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Gebrauchtwagen hat Mängel Garantie?

Fiat Stilo 192
Themenstarteram 1. Juni 2011 um 18:09

Hallo,

 

ich habe mir ende April einen Gebrauchten Fiat Stilo Kombi 1,8 16v BJ 2004 mit

1 Jahr Gebrauchtwagengarantie bei einen Händler gekauft, leider hab ich in den einen Monat seit dem ich ihn fahre 2 Mängel festgestellt.

 

1. Beim Rückwährts fahren Quietschen die Bremsen extrem laut (Metallisch würde ich sagen), und sogar während der fahrt hört es sich ab und zu mal an als ob das Auto bremsen würde obwohl die Bremse nicht betätigt wurde.

 

2. Was ich viel schlimmer finde ist das dass Auto Undicht ist, sobald es anfängt stark zu Regnen ist der Himmel am Kofferraum Komplett nass sodass Wasser in den Kofferraum tropft, da im Himmel an unterschiedlichen stellen (nur am Kofferraum) Wasser Flecken sind gehe ich davon aus das schon vor dem Kauf damit etwas nicht innordnung war.

 

Die beiden Mängel sind mir bei der kurzen Probefahrt nicht aufgefallen, welche Möglichkeiten habe ich jetzt beim Händler?

 

 

Ps: Ich persönlich hätte dieses Auto mit dem Wasserschaden nicht gekauft, bei einen wieder Verkauf kann ich bestimmt mit einer sehr hohen Wertminderung rechnen wegen des Wasserschadens man weiß ja nicht was da alles Nass geworden ist Technik etc. und welche folge schäden da in ein paar Jahren daraus entstehen.

 

Würde mich auf eine Antwort sehr freuen.

 

Mfg Goldenretriever

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18 Antworten

Moin,

Lapidar gesagt: Ich wünsche viel Spass beim verlieren vor Gericht und der entsprechend größeren Rechnung.

Du bist nicht sachkundig - richtig! Aber als MÜNDIGER KÄUFER (!) den das Gesetz so ansieht, bist du in der PFLICHT dich zu informieren. Deine Argumentation wäre brauchbar - wenn man nach dem ZR Wechsel fragt und eine POSITIVE Antwort erhält. Ab hier bist du irregeführt worden. Wenn du nicht fragst, hast du dies stillschweigend akzeptiert.

Fakt ist: Beauftragst Du eine Inspektion, dann ist der ZR Wechsel nicht automatisch dabei - du musst ihn separat beauftragen. Macht der Händler den einfach so - hast du das Recht die Rechnung nicht zu begleichen. Denn das gehört zum Auftrag der Inspektion nicht automatisch dazu. Das ist der Grund für die separaten ZR Zettel im Wartungshandbuch. Natürlich fragt der seriöse Händler bei Abgabe direkt danach und empfielt ihn auch. Aber er ist genausowenig PFLICHT wie das durchführen überhaupt einer Inspektion.

Das Wartungshandbuch zukontrollieren - und entsprechende Rückfragen zu stellen gehört zu den PFLICHTEN des mündigen Käufers. Wenn du das nicht machst, dann hast du verloren. Game Over. Fakt ist zudem: der ZR ist ein Verschleißteil. Verschleißteile sind grundsätzlich von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. So bekommt man den Verkäufer also auch nicht.

Dem Händler an der Stelle einen Vorwurf zu machen, ist mehr als an den Haaren herbeigezogen. Als Käufer muss man schon seine eigenen Pflichten erledigen.

MFG Kester

Der nicht fachkundige, durchschnittlich informierte Autokäufer weiß in der Regel ja noch nicht einmal den Unterschied zwischen einem Keil- und einem Zahnriemen - und das wird rechtlich - völlig zu recht - auch nicht vom Laienkäufer erwartet. Deshalb darf der gewöhnliche Automobilkäufer auf die Beratung und Aufklärung des gewerblichen Verkäufers vertrauen - und ist in diesem Vertrauen auch rechtlich geschützt. Der Kunde kauft ja gerade beim Händler im Vertrauen darauf, ein solides Fahrzeug zu bekommen - laienhaft formuliert - ein Fahrzeug in technisch mangelfreiem Zustand zu erwerben. Der Kunde darf deshalb ein Auto erwarten, dass gem. Wartungsplan gewartet ist und nicht nur schön poliert. Einem privaten Käufer ein Auto unterzujubeln, bei dem der ZR-Wechsle bereits wie hier angegeben, zwei Jahre überfällig ist, ist ein grober Verstoß gegen die Beratungs-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten eines nach den Grundsätzen von Treu und Glauben handelnden gewerblichen Autoverkäufers! Das missfällt vielen gewerblichen Händlern - ich weiß - aber die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hier verbraucherfreundlich - und das ist auch gut so!

Jetzt noch abschließend ein paar Worte zum Gewährleistungsrecht - hier kommt es in der Laiensphäre immer wieder zu Verwechslungen mit vertraglichen Garantieerklärungen:

Auf die Frage, ob ein ZR ein Verschleißteil ist oder nicht, kommt es im Gewährleistungsrecht - zum Glück - nicht an - als Anwalt müsste man ja dann glatt auch noch ein Ingenieurstudium absolvieren - und letztlich ist ja das ganze Auto ein Verschleißteil !

Im Rahmen einer Garantieerklärung könnte die Frage allerdings, ob für spezifische Verschleißteile gehaftet werden soll, relevant sein.

Das Gewährleistungsrecht hat allein die Frage zum Gegenstand, inwieweit der Kaufgegenstand im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die vereinbarte Beschaffenheit hat. Lässt sich dies nicht eindeutig aus dem Kaufvertrag ermitteln, so muss die vereinbarte Beschaffenheit durch Auslegung ermittelt werden. Es steht völlig außer Frage, dass zur vereinbarten Beschaffenheit auch ein neuer Zahnriemen gehören kann.

Ob dies hier im Einzelfall auch zutrifft, kann von hier aus nicht ermittelt werden. Deshalb halte ich auch nichts davon, hier im Forum ohne genaue Tatsachenkenntnis rechtliche Ratschläge zu geben!

Der beste Rechtsstreit ist noch immer der, der gar nicht erst stattfindet.

Ich möchte dringend empfehlen, sich mit dem Händler in aller Ruhe zusammenzusetzen - ich denke nicht, dass ein seröser Händler dem Kunden antworten wird: "Pech gehabt!"

So meine Damen und Herren Verkäufer und Käufer - die Sitzung ist hiermit für heute geschlossen!

Moin,

Falsch - ZR WEchsel steht separat als Wartung im Plan drin. Unterlagen zu lesen gehört eindeutig zu den Pflichten des Interessenten.

Er vergleicht ja auch Preise.

Weiters: Ein Automobilverkäufer ist in KEINER gesetzlichen Pflicht dich vollumfänglich zu beraten - er ist NUR in der Pflicht dir Wahrheitsgemäße Antworten zu geben. Ein Automobilverkäufer ist KEIN (!) Finanzmakler oder eine Behörde.

Er steht nur für AUSLOBUNGEN - die er nachweislich macht gerade - laut Käufer wurde nirgendwo "frischer ZR" beworben. Lediglich Scheckheftgepflegt wurde beworben. Hier ist ausreichend, das die normalen Inspektionen durchgeführt wurden. ZR Wechsel gehören rechtlich gesehen nicht automatisch dazu. Und sämtliche Auslobungen - stehen in meinem Vertrag drin, in dem üblicherweise sinngemäß irgendwo der PAssus drin steht: Nur schriftlich fixierte Eigenschaften des Objektes sind vertragsbestandteil. Hinzukommt - beim einfach lesen - s.o. des Wartungshandbuchs hätte dies jedem Interessenten AUFFALLEN müssen. Fin.

Und Verschleißteile sind charakterisiert durch eine vorher vordefinierte oder bekannte Erlebenszeit, die unterhalb der erwartungsgemäßen Erlebenszeit des Gesamt-PKWs liegt. Da gehört ein ZR ganz eindeutig zu. Wer das abstreitet, lebt in einer Wunschwelt.

Hierzu gibt es bereits eine VIELZAHL eindeutiger und deiner Argumentation WIDERSPRECHENDER Urteile. ZR Risse wurden bereits reguliert - aber nur, wenn es zu defekten VOR der avisierten Laufleistung kam.

Als Händler würde ich DICH hier ganz genüßlich am langen Arm verhungern lassen. Der Käufer ist auch in einer SORGFALTSPFLICHT Situation, er hat zudem die Möglichkeit problemlos einen SACHKUNDIGEN (z.B. Ankauftest beim TÜV ~75 Euro) zu Rate zu ziehen. Gegen die Sorgfaltspflicht wurde hier bzgl. des ZR verstoßen.

Demnächst kommst du noch ums Eck und verlangst, dass ein Händler dafür gradezustehen hat, wenn du Scheibenwischwasser in den Öleinfüllstutzen kippt ...

MFG Kester

Ich bitte um Entschuldigung, wenn es mir nicht gelungen ist, ein rechtlich sehr komplexes und auch schwieriges Problemfeld auch für juristische Laien verständlich zu machen - ich will es dennoch nochmals versuchen:

Wir dürfen hier bitte nicht alles durcheinander bringen, sondern müssen uns streng an den uns hier bekannten Tatbestand halten: Es geht hier nicht um einen gerissenen Zahnriemen, sondern allein um die Frage, ob ein Gebrauchtwagenkäufer berechtigterweise vom gewerblichen Verkäufer erwarten kann, dass der Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß den Wartungsvorgaben des Herstellers gewartet wurde.

Wird diese banale Frage nun in unser Juristendeutsch übersetzt lautet die Frage, welche Beschaffenheitsmerkmale ein Fahrzeug aufweisen muss, um nicht als mangelbehaftet im Sinne des Gewährleistungsrechtes zu gelten. Käufer und Verkäufer können sich nun ausdrücklich über die Beschaffenheit austauschen - was im vorliegenden Fall wohl nicht geschehen ist. Ist also eine konkrete Vereinbarung nicht getroffen worden, so sind objektive Umstände wie die Eignung für die nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung oder bei Sachen der gleichen Art die übliche Beschaffenheit heranzuziehen.

Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.

Es ist nun höchstrichterlich entschieden, dass es zur gewöhnlichen Verwendung - will heißen - zur üblichen Beschaffenheit - gehört, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens - trotz fehlender ausdrücklichen oder schriftlichen Vereinbarung - sämtliche erforderlichen und vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen durchgeführt worden sind!

Schreibt nun der Hersteller im Wartungsplan einen Zahnriemenwechsel vor, und der gewerbliche Verkäufer verkauft diesen Wagen dennoch entgegen dieser Wartungsanweisung ohne Riemenwechsel, hat der gewerbliche Verkäufer die Pflicht, den Käufer darauf hinzuweisen, möchte er vermeiden, im Falle seines Schweigens für diesen somit mit einem "Wartungsmangel" behafteten Gebrauchtwagen gewährlesitungspflichtig zu werden.

Dies haben die geschätzten Kollegen vom OLG Koblenz bereits Ende 2006 entschieden - Az. 5 U 768/06! Den genauen Veröffentlichungstermin in der juristischen Presse habe ich jetzt in Anbetracht der vorgerückten Zeit nicht parat - ich kann aber gerne der Vollständigkeit halber nachsehen - üblicherweise wird dies wohl so Anfang bis Mitte 2007 dann geschehen sein! Selbst der BGH hat in einem obiter dictum diese Rechtsauffassung bestätigt - schlagt mich tod - ich muss es raussuchen - bin jetzt aber zu müde dazu!

Ich möchte jetzt aber an dieser Stelle dieses Thema auch nicht weiter vertiefen - wir tauschen uns hier im Forum ja in der HAUPTSACHE über technische Fragen italienischer Autos aus, und halten keine juristischen Seminare ab - aber der geäußerten Verwunderung wegen wollte ich dieses Thema aus Anlass der spezifischen Fragestellung hier nochmals gerne erörtert und richtiggestellt haben!

Besten Dank und gute Nacht!

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