass das Auto ihm nicht gehört. Und dann wäre C nicht gutgläubig, sondern dämlich, den Kaufpreis direkt an B zu zahlen.

Übrigens kann B - obwohl er nicht Eigentümer des Autos ist - mit C einen rechtsgültigen Kaufvertrag abschließen. § 433 BGB setzt nicht voraus, dass der Verkäufer bereits Eigentümer ist. Passiert doch täglich, dass was verkauft wird, was einem nicht gehört. Macht doch jeder Neuwagenverkäufer so - er verkauft ein Auto, welches nicht nur ihm nicht gehört, sondern das noch gar nicht gebaut ist.

Da unser BGB jedoch den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung (985 BGB) strickt trennt, funktioniert unser Handelssystem. Geht B jetzt mit dem erhaltenen Kaufpreis zu A, bezahlt diesen, erhält die Papiere und gibt sie an C weiter, ist alles wieder in Butter. Und B hat vermutlich einen kleinen Gewinn gemacht.

Ergänzung: Fast alles, was in den Geschäften so liegt, dürfte unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sein, aufschiebend bedingt durch die Kaufpreiszahlung. Zahlungsziel ist manchmal in einem, manchmal in zwei Monaten. Und vorher wird die Ware verkauft und der Käufer wird "gutgläubig" Eigentümer der Tafel Schokolade.

Zitat:

@PeterBH schrieb am 20. März 2018 um 22:44:45 Uhr:

....

....

Da unser BGB jedoch den Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung (985 BGB) strickt trennt, funktioniert unser Handelssystem. Geht B jetzt mit dem erhaltenen Kaufpreis zu A, bezahlt diesen, erhält die Papiere und gibt sie an C weiter, ist alles wieder in Butter. Und B hat vermutlich einen kleinen Gewinn gemacht.

....

Wenn das die Intention von B ist und das auch so läuft, dann kein Problem.

Leider laufen die Geschäfte heute oft anders...

Ok. Abweichend vom Ursprünglichen Ratschlag: zuerst sollte C auf baldestmögliche Übergabe der Papiere bestehen. Erst wenn das nicht innerhalb einer Fristsetzung funktioniert, weiter vorgehen wie oben beschrieben.

Und wer von den 3en ist der TE? A, B oder C ?

Gruß m

C kann nicht im guten Glauben das Auto erwerben und somit Eigentümer werden, da die Papiere nicht vorliegen. Denn jeder Autokäufer weiß: Ohne Papiere, kein Eigentum. Das wird vom Gesetzgeber und der Justiz als bekannt vorausgesetzt. Genau wie bei einer Immobilie: Ohne notariellen Kaufvertrag ist nix gültig was vereinbart wurde. Das muß jeder jeder erwachsene Immobilienkäufer wissen.

Wenn ich im Laden ne Tafel Schokolade kaufe, kann ich davon ausgehen das die auch dem Laden gehört. Also kann ich die im guten Glauben erwerben. Dann bin ich Eigentümer obwohl der Laden 2 Tage später pleite geht und der Schokoladenlieferant sein Geld noch nicht hat.

Wer nicht im guten glauben handeln kann, kann kein Eigentum an der Sache erhalten.

Themenstarteram 23. März 2018 um 17:57

Hallo,danke für die Antworten,

ich als TE bin A :)

B bezahlt A nicht,

somit bekommt B von A natürlich keine Papiere

Und C bekommt somit von B keine.

 

B ist zudem noch zahlungsunfähig.

C hätte merken sollen das etwas nicht stimmt , da der Kaufpreis sehr gering war und B zudem keine Papiere hatte.

C wurde deswegen wegen Hehlerei angezeigt. Und wegen Unterschlagung

B wegen Betrug ,Hehlerei und Unterschlagung

der nächste zivlrechtliche Schritt muss wohl gegen C gehen und er muss zur herausgabe gebracht werden.

Mein Beileid, so was hatte ich dienstlich auch schon mal. Hättest mal den Zweitschlüssel noch behalten. Dann wäre evtl die Rückführung leichter gewesen.

Der Zivilprozess kann dauern und die Frage ist,wie sieht der Wagen dann noch aus.

Wo befindet sich der Wagen aktuell? Schon sichergestellt worden von der Rennleitung?

Gruß M

Zitat:

@Teukle schrieb am 23. März 2018 um 18:57:09 Uhr:

C wurde deswegen wegen Hehlerei angezeigt. Und wegen Unterschlagung

B wegen Betrug ,Hehlerei und Unterschlagung

der nächste zivlrechtliche Schritt muss wohl gegen C gehen und er muss zur herausgabe gebracht werden.

taktisch sinnvoller wäre wohl gewesen:

1. Anzeige gegen B

2. Anfrage an C, wie er in den Besitz des Fahrzeugs gekommen ist & "Bitte" um umgehende Rückgabe an den Eigentümer

(plus ihn mündlich über die bereits laufende Anzeige gegen B informieren)

 

--> evtl. bekommt C dann Schiss ...

... und überlegt sich, wie er das "3. Anzeige gegen C"-Szenario abwenden kann ;)

Themenstarteram 23. März 2018 um 20:48

Anzeige gegen B wurde gestellt. Zivilrechtlich wurde ein Titel erwirkt, der mir aber nix bringt, da B hartz4 bezieht.

 

Die Anfrage an C wurde gestellt.

C ist der Meinung, dass Motorrad ist sein Eigentum.

C erwarb das Motorrad von B (Kaufvertrag wurde mir von C gesendet)

 

@windelexpress

Das Motorrad befindet sich zur Zeit bei C .

Eine Sicherstellung seitens der Rennleitung erfolgt nicht.

Auch nach mehrmaliger bitte wurde mir gesagt : das ist nicht die Aufgabe der Polizei.

 

Ich wurde auf den zivilrechtlichen weg verwiesen.

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